Entscheidungsdatum
28.04.2021Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W131 2175789-1/88E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend das Bescheidbeschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin XXXX Beschwerde gegen den Bescheid des Vermessungsamts XXXX vom 13.07.2017, XXXX nach Zurückziehung von Anträgen der Frau XXXX beschlossen:
A)
Die Verfahren über die Anträge der Frau XXXX ,
1. die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 29.10.2020 im Sinne der aufgezeigten Sinnfehler und Unrichtigkeiten zu korrigieren und meinen Rechtsvertretern ein korrigiertes Exemplar zuzustellen sowie
2. der mitbeteiligten Partei zu Handen meiner Vertreter gegen Kostenersatz die vom Gericht beigeschaffte Aktenabschrift hinsichtlich des Verfahrens XXXX (oder ähnlich – siehe oben) des XXXX (im Protokoll fehlt aber jedenfalls noch eine Jahreszahl vor dem Prüfzeichen und wäre dies noch zu berichtigen) zu übermitteln.,
werden eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die im Spruch genannten Anträge der Verfahrensgegnerin der Beschwerdeführerin wurden nach Abschluss des Bescheidbeschwerdeverfahrens mit der Eingabe, OZ 87, zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG hatte das BVwG mangels gesetzlicher Sondervorschriften gegenständlich Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften gegenständlich verfahrensrechtlich das VwGVG und subsidiär das AVG anzuwenden.
ISd Rsp des VwGH war nach der Zurückziehung von Parteibegehren im Anwendungsbereich des VwGVG ein Einstellungsbeschluss zu erlassen, siehe dazu insb VwGH Zl Fr 2014/20/0047.
Dementsprechend war auch gegenständlich ein Einstellungsbeschluss zu erlassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Siehe zu alledem die oben zitierte Literaturstelle mwN. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Niederschrift Übermittlung Verfahrenseinstellung Vermessung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W131.2175789.1.01Im RIS seit
10.09.2021Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021