TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/26 W250 2218177-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.04.2021

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §34 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W250 2218176-1/10E
W250 2218178-1/9E

W250 2218177-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, 2.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA Iran, 3.) mj. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA Iran, alle vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2019, 1.) Zl. XXXX , 2.) Zl. XXXX , 3.) Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

XXXX und XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam in das Bundesgebiet ein und stellten am 05.01.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer (BF1: W250 2218176-1) ist afghanischer Staatsbürger und mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2: W250 2218178-1) verheiratet, die iranische Staatsbürgerin ist. Die Drittbeschwerdeführerin (BF3: W250 2218177-1) ist die leibliche Tochter der Zweitbeschwerdeführerin und ebenfalls iranische Staatsbürgerin.

2. Die niederschriftliche Erstbefragung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin fand am 06.01.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er Afghanistan aufgrund von Unsicherheit und Bedrohung durch die Taliban verlassen habe. Nach dem Tod seines Onkels, der Anführer einer bewaffneten Gruppe ( XXXX ) gewesen sei - der auch der Erstbeschwerdeführer angehört habe -, habe das Provinzoberhaupt, welches sich den Taliban angeschlossen habe, die Gruppierung aufgefordert, mit ihnen gegen die Amerikaner zu kämpfen, widrigenfalls würden sie getötet werden.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, sie hätte Afghanistan wegen dem Krieg und der Angst um ihr Leben verlassen, da ihr Mann unter Druck gesetzt worden sei, gegen die Amerikaner zu kämpfen.

3. Am 12.07.2018 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt oder belangte Behörde bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er Afghanistan mit seinen Eltern und Geschwistern aufgrund eines Stammeskrieges, bei dem auch sein Onkel und dessen Sohn getötet worden seien, verlassen habe und in den Iran gegangen sei. Im Iran habe er ein Geschäft eröffnet und geheiratet. Er sei dann nach Afghanistan abgeschoben worden. Als er in seinem Heimatdorf seine Eltern besucht habe, habe er von seinen Cousins erfahren, dass die Leute, die Probleme mit seinem Onkel gehabt hätten, den Erstbeschwerdeführer bedrohen. Der Onkel sei Kommandant bei den Mujaheddin gewesen. Der Erstbeschwerdeführer sei dann nach dem insgesamt einmonatigen Aufenthalt in Afghanistan wieder in den Iran zurückgegangen. Im Iran habe er einen Mann namens XXXX kennen gelernt, der Angehöriger jenes Stammes gewesen sei, mit dem sich der Onkel des Erstbeschwerdeführers im Krieg befunden habe. Dieser Mann habe ihn bedroht, sollte er wieder nach Afghanistan kommen, werde der Erstbeschwerdeführer Probleme bekommen. Als der Erstbeschwerdeführer später nach Afghanistan zurückgekommen sei, habe XXXX dem Stamm von der Rückkehr des Erstbeschwerdeführers erzählt und Stammesmitglieder seien zum Vater des Erstbeschwerdeführers gegangen und hätten nach ihm gefragt. Sie hätten gesagt, er solle mit ihnen gegen die Amerikaner kämpfen, in Wirklichkeit hätten sie ihn aber töten wollen, weshalb der Erstbeschwerdeführer über den Iran nach Europa geflüchtet sei. Im Iran hätte er seine Ehefrau geheiratet, die bereits geschieden gewesen sei und ein Kind gehabt habe, ohne dass seine Eltern oder die Eltern seiner Frau davon erfahren hätten, da diese mit der Hochzeit nicht einverstanden gewesen seien.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der niederschriftlichen Einvernahme an, bei der Erstbefragung falsche Angaben gemacht zu haben und berichtigte ihre Aussagen betreffend ihre Identität. Zu ihren Fluchtgründen gab sie im Wesentlichen an, dass sie im Iran Probleme mit ihrem Exmann gehabt habe, der gedroht habe, ihr Säure ins Gesicht zu schütten, wenn sie nicht zu ihm zurückkehre, und der sich nicht an die gerichtliche Vereinbarung betreffend die Obsorge ihres Kindes gehalten habe. Ihre Eltern hätten ein Problem mit ihrer neuen Ehe gehabt, weswegen sie die Beziehung zu ihrem Ehemann versteckt gepflegt habe und ein Kind von ihrem jetzigen Mann habe abtreiben lassen müssen.

Die Beschwerdeführer legten zahlreiche Unterlagen betreffend ihre Integrationsbemühungen vor: ein bestandenes ÖSD Zertifikat A1 und Bestätigungen über ehrenamtliche Mitarbeit des Erstbeschwerdeführers, ein bestandenes ÖSD Zertifikat A2 der Zweitbeschwerdeführerin, Schulbesuchsbestätigungen und Schulzeugnisse der Drittbeschwerdeführerin und neun Unterstützungsschreiben sowie diverse Deutschkursbestätigungen für die gesamte Familie. Die Zweitbeschwerdeführerin legte iranische Identitätsnachweiskarten für sich und ihre Tochter vor.

4. Am 23.07.2018 legten die Beschwerdeführer ein Schreiben über ihre Teilnahme an einer Veranstaltung der Bahá’i-Gemeinde in Österreich, dem Bundesamt vor.

5. Am 08.02.2019 legte die Zweitbeschwerdeführerin beim Bundesamt ein weiteres Schreiben der Bahá’i-Gemeinde in Österreich vor, in dem die Aufnahme der Zweitbeschwerdeführerin am XXXX in die österreichische Bahá’i-Gemeinde bestätigt wird.

