Entscheidungsdatum
22.04.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W129 2240280-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Schmelz Rechtsanwälte OG, Martinstraße 58a, 3400 Klosterneuburg, gegen den Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Wien vom 14.10.2020, ohne Zahl, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2021, ohne Zahl, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
(a) Erstes Verfahren
1. Der Beschwerdeführer wurde am 14.7.2005 an der Medizinischen Universität Wien zum Diplomstudium Humanmedizin (N 202) als ordentlicher Studierender zugelassen.
2. In den Jahren 2009 bis 2011 kam es zu Beschwerden der Lehreinrichtungen der Medizinischen Universität Wien über das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Patientinnen und Patienten sowie Lehrenden, insbesondere während seiner Klinischen Praktika. In den Jahren 2011 bis 2013 bedrohte der Beschwerdeführer mehrere Angehörige der Medizinischen Universität Wien mittels E-Mail, unter anderem die Vizerektorin für Lehre und den Leiter der Studienabteilung.
3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.05.2014, GZ 55 Hv 61/14p-83, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 erster Fall StGB sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB, wobei zu den Tatzeitpunkten keine Zurechnungsfähigkeit vorlag (§ 11 StGB), in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 26.11.2011 bis 22.10.2013 in zahlreichen Angriffen in Wien und den USA unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer schizoaffektiven Psychose mit maniform wahnhaftem Zustandsbild, Angehörige der Medizinischen Universität Wien (und andere Personen) in Form einer Vielzahl von Schreiben per E-Mail und via Facebook gefährlich mit dem Tod bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und teils versucht hat, durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu Handlungen und Unterlassungen zu nötigen.
4. Durch Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 16.12.2016, GZ 21 BE 289/16b-13, wurde die bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug per 31.12.2016 unter (näher bestimmten) Auflagen für eine Probezeit von 5 Jahren ausgesprochen und Bewährungshilfe angeordnet.
6. Der Beschwerdeführer nahm im Sommersemester 2017 faktisch sein Medizinstudium wieder auf.
Im November 2018 informierte die Studierendenvertretung das Rektorat über bestimmte vom Beschwerdeführer vorgenommene Facebookeintragungen, darunter auch den Satz „Ja aber wenn ihr so weiter macht schadet ihr meiner ganzen familie und da werde ich leider gottes angemessen handeln muessen".
7. Mit Schreiben vom 01.03.2019 informierte die Landespolizeidirektion Wien das Landesgericht für Strafsachen Wien über die Facebook-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Hochschülerschaft sowie über ein Telefonat mit dem Verantwortlichen des den Beschwerdeführer betreuenden Vereins, wonach dem Vereinsverantwortlichen „die bedenkliche Entwicklung bzw. Agitation“ des Beschwerdeführers bekannt sei. Auch habe der Verein bereits das Gericht kontaktiert.
8. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.01.2019 (ergänzt am 05.03.2019) wurde Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und Neurologie, beauftragt, ein Gutachten unter anderem auch dahingehend zu erstatten, ob ein Wiederaufleben der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit vorliege und ob die Weiterführung des Studiums angemessen und ungefährlich sei.
Der Beschwerdeführer wurde am 27.02.2019 untersucht und es wurde auf Basis dieser Untersuchung sowie der vorliegenden Unterlagen (zB Bericht des Betreuungsvereines) – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – festgestellt, dass die wesentlichsten Auflagen, die zur bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug per 31.12.2016, geführt haben, nicht mehr eingehalten würden. Es liege nunmehr dieselbe Gefährlichkeitsprognose wie zum Zeitpunkt der Einweisung vor. Aus forensisch psychiatrischer Sicht sei festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Widerrufs der bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug und ein Wiederaufleben der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit vorliegen würden. Eine Weiterführung des Studiums sei keinesfalls angemessen und keinesfalls ungefährlich.
9. Mit Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Wien vom 18.09.2019 wurde der Beschwerdeführer gem. § 68 Abs 1 Z 8 UG vom Studium ausgeschlossen (Spruchpunkt I.). Darüber wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – aus, dass die in § 68 Abs 1 Z 8 UG angeführte „Gefährdung“ nicht mit dem strafrechtlich relevanten Grad der Gefährlichkeit gleichzusetzen sei. Nach der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßnahmenvollzug sei eine förmliche Mahnung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien notwendig geworden. Der Beschwerdeführer unterscheide auf diversen social-media-Seiten weiterhin zwischen würdigen Gläubigen und unwürdigen Ungläubigen und tätige aggressive und verstörende Äußerungen, in denen die fehlende Behandlungsbereitschaft und Krankheitseinsicht deutlich werde. Aus der Aktenlage ergebe sich ein Gesamtbild, wonach der Beschwerdeführer die Reduktion seiner Medikation mit der Beeinträchtigung durch Medikamente bei seiner Prüfungsvorbereitung begründet habe. Im November 2018 und Februar 2019 sei ein Konflikt mit der Studierendenvertretung aufgekeimt, wobei der Beschwerdeführer Verhaltensmuster an den Tag gelegt habe, die seinerzeit zur strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers geführt hätten. Gutachter Dr. XXXX habe zusammengefasst festgehalten, dass die Weiterführung des Studiums keinesfalls angemessen bzw. ungefährlich sei.
Insgesamt stellten die getätigten Handlungen eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung von Universitätsangehörigen und Patientinnen und Patienten dar. Aufgrund der anzunehmenden „Gefahr in Verzug“ sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen.
10. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 17.10.2019 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2020, W129 2225014-1/14E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Darüber hinaus wurde die Revision für zulässig erklärt.
Auf das Wesentlichste zusammengefasst stellte das BVwG in Bezug auf den Beschwerdeführer eine Exazerbation der schizoaffektiven Psychose sowie ein antriebsgesteigertes, denkgestörtes, megalomanes, paranoid-wahnhaftes Zustandsbild mit deutlich vermindertem Kritik- und Urteilsvermögen bei bekannter schizoaffektiver Psychose fest. Im Gesamtbild erweise sich der Tatbestand des § 68 Abs 1 Z 8 UG als eindeutig erfüllt.
12. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.05.2020, E 1147/2020-12, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das genannte Erkenntnis abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
13. Nach Einholung einer Revisionsbeantwortung der belangten Behörde legte das Bundesverwaltungsgericht mit Vorlagebericht vom 10.06.2020 die ordentliche Revision samt Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vor.
Das Revisionsverfahren ist bis dato noch nicht abgeschlossen.
(b) Zweites Verfahren
14. Der Beschwerdeführer stellte am 05.04.2020 – außerhalb der Zulassungsfrist – einen Antrag auf (neuerliche) Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 19.05.2020 als unzulässig zurückgewiesen; der Bescheid erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
(c) Drittes Verfahren
15. Der Beschwerdeführer stellte am 03.08.2020 – nunmehr innerhalb der Zulassungsfrist – den gegenständlichen Antrag auf (neuerliche) Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin.
(a) Am 14.08.2020 absolvierte er den Aufnahmetest Humanmedizin. Dabei erreichte er einen Gesamtwert von 0,299677 und den Rangplatz 5568. Da an der Medizinischen Universität Wien nur 660 Studienplätze zur Verfügung stehen, konnte ihm trotz vereinzelter Abmeldungen (verbunden mit einem Vorrücken auf Platz 5561) kein Studienplatz zugeteilt werden.
(b) Gleichzeitig begehrte der Beschwerdeführer die Zuteilung eines Studienplatzes im Wege der sogenannten „Quereinsteigerregelung“. Hier wird für eine (näher definierte) Gruppe an Personen, die bereits einmal zum Studium der Humanmedizin zugelassen waren, nach Maßgabe freibleibender Studienplätze und in Reihenfolge des Ergebnisses eines „Querschnittstests“ ein Restkontingent an Studienplätzen zur Verfügung gestellt.
Der Beschwerdeführer trat gemeinsam mit vier anderen Kandidatinnen und Kandidaten am 08.09.2020 zum Querschnittstest an und beantwortete 50 von insgesamt 110 Fragen korrekt, 43 falsch und 17 Fragen gar nicht. Der Beschwerdeführer erreichte aufgrund der Punkteabzüge für die falschen Antworten 7 Punkte (von 110 möglichen) und somit den fünften (und somit letzten) Platz aller Kandidatinnen und Kandidaten.
Da letztlich kein einziger Studienplatz für Quereinsteiger zur Verfügung stand, konnten weder die vier vor dem Beschwerdeführer gereihten Personen noch der Beschwerdeführer selbst einen Studienplatz im Wege der „Quereinsteigerregelung“ zugeteilt erhalten.
16. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Wien vom 14.10.2020 wurde der Antrag auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin auf Grundlage des § 71c Abs 1 UG iVm § 11 der Verordnung (an der Medizinischen Universität Wien) über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Weiters wurde der Antrag auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin als „Quereinsteiger“ auf Grundlage des § 71c Abs 1 UG iVm § 14 der Verordnung (an der Medizinischen Universität Wien) über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Hier auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde der Bescheid dahingehend begründet, dass dem Beschwerdeführer im Wege des Testergebnisses beim „Aufnahmetest Humanmedizin“ kein Studienplatz zugeteilt werden konnte (Rangplatz 5568 bzw. – nach vereinzelten Abmeldungen – vorgerückt auf Rangplatz 5561 bei 660 zur Verfügung stehenden Studienplätzen).
Bei den „Quereinsteigern“ sei letztlich kein Studienplatz (mehr) zur Verfügung gestanden. Zuvor habe der Beschwerdeführer unter insgesamt 5 Kandidatinnen und Kandidaten beim Querschnittstest den letzten Platz erreicht; weder die besser gereihten Kandidatinnen und Kandidaten noch der Beschwerdeführer selbst hätten einen Studienplatz zugeteilt erhalten.
17. Mit Schriftsatz vom 09.11.2020 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
Auf das Wesentlichste zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Gesetzgeber offensichtlich davon ausgehe, dass ein Studienausschluss lediglich befristet auszusprechen ist. Es sei der Intention des Gesetzgebers nicht Genüge getan, wenn die Universitäten Regelungen träfen, die faktisch eine neuerliche Zulassung über die Befristung hinaus verunmöglichten bzw. de facto einen unbefristeten Ausschluss vom Studium bedeuteten.
Die Hürde der neuerlichen Absolvierung des Zulassungsverfahrens sei sachlich nicht gerechtfertigt.
Die belangte Behörde habe die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsnormen falsch ausgelegt. Ihr komme nach § 63 Abs 7 UG ein Ermessen zu, welches jedoch nicht willkürlich gebraucht werden könne.
Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer kein Studienanfänger, werde aber so behandelt, als hätte er noch nie eine Prüfung absolviert.
Doch selbst wenn er einen Anfängerplatz erhalten hätte, hätte er 4 Jahre müssen, da für Personen höherer Semester keine Plätze frei gewesen wären.
Weiters sei die Quereinsteiger-Regelung nicht für fakultätsinterne Studenten gedacht.
Weiters sei die belangte Behörde nicht auf die Einwände und Eingaben des Beschwerdeführers eingegangen. Auch habe sie es unterlassen, einen Sachverständigen zur Auslegung des § 63 Abs 7 letzter Satz UG zu bestellen.
Die Erwägungen der belangten Behörde seien nicht nachvollziehbar; diese sei ihrer Begründungspflicht unzureichend nachgekommen.
Durch die denkunmögliche Gesetzesanwendung habe sie Willkür geübt. Die Entscheidung verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot des Art 7 B-VG.
Andere Universitäten hätten sachlichere Regelungen gefunden als die Medizinische Universität Wien.
18. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2021 (ohne Zahl) wies das Rektorat der Medizinischen Universität Wien die Beschwerde als unbegründet ab.
Ergänzend zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde insbesondere – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – aus, dass sich aus § 63 Abs 7 UG ein Erlöschen der Zulassung ergebe. Ein „Wiederaufleben“ wäre völlig systemwidrig. Vielmehr seien bei der neuerlichen Zulassung die jeweils geltenden Bestimmungen für eine Zulassung zu beachten; somit sei an der Medizinischen Universität Wien das kapazitätsorientierte Verfahren zu absolvieren. Auch das Bundesverwaltungsgericht sei in Bezug auf den Beschwerdeführer (im ersten Verfahren) davon ausgegangen, dass der Zulassung nach den allgemein gültigen Bestimmungen wieder beantragt werden könne.
In Bezug auf die Kritik am fehlenden Parteiengehör werde festgehalten, dass das Parteiengehör nur zu Sachverhaltsfragen, nicht zu Rechtsfragen zu gewähren sei. Unabhängig davon sei der Beschwerdeführer laufend über den Verfahrensstand in Kenntnis gesetzt worden. Auch habe die belangte Behörde sich mit dem Vorbringen im angefochtenen Bescheid ausreichend auseinandergesetzt.
Hinsichtlich der an anderen Universitäten bestehenden Regelungen sei nicht ersichtlich, warum diese an der Medizinischen Universität Wien zur Anwendung kommen sollten. Zudem hätte er beachten müssen, dass andere Universitäten in kapazitätsbeschränkten Studienrichtungen ebenfalls eine neuerliche Teilnahme am Aufnahmeverfahren vorsehen würden.
19. Mit Schriftsatz vom 01.03.2021 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 14.7.2005 an der Medizinischen Universität Wien zum Diplomstudium Humanmedizin (N 202) als ordentlicher Studierender zugelassen.
1.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.05.2014, GZ 55 Hv 61/14p-83, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 erster Fall StGB sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB, wobei zu den Tatzeitpunkten keine Zurechnungsfähigkeit vorlag (§ 11 StGB), in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 26.11.2011 bis 22.10.2013 in zahlreichen Angriffen in Wien und den USA unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer schizoaffektiven Psychose mit maniform wahnhaftem Zustandsbild, Angehörige der Medizinischen Universität Wien (und andere Personen) in Form einer Vielzahl von Schreiben per E-Mail und via Facebook gefährlich mit dem Tod bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und teils versucht hat, durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu Handlungen und Unterlassungen zu nötigen.
1.3. Durch Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 16.12.2016, GZ 21 BE 289/16b-13, wurde die bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug per 31.12.2016 unter Auflagen für eine Probezeit von 5 Jahren ausgesprochen und Bewährungshilfe angeordnet.
In weiterer Folge nahm der Beschwerdeführer sein Studium an der Medizinischen Universität Wien wieder auf.
1.4. Im November 2018 informierte die Studierendenvertretung das Rektorat über bestimmte vom Beschwerdeführer vorgenommene Facebookeintragungen, darunter auch den Satz „Ja aber wenn ihr so weiter macht schadet ihr meiner ganzen familie und da werde ich leider gottes angemessen handeln muessen". Mit Schreiben vom 01.03.2019 informierte die Landespolizeidirektion Wien das Landesgericht für Strafsachen Wien über die Facebook-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Hochschülerschaft sowie über ein Telefonat mit dem Verantwortlichen des den Beschwerdeführer betreuenden Vereins, wonach dem Vereinsverantwortlichen „die bedenkliche Entwicklung bzw. Agitation“ des Beschwerdeführers bekannt sei. Auch habe der Verein bereits das Gericht kontaktiert.
1.5. Der Beschwerdeführer wurde am 27.02.2019 durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und Neurologie untersucht. Der Sachverständige stellte eine Exazerbation der schizoaffektiven Psychose sowie ein antriebsgesteigertes, denkgestörtes, megalomanes, paranoid-wahnhaftes Zustandsbild mit deutlich vermindertem Kritik- und Urteilsvermögen bei bekannter schizoaffektiver Psychose F25.8 fest.
