TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/29 W234 2236984-1

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Veröffentlicht am 29.04.2021
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Entscheidungsdatum

29.04.2021

Norm

TKG 2003 §109 Abs1 Z3
TKG 2003 §109 Abs7
TKG 2003 §113 Abs5a
TKG 2003 §74 Abs1 Z3
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W234 2236984-1/5E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 12.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die XXXX , gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 78/2018, in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Z 3 leg cit und § 109 Abs. 7 leg cit, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verhängte Ersatz-freiheitsstrafe von 75 auf 25 Stunden herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 2a und 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Telekommunikation Verwaltungsstrafe Verwaltungsstrafverfahren Verwaltungsübertretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W234.2236984.1.00

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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