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E2A Assoziierung Türkei;Norm
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Neumair, über die Beschwerde des H in B, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 7. Jänner 1997, Zl. St 476/96, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 7. Jänner 1997 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 2 iVm §§ 19 bis 21 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer halte sich seit 21. September 1989 in Österreich auf. Ihm sei zuletzt am 11. August 1995 eine bis 11. August 1997 gültige Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt worden. Der Beschwerdeführer sei vom Bezirksgericht B rechtskräftig am 29. Oktober 1991 gemäß § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) zu einer bedingten Geldstrafe und am 9. Februar 1993 gemäß § 83 Abs. 2 StGB (Körperverletzung) zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt worden; weiters sei er von dem selben Bezirksgericht am 5. November 1996 "gemäß § 133 Abs. 1 StGB (Betrug)" zu einer Geldstrafe (unbedingt) verurteilt worden.
Von der Bezirkshauptmannschaft G sei der Beschwerdeführer bereits mehrmals wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft worden: Zweimal, und zwar am 16. April 1996 und am 17. Juni 1996, wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkerberechtigung gemäß § 64 Abs. 5 iVm § 64 Abs. 1 KFG 1967, sowie am 14. April 1994 wegen illegaler Ablagerung gefährlicher Abfälle (gemäß "§ 17 A.1. § 39 AWG"). Darüber hinaus schienen noch 19 weitere rechtskräftige Bestrafungen im Verwaltungsstrafregister der Bezirkshauptmannschaft G über den Beschwerdeführer auf.
Im erstinstanzlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer ausgeführt, daß es sich hinsichtlich seiner gerichtlichen Verurteilung nicht um solche handle, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten. Er habe beantragt, die Strafakten beizuschaffen, um feststellen zu können, daß in beiden Körperverletzungsfällen das ihm anzulastende Verschulden überaus gering gewesen sei und beide Verletzungsdelikte aus einer ganz besonderen spezifischen Situation heraus entstanden wären. Bezüglich seiner "Verwaltungsübertretungen (19)" habe er ausgeführt, daß diese von anderen Personen, welche das auf seinen Namen zugelassene Kraftfahrzeug gelenkt hätten, begangen worden wären. Er wäre im Besitz eines internationalen Führerscheins, welcher in der Türkei ausgestellt worden wäre; der Beschwerdeführer hätte jedoch eingeräumt, daß er diesen nicht bei sich gehabt habe und daß sich dieser Führerschein in der Türkei befände. Zu der Verwaltungsübertretung nach § 39 AWG habe der Beschwerdeführer ausgeführt, daß es sich dabei um das Parken eines infolge eines Motorschadens defekten Autos auf Privatgrund gehandelt hätte. Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens habe er ausgeführt, daß er sich seit 1989 im Bundesgebiet aufhielte und auch seit Ende 1989 einer Erwerbstätigkeit nachginge. Seine Gattin und sein Kind - die in der Türkei lebten - wären auf seine in Österreich erzielten Arbeitseinkünfte angewiesen. Der Beschwerdeführer wäre im Arbeitsleben gut integriert, was auch von seinem Dienstgeber jederzeit bestätigt werden könnte; er hätte stets seine beruflichen Pflichten gewissenhaft und sorgfältig erfüllt und wäre für seinen Arbeitgeber eine "wertvolle Stütze". Weiters hätte er in Österreich zahlreiche Freunde und Bekannte und seine privaten Lebensbeziehungen wären ganz auf Österreich konzentriert.
In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe der Beschwerdeführer im wesentlichen seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und darüber hinaus ausgeführt, daß sich seine Schwester ebenfalls in Österreich aufhielte; weiters habe der Beschwerdeführer auf das Assoziationsabkommen zwischen der EWG und der Türkei verwiesen.
Gemäß § 18 Abs. 1 FrG sei gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt sei, daß sein Aufenthalt
1.
die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde oder
2.
anderen im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG habe als bestimmte Tatsache im Sinn des § 18 Abs. 1 leg. cit. insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sei; gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG habe als bestimmte Tatsache im Sinn des § 18 Abs. 1 leg. cit. insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder im Inland mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft worden sei.
