TE Vfgh Beschluss 1995/3/9 G218/94

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Veröffentlicht am 09.03.1995
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
UOG §15
UOG §26
UOG §65

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des UOG betreffend die Zusammensetzung universitärer Kollegialorgane mangels Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen in einem Verfahren hinsichtlich eines ausschließlich verfahrensrechtlichen Bescheides

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist die zu B1077/91 protokollierte Beschwerde eines Dozenten an der Universität Graz und Professors an der Freien Universität Berlin gegen einen Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Der Beschwerdeführer hatte sich um die öffentlich ausgeschriebene Planstelle eines Ordentlichen Universitätsprofessors für Geburtshilfe und Gynäkologie an der Medizinischen Fakultät der Universität Graz beworben und war in dem - die Namen dreier Kandidaten enthaltenden - Besetzungsvorschlag der vom Fakultätskollegium dieser Fakultät eingesetzten Berufungskommission an erster Stelle gereiht worden. Nachdem er gerüchteweise erfahren hatte, daß mit dem an zweiter Stelle gereihten Kandidaten Berufungsverhandlungen aufgenommen worden waren, ersuchte er den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung um Mitteilung über den Stand der Angelegenheit. Auf die schriftliche Mitteilung hin, daß entschieden worden sei, mit dem an zweiter Stelle gereihten Kandidaten Berufungsverhandlungen aufzunehmen, stellte der Beschwerdeführer an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Anträge, ihm Akteneinsicht zu gewähren, die Abgabe einer Stellungnahme zu ermöglichen und den Bescheid, mit dem die Planstelle besetzt wird, zuzustellen.

2. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung wies diese Anträge mangels Parteistellung des Beschwerdeführers zurück, und zwar - zusammengefaßt - der Sache nach mit folgender Begründung: Gemäß §28 Abs1 des Universitäts-Organisationsgesetzes - UOG, BGBl. 258/1975 (in der (hier maßgeblichen) Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. 364/1990), habe die Berufungskommission unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und Methoden einen Vorschlag für die Besetzung der Planstelle zu erstatten, der mindestens die Namen der drei für die Planstelle am besten geeigneten Kandidaten zu enthalten hat (Ternavorschlag). Eine Reihung der Kandidaten sei gesetzlich nicht vorgesehen und könne daher nicht verbindlich sein. Anders als in dem (vom Beschwerdeführer erwähnten) Verfahren zur Verleihung einer (schulfesten) Leiterstelle an einer öffentlichen Pflichtschule, wo die - nur für Landeslehrer im definitiven Dienstverhältnis in Betracht kommende - Aufnahme in einen (verbindlichen) Besetzungsvorschlag nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Parteistellung der in diesen Vorschlag aufgenommenen Bewerber im Verleihungsverfahren begründe, diene die Aufnahme in einen Ternavorschlag der Berufungskommission lediglich der Einleitung von Berufungsverhandlungen, somit der Vorbereitung der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches (definitives) Dienstverhältnis zum Bund (als ordentlicher Universitätsprofessor). Erst wenn auf Grund der Berufungsverhandlungen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung mit einem der im Berufungsvorschlag aufscheinenden Kandidaten feststeht, ob der Kandidat mit der Ernennung einverstanden ist, könne diese erfolgen. Da weder ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme von Berufungsverhandlungen noch auf die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bestehe, fehle dem Beschwerdeführer die Parteistellung.

3. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gerügt.

II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß dieser Beschwerde beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan" in §15 Abs9 UOG idF des Bundesgesetzes BGBl. 443/1978, sowie des §26 Abs4 UOG und des §65 Abs2 UOG, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 258/1975, einzuleiten.