6. Am 12.02.2019 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt erneut niederschriftlich zu ihren Fluchtgründen und ihrem Leben in Österreich einvernommen.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie im August 2018 zur Bahá’i -Religion konvertiert sei und die Lage für sie im Iran somit schlechter sei, da die Bahá’i im Iran verfolgt werden. Die Beschwerdeführer legten weitere Unterlagen betreffend ihre Integrationsbemühungen vor: Betreffend den Erstbeschwerdeführer eine Mitarbeiterkarte des Roten Kreuzes und A2 Deutschkursbestätigungen, betreffend die Zweitbeschwerdeführerin Deutschkursbestätigungen B1 und betreffend die Drittbeschwerdeführerin eine Schulbesuchsbestätigung.

7. Am 15.02.2019 brachten die Beschwerdeführer zwei Schreiben bei der belangten Behörde ein. In einem brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, ihre Tochter – die Drittbeschwerdeführerin – tanze regelmäßig Ballett und bezeichne sich selbst als Bahá’i. Es wurden dazu zahlreiche Fotos der Drittbeschwerdeführerin bei Ballett Veranstaltungen und Veranstaltungen der Bahá’i-Gemeinde vorgelegt. Der Erstbeschwerdeführer legte betreffend die ganze Familie Fotos von Aktivitäten vom Roten Kreuz und von der Bahá’i-Gemeinde Österreich vor.

8. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 28.02.2019, zugestellt am 05.03.2019, wurden die Anträge auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 – AsylG (Spruchpunkte I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (zum Erstbeschwerdeführer) bzw. in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (zur Zweit- und Drittbeschwerdeführerin) gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkte II.) abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gleichzeitig wurden gegen die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Afghanistan und die Abschiebung der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin nach Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkte VI.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, asylrelevante Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Es drohe den Beschwerdeführern auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertige. Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich – abgesehen voneinander – zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe. Zwar würden sie nicht in dasselbe Land zurückkehren, jedoch bestehe für den Erstbeschwerdeführer im Iran die Möglichkeit einen Aufenthaltstitel zu beantragen und somit das Familienleben im Iran fortzusetzen.

9. Die Beschwerdeführer erhoben gegen die oben genannten Bescheide fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Iran aufgrund der verbotenen Ehe befürchtet habe, dass ihr ihr Kind weggenommen werden könne. In Österreich befasse sie sich seit Herbst 2016 mit den Lehren der Bahá’i - Religion, sei vom Islam abgefallen und gehöre nun der Bahá’i-Gemeinschaft an. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte außerdem ihre westliche Orientierung vor. Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, er habe den überwiegenden Teil seines Lebens im Iran und nicht in Afghanistan verbracht. In seiner Herkunftsregion bestehe seit 2003 ein Stammeskonflikt zwischen den XXXX und den XXXX , die an jungen Männern gegenseitige Bluttaten verüben. Dies sei der Grund für die Flucht gewesen, da der Stamm der XXXX nach wie vor nach ihm suche. Auch er sei von der Bahá’i-Religion überzeugt und vom Islam abgefallen, weshalb ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung drohe.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde stattgeben und die Bescheide dahingehend abändern, dass den Anträgen der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz stattgegeben wird, in eventu dahingehend abändern dass ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären, in eventu die angefochtenen Bescheide beheben und an die belangte Behörde zurückverweisen. Des weiteren wurde die Einvernahme zweier Zeugen beantragt.

Zu den zahlreichen im Verfahren bereits vorgelegten Unterlagen wurden Berichte über die Situation der Bahá’is im Iran, ein Bestätigungsschreiben der Bahá’i - Gemeinde in Österreich, sowie ein Zeugnis über die bestandene Integrationsprüfung B1 der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt.

10. Das Bundesamt legte am 30.04.2019 die Verwaltungsakte vor.

11. Am 19.08.2020 legte das Bundesamt eine Beschäftigungsbewilligung des Erstbeschwerdeführers vor.

12. Mit Dokumentenvorlage vom 02.03.2021 legten die Beschwerdeführer zu den zahlreichen im Verfahren bereits vorgelegten Unterlagen, weitere Unterlagen betreffend ihre Integration in Österreich vor. Darunter befanden sich betreffend den Erstbeschwerdeführer Einstellungszusagen, Arbeitszeugnisse, Deutschkursbestätigungen, Bestätigungen ehrenamtlicher Tätigkeit, betreffend die Zweitbeschwerdeführerin ein Pflichtschulabschlusszeugnis, zahlreiche Kursbesuchsbestätigungen, betreffend die Drittbeschwerdeführerin ein Konvolut an Schulzeugnissen und Ballettkursbestätigungen und betreffend alle drei Beschwerdeführer elf Unterstützungsschreiben, Mitgliedsbestätigungen der Bahá’i in Österreich sowie zahlreiche Fotos von den Beschwerdeführern bei Aktivitäten der Bahá’i Gemeinde.

13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.03.2021 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi bzw. Dari sowie im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Verfahren der Beschwerdeführer wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern. In der Verhandlung wurde eine Zeugin einvernommen. Die Beschwerdeführer legten weitere Unterlagen vor, die als Beilagen zum Verhandlungsprotokoll genommen wurden: Fotos, ein Konvolut an Unterstützungserklärungen, einen Bericht über die Verfolgung der Bahá´í im Iran, sowie Fotos der Bahá´í Gemeinde XXXX .

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

1.1.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1: W250 2218176-1) führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Die Zweitbeschwerdeführerin (BF2: W250 2218178-1) führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet, die Hochzeit fand im Iran statt. Die Zweitbeschwerdeführerin hat eine leibliche, minderjährige und ledige Tochter; die Drittbeschwerdeführerin (BF3: W250 2218177-1) die den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX führt. Der Erstbeschwerdeführer ist nicht der leibliche Vater der Drittbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 05.01.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. (Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers – BF 1: AS 25 und AS 83 bis AS 85; Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin – BF 2: AS 9 und AS 65 f.; Verhandlungsprotokoll vom 08.03.2021 BF1: OZ 9 = VP, S. 7, 8 f, 17 f.).