Im Fall des Beschwerdeführers sei der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG selbst dann als erfüllt zu erachten, wenn - wie vom Beschwerdeführer ausgeführt - den beiden Körperverletzungsdelikten völlig anders gelagerte Sachverhalte zugrunde lägen. Strafbare Handlungen beruhten dann auf der gleichen schädlichen Neigung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG, wenn sie a) gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder b) auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder c) auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen seien. Gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet seien insbesondere Straftaten, die gegen fremdes Vermögen, gegen Leib oder Leben anderer, gegen die Freiheit anderer, gegen die Sittlichkeit usw. begangen würden; in der Begehung solcher Straftaten manifestiere sich ein Charakterzug des Täters, immer wieder das betreffende Rechtsgut gering zu achten. Wenngleich den beiden Körperverletzungsdelikten des Beschwerdeführers verschiedene Sachverhalte zugrunde lägen, manifestiere sich doch in diesen Sachverhalten der Umstand, daß der Beschwerdeführer eines der höchsten Güter im Rechtsleben, nämlich jenes der körperlichen Unversehrtheit, äußerst gering achte bzw. dazu neige, Sozialkonflikte auch gewalttägig auszutragen.
Vor dem Hintergrund dieser Tatsachen sei auch die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt.
Durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes werde zweifellos in nicht unbeträchtlicher Weise in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen, zumal sich dieser doch bereits seit ca. sieben Jahren im Bundesgebiet aufhalte und hier durchgehend einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. In dieser Hinsicht sei dem Beschwerdeführer auch eine der Dauer dieses Aufenthaltes entsprechende Integration zuzubilligen, dies auch in beruflicher Hinsicht, da er sich im Laufe der Jahre ein "berufliches Standbein" geschaffen habe. Schließlich dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Beschwerdeführer während seines überwiegend legalen Aufenthaltes im Bundesgebiet einen "sicherlich großen Freundes- und Bekanntenkreis zugelegt" habe.
Dem stehe jedoch gegenüber, daß weder "eine gerichtliche Verurteilung" noch "ständige rechtskräftige Bestrafungen" den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen hätten abhalten können und der Beschwerdeführer auch bereits mehrfach wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen bestraft worden sei.
Selbst wenn man seiner Argumentation hinsichtlich des Besitzes eines internationalen Führerscheines folgte, hätte ihm zumindest nach der ersten rechtskräftigen Bestrafung nach § 64 Abs. 1 KFG bewußt sein müssen, daß er in Österreich kein Kraftfahrzeug lenken dürfe. Bei Personen, welche bewußt die österreichische Rechtsordnung mißachteten, sei sehr wohl nicht nur die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Lichte des § 19 FrG dringend geboten. Mäge es sich auch bei einem Großteil der strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers um geringfügige Übertretungen gehandelt haben - weshalb auch von der Beischaffung der vom Beschwerdeführer beantragten Strafakten Abstand genommen worden sei - stellten diese "in Summe gesehen" doch eine beträchtliche Mißachtung der österreichischen Rechtsordnung dar.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, daß ein Großteil der ihm zugerechneten Verwaltungsübertretungen von anderen Personen mit dem auf seinen Namen zugelassenen PKW begangen worden wären, sei auszuführen, daß der Beschwerdeführer in jedem der Strafverfahren über ein geeignetes "Rechtsmittelinstrumentarium" verfügt hätte, um dies auch nachzuweisen; gleiches gelte auch für seine Angaben bezüglich des Abstellens eines Personenkraftwagens mit Motorschaden.
Da - unter Abwägung aller angeführten Tatsachen - im Hinblick auf die für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation, sei das Aufenthaltsverbot auch zulässig im Sinn des § 20 Abs. 1 FrG. Daran könne auch der Hinweis des Beschwerdeführers, daß seine Familie auf seine in Österreich erzielten Einkünfte angewiesen sei, nichts ändern, zumal doch davon auszugehen sei, daß der Beschwerdeführer auch andernorts (außerhalb Österreichs) einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne.
Die von der Erstbehörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes entspreche im wesentlichen der Tilgungsfrist für die "rechtskräftigen Verurteilungen/verwaltungsrechtlichen Bestrafungen" des Beschwerdeführers. Von der Aufnahme weiterer Beweise sei insofern Abstand genommen worden, als der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausreichend ermittelt gewesen sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die - unter Zugrundelegung des unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltes zutreffende - Rechtsauffassung der belangten Behörde, daß vorliegend die Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 FrG verwirklicht seien, unbekämpft.
2. Der Beschwerdeführer kann weiters die - gleichfalls zutreffende - Auffassung der belangten Behörde, es sei im Hinblick auf das seinen gerichtlichen Verurteilungen und verwaltungsbehördlichen Bestrafungen zugrundeliegende Fehlverhalten auch der im § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG umschriebene Tatbestand erfüllt, mit seinem Vorbringen nicht entkräften; hat er doch durch die Anzahl und die Schwere der ihm zur Last liegenden strafbaren Handlungen seine Neigung zum Ausdruck gebracht, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen. Im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers zählt dabei das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz 1967 (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/18/0547, mwH).