2. Die für den Beschwerdefall bedeutsamen §§26 bis 29 und 65 (teilweise) UOG in der Fassung BGBl. 258/1975 sowie die für die Zusammensetzung und Willensbildung der darin geregelten Berufungskommissionen relevanten Abs3, 7 (teilweise) und 9 des §15 UOG in der Fassung BGBl. 443/1978 haben folgenden Wortlaut (die in Prüfung gezogene Wortfolge des §15 Abs9 sowie die §§26 Abs4 und 65 Abs2 UOG sind hervorgehoben):

"Ordentliche Universitätsprofessoren

§26. (1) Das zuständige Kollegialorgan hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Vorschläge für die Besetzung von Dienstposten für Ordentliche Universitätsprofessoren zu erstatten.

(2) Das zuständige Kollegialorgan hat ein Jahr vor dem voraussichtlichen Freiwerden eines Dienstpostens für Ordentliche Universitätsprofessoren eine Berufungskommission (§65 Abs1 lite) einzusetzen. Wird ein Dienstposten unerwartet frei oder neu geschaffen, so ist die Berufungskommission unverzüglich einzusetzen. Der Ordentliche Universitätsprofessor, der den Dienstposten im Zeitpunkt der Bildung der Berufungskommission innehat, gehört ihr mit beratender Stimme an. Wer sich um den Dienstposten bewirbt, darf nicht Mitglied der Berufungskommission sein oder hat aus ihr auszuscheiden.

(3) In die Berufungskommission sind zu entsenden:

a) Vertreter der Universitätsprofessoren des betreffenden Faches, nahe verwandter oder wenigstens dem Fach nahestehender Fächer; wenn an der Universität solche Personen nicht oder nicht in genügender Zahl zur Verfügung stehen, so sind entsprechend qualifizierte Angehörige einer anderen Universität, erforderlichenfalls auch einer ausländischen Universität (Hochschule) in die Berufungskommission zu berufen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind, mit beratender Stimme;

b) Vertreter der in §63 Abs1 unter litb zusammengefaßten Personengruppe. Unter diesen Vertretern muß sich wenigstens eine Person mit der Lehrbefugnis (venia docendi) befinden. Die in lita genannten Bestimmungen sind anzuwenden;

c) Vertreter der Studierenden, die eine Diplomprüfung oder gleichwertige Prüfungen des betreffenden Faches, nahe verwandter Fächer oder wenigstens dem Fach nahestehender Fächer bereits abgelegt haben; das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden hat Vertreter in die Berufungskommission zu entsenden, die diese Bedingung erfüllen.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des §15 Abs9 ist die Berufungskommission gemäß Abs3 lita und b so zusammenzusetzen, daß jene Mitglieder, die die Lehrbefugnis (venia docendi) im Sinne des §23 Abs1 lita für das betreffende Fach, nahe verwandter Fächer oder wenigstens dem Fach nahestehender Fächer besitzen, die Mehrheit bilden.

(5) Die Einsetzung einer Berufungskommission entfällt, wenn mit der Durchführung des Berufungsverfahrens gemäß §65 Abs1 lite eine Fachgruppenkommission betraut wird. Die Bestimmungen der §§27 und 28 sind auch in diesem Fall anzuwenden.

§27. (1) Die Berufungskommission hat den zu besetzenden Dienstposten öffentlich auszuschreiben (§23 Abs5) und nach geeigneten Kandidaten im In- und Ausland nachzuforschen.

(2) Wer sich um einen ausgeschriebenen Posten bewirbt, hat seine bisherige Tätigkeit schriftlich darzustellen und eine Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie der sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten, wissenschaftlich durchgearbeiteten Entwürfe oder Ausarbeitungen von Konstruktionen oder Planungen dem Bewerbungsschreiben anzuschließen.

(3) Bei künstlerischen Fächern ist eine gleichzuhaltende künstlerische Eignung nachzuweisen.