1.1.2. Der Erstbeschwerdeführer wurde in der Provinz Herat, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX in Afghanistan geboren und wuchs im Iran auf. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und spricht Farsi bzw. Dari als Muttersprache. Der Erstbeschwerdeführer gehört der Religionsgemeinschaft der Bahá’i an (VP: S. 10). Im Alter von ca. drei Jahren verließ er mit seinen Eltern und Geschwistern Afghanistan und lebte fortan im Iran. Nach 13 Jahren kehrte er mit seinen Eltern nach Afghanistan zurück, aufgrund der Taliban in Afghanistan verließen sie aber wieder das Land und gingen in den Iran zurück. Der Erstbeschwerdeführer wurde danach zweimal vom Iran nach Afghanistan abgeschoben, kehrte jedoch beide Male wieder in den Iran zurück. Er besuchte im Iran in einer Flüchtlingsschule sechs Klassen und erlernte den Beruf Schneider, den er 15 Jahre lang in XXXX und drei Jahre lang in XXXX ausübte (VP: S. 8, 12).

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin lernten sich im Iran kennen und heirateten, ohne dass es ihre Familien wussten, heimlich im Iran. Danach wurde der Erstbeschwerdeführer erneut nach Afghanistan abgeschoben, woraufhin er wieder in den Iran zurückkehrte und schließlich mit den weiteren Beschwerdeführerinnen nach Österreich ausreiste (VP: S. 12).

In Österreich arbeitete er ehrenamtlich und besuchte diverse Kurse. Er war als Erntehelfer tätig, hat eine Einstellungszusage, viele österreichische Freunde und er versteht und spricht sehr gut Deutsch (VP: S. 9, 10). Die Eltern und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers leben nach wie vor in Afghanistan in Herat im Dorf XXXX (VP: S. 8). Der Erstbeschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Eltern (VP: S. 11).

1.1.3. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in XXXX im Iran geboren. Sie ist iranische Staatsangehörige und spricht Farsi als Muttersprache. Sie gehört der Religionsgemeinschaft der Bahá’i an (VP: S. 17 f.). Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte im Iran die Schule, maturierte und machte in Österreich den Hauptschulabschluss. Im Iran arbeitete sie bei einer Computerfirma (VP: S. 17). In Österreich besuchte die Zweitbeschwerdeführerin diverse Kurse und absolvierte die Integrationsprüfung B1, arbeitete als Dolmetscherin, war in der Nachbarschaftshilfe engagiert, hat viele österreichische Freunde und versteht und spricht sehr gut Deutsch (VP: S. 18). Im Sommer beginnt sie eine Ausbildung als Rettungssanitäterin (VP: S. 19). Die Zweitbeschwerdeführerin hielt sich noch nie in Afghanistan auf, ihre Eltern und ihr Bruder leben nach wie vor im Iran, sie hat regelmäßigen Kontakt mit ihnen (VP: S. 17).

1.1.4. Die fünfzehnjährige Drittbeschwerdeführerin wurde im Iran geboren und ist dort aufgewachsen. Sie reiste von dort aus mit ihrer Mutter, der Zweitbeschwerdeführerin und dem Erstbeschwerdeführer nach Österreich. Sie ist ledig. Sie ist in Österreich sehr gut integriert, besucht ein Gymnasium, spricht Deutsch, trainiert Ballett und hat viele Österreichische Freunde. Einmal wöchentlich besucht sie die Juniorgruppe der Bahá‘i (VP: S. 11, 20).

1.1.5. Die Beschwerdeführer sind in Österreich sehr gut integriert.

1.1.6. Die Beschwerdeführer sind gesund (VP: S.8, S. 18) und sie sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

1.2.1. Das vom Erstbeschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. Der Erstbeschwerdeführer wird in Afghanistan nicht aufgrund eines Stammeskrieges bedroht oder verfolgt.

Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan droht dem Erstbeschwerdeführer weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch den Stamm der XXXX , durch die Taliban, staatliche Organe oder durch andere Personen.

1.2.2. Der Erstbeschwerdeführer wuchs als Angehöriger der muslimischen Religion sunnitischer Ausrichtung auf. In Österreich wechselte er vom sunnitischen Islam zur Religion der Bahá’i.

Der Glaube der Bahá’i ist wesentlicher Bestandteil der Identität des Erstbeschwerdeführers geworden. Er würde seinem derzeitigen Interesse für den Glauben der Bahá’i im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen. Der Erstbeschwerdeführer trat jedoch nicht spezifisch gegen den Islam oder gar religionsfeindlich auf. Die afghanischen Behörden oder das persönliche Umfeld des Erstbeschwerdeführers würden von seinem in Österreich an den Tag gelegten Interesse am Glauben der Bahá’i bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Kenntnis erlangen. Auch während seinem bisherigen Leben in Afghanistan und im Iran besuchte der Erstbeschwerdeführer nicht oft eine Moschee.

Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan droht dem Erstbeschwerdeführer weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität aufgrund seines Glaubenswechsels. Er könnte seinen Glauben zuhause und in dafür vorgesehenen Räumlichkeiten der Bahá’i Gemeinde in Afghanistan nach wie vor ausleben.

Es droht dem Erstbeschwerdeführer keine konkrete und individuelle physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Bahá’i. Angehörige der Religionsgemeinschaft der Bahá’i sind in Afghanistan allein aufgrund der Religionszugehörigkeit keiner physischen und/oder psychischen Gewalt ausgesetzt.

1.2.3. Die Zweitbeschwerdeführerin wuchs als Angehörige der muslimischen Religion im Iran auf. In Österreich wechselte sie vom Islam zur Religion der Bahá’i.

