TE Bvwg Beschluss 2021/4/27 W138 2232164-1

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Veröffentlicht am 27.04.2021
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Entscheidungsdatum

27.04.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
VermG §3 Abs3
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W138 2232164-1/14E

W138 2232202-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerden der 1. G XXXX Aktiengesellschaft, XXXX (W138 2232164-1/14E) und der 2. LT XXXX GmBH Co KG, XXXX (W138 2232202-1/14E), beide vertreten durch Mag. Franz Müller, Rechtsanwalt, Georg Ruck Straße 9, 3470 Kirchberg am Wagram, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Gmünd, Schremser Straße 9, 3950 Gmünd, vom 09.01.2020, GFN: 2689/2019/07, folgenden Beschluss:

A)

Der angefochtene Bescheid des Vermessungsamtes Gmünd vom 09.01.2020, GFN: 2689/2019/07, wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 06.06.2017 stellte Werner Sch XXXX als grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX XXXX den Antrag „auf Berichtigung der Grenze in den Stand vor der offensichtlichen fehlerhaften Vermessung“.

Mit dem angefochtenen Bescheid berichtigte das Vermessungsamt Gmünd den Grenzkataster der KG XXXX hinsichtlich der Koordinaten des Grenzpunktes mit der Punktnummer 9035 des Grundstücks XXXX .

Gegen den vorgenannten Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.02.2020 Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, dass der Grenzpunkt 9035 in der Natur nicht mehr zugänglich sei und daher eine Berichtigung ohne genaue Erhebung ausscheide.

Mit Stellungnahme vom 24.03.2020 führte Werner Sch XXXX zusammengefasst aus, dass die Berichtigung zurecht erfolgt sei.

Am 17.03.2021 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in welcher ein aufschiebend bedingter Vergleich geschlossen wurde, welcher nachfolgend rechtswirksam wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Gmünd vom 09.01.2020, GFN: 2689/2019/07, wurde der Grenzkataster der Katastralgemeinde XXXX hinsichtlich der Koordinaten des Grenzpunktes mit der Punktnummer 9035 des Grundstücks XXXX berichtigt. (Bescheid des Vermessungsamtes Gmünd vom 09.01.2020)

Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid am 04.02.2020 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. (Beschwerde vom 04.02.2020)

Anlässlich der mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien einen aufschiebend bedingten Vergleich, welcher mangels Widerruf rechtswirksam wurde.

1.       Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen.

2.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

§ 28 Abs 3 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, lautet:

"(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Auf Basis des Vergleiches wird das VA Gmünd einen neuen Bescheid entsprechend der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Vereinbarung zu erlassen und dementsprechend im Kataster umzusetzen haben.

Es war daher spruchgemäß zu beschließen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

bedingt aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung Berichtigung Grenzpunkt Grenzverlauf Kassation mündliche Verhandlung Vergleich Vermessung Wiederherstellung des ursprünlichen Zustandes Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W138.2232164.1.00

Im RIS seit

13.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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