1.6. Mit Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Wien vom 18.09.2019 wurde der Beschwerdeführer gem. § 68 Abs 1 Z 8 UG vom Studium des Diplomstudiums Humanmedizin ausgeschlossen (Spruchpunkt I.). Darüber wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Insgesamt stellten die vom Beschwerdeführer getätigten Handlungen eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung von Universitätsangehörigen und Patientinnen und Patienten dar. Aufgrund der anzunehmenden „Gefahr in Verzug“ sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen.
1.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2020, W129 2225014-1/14E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Darüber hinaus wurde die Revision für zulässig erklärt.
Auf das Wesentlichste zusammengefasst stellte das BVwG in Bezug auf den Beschwerdeführer eine Exazerbation der schizoaffektiven Psychose sowie ein antriebsgesteigertes, denkgestörtes, megalomanes, paranoid-wahnhaftes Zustandsbild mit deutlich vermindertem Kritik- und Urteilsvermögen bei bekannter schizoaffektiver Psychose fest. Im Gesamtbild erweise sich der Tatbestand des § 68 Abs 1 Z 8 UG als eindeutig erfüllt.
1.8. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.05.2020, E 1147/2020-12, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das genannte Erkenntnis abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Das Revisionsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
1.9. Der Beschwerdeführer stellte am 03.08.2020 einen Antrag auf (neuerliche) Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin.
(a) Am 14.08.2020 absolvierte er den Aufnahmetest Humanmedizin. Dabei erreichte er einen Gesamtwert von 0,299677 und Rangplatz 5568. Da an der Medizinischen Universität Wien nur 660 Studienplätze zur Verfügung stehen, konnte ihm trotz vereinzelter Abmeldungen (verbunden mit einem Vorrücken auf Platz 5561) kein Studienplatz zugeteilt werden.
(b) Gleichzeitig begehrte der Beschwerdeführer die Zuteilung eines Studienplatzes im Wege der sogenannten „Quereinsteigerregelung“. Hier wird für eine (näher definierte) Gruppe an Personen, die bereits einmal zum Studium der Humanmedizin zugelassen waren, nach Maßgabe freibleibender Studienplätze und in Reihenfolge des Ergebnisses eines „Querschnittstests“ ein Restkontingent an Studienplätzen zur Verfügung gestellt.
Der Beschwerdeführer trat gemeinsam mit vier anderen Kandidatinnen und Kandidaten am 08.09.2020 zum Querschnittstest an und beantwortete 50 von insgesamt 110 Fragen korrekt, 43 falsch und 17 Fragen gar nicht. Der Beschwerdeführer erreichte aufgrund der Punkteabzüge für die falschen Antworten 7 Punkte (von 110 möglichen) und somit den fünften (und somit letzten) Platz aller Kandidatinnen und Kandidaten.
Da für das Studienjahr 2020/2021 letztlich kein einziger Studienplatz für Quereinsteiger zur Verfügung stand, konnten weder die vier vor dem Beschwerdeführer gereihten Personen noch der Beschwerdeführer selbst einen Studienplatz im Wege der „Quereinsteigerregelung“ zugeteilt erhalten.
1.10. Mit angefochtenem Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Wien vom 14.10.2020 wurde der Antrag auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin auf Grundlage des § 71c Abs 1 UG iVm § 11 der Verordnung (an der Medizinischen Universität Wien) über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Weiters wurde der Antrag auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin als „Quereinsteiger“ auf Grundlage des § 71c Abs 1 UG iVm § 14 der Verordnung (an der Medizinischen Universität Wien) über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin abgewiesen (Spruchpunkt II.).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels gegenteiliger Regelung im Universitätsgesetz 2002 liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. § 63 Abs 7 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, lautet:
Zulassung zu ordentlichen Studien
§ 63.
[…]
(7) (…) Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 8, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium an derselben Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen frühestens im drittfolgenden Semester nach dem Erlöschen der Zulassung zulässig.
§ 68 UG normiert:
Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien
§ 68. (1) Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende
1. sich vom Studium abmeldet oder
2. die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt oder
3. bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach den Prüfungsantritten an der jeweiligen Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien nach den Prüfungsantritten an den beteiligten Bildungseinrichtungen in allen Studien bemisst oder
4. das Recht auf unmittelbare Zulassung für dieses Studium oder auf Fortsetzung des Studiums im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wurde, verloren hat, weil sie oder er eine hiefür erforderliche Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt hat oder
5. im Falle der befristeten Zulassung das Teilstudium im Befristungsausmaß absolviert hat oder
6. das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat oder
7. bei einem Lehramtsstudium in den im Curriculum gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde, wobei ein Verweis von der Praxisschule einer negativen Beurteilung gleichzuhalten ist, oder
8. aufgrund einer Handlung oder von Handlungen, die eine dauerhafte oder schwer wiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellt oder darstellen, vom Rektorat durch Bescheid vom Studium ausgeschlossen wird, wobei Näheres in der Satzung zu regeln ist.
(2) An den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 kann in der Satzung vorgesehen werden, dass die Zulassung zum Studium erlischt, wenn mehr als drei Semester während der gesamten Studiendauer das jeweilige Lehrangebot aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht wird.
(3) Das Erlöschen der Zulassung in den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4 und 7sowie Abs. 2 ist der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag der oder des Studierenden einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Nach 71c UG gilt:
Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien
§ 71c. (1) Das Rektorat kann in den Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Medizin, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von sechs Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.