Der Glaube der Bahá’i ist wesentlicher Bestandteil der Identität der Zweitbeschwerdeführerin geworden. Seit XXXX ist sie Mitglied der Bahá’i Gemeinde in Österreich. Sie besucht regelmäßige Kurse und nimmt an Gebetsrunden teil. Sie lebt ihren Glauben nach Außen sichtbar aus. Sie würde ihrem derzeitigen Interesse für den Glauben der Bahá’i im Falle der Rückkehr in den Iran weiter nachkommen.

Im Falle der Rückkehr in den Iran droht der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihres Glaubenswechsels zur Religion der Bahá’i begründete Furcht vor Verfolgung. Im Entscheidungszeitpunkt kann, im Hinblick auf die aktuelle Lage im Iran für Mitglieder der Religionsgemeinschaft der Bahá’i, nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Iran auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Bahá’i keiner asylrelevanten Verfolgung unterliegt.

Der Zweitbeschwerdeführerin steht im Iran keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

1.2.4. Die Drittbeschwerdeführerin ist fünfzehn Jahre alt, sie ist die ledige, minderjährige und leibliche Tochter der Zweitbeschwerdeführerin. Sie besucht in Österreich ein Gymnasium.

Die Drittbeschwerdeführerin ist keine Angehörige der Religionsgemeinschaft der Bahá’i.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers herangezogen:

?        Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 16.12.2020 (LIB)

?        die UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018

?        EASO Country Guidance Afghanistan, Dezember 2020

?        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan – Aktuelle Lage von Konvertiten vom 23.07.2020

?        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan – Nichtausübung des Islam und Apostasie vom 25.10.2018

?        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan – Christen, Konvertiten, Abtrünnige in Afghanistan vom 12.07.2017

1.3.1. Zu stammesbezogenen Problemen aus den UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender:

„Internationaler Schutzbedarf

Risikoprofile

(…)

Streitigkeiten um Land mit ethnischer oder stammesbezogener Dimension

Der Nachweis von Landbesitz ist in vielen Fällen schwierig. Streitigkeiten um Land sind in Afghanistan Berichten zufolge daher häufig und nehmen nicht selten gewaltsame Formen an. Die illegale Inbesitznahme von Land, so wird berichtet, ist verbreitet und oft sollen einflussreiche Akteure mit Verbindungen zur Regierung sowie Amtsträger daran beteiligt sein. Alle formellen und informellen Mechanismen für die Grundbucheintragung, Landverteilung und Beilegung von Streitigkeiten um Landbesitz sind laut Berichten von Korruption betroffen. Zur Eindämmung der weit verbreiteten Korruption wurde am 4. März 2017 durch Präsidialerlass ein neues Raumordnungsgesetz verabschiedet. Außerdem enthält das am 15. Februar 2018 in Kraft getretene neue Strafgesetzbuch den Straftatbestand der widerrechtlichen Aneignung von Land.

Streitigkeiten um Landbesitz und Landnutzungsrechte haben oft historische Wurzeln und eine ethnische Dimension, was zum Teil auf Bevölkerungsbewegungen zurückzuführen ist. Afghanen, die ihr Land nach ihrer Rückkehr, nachdem sie zuvor vertrieben worden sind, zurückfordern, können besonders durch Landstreitigkeiten mit ethnischer Dimension gefährdet sein.

In den Provinzen Wardak und Ghazni führt die jährliche Wanderung der nomadisch lebenden Kuchis, die auf der Suche nach Weideland für ihr Vieh durch Gebiete ziehen, in denen Hazara siedeln, zu wiederkehrender Gewalt zwischen Kuchis und Hazara. Trotz Bemühungen der Regierung, diese Konflikte beizulegen, führt die fortgesetzte Gewalt zu Toten und Verletzten auf beiden Seiten und zu Vertreibung von Dorfbewohnern der Gruppe der Hazara.

(…)“

1.3.2. Zum Risikoprofil in Blutfehden verwickelter Personen aus den UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender

„Internationaler Schutzbedarf

Risikoprofile

(…)

In Blutfehden verwickelte Personen

Gemäß althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch

andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Paschtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Berichten zufolge Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt, doch soll der Brauch baad, eine stammesübliche Form der Streitbeilegung, in der die Familie des Täters der Familie, der Unrecht geschah, ein Mädchen zur Heirat anbietet, vor allem im ländlichen Raum praktiziert werden, um eine Blutfehde beizulegen. Wenn die Familie, der Unrecht geschah, nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann, wie aus Berichten hervorgeht, die Blutfehde erliegen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters im Rahmen des formalen Rechtssystems schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat.

Im Licht der oben beschriebenen Überlegungen ist UNHCR der Ansicht, dass – abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles – für Personen, die in Blutfehden verwickelt sind, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit einer allgemeinen Unfähigkeit des

Staates, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten, bestehen kann. Bei Anträgen von in Blutfehden verwickelten Personen können sich jedoch mögliche Ausschlusserwägungen ergeben. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann auch für Familienangehörige, Partner oder von an Blutfehden Beteiligten abhängige Personen ebenfalls aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person ein Bedarf an internationalem Schutz bestehen.

(…)“

1.3.3. Allgemeine Sicherheitslage (aus dem LIB):

Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 4).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die Afghan National Defense Security Forces aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (LIB, Kapitel 5).

Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt (LIB, Kapitel 7).

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Kapitel 5).