§28. (1) Die Berufungskommission hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und Methoden einen Vorschlag für die Besetzung des Dienstpostens zu erstellen, der mindestens die Namen der drei für den Dienstposten am besten geeigneten Kandidaten zu enthalten hat (Ternavorschlag). Enthält der Vorschlag weniger als drei Kandidaten, so ist dies zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf auch die Aufnahme von Kandidaten, welche die Lehrbefugnis als Universitätsdozent an derselben Universität erworben und noch an keiner anderen in- oder ausländischen Universität (Hochschule) ausgeübt haben (Hausberufung).

(2) Die Kommission hat einen Bericht auszuarbeiten, der die Beurteilung aller Kandidaten enthält.

(3) Der Bericht ist mit allen Beilagen wenigstens zwei Wochen zur Einsichtnahme für die Mitglieder des zuständigen Kollegialorgans aufzulegen und sodann dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.

(4) Hat die Berufungskommission nicht innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einsetzung einen Bericht vorgelegt, so gehen alle ihre Befugnisse unmittelbar auf das Kollegialorgan über, dem der Bericht vorzulegen war.

(5) Der Besetzungsvorschlag ist spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden des Dienstpostens dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung gemeinsam mit dem Kommissionsbericht vorzulegen. Bei Neuschaffung des Dienstpostens oder bei unerwartetem Freiwerden ist der Besetzungsvorschlag spätestens neun Monate nach Bekanntgabe der Schaffung des Dienstpostens oder nach Eintritt der Vakanz vorzulegen. Können diese Fristen nicht eingehalten werden, so ist dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung über die entgegenstehenden Hindernisse zu berichten und ein Antrag auf Verlängerung der Frist vorzulegen.

(6) Wurde innerhalb der im Abs5 genannten Fristen dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kein Besetzungsvorschlag vorgelegt, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine Nachfrist von drei bis sechs Monaten zu setzen. Bei fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in Ausübung des Aufsichtsrechtes nach Anhörung der betreffenden Fakultät selbst eine Berufungskommission (§26 Abs3) einsetzen. Dieser Kommission sind alle vorhandenen Unterlagen zu übergeben. Ihr obliegt es, innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist einen Besetzungsvorschlag auszuarbeiten und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung vorzulegen.

(7) Wird auch die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eingesetzte Berufungskommission säumig, so kann er das Berufungsverfahren ohne Besetzungsvorschlag einleiten. Das zutändige Kollegialorgan ist davon in Kenntnis zu setzen.

§29. Kommt auf Grund eines gemäß §28 erstellten Besetzungsvorschlages eine Ernennung nicht zustande, so hat das zuständige Kollegialorgan neuerlich eine Berufungskommission einzusetzen. Die Bestimmungen der §§26 bis 28 gelten sinngemäß."

"Geschäftsführung

§15. (1) ...

(2) ...

(3) Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten erforderlich (Mitglieder, vertretungsbefugte Ersatzmitglieder); Mitglieder, die ihre Stimme übertragen haben, zählen nicht als anwesend. Ein Antrag gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, als angenommen, wenn die absolute Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder oder durch Stimmübertragung ausgewiesenen Mitglieder für den Antrag gestimmt hat.

(4) - (6) ...

(7) Jedes Kollegialorgan kann zur Vorberatung, Begutachtung und Bearbeitung von einzelnen oder von Gruppen seiner Beratungsgegenstände nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ständige und nichtständige Kommissionen einsetzen.

1.

...

2.

...

3.

...

4.

...

(8) ...

(9) Die Kommissionen gemäß Abs7 sind so zusammenzusetzen, daß jede der im Kollegialorgan vertretenen Personengruppen im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan vertreten ist. Personengruppen, die auf diese Weise keinen Vertreter in die Kommission zu entsenden haben, kann auf Grund einer besonderen Beschlußfassung im Kollegialorgan eine Vertretung in der Kommission eingeräumt werden. Für die Bestellung dieser Vertreter gilt Abs7 sinngemäß. Die Einräumung einer solchen, sich auf Grund der Berechnung aus dem ersten Satz dieses Absatzes nicht ergebenden Vertretung in der Kommission hat zu erfolgen, wenn in der Kommission Angelegenheiten behandelt werden, von denen diese Personengruppe betroffen ist. Wird in der Kommission über eine Universitätseinrichtung verhandelt, so gehört ihr insoweit der Vorstand (Leiter) dieser Universitätseinrichtung mit beratender Stimme an.

