Entscheidungsdatum
29.04.2021Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W118 2171636-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstands für den GB II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6934275010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 11.05.2016 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Dabei wurde bei mehreren Feldstücken (FS) der Code „OVF“ (= ökologische Vorrangfläche) vergeben. Konkret beim FS 19 im Ausmaß von 0,77 ha, beim FS 20 im Ausmaß von 0,52 ha, beim FS 31 im Ausmaß von 0,39 ha und beim FS 70 im Ausmaß von 0,86 ha. Bei allen diesen Flächen wurde als Nutzung „Sojabohnen“ angegeben.
2. Mit Datum vom 09.08. und 11.08.2016 sowie vom 07.11.2016 fanden auf dem Betrieb der BF Kontrollen des Mehrfachantrags-Flächen statt. Dabei wurde u.a. bei den angeführten, mit OVF codierten Flächen folgender Fehlercode ermittelt: „252 Bei stickstoffbindenden ökologischen Vorrangflächen (OVF) enthält die nachfolgende Zwischenfrucht oder Winterung Leguminosen(anteile) bzw. es erfolgte kein ordnungsgemäßer Anbau einer Folgekultur“.
3. Mit Schreiben vom 14.12.2016 nahm die BF zur Vor-Ort-Kontrolle Stellung. In ihrer Stellungnahme führte sie im Wesentlichen aus, der Prüfer der AMA hätte sich im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle selbst ein Bild davon machen können, dass die Äcker zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht befahrbar gewesen seien. In der Zwischenzeit seien die Flächen mit Weizen begrünt worden. Die Begrünung werde zumindest bis zum 15.02.2017 belassen. Ein hauptfruchtmäßiger Anbau, wie ursprünglich geplant, hätte aufgrund der Nässe der Flächen nicht bewerkstelligt werden können.
4. Mit Bescheid vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6934275010, gewährte die AMA der BF Direktzahlungen in Höhe von EUR 8.641,30. Von der maximal beihilfefähigen Greeningfläche von 35,1122 ha gelangten 17,5567 ha in Abzug.
Begründend wurde dazu ausgeführt, die Ackerfläche der BF habe mehr als 15,00 Hektar betragen. Unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktoren hätten mindestens 5 % der Gesamtackerfläche (35,1134 ha), also mindestens 1,7557 ha, als im Umweltinteresse genutzte Fläche (ökologische Vorrangfläche) ausgewiesen werden müssen (Art. 46 VO 1307/2013). Tatsächlich seien von der BF 0,00 ha als OVF angelegt worden, also um 1,7557 ha zu wenig. Auf Basis des gemäß (Art. 26 Abs. 2 VO 640/2014) ermittelten Differenzfaktors von 1,00 ergäbe sich somit eine abzuziehende Fläche von 17,5567 ha (35,1134 ha x 0,5 x 1,0000 = 17,5567 ha).
5. Mit online erhobener Beschwerde vom 07.06.2017 führte die BF im Wesentlichen aus, bei der Vor-Ort-Kontrolle am 07.11.2016 sei festgestellt worden, dass die ÖVF-Flächen nach den Sojabohnen nicht begrünt gewesen seien. Die BF habe dem Kontrollor mitgeteilt, dass die Sojabohnen erst vor den Niederschlägen Anfang November (aufgrund der Frostschäden Ende April 2016: 2. Anbau am 10.05.2016) geerntet worden seien und bis dato kein Anbau möglich gewesen sei. Daher sei die Gründecke erst am 26.11.2016 angebaut worden. Als Nachweis legte die BF Fotos der begrünten Flächen und eine Weizen-Rechnung bei.
6. Im Rahmen der Beschwerdevorlage am 26.09.2017 führte die AMA im Wesentlichen aus, bei der Vor-Ort-Kontrolle am 07.11.2016 sei auf den als ökologische Vorrangflächen beantragten Flächen mit der Schlagnutzung Sojabohne (FS 19, 20, 31 und 70) der Beanstandungscode 252 vergeben worden, da keine Zwischenfrucht vorgefunden worden sei. Diese Flächen hätten daher nicht als ökologische Vorrangfläche berücksichtigt werden können.
Das Foto, das der Beschwerde beigelegt worden sei, sei als Beweis nicht aussagekräftig und ändere nichts an der Prüferfeststellung. Im Mehrfachantrag 2017 sei die Fläche mit Körnermais beantragt worden.
7. Mit Datum vom 12.02.2020 fand ein Richterwechsel statt.
8. Mit Schreiben des BVwG vom 22.03.2021 erfolgte eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Mit der angeführten Ladung wurde dem Verfahren ein Amtssachverständiger beigezogen.
9. Mit Schreiben vom 29.04.2021 teilte die BF mit, sie ziehe ihre Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang, der sich aus den Verwaltungsakten ergibt, wird der Entscheidung als festgestellter Sachverhalt zugrunde gelegt.
2. Rechtliche Würdigung:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A):
Die vorliegende Beschwerde wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos und war das Beschwerdeverfahren daher mit Beschluss einzustellen; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 28 Anmerkung 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) § 28 K3; sowie in diesem Sinn bestätigend VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Zur Zurückziehung von Beschwerden liegt die o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer Rechtsprechung. Sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abzug Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Direktzahlung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Kontrolle Marktordnung Unregelmäßigkeiten Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W118.2171636.1.00Im RIS seit
13.09.2021Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021