1.3.4. Alternative Rechtsprechungssysteme (aus dem LIB):

In Afghanistan werden viele Streitigkeiten, die von Uneinigkeiten über Landbesitz über Land bis hin zu kriminellen Handlungen reichen, außerhalb des formellen Gerichtssystems in informellen Institutionen wie den örtlichen Jirgas und Shuras (beratschlagende Versammlungen, normalerweise von Männern, die von der Gemeinde nominiert werden) beigelegt. Die Bestrafung basiert weitgehend auf dem Konzept der Vergeltung, und die Art der Bestrafung kann sehr unterschiedlich sein, aber in der Regel wird sie in einer Weise entschieden, die dem entspricht, was sich der Täter gegenüber dem Opfer zuschulden hat kommen lassen (Rahmi o.D.; vgl. EASO 7.2020, USDOS 11.03.2020). Das formelle Justizsystem ist in urbanen Zentren stärker ausgeprägt, wo es näher an der Zentralregierung ist, jedoch schwächer in ländlichen Gebieten (USDOS 11.03.2020). In den Großstädten entschieden die Gerichte in Strafverfahren auch weiterhin im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Zivilrechtsfälle werden oft durch informelle Systeme wie beispielsweise staatliche Mediation über das Huquq-Büro des Justizministeriums oder durch Verhandlungen zwischen den Streitparteien beigelegt: diese Mediationen werden von Gerichtspersonal oder privaten Rechtsanwälten geführt. Nachdem das formelle Rechtssystem in ländlichen Gebieten oft nicht vorhanden ist (USDOS 11.03.2020; vgl. EASO 7.2020), nutzen Bewohner des ländlichen Raumes die lokale Rechtsschlichtungsmechanismen Jirgas und Shuras häufiger als die städtische Bevölkerung (AF 02.12.2019; vgl. USDOS 11.03.2020; vgl. FH 04.03.2020), wo eine Mischung aus Varianten des staatlichen Rechts und der Scharia (islamisches Recht) angewandt wird (FH 04.03.2020). Es kommt insbesondere in paschtunischen Siedlungsräumen weiter auch zu traditionellen Formen privater Strafjustiz, bis hin zu Blutfehden (AA 16.07.2020).

Informelle Justizmechanismen werden von vielen Personen auch wegen ihrer schnelleren und meist weniger kostenintensiven Tätigkeit bevorzugt (AF 02.12.2019). Der Großteil der Bevölkerung hat, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen, sozialen oder religiösen Gruppe, kein Vertrauen in die afghanischen Sicherheitskräfte und die Justizorgane. Diese werden als korrupt und zum Teil auch gefährlich wahrgenommen, weshalb ihre Hilfe in Notfällen oft nicht in Anspruch genommen wird (AA 16.07.2020; vgl. AF 02.12.2019).

Die Taliban haben ihr eigenes Rechtswesen in den Gebieten unter ihrer Kontrolle eingerichtet (FH 04.03.2020). Sie tun die afghanische Verfassung als ein vom Westen kopiertes und einer muslimischen Gesellschaft aufgezwungenes, nicht auf den Prinzipien des Islam gegründetes Produkt ab (AAN 09.04.2019; vgl EASO 7.2020). Die Gerichte der Taliban sind bei einigen Afghanen auch über die Grenzen der von den Taliban kontrollierten Gebiete hinaus beliebt (HPG 5.2020; EASO 7.2020). So berichten Bewohner in Logar über das Gerichtssystem der Gruppierung, dass es eine bessere, schnellere und weniger korrupte Justiz biete als staatliche Gerichte. In zunehmendem Maße wenden sich Menschen an die Taliban, um Eigentums- und Familienstreitigkeiten beizulegen, da Richter und Staatsanwälte oft Bestechungsgelder verlangen (CBC 24.12.2018; vgl. EASO 7.2020).

Viele Talibankommandanten sprechen willkürliche Bestrafungen ohne Berücksichtigung des Taliban‘schen Rechtssystems aus (FH 04.03.2020; vgl. EASO 7.2020). Jedoch gibt es höchstwahrscheinlich Bestrafungen für diese Kommandanten, wenn die Anführer davon erfahren. Die Taliban haben nur geringe Möglichkeiten, willkürliche Bestrafungen zu verhindern, jedoch ein System der Bestrafung, wenn diese Dinge bekannt werden (ODI 6.2018).

Auch andere nicht-staatliche Gruppen setzen ein paralleles, auf der Scharia basierendes Rechtssystem um. Bestrafungen beinhalten Exekution und Verstümmelung (USDOS 11.03.2020; vgl. AA 16.07.2020, EASO 7.2020).

Jedoch besteht bei der Nutzung informeller Justizmechanismen oft keine Wahlfreiheit. Viele Frauen, die Gewaltverbrechen an die staatlichen Behörden melden wollen, werden gezwungen, die informellen Systeme zu nutzen. Dies führt häufig dazu, dass die Täter ungestraft bleiben und die Frauen weiterhin Gefahren ausgesetzt sind (AF 02.12.2019).

In der Gesellschaft der Paschtunen wird das Paschtunwali zur Regelung aller gesellschaftlichen und internen Angelegenheiten der Gemeinschaft als zentrale Autorität herangezogen, so wie sie sich in den Vorschriften des Paschtunwali manifestiert. Dieses sind die Folgenden: Melmastiya (Gastfreundschaft), Nang (Ehre), Nanawatai (Abbitte leisten), Ghairat (Würde) usw. Die gesellschaftlichen Institutionen wie die Jirga (Ältestenversammlung zur Lösung von Streitigkeiten), Maraka (Ältestenrat zur Lösung kleinerer Probleme) usw. stellen demokratische Strukturen dar. Desgleichen gibt es für Rechtsangelegenheiten eine Justiz in Form der Jirga (alternative Streitbeilegung), Tigah (Waffenruhe), Nogha (Strafzahlung) usw. Auch eine Exekutive ist vorgesehen in Form der Lashkar (Bürgermiliz), Tsalwashtees (Friedenskräfte), Cheegha (Aufruf zum Handeln) und Ähnliches (STDOK 7.2016).