(10) - (13) ..."

"Kommissionen

§65. (1) Kommissionen sind für folgende Angelegenheiten einzusetzen und mit Entscheidungsvollmacht auszustatten:

a) - d) ...

e) zur Durchführung von Berufungsverfahren (Berufungskommissionen §26 Abs2), soweit damit nicht die fachzuständige Fachgruppenkommission (lita) betraut wird.

(2) Die Bestimmungen des §15 Abs2 bis 5 und 7 bis 13 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) ..."

3. Der Verfassungsgerichtshof ist vorläufig davon ausgegangen, daß die Beschwerde zulässig ist und daß er bei der Entscheidung darüber die in Prüfung gezogenen gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden hätte. Er hegte ferner vorläufig das - im einzelnen ausgeführte - Bedenken, daß die Zusammensetzung der Berufungskommission gemäß §15 Abs9 UOG dem dem Gleichheitsgrundsatz zu entnehmenden Sachlichkeitsgebot widerspricht.

Der Verfassungsgerichtshof hat seine vorläufige Annahme, daß er bei der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde (auch) die die Zusammensetzung und das Verfahren der Berufungskommission regelnden Vorschriften des UOG anzuwenden hätte, in dem das Gesetzesprüfungsverfahren einleitenden Beschluß mit folgenden Ausführungen begründet:

"Die Entscheidung der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Parteistellung anläßlich des Verwaltungsverfahrens zur Besetzung der Planstelle eines ordentlichen Universitätsprofessors von der belangten Behörde rechtens verweigert wurde, dürfte - auch - die Anwendung der das Berufungsverfahren kraft UOG einschließlich der die Zusammensetzung und das Verfahren der Berufungskommission regelnden Vorschriften des UOG voraussetzen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. etwa VfSlg. 779/1929, 5918/1969, 8558/1979; VwSlg. 1079A/1949, 8454A/1973) kommt nämlich Bewerbern um Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in der Regel keine Parteistellung zu. Ob davon abweichend Bewerbern um Ernennung in bestimmte öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse eine Parteistellung im Rahmen einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft zukommt, hat der Verfassungsgerichtshof schon bisher (zB VfSlg. 6806/1972, 719; 7084/1973, 7094/1973, 7843/1976, 12102/1989, 12556/1990) anhand der besonderen Rechtsvorschriften beantwortet, die - wie etwa im Bereich des Lehrerdienstrechts - zur Erstattung verbindlicher Besetzungsvorschläge verpflichten, durch die eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft der in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Personen begründet wird. Ob daher den von einer Berufungskommission in einen Besetzungsvorschlag gemäß §28 Abs2 UOG aufgenommenen Personen allenfalls subjektive Rechte im Ernennungsverfahren erwachsen, dürfte ebenfalls nur unter Anwendung der speziellen, die Ernennung Ordentlicher Universitätsprofessoren betreffenden Rechtsvorschriften des UOG einschließlich der das Zustandekommen eines - verbindlichen - Besetzungsvorschlages der Berufungskommission regelnden Rechtsvorschriften beantwortet werden können. Dazu zählen aber auch die die Zusammensetzung und Willensbildung in der Berufungskommission betreffenden Rechtsvorschriften. Wenn aus §28 Abs2 und 7 UOG in Verbindung mit §29 UOG - wie auch die belangte Behörde in der Gegenschrift einräumt - abzuleiten ist, daß bei Vorliegen eines rechtmäßigen Besetzungsvorschlages nur eine Person ernannt werden darf, die in diesen Vorschlag aufgenommen ist, und dieser Regelungskomplex für die Parteistellung des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren maßgeblich ist, so wird wohl davon auszugehen sein, daß auch die die Zusammensetzung der Berufungskommission regelnden Rechtsvorschriften im Verfahren über die Parteistellung präjudiziell sind."