(2) In den Studien Human- und Zahnmedizin, Psychologie sowie Veterinärmedizin muss im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung folgende Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studium österreichweit ansteigend zur Verfügung gestellt werden:
Studium
Gesamt
Human- und Zahnmedizin
bis zu 2.000
Psychologie
1.300
Veterinärmedizin
bis zu 250
(3) In den Studien gemäß Abs. 2 erfolgt in der Leistungsvereinbarung jener Universitäten, an denen die betreffenden Studien angeboten werden, eine Festlegung der Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen Studierendenzahlen. Im Studium Humanmedizin ist zusätzlich die Wahrung der in Abs. 5 geregelten Schutzinteressen sicherzustellen.
(4) § 71b Abs. 7 mit Ausnahme der Z 4 sowie Abs. 9 ist anzuwenden.
(5) Im Studium Humanmedizin ist das Recht auf Bildung und Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse durch erhöhten Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt und die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Abs. 1 sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems im Studium Humanmedizin 95 vH der Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellten Personen vorbehalten. 75 vH der Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse zur Verfügung.
(6) Das Rektorat ist berechtigt, in den sonstigen Medizinischen sowie Veterinärmedizinischen Studien die Zulassung zu diesen Studien durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. § 71b Abs. 7 mit Ausnahme der Z 4 sowie Abs. 9 ist anzuwenden.
(7) Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Auch die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. § 58 Abs. 8 ist nicht anzuwenden.
3.3. Die Verordnung des Rektorates der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin für das Studienjahr 2020/2021, MBl. 2019/2020, 7. Stück, Nr. 8, geändert durch die Festlegungen des Rektorates gem. § 5 Abs 1 C-HAV, veröffentlicht im MBl. Studienjahr 2020/2021, 13.Stück, Nr. 14 sowie 21.Stück, Nr. 26, abgekürzt in weiterer Folge: „Zulassungsverordnung“) legt die Abwicklung des Zulassungsverfahrens für das Studienjahr 2020/2021 in Bezug auf das Diplomstudium Humanmedizin im Wesentlichen wie folgt fest.
Nach § 4 Zulassungsverordnung werden für das Studienjahr 2020/21 für das Diplomstudium Humanmedizin 660 Studienplätze festgelegt.
In weiterer Folge sieht die Verordnung ein Aufnahmeverfahren vor, in dessen Rahmen Studienwerberinnen und Studienwerber einen „Aufnahmetest Humanmedizin“ absolvieren müssen. Die Ergebnisse der Studienwerberinnen und Studienwerber führen zu einer gereihten Rangliste (§ 10 Abs 4 Zulassungsverordnung). Die 660 bestgereihten Studienwerberinnen und Studienwerber für das Diplomstudium Humanmedizin erhalten einen Studienplatz zugewiesen.
Nach § 11 Zulassungsverordnung können nur jene Studienwerberinnen und Studienwerber zugelassen werden, die aufgrund der Rangliste einen Studienplatz zugewiesen erhalten haben.
Für „Quereinsteiger und Quereinsteigerinnen“ trifft § 14 Zulassungsverordnung folgende Regelung:
§ 14. (1) Ein/e Studienwerber/in, der/die bereits im Rahmen eines Studiums der Humanmedizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mindestens 180 ECTSAnrechnungspunkte erworben hat und sein/ihr Studium an der Medizinischen Universität Wien fortsetzen will, ist ungeachtet von §§ 5ff auf Antrag zum Studium der Humanmedizin oder der Zahnmedizin für das 7. oder ein höheres Semester zuzulassen, wenn
1. er/sie einen Nachweis über die an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung zurückgelegten und im Zuge des Quereinstiegs für das betreffende Studienjahr jeweils erforderlichen ECTSAnrechnungspunkte vorlegt,
2. er/sie die Zulassungsvoraussetzungen für das 7. oder ein höheres Semester sowie die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 63ff und 91 UG erfüllt,
3. nach Maßgabe des jeweiligen Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar sind und an den/die Studienwerber/in im Rahmen des für QuereinsteigerInnen festgelegten Verfahrens gemäß Abs. 2 ein freier Platz vergeben wurde.
(2) Die Vergabe der freien Plätze für Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl erfolgt einmal jährlich vor Beginn des Wintersemesters innerhalb einer rechtzeitig bekannt zu gebenden Frist und nach dem im jeweiligen Curriculum für QuereinsteigerInnen festgelegten Verfahren (Querschnittstest).
(3) Beantragen weniger StudienwerberInnen einen Quereinstieg als im 7. oder einem höheren Semester des gewählten Studiums Studienplätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl zur Verfügung stehen, kann das Verfahren zur Vergabe der Studienplätze entfallen und jede/r Studienwerber/in erhält einen Studienplatz, sofern die weiteren Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.
(4) Beim Querschnittstest handelt es sich um keine Prüfung im Sinne der §§ 72ff UG. Daher finden die Bestimmungen der §§ 72 bis 79 UG keine Anwendung.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.4. Gem. der obzitierten Bestimmung des § 68 Abs 1 Z 8 UG erlischt die Zulassung zu einem Studium, wenn die oder der Studierende aufgrund einer Handlung oder von Handlungen, die eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellt oder darstellen, vom Rektorat durch Bescheid vom Studium ausgeschlossen wird. Näheres ist in der Satzung zu regeln.