1.3.5. Zu Paschtunen (aus dem LIB):

Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime (MRG o.D.e). Die Paschtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - jedoch nicht mehr als 50% der Gesamtsitze (USDOS 11.03.2020). Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und derAfghan National Police (ANP) repräsentiert (BI 29.09.2017).

Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (STDOK 7.2016).

Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Passhtunwali zusammengefasst werden (STDOK 7.2016; vgl. NYT 10.06.2019) und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (STDOK 7.2016).

Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung (BBC 26.05.2016; vgl. RFE/RL 13.11.2018, EASO 9.2016, AAN 4.2011), werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen (EASO 9.2016). Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen (RFE/RL 13.11.2018; vgl. AAN 4.2011, EASO 9.2016). Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (EASO 9.2016).

1.3.6. Zur Religionsfreiheit (aus dem LIB):

Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 06.10.2020; vgl. AA 16.07.2020).

Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha'i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus (AA 16.07.2020; vgl. CIA 06.10.2020, USDOS 10.06.2020).

Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 10.06.2020). In Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (UP 16.08.2019; vgl. BBC 11.04.2019). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017 (USDOS 10.06.2020).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 10.06.2020; vgl. FH 04.03.2020). Ausländische Christen und einige wenige Afghanen, die originäre Christen und nicht vom Islam konvertiert sind, werden normal und fair behandelt. Es gibt kleine Unterschiede zwischen Stadt und Land. In den ländlichen Gesellschaften ist man tendenziell feindseliger (RA KBL 10.06.2020). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens (AA 16.07.2020; vgl. USCIRF 4.2020, USDOS 10.06.2020), da es keine öffentlich zugänglichen Kirchen im Land gibt (USDOS 10.06.2020; vgl. AA 16.07.2020). Einzelne christliche Andachtsstätten befinden sich in ausländischen Militärbasen. Die einzige legale christliche Kirche im Land befindet sich am Gelände der italienischen Botschaft in Kabul (RA KBL 10.06.2020). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung dieser katholischen Kapelle unter der Bedingung, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Missionierung vermieden werde (KatM KBL 08.11.2017). Gemäß hanafitischer Rechtsprechung ist Missionierung illegal; Christen berichten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber (USDOS 10.06.2020). Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist (USDOS 10.06.2020; vgl. AA 16.07.2020). Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS 10.06.2020).

Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen (USDOS 10.06.2020). Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist (USDOS 10.06.2020; vgl. ICRC o.D.), sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (USDOS 10.06.2020).

Das Zivil- und Strafrecht basiert auf der Verfassung; laut dieser müssen Gerichte die verfassungsrechtlichen Bestimmungen sowie das Gesetz bei ihren Entscheidungen berücksichtigen. In Fällen, in denen weder die Verfassung noch das Straf- oder Zivilgesetzbuch einen bestimmten Rahmen vorgeben, können Gerichte laut Verfassung die sunnitische Rechtsprechung der hanafitischen Rechtsschule innerhalb des durch die Verfassung vorgegeben Rahmens anwenden, um Recht zu sprechen. Die Verfassung erlaubt es den Gerichten auch, das schiitische Recht in jenen Fällen anzuwenden, in denen schiitische Personen beteiligt sind. Nicht-Muslime dürfen in Angelegenheiten, die die Scharia-Rechtsprechung erfordern, nicht aussagen. Die Verfassung erwähnt keine eigenen Gesetze für Nicht-Muslime. Vertreter nicht-muslimischer religiöser Minderheiten, darunter Sikhs und Hindus, berichten über ein Muster der Diskriminierung auf allen Ebenen des Justizsystems (USDOS 10.06.2020).

Anmerkung: Zu Konversion, Apostasie und Blasphemie siehe die jeweiligen Unterkapitel des Kapitels Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (FH 04.03.2020; vgl. USDOS 10.06.2020).

Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 04.03.2020). Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 10.06.2020; vgl. FH 04.03.2020). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 10.06.2020).

Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Konvertiten vom Islam riskieren die Annullierung ihrer Ehe (USDOS 10.06.2020). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind gültig (USE o.D.). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über das Religionsbekenntnis. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt. Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 10.06.2020).

Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 10.06.2020).

Baha’i

Letzte Änderung: 16.12.2020

Im Jahr 1966 entstand die erste Baha‘i-Gemeinde in Kabul. Viele ihrer Anhänger wurden während der Taliban-Herrschaft verhaftet oder mussten das Land verlassen. Inzwischen sind einige von ihnen nach Afghanistan zurückgekehrt (AA 16.07.2020). Es existieren keine verlässlichen Schätzungen zur Größe der Baha‘i-Gemeinschaft (USDOS 10.06.2020). UNHCR schätzte ihre Zahl 2013 landesweit auf 2.000 Personen (AA 16.07.2020). Die Gemeinschaft der Baha‘i ist hauptsächlich in Kabul ansäßig, mit wenigen Mitgliedern in Kandahar (USDOS 10.06.2020).

Im Mai 2007 befand das Generaldirektorat für Fatwas, dass der Glaube der Baha’i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha’i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt (USDOS 10.06.2020; vgl. AA 16.07.2020). Sie gelten somit als Ungläubige, nicht jedoch als Konvertiten und werden keines Vergehens angeklagt. Strafverfolgung wegen Blasphemie wird nicht berichtet (USDOS 10.06.2020; vgl. AA 16.07.2020).

Apostasie, Blasphemie, Konversion

Letzte Änderung: 16.12.2020

Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (FH 04.03.2020; vgl AA 16.07.2020, USDOS 10.06.2020).

Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (AA 16.07.2020). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 10.06.2020) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung „religionsbeleidigende Verbrechen“ verboten ist (MoJ 15.05.2017: Artikel 323).

Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 10.06.2020; AA 16.07.2020); jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS 10.06.2020) Die afghanische Regierung scheint kein Interesse daran zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen (LIFOS 21.12.2017; vgl. RA KBL 10.06.2020) - weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben (LIFOS 21.12.2017).

Es kann jedoch einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten vorgehen, und es kann auch im Interesse einzelner Politiker sein, Fälle von Konversion oder Blasphemie für ihre eigenen Ziele auszunutzen (LIFOS 21.12.2017).

Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann der Organisation Open Doors zufolge dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird (AA 16.07.2020). Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden (LIFOS 21.12.2017; vgl. FH 04.03.2020). Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren (LIFOS 21.12.2017). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 04.03.2020).

Abtrünnige haben Zugang zu staatlichen Leistungen; es existiert kein Gesetz, Präzedenzfall oder Gewohnheiten, die Leistungen für Abtrünnige durch den Staat aufheben oder einschränken. Sofern sie nicht verurteilt und frei sind, können sie Leistungen der Behörden in Anspruch nehmen (RA KBL 10.06.2020). [...]“

1.3.7. Zum Risikoprofil Angehöriger religiöser Minderheiten aus den UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender:

„Internationaler Schutzbedarf

Risikoprofile

(…)

Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen

Die Verfassung sieht vor, dass Anhänger anderer Religionen als dem Islam „innerhalb der durch die Gesetze vorgegebenen Grenzen frei sind in der Ausübung und Erfüllung ihrer religiösen Rechte“. Allerdings wird in der Verfassung auch festgestellt, dass der Islam die offizielle Religion des Staates ist und „kein Gesetz gegen die Lehren und Bestimmungen der heiligen Religion des Islam in Afghanistan verstoßen darf”. Darüber hinaus sollen die Gerichte gemäß der Verfassung in Situationen, in denen weder die Verfassung noch andere Gesetze Vorgaben enthalten, der Hanafi-Rechtsprechung folgen, einer sunnitisch-islamischen Rechtslehre, die unter zwei Dritteln der muslimischen Welt verbreitet ist. Afghanische Juristen und Regierungsvertreter wurden dafür kritisiert, dass sie dem islamischen Recht Vorrang vor Afghanistans Verpflichtungen aus internationalen Menschenrechtsabkommen in Situationen einräumen, in denen ein Widerspruch der verschiedenen Rechtsvorschriften vorliegt, insbesondere in Bezug auf die Rechte von afghanischen Staatsbürgern, die keine sunnitischen Muslime sind, und in Bezug auf die Rechte der Frauen.

(…)

Baha’is

Im Mai 2007 entschied die Generaldirektion für Fatwas (Rechtsgutachten) des Obersten Afghanischen Gerichts, dass die Religion der Baha’is nicht islamisch und eine Form der Blasphemie sei. Diesem Urteil zufolge sind alle zum Baha’i-Glauben konvertierten Muslime Abtrünnige und alle Baha’is Ungläubige. Die Baha’is leben seit dem Urteil Berichten zufolge versteckt.
(…)
UNHCR ist auf Grundlage der vorangegangenen Analyse der Ansicht, dass für Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen, einschließlich Personen, die der Blasphemie oder der Konversion vom Islam bezichtigt werden, sowie für Angehörige religiöser Minderheiten abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz bestehen kann aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Religion oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor einer solchen von nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden Verfolgung zu bieten. (…)“

1.4. Zur maßgeblichen Situation im Iran

Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen herangezogen:

?        Briefing Notes, Informationszentrum Asyl und Migration, BAMF Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland, vom 25. Januar 2021 (BAMF)

?        Iran Report der Heinrich Böll Stiftung, Dezember 2020 (Iran Report)

?        Iran Report der Heinrich Böll Stiftung, Juli 2020 (Iran Report)

?        Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über den Iran vom 03.07.2018 (LIB)

1.4.1. Zur Situation der Bahai aus den Briefing Notes des BAMF:

„(…)

Iran Religionsfreiheit

Laut Berichten von Menschenrechtsorganisationen wurden am 21.01.21 zwei Anhängerinnen der Bahai-Religion von einem Revolutionsgericht in Teheran zu einer Gefängnisstrafe von jeweils fünf Jahren verurteilt. Beide Frauen waren bereits im Jahr 2017 festgenommen und zunächst nach Hinterlegung einer Kaution freigelassen worden. In einem ersten Prozess waren die Frauen wegen Beeinträchtigung der nationalen Sicherheit aufgrund der Führung einer Bahai-Organisation zu zehn bzw. fünf Jahren Haft sowie gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden. Dieses Strafmaß wurde mit dem aktuellen Urteil eines Berufungsgerichts für eine der beiden Angeklagten auf fünf Jahre gesenkt.

(…)“

1.4.2. Zur Situation der Bahai aus dem Iran Report Dezember 2020:

„(…)