4. Die Bundesregierung hat im Gesetzesprüfungsverfahren eine Äußerung erstattet, in der sie der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes, er hätte bei der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde auch die die Zusammensetzung und das Verfahren der Berufungskommission regelnden Vorschriften des UOG anzuwenden, entgegentrat und die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmungen des UOG verteidigte.

Die Bundesregierung begründete ihre Auffassung, daß die in Prüfung gezogenen, die Zusammensetzung und das Verfahren der Berufungskommission regelnden Vorschriften des UOG nicht präjudiziell seien und daher eine der Prozeßvoraussetzungen für das eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren nicht vorliege, mit folgenden Ausführungen:

"Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind im incidenten Normenkontrollverfahren jene Bestimmungen von Gesetzen präjudiziell, die von der jeweils belangten Behörde bei Erlassung des vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheides anzuwenden waren bzw. anzuwenden gewesen wären oder die vom Verfassungsgerichtshof bei Prüfung der angefochtenen Bescheide anzuwenden sind (VfSlg. 11752/1988, 12678/1991). Für die Präjudizialität ist somit 'ausschließlich maßgebend, ob eine generelle Norm von der Behörde bzw. dem Verfassungsgerichtshof im Zuge des verfassungsgerichtlichen Verfahrens anzuwenden ist' (VfSlg. 12677/1991).

Im vorliegenden Fall geht es um die behauptete Rechtswidrigkeit eines Bescheides des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit dem die Anträge des nunmehrigen Beschwerdeführers, ihm hinsichtlich eines bei diesem Bundesminister anhängigen Verwaltungsverfahrens zur Verleihung der Planstelle eines Ordentlichen Universitätsprofessors für Geburtshilfe und Gynäkologie an der medizinischen Fakultät der Universität Graz Akteneinsicht zu gewähren, die Abgabe einer Stellungnahme zu ermöglichen und den Bescheid, mit dem die Planstelle besetzt wird, zuzustellen. Ausgehend von der im oben zitierten Beschluß zusammenfassend wiedergegebenen Begründung dieses Bescheides wurde dieser im besonderen auf §28 Abs1 des Universitätsorganisationsgesetzes gestützt, des weiteren werden wohl auch die einschlägigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen, etwa §§8, 17, 37 und 62 AVG, als rechtliche Grundlagen für diesen Bescheid in Betracht kommen.

Gegenüber der im oben zitierten Beschluß vertretenen Auffassung, daß im vorliegenden Zusammenhang darüber hinaus auch die 'speziellen, die Ernennung Ordentlicher Universitätsprofessoren betreffenden Rechtsvorschriften des UOG einschließlich der das Zustandekommen eines - verbindlichen - Besetzungsvorschlages der Berufungskommission regelnden Rechtsvorschriften', wozu auch jene zählten, 'die die Zusammensetzung und Willensbildung der Berufungskommission' betreffen, präjudiziell wären, wird aber folgendes zu bedenken gegeben:

Wie bereits erwähnt, hat das dem Gesetzesprüfungsverfahren G 218/94 zugrunde liegende Bescheidprüfungsverfahren ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit eines vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung erlassenen Bescheides zum Gegenstand, der über Anträge des nunmehrigen Beschwerdeführers abspricht, ihm in einem bei diesem Bundesminister - und nicht etwa vor der Berufungskommission! - anhängigen Verwaltungsverfahren Akteneinsicht zu gewähren, die Abgabe einer Stellungnahme zu ermöglichen und das Verfahren der Planstellenverleihung enderledigenden Bescheid zuzustellen. Selbst wenn man einräumt, daß für die Frage der Parteistellung in diesem beim Bundesminister für Wissenschaft und Forschung anhängigen Verfahren (und damit für die Frage der Zulässigkeit der erwähnten Anträge des nunmehrigen Beschwerdeführers) bedeutsam ist, ob der nunmehrige Beschwerdeführer auf einem von der zuständigen Berufungskommission erstatteten Besetzungsvorschlag aufscheint, dürfte es zu weit gehen, in diesem ausschließlich verfahrensrechtlichen Zusammenhang auch noch die universitätsorganisationsrechtlichen Bestimmungen als präjudiziell zu betrachten, die die Zusammensetzung der diesen Besetzungsvorschlag erstattenden Berufungskommission regeln.

Hiezu sei auch noch auf folgendes hingewiesen: Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg. 12871/1991 ausgesprochen, daß der in der Judikatur (VfSlg. 9751/1983, 10816/1986, 11394/1987, 12067/1989) zunächst lediglich für Gemeinden ausgesprochene Rechtsgedanke (der Nichtüberprüfbarkeit von Verwaltungsakten hinsichtlich der Konstituierung der Rechtsträger) auf alle Verwaltungsträger übertragen werden muß, soll nicht eine dem rechtsstaatlichen Prinzip abträgliche Rechtsunsicherheit dadurch eintreten, daß bei jedem, von einem Verwaltungsorgan erlassenen Akt auch die Rechtmäßigkeit der Konstituierung des Verwaltungsträgers, für den das Verwaltungsorgan tätig wird, in Frage gestellt wird. Insoferne wird auch die Zuständigkeit der einen Bescheid oder eine Verordnung erlassenden Verwaltungsbehörde durch eine - behauptete - Rechtswidrigkeit der Vorgänge bei der Errichtung des - an sich zuständigen - Verwaltungsträgers nicht berührt. Diese Überlegung wurde im Erkenntnis VfSlg. 13126/1992 wieder aufgenommen und bestätigt. Wollte man diese Rechtsprechung auf den hier vorliegenden Fall übertragen, so würde dies wohl zu dem Ergebnis führen, daß in dem durch das anlaßgebende Bescheidprüfungsverfahren bestimmten, ausschließlich verfahrensrechtlichen Zusammenhang die universitätsorganisationsrechtlichen Bestimmungen über die Zusammensetzung der Berufungskommission keinen die Präjudizialität begründenden Charakter haben.

Zu einem ähnlichen Ergebnis dürfte auch die Heranziehung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1993, B38/91, führen, wonach angesichts eines rein verfahrensrechtlichen Bescheides andere gesetzliche Vorschriften nicht präjudiziell sind."

Die Bundesregierung stellte abschließend primär den Antrag, das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmungen des UOG mangels Präjudizialität einzustellen.

5. Die Bundesregierung ist mit ihrer Auffassung, daß den in Prüfung gezogenen Bestimmungen des UOG die Präjudizialität mangelt, im Ergebnis im Recht.

a) Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art140 Abs1 erster Satz B-VG über die Verfassungswidrigkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes von Amts wegen, sofern er ein solches Gesetz in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Im Sinne dieser Verfassungsnorm sind bei einem vom Verfassungsgerichtshof von Amts wegen einzuleitenden Gesetzesprüfungsverfahren jene gesetzlichen Bestimmungen präjudiziell, die von der belangten Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides in denkmöglicher Weise - wenn auch vielleicht zu Unrecht - angewendet wurden (zB VfSlg. 5373/1966, 8318/1978, 8999/1980, 12677/1991) oder die die belangte Behörde anzuwenden verpflichtet war (zB VfSlg. 10617/1985, 11752/1988, S. 740) und die darum auch der Verfassungsgerichtshof bei der Entscheidung über die gegen den Bescheid erhobene, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde anzuwenden hätte (zB VfSlg. 6947/1972). Präjudiziell sind aber auch jene gesetzlichen Bestimmungen, die der Verfassungsgerichtshof anzuwenden hätte, obgleich sie von der belangten Behörde weder angewendet wurden noch anzuwenden waren (zB VfSlg. 8028/1977, 10292/1984, 10402/1985, 12678/1991, S. 422, 13273/1992).

b) Es liegt auf der Hand, daß der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bei der Erlassung des angefochtenen - verfahrensrechtlichen - Bescheides, der ausschließlich die Zurückweisung von Anträgen mangels Parteistellung des Antragstellers zum Inhalt hat, die Vorschriften über die Zusammensetzung und das Verfahren der Berufungskommission weder angewendet hat noch zur Anwendung dieser Vorschriften verpflichtet war.

Somit kommt es darauf an, ob dessen ungeachtet der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmungen bei der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde anzuwenden hätte.

c) Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg. 9751/1983, an dem er in den Erkenntnissen VfSlg. 10816/1986, 11394/1987 und 12067/1989 ausdrücklich festgehalten hat und von dem abzurücken er auch hier keinen Anlaß sieht, zur Prozeßvoraussetzung der Präjudizialität bei der amtswegigen Einleitung eines Verordnungs- oder Gesetzesprüfungsverfahrens dargetan, daß diese Frage auch nach der durch die B-VG-Novelle BGBl. 302/1975 geschaffenen Verfassungsrechtslage in gleicher Weise zu beurteilen sei wie nach der früheren Fassung der Art139 und 140 B-VG (vgl. VfSlg. 7949/1976, S. 436), wonach es darauf ankam, ob die generelle Norm "Voraussetzung" für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in einer bei ihm anhängigen Rechtssache war. Es sei offenkundig, daß die Art139 Abs1 und 140 Abs1 B-VG den Verfassungsgerichtshof nicht dazu ermächtigen, jede generelle Norm von Amts wegen zu prüfen, die für seine Entscheidungen auch nur irgendwie von Bedeutung sein kann; denn irgendwie bedeutsam könne letztlich jede Norm, d.h. die gesamte Rechtsordnung sein. Der Sinn dieser bundesverfassungsgesetzlichen Vorschriften sei es vielmehr, den Umfang jener generellen Rechtsnormen, die zu prüfen der Verfassungsgerichtshof befugt ist, einzugrenzen. Diese Schranken ließen sich nicht allgemein umschreiben. Vielmehr habe der Verfassungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweiligen Falles zu entscheiden, wo die Grenze zu ziehen ist (Kelsen-Froehlich-Merkl,

Die Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920, Wien und Leipzig 1922, S. 254).

Bei der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde wird der Verfassungsgerichtshof zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid dadurch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde, daß der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Anträge des Beschwerdeführers rechtswidrigerweise zurückgewiesen und ihm dadurch eine Sachentscheidung zu Unrecht verweigert hat (s. dazu etwa VfSlg. 12782/1991). Der Verfassungsgerichtshof hat bei dieser Prüfung lediglich verfahrensrechtliche Vorschriften anzuwenden. Nicht zum Kreis dieser Vorschriften zählen die Bestimmungen des UOG über die Zusammensetzung und das Verfahren der Berufungskommissionen.

Entgegen der vorläufigen Annahme in dem das Gesetzesprüfungsverfahren einleitenden Beschluß hat daher der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des UOG bei der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nicht iS des Art140 Abs1 B-VG anzuwenden.

Mangels Präjudizialität der in Prüfung gezogenen gesetzlichen Bestimmungen war das Gesetzesprüfungsverfahren einzustellen.

6. Dieser Beschluß konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Bescheid verfahrensrechtlicher, Verwaltungsverfahren, Akteneinsicht, Hochschulen Organisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G218.1994

Dokumentnummer

JFT_10049691_94G00218_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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