3.1. Die Beschwerde hält das Aufenthaltsverbot nach den Bestimmungen der §§ 19, 20 FrG für nicht zulässig. Der Beschwerdeführer halte sich seit 1989 legal im Bundesgebiet auf und gehe seither in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach. Aufgrund seiner "langjährigen Angehörigkeit" zum österreichischen Arbeitsmarkt sei eine starke Integration in Österreich gegeben; die "private Familiensphäre" des Beschwerdeführers sei stark auf Österreich konzentriert, weil dieser und seine Angehörigen, die in der Türkei lebten, auf das vom Beschwerdeführer in Österreich erzielte Arbeitseinkommen "wirtschaftlich dringend angewiesen" seien. Im Rahmen der Interessenabwägung habe die belangte Behörde den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sowie dessen starkes berufliches, wirtschaftliches und soziales Angewiesensein auf einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berücksichtigt.
3.2. Der Beschwerde ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände im angefochtenen Bescheid berücksichtigt hat und die Ansicht vertreten hat, daß das Aufenthaltsverbot "in nicht unbeträchtlicher Weise" in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreife. Die zahlreichen strafbaren Handlungen und die darin zum Ausdruck kommende Neigung des Beschwerdeführers, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen (insbesondere auch wegen seiner gravierenden Verstöße gegen das Kraftfahrgesetz 1967), lassen die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes auch nach den im Art. 8 Abs. 2 MRK umschriebenen öffentlichen Interessen (konkret mit Rücksicht auf die öffentliche Ruhe und Ordnung, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) notwendig und demnach im Grunde des § 19 FrG zulässig erscheinen.
Unter Zugrundelegung der genannten gewichtigen öffentlichen Interessen ist auch die von der belangten Behörde vorgenommene Abwägung nach § 20 FrG nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes auf seine privaten und familiären Beziehungen sind nicht schwerer zu gewichten als das genannte öffentliche Interesse bzw. die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes. Dabei fällt zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, daß sich - nach dem Beschwerdevorbringen - die Angehörigen des Beschwerdeführers nicht in Österreich aufhalten und der vom Beschwerdeführer aus seiner beruflichen Tätigkeit abgeleiteten Integration deswegen kein entscheidendes Gewicht zukommt, weil die dafür wesentliche soziale Komponente durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/18/0497). Das Vorbringen, daß die Angehörigen des Beschwerdeführers "wirtschaftlich dringend" auf dessen Einkommen angewiesen seien, ist nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, zumal der Beschwerdeführer nichts behauptet hat, was daran zweifeln ließe, daß er auch außerhalb Österreichs einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
4.1. Für unzulässig hält die Beschwerde das Aufenthaltsverbot weiters im Hinblick auf das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei (vom 12. September 1963) und den dazu ergangenen Beschluß des Assoziationsrates EWG-Türkei Nr. 1/80. In der Beschwerde wird erkennbar behauptet, daß auf den Beschwerdeführer Art. 6 Abs. 1 dritter Fall dieses Beschlusses anzuwenden sei, wonach dieser - da er mehr als vier Jahre in Österreich ordnungsgemäß beschäftigt gewesen sei - freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und damit einen Anspruch auf Aufenthalt in Österreich habe.
4.2. Auch dieses Vorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Vielmehr macht Art. 14 Abs. 1 des genannten Beschlusses ("Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.") deutlich, daß die die Beschäftigung und die Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer regelnden Bestimmungen (Abschnitt 1 des Kapitels II des Beschlusses) der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstehen, wenn es - wie im Beschwerdefall - aus Gründen der öffentlichen Ordnung (vgl. die Ausführungen unter Punkt II.3.2.) - wogegen der Beschwerdeführer wiederholt und (auch) gravierend verstoßen hat - gerechtfertigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Jänner 1996, Zl. 95/18/1354).
5. Der Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe die "bescheidtragenden Verwaltungsstrafakten" nicht beigeschafft und keinerlei Feststellungen über die Einzelheiten der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen getroffen, ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde aufgrund der rechtskräftigen Bestrafungen zurecht zu dem Ergebnis gelangen konnte, daß der Beschwerdeführer das diesen Bestrafungen zugrundeliegende Fehlverhalten gesetzt hat und daß der Beschwerdeführer keine Umstände behauptet hat, die dieses Fehlverhalten in seinem Fall nicht als schwerwiegend erkennen lassen. Der weiteren Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe nicht im einzelnen untersucht, ob es richtig sei, daß der Beschwerdeführer "in seiner privaten Lebenssphäre aufgrund der beruflichen Tätigkeit in Österreich stark auf einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet angewiesen" wäre, ist vor dem Hintergrund des im Punkt II.3.2. Gesagten der Boden entzogen.
6. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997180037.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015