SICHERHEITSBEAMTE STÜRMEN HÄUSER DER ANGEHÖRIGEN DER BAHAI RELIGION

Die Sprecherin und Vertreterin der Bahai-Gemeinde bei den Vereinten Nationen, Simin Fahdej, berichtete am 22. November, dass in mindestens 20 Städten Irans die Häuser von Angehörigen der Bahai-Gemeinde von Sicherheitsbeamten gestürmt wurden. Am frühen Morgen seien die Beamten in den Städten Teheran, Karadsch, Kerman, Isfahan, Maschad und anderswo in die Häuser eingedrungen und hätten alle persönlichen Sachen der Bewohnerinnen und Bewohner mitgenommen. Personen seien nicht festgenommen

worden. Die Nachrichtenagentur Herana berichtete von 30 bis 50 Häusern, die heimgesucht worden seien. Auch die Menschenrechtsaktivistin Schiwa Basar Ahari berichtete, dass die Beamten Geld, Computer, Handys und dergleichen mitgenommen hätten. In manchen Fällen hätten die Beamten einen Hausdurchsuchungsbefehl vorgezeigt, in anderen nicht, berichtete Herana. Überfälle auf Häuser und Geschäfte der Bahais kommen immer wieder vor. Neu ist aber, dass dieses Mal die Aktion gleichzeitig und koordiniert in Dutzenden Städten durchgeführt wurde. Die Sprecherin beklagte, dass die iranische Führung „in diesen schweren Zeiten, in denen die Menschen durch die Pandemie überlastet und in Not seien, die Bahais zusätzlichen Qualen aussetzt, anstatt ihnen zu helfen.“ In den letzten Monaten sei der Druck auf die Bahais verstärkt worden, sagte sie.
(…)“

1.4.3. Zur Situation der Bahai aus dem Iran Report Juli 2020:

„(…)

VERSCHÄRFUNG DER REPRESSIONEN GEGEN MITGLIEDER DER BAHAI GEMEINDE

Laut einem Bericht des Geistigen Rats der Bahai in Deutschland vom 9. Juni haben die iranischen Behörden angesichts der sich verbreitenden Corona-Epidemie die Verfolgung der Mitglieder der Bahai-Gemeinde verschärft. Mindesten 71 Personen seien in den vergangenen Wochen ins Visier genommen. Eine hohe Anzahl von Verhaftungen und Gefängnisstrafen gepaart mit einer medialen Hasskampagne hätten zu einer besorgniserregenden Atmosphäre geführt. In Schiras drohte ein Justizbeamter während eines Strafverfahrens, die Gemeinde zu „entwurzeln.“ Die Angeklagten seien mit bis zu 13 Jahren Gefängnis verurteilt worden. „Eine derart entsetzliche Erklärung des Beamten ist eine offenkundige Demonstration des religiösen Fanatismus und der Vorurteile, mit denen die Bahai in Iran konfrontiert sind. Sie ist auch ein klarer Beweis für die justizielle Ungerechtigkeit gegen die Bahai und die wahre Motivation der Behörden,“ erklärte Jascha Noltenius, Beauftragter für Menschenrechtsfragen der Bahai-Gemeinde in Deutschland.

„Das zeigt nicht nur das Fehlen von Rechtsstaatlichkeit und die schwere Diskriminierung, mit der die Bahai im iranischen Justizsystem behandelt werden, sondern soll die Bahai auch einschüchtern, indem erheblicher psychologischer Druck auf die direkt Betroffenen sowie auf ihre Familien und alle Bahai in Iran ausgeübt wird.“ Außer in Schiras wurden auch in anderen Städten die Bahai allein wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit verhaftet. Insgesamt seien 71 Bahai zu Gefängnisstrafen verurteilt worden. Ziel der Behörden sei, die Gemeindemitglieder psychisch zu zermürben. Zunächst werden sie festgenommen, dann gegen eine hohe Kaution freigelassen. Es dauert Monate, gar Jahre, bis es zu einer Gerichtsverhandlung und danach Berufungsverhandlung und schließlich zu einer Verurteilung und dem Antritt der Gefängnisstrafe kommt.

„Die jüngsten Vorfälle haben Hunderte von Familien unter großen Druck gesetzt,“ sagte Noltenius. „Sie unter diesen Umständen der ständigen Bedrohung einer Inhaftierung und den damit verbundenen emotionalen Ängsten auszusetzen, ist ein weiterer Versuch, die Gemeinde noch stärker zu belasten. Gerade während einer Gesundheitskrise mit einer alarmierenden Eskalationsrate sind diese ungerechtfertigten Maßnahmen ausgesprochen grausam und empörend.“ Der jüngste Druck werde dadurch verstärkt, dass die staatsnahen Medien die Bahai durch eine zunehmend koordinierte Verbreitung von Desinformationen öffentlich diffamieren, während den Bahais keine Möglichkeit zu einer Gegendarstellung gewährt werde. Die Bahai International Community hat allein in diesem Jahr mehr als 3.000 Artikel mit Anti-Bahai-Propaganda dokumentiert. „Die Drohung, eine Gemeinschaft zu ‚entwurzeln‘, die Massenhafte Anklage ihrer Mitglieder, die Wiederaufnahme ihrer Haft während einer Pandemie sowie die Verbreitung hasserfüllter Propaganda, ist eine schockierende und zutiefst beunruhigende Entwicklung,“ schreibt Noltenius weiter. „Wie kann die iranische Regierung ihrer heiligen Pflicht gegenüber dem Wohlergehen ihrer Bevölkerung nachkommen, während sie die Entwurzelung einer Gemeinde gesetzestreuer Bürger vorantreibt? Alle Bahai, die in Iran Diskriminierungen ausgesetzt sind, sind unschuldig und die gegen sie betriebene religiöse Verfolgung muss aufhören.“

(…)“

1.4.4. Zur Situation der Bahai aus dem LIB:

„(…)

Iran Religionsfreiheit

In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA Analyse 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist im Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 2.3.2018, vgl. ÖB Teheran 9.2017).

Anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen – werden diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen – Bahá‘í, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Grad verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Vertreter von anerkannten religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten). Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament sowie das Recht auf Alkoholkonsum bei religiösen Riten und im Privatbereich, wenn keine Moslems anwesend sind. Es gibt Berichte von gesellschaftlicher Diskriminierung von Bahai aufgrund ihrer Religion. Dennoch geht die Verfolgung hauptsächlich von staatlichen Akteuren aus. Der Auswanderun

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten