TE Bvwg Beschluss 2021/4/30 W241 1405349-3

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Veröffentlicht am 30.04.2021
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Entscheidungsdatum

30.04.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
VwGVG §33 Abs1

Spruch


W241 1405349-3/2E

BEschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2021, Zl. 780130404/190901195, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird behoben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Gegen den Wiedereinsetzungswerber, einen mongolischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid vom 23.12.2020 gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den Wiedereinsetzungswerber verhängt. Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Dieser Bescheid wurde dem Wiedereinsetzungswerber am 24.12.2020 zugestellt.

1.2. Mit Schreiben vom 09.02.2021 brachte der Wiedereinsetzungswerber durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG ein. Gleichzeitig wurde gegen den Bescheid vom 23.12.2020 Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass dem Wiedereinsetzungswerber der Bescheid in der Justizanstalt zugestellt worden sei. Dieser habe sich umgehend an den sozialen Dienst gewandt. Die zuständige Mitarbeiterin habe am 29.12.2020 und am 30.12.2020 die ARGE Rechtsberatung sowie den Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) kontaktiert. Seitens des VMÖ sei mitgeteilt worden, dass der Wiedereinsetzungswerber im Jänner 2021 in der Haft besucht werde. Beide Rechtsberatungsorganisationen hätten jedoch keinen Rechtsberater zum Wiedereinsetzungswerber geschickt. Dieser habe sich am 27.01.2021 erneut an den sozialen Dienst gewandt. Dieser habe daraufhin die nunmehr zuständige BBU GmbH kontaktiert. Am 03.02.2021 habe erstmals ein Beratungsgespräch stattgefunden. Es könne vermutet werden, dass der Wiedereinsetzungswerber aufgrund des Betriebsübergangs des VMÖ und der ARGE Rechtsberatung zur BBU von keiner dieser Rechtsberatungsorganisationen aufgesucht worden sei. Der Wiedereinsetzungswerber sei seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen, indem er sich umgehend an den sozialen Dienst der Justizanstalt gewandt habe. Die Fehler der ARGE und des VMÖ seien ihm nicht zuzurechnen. Es liege somit kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers vor.

1.3. Mit Bescheid des BFA vom 18.02.2021 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass es dem Wiedereinsetzungswerber möglich gewesen sei, mithilfe des sozialen Dienstes neuerlich bei der Rechtsberatung zur urgieren bzw. aus eigenem eine Beschwerde an die Behörde zu richten.

1.4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 19.03.2021 Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen das Vorbringen des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 09.02.2021 wiederholt wurde. Ergänzend wurde vorgebracht, dass es dem Wiedereinsetzungswerber aufgrund seiner geringen Deutschkenntnisse und der Tatsache, dass er Analphabet sei, nicht möglich gewesen sei, den Inhalt des Bescheids und die Rechtsmittelbelehrung zu verstehen. Auch sei eine Verständigung mit der Mitarbeiterin des sozialen Dienstes kaum möglich gewesen. Weiters seien auf der Verfahrensanordnung drei juristische Personen aufgelistet gewesen, weshalb nicht klar gewesen sei, welche Rechtsberatungsorganisation für den Wiedereinsetzungswerber zuständig gewesen sei.

Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei:

-        Stellungnahme des Leiters der Justizanstalt

-        E-Mail des sozialen Dienstes der Justizanstalt an den VMÖ vom 29.12.2020

-        Antwort des VMÖ vom 29.12.2020

-        Antwort der ARGE Rechtsberatung vom 29.12.2020

-        E-Mail des sozialen Dienstes der Justizanstalt an die BBU GmbH vom 27.01.2021

-        Protokolle des sozialen Dienstes der Justizanstalt betreffend den Wiedereinsetzungswerber vom 24.09.2020 bis 04.03.2021

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Gegen den Wiedereinsetzungswerber wurde mit Bescheid vom 23.12.2020 gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den Wiedereinsetzungswerber verhängt. Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Dieser Bescheid wurde dem Wiedereinsetzungswerber am 24.12.2020 persönlich zugestellt.

In der Verfahrensanordnung vom 23.12.2020 wurden als zuständige Rechtberatungsorganisationen sowohl der VMÖ als auch die ARGE Rechtsberatung (bis 31.12.2020) und die BBU GmbH (ab 01.01.2021) angeführt.

Der Wiedereinsetzungswerber kontaktierte am 29.12.2020 den sozialen Dienst in der Haftanstalt betreffend den Bescheid des BFA und die beabsichtigte Erhebung einer Beschwerde.

Der soziale Dienst wiederum kontaktierte am 29.12.2020 per E-Mail den VMÖ und die ARGE Rechtsberatung. Seitens der ARGE Rechtsberatung wurde am selben Tag mitgeteilt, dass diese für den Wiedereinsetzungswerber zuständig sei, und um Übermittlung des Bescheids gebeten, welcher umgehend zugesandt wurde.

Der VMÖ teilte am 29.12.2020 ebenfalls mit, dass bis 31.12.2020 die ARGE Rechtsberatung für den Wiedereinsetzungswerber zuständig sei. In einem weiteren Schreiben wurde mitgeteilt, dass der Wiedereinsetzungswerber im Jänner von einem Mitarbeiter des VMÖ „dann als Mitarbeiter der BBU“ besucht werde.

Am 03.02.2021 fand ein Beratungsgespräch zwischen einer Rechtsberaterin der BBU und dem Wiedereinsetzungswerber statt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Bescheid vom 23.12.2020 sowie dessen Zustellung ergeben sich aus den Verwaltungsakten und wurden darüber hinaus von den Verfahrensparteien nicht bestritten.

Die Feststellungen zur Kontaktaufnahme des Wiedereinsetzungswerbers mit dem sozialen Dienst der Haftanstalt und des sozialen Dienstes mit den Rechtsberatungsorganisationen sowie die Antworten der Rechtsberatungsorganisationen ergeben sich aus