3.5. Mit dieser durch die UG-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 129/2017, eingeführten Handhabe wurde nach den Gesetzesmaterialien „neu vorgesehen[…], dass Studierende vom Studium aufgrund einer dauernden oder schwer wiegenden Gefährdung oder Schädigung von Universitätsangehörigen oder Dritter, mit denen die oder der Studierende im Rahmen des Studiums in Kontakt tritt, durch das Rektorat mit Bescheid ausgeschlossen werden können. Nähere Regelungen dazu haben in der Satzung zu erfolgen. Damit soll neben der Gefährdung oder Schädigung von Universitätsangehörigen insbesondere die Gefährdung aller Personen umfasst sein, mit welchen Studierende im Rahmen von Lehrveranstaltungen und in den Curricula vorgesehenen Praktika zusammen treffen oder in Verbindung treten. Es soll insbesondere eine Handhabe bieten, auf Gefährdungen der unterrichteten Schülerinnen und Schüler im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bzw. der Patientinnen und Patienten durch Studierende unmittelbar reagieren zu können.“ (Erl. IA 2235/A BlgNR XXV. GP, 139).
3.6. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Wien vom 18.09.2019 wurde der Beschwerdeführer gem. § 68 Abs 1 Z 8 UG vom Studium ausgeschlossen (unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2020, W129 2225014-1/14E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen; dieses Erkenntnis erwuchs mit Zustellung am 17.03.2020 in Rechtskraft.
3.7. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verlor der Beschwerdeführer die Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin.
Nach § 63 Abs 7 UG ist in einem solchem eine neuerliche Zulassung frühestens im drittfolgenden Semester nach dem Erlöschen der Zulassung zulässig. Da die Zulassung zweifelsfrei eine zeitraumbezogene rechtsgestaltende Wirkung entfaltet und im gegenständlichen Fall somit vor Beginn des Wintersemesters 2019/20 erloschen ist, erweist sich ein neuerlicher Zulassungsantrag für das Wintersemester 2020/21 als zulässig.
3.8. Der Beschwerdeführer vertritt in seinen Schriftsätzen den sinngemäßen Rechtsstandpunkt, dass die Zulassung gewissermaßen lediglich „befristet“ verloren gegangen ist und nach Ablauf der zweisemestrigen Sperrfrist wieder auflebt.
Diesem Rechtsstandpunkt kann aus folgenden Erwägungen heraus keinesfalls Folge geleistet werden.
3.9. § 68 UG spricht ausdrücklich vom „Erlöschen der Zulassung“ (und nicht etwa vom „Ruhen“ der Zulassung). Nach § 63 Abs 7 UG ist – wenn wie im gegenständlichen Fall eine Zulassung nach § 68 Abs 1 Z 8 UG erlischt – eine neuerliche Zulassung frühestens im drittfolgenden Semester nach dem Erlöschen der Zulassung zulässig.
Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist unter „Erlöschen“ das „Aufhören (weiterhin) zu bestehen“ oder der „Verlust der Gültigkeit“ zu verstehen (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/erloeschen “); der Begriff ist somit hinsichtlich seiner Wortbedeutung zweifelsfrei dahingehend auszulegen, dass ein Recht oder ein Rechtsanspruch endgültig verloren geht oder untergeht.
Zu Recht bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde (Seite 7) die Notwendigkeit bzw. den Vorrang der Wortinterpretation bei der Auslegung von Verwaltungsbestimmungen zur Sprache, ohne jedoch zu erläutern, inwiefern aus den Begriffen „Erlöschen“ bzw. „neuerliche Zulassung“ auch nur ansatzweise abzuleiten wäre, dass die Zulassung dennoch weiterhin aufrecht bleibt bzw. nur ruht und nach zwei Semestern gewissermaßen wiederauflebt. Eine solche Rechtsfolge wäre mit den Rechtsfolgen einer Beurlaubung nach § 67 UG ident (vgl. § 67 Abs 3 UG: „Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht.“), ohne dass der Gesetzgeber das Erlöschen der Zulassung nach § 63 Abs 7 UG unter den Beurlaubungstatbeständen des § 67 UG angeführt hätte. Zudem wäre auch nicht nachvollziehbar, warum das Erlöschen der Zulassung aufgrund einer dauerhaften oder schwerwiegenden Gefährdungssituation günstiger gestellt sein sollte als Beurlaubungen nach § 67 UG, bei denen trotz Beurlaubung die Verpflichtung zur Entrichtung des Studierendenbeitrages („ÖH-Beitrages“) weiterhin besteht (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG, 3. Auflage, § 67 Rz 5).
Darüber hinaus hat der – rechtsfreundlich vertretene – Beschwerdeführer im Erstverfahren in der damaligen Beschwerde noch selbst den Rechtsstandpunkt vertreten, dass der (damals bekämpfte) Ausschluss vom Studium dazu führe, dass sich der Beschwerdeführer erneut dem Auswahlverfahren (somit dem Aufnahmetest Humanmedizin) stellen müsste.
3.10. Auch die teleologischen Bedenken des Beschwerdeführers in der gegenständlichen Beschwerde können nicht geteilt werden.
Zwar weist der Beschwerdeführer tatsächlich einen umfassenden Studienfortschritt aus etwa acht Semestern auf, es kann jedoch nicht erkannt werden, warum es unsachlich wäre, sich im Falle eines neuerlichen Zulassungsantrages (aufgrund des früheren Erlöschens der Zulassung) dennoch einem Auswahlverfahren stellen zu müssen. Gerade von einem Studienwerber mit zahlreichen absolvierten Prüfungen aus früheren Semestern wäre zu erwarten, dass er zum Zeitpunkt des Auswahlverfahrens in den Testteilen „Basiskenntnistest Medizinische Studien“ (darunter Biologie, Chemie, Physik, Mathematik), „Textverständnis“, „kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten“ sowie „sozial-emotionale Kompetenzen“ einen signifikanten Vorteil aufgrund der früheren universitären Ausbildung gegenüber Studienwerberinnen und Studienwerbern ohne bisherige postsekundäre Ausbildung aufweist.
Vielmehr muss es umgekehrt als unsachlich erachtet werden, wenn Personen mit einem deutlich unterdurchschnittlichen Testergebnis (Gesamtwert 0,299677; Rangplatz 5568), welches in Teilbereichen erhebliche Defizite ausweist (zB Chemie: 8 von 24 Punkten, Physik: 5 von 17 Punkten, Textverständnis: 3 von 12 Punkten, Zahlenfolgen: 1 von 10 Punkten, Gedächtnis und Merkfähigkeit: 5 von 25 Punkten, Implikationen erkennen: 2 von 10 Punkten, Emotionen erkennen: 0 von 10 Punkten, Soziales Entscheiden 2,6 von 10 Punkten) gegenüber Personen mit einem deutlich besseren Testergebnis bevorzugt werden sollen.
3.11. Ebenfalls nicht nachvollzogen werden kann die nicht näher ausgeführte Behauptung, wonach die Behörde ein (wie auch immer geartetes) Ermessen gehabt haben soll.
§ 71c UG und die im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität publizierte Verordnung des Rektorates der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin für das Studienjahr 2020/2021 (siehe oben Punkt 3.3.) stellen eine verbindliche Regelung für die Durchführung des Auswahlverfahrens im Rahmen des Zulassungsverfahrens dar.
Zwar sieht § 3 der Zulassungsverordnung Ausnahmeregelungen für die Anwendung des Aufnahmeverfahrens vor, doch fällt der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Personengruppe der „Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger“ (vgl. dazu die Ausführungen weiter unten unter Punkt 3.13.) unter keine weitere der dort genannten Gruppen; insbesondere bestand zum Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens keine aufrechte Zulassung (vgl. oben Punkt 3.9.).
Auch ist weder der Beschwerde konkret und substantiiert zu entnehmen, aufgrund welcher Bestimmung und in welcher Weise die belangte Behörde ein Ermessen gehabt haben soll, von den genannten Bestimmungen abzuweichen oder sie nicht zur Anwendung zu bringen, noch kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erkannt werden, dass der belangten Behörde ein solcher Ermessensspielraum eingeräumt war.
Vielmehr wäre es als willkürhaft zu qualifizieren, hätte die belangte Behörde eine Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin ausgesprochen, ohne dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Auswahlverfahrens einen Rangplatz unter den besten 660 Studienwerberinnen und Studienwerbern erreicht hätte (hinsichtlich der „Quereinsteiger“ vgl. die Ausführungen weiter unten unter Punkt 3.13. sowie Punkt 3.14.).
3.12. Hinsichtlich der Ausführungen auf Seite 9 und 10 der gegenständlichen Beschwerde, wonach es widersprüchlich sei, wenn der Beschwerdeführer einerseits im Rahmen des Zulassungsverfahrens wie ein Studienanfänger behandelt werde, andererseits die Auskunft erhalten habe, dass in früheren Semestern bereits erbrachte Studienleistungen anerkannt werden könnten, ist den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich Folge zu leisten.
Die Notwendigkeit des (neuerlichen) Durchlaufens des Auswahl- bzw. Zulassungsverfahrens führt nicht zur automatischen Aberkennung bereits erbrachter Studienleistungen. Vielmehr sind diese – sofern nicht ohnehin eine faktisch automatische Anerkennung (zB aufgrund einer ausdrücklichen Regelung im Curriculum iSd § 78 Abs 1 letzter Satz UG) erfolgt – aufgrund eines Antrages nach § 78 UG bei entsprechender Gleichwertigkeit mit Bescheid verpflichtend anzuerkennen. Keinesfalls ist es zutreffend, dass durch den Antritt beim Aufnahmetest bereits erbrachte Studienleistungen „de facto (…) von vorherein aberkannt“ (Beschwerde Seite 10) wären.
3.13. Auch die allgemeinen Erwägungen des Beschwerdeführers auf Seite 12 der Beschwerde zur Frage der Anwendbarkeit der „Quereinsteiger-Regelung“ iSd § 14 Zulassungsverordnung können nicht geteilt werden.
Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nicht unter § 14 Abs 1 Zulassungsverordnung fallen sollte bzw. warum ein (aus welchem Grund auch immer) unterbrochenes Studium an der Medizinischen Universität Wien grundsätzlich nicht unter dieselbe Bestimmung subsumierbar wäre.
Die Medizinische Universität Wien ist völlig zweifelsfrei – Gegenteiliges wurde auch seitens des Beschwerdeführers nie behauptet – eine anerkannte inländische postsekundäre Bildungseinrichtung iSd § 51 Abs 2 Z 1 UG; die Fortsetzung eines früher an der Medizinischen Universität Wien betriebenen und später (aus welchem Grund auch immer) unterbrochenen Studiums der Humanmedizin fällt somit ebenso zweifelsfrei grundsätzlich unter § 14 Abs 1 Zulassungsverordnung.
Somit ist es ausdrücklich als unzutreffend anzusehen, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Quereinstiegsregelung „nicht für ‚fakultätsinterne‘ Studenten, die bereits einmal zugelassen waren, gedacht sei.“
Zudem wäre für die Sache des Beschwerdeführers nichts gewonnen, wenn von der Unzulässigkeit einer zusätzlichen, den Beschwerdeführer begünstigenden Möglichkeit des Erhalts der Zulassung zum Studium der Humanmedizin ausgegangen werden müsste. In diesem – aus der soeben dargelegten Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aber ohnedies nicht gegebenen – Fall wäre der zweite Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben und die Frage der Zulassung lediglich im Umfang des Spruchpunktes I. zu prüfen gewesen.
3.14. Entgegen der Ansicht des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers ist somit auch zu prüfen, ob der negative Abspruch über den Zulassungsantrag aufgrund des Verfahrens nach den Bestimmungen der Quereinstiegsregelung (§ 14 Zulassungsverordnung) zu Recht erfolgt ist oder nicht.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid bzw. in der Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar und seitens des Beschwerdeführers auch unbestritten dargelegt, dass der gesamten Gruppe der Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger (iSd § 14 Zulassungsverordnung) mangels freigewordener Plätze letztlich keine Studienplätze (mehr) für das Studienjahr 2020/21 zugeteilt werden konnten.
Somit erhielten weder die vier beim Querschnittstest vor dem Beschwerdeführer gereihten Kandidatinnen und Kandidatinnen noch der an fünfter und letzter Stelle (mit im Endergebnis 7 von 110 möglichen Punkten) gereihte Beschwerdeführer selbst einen Studienplatz im Rahmen der Quereinstiegsregelung.
Es kann auch auf Basis des Vorbringens in Beschwerde nicht erkannt werden, inwiefern die belangte Behörde zu einem anderen bzw. für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte kommen können, zumal – wie erwähnt – auch die vor dem Beschwerdeführer gereihten Personen nicht mit einem Studienplatz bedacht werden konnten.
3.15. Soweit der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rügt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, einen Sachverständigen zur Frage der Auslegung der Regelung in § 63 Abs 7 letzter Satz beizuziehen, ist er auf den Grundsatz hinzuweisen, dass die anzuwendenden (generellen) Rechtsvorschriften im Allgemeinen kein Gegenstand des Ermittlungsverfahrens sind (iura novit curia; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 37 Rz 3). Vielmehr ist es grundsätzlich Aufgabe der Behörde (und nicht eines Sachverständigen), einen bestimmten festgestellten Sachverhalt einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 6).
3.16. Soweit die Beschwerde ein willkürhaftes Verhalten der Behörde rügt, kann nicht erkannt werden, dass seitens der belangten Behörde ein gehäuftes Verkennen der Rechtslage, ein Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder das Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes gegeben war (VwGH 23.10.2002, 2001/12/0057; VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049).
3.17. Soweit die Beschwerde eine grundrechtswidrige Unverhältnismäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Allgemeinen bzw. eine unsachliche Vorgangsweise im Besonderen rügt, kann nicht erkannt werden, inwiefern die belangte Behörde in sachlich ungerechtfertigter Weise vorgegangen wäre.
Der Beschwerdeführer wurde im Erstverfahren aufgrund seiner Handlungen, die eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter darstellten bzw. darstellen, rechtskräftig vom Studium ausgeschlossen. Die belangte Behörde ermöglichte dem Beschwerdeführer nach Ablauf der im Gesetz vorgesehenen zwei Semester ein neuerliches Zulassungsverfahren, im Rahmen dessen es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, beim Auswahlverfahren einen von 660 freien Studienplätzen zu erlangen. Der Beschwerdeführer erreichte einen Gesamtwert von 0,299677 und Rangplatz 5568. Somit konnte ihm trotz vereinzelter Abmeldungen (verbunden mit einem Vorrücken auf Platz 5561) kein Studienplatz zugeteilt werden.
Wie bereits unter Punkt 3.10. dargestellt wurde, kann auch nicht erkannt werden, inwiefern es unsachlich wäre, dass der Beschwerdeführer mit einem deutlich unterdurchschnittlichen Testergebnis, welches in Teilbereichen erhebliche Defizite ausweist (zB Chemie: 8 von 24 Punkten, Physik: 5 von 17 Punkten, Textverständnis: 3 von 12 Punkten, Zahlenfolgen: 1 von 10 Punkten, Gedächtnis und Merkfähigkeit: 5 von 25 Punkten, Implikationen erkennen: 2 von 10 Punkten, Emotionen erkennen: 0 von 10 Punkten, Soziales Entscheiden 2,6 von 10 Punkten) hinter Personen mit einem deutlich besseren Testergebnis gereiht wurde.
3.18. Im Endergebnis kann nicht erkannt werden, dass der angefochtene Bescheid (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) an einer Rechtswidrigkeit des Inhalts oder einer Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
3.19. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.20. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Aufnahmeprüfung Gefährdungsprognose Maßnahmenvollzug Medizinstudium psychische Störung Quereinstieg - Medizinstudium Querschnittstest Sachverständigengutachten strafrechtliche Verurteilung Studienzulassung Studienzulassung - Erlöschen ZulassungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W129.2240280.1.00Im RIS seit
16.09.2021Zuletzt aktualisiert am
16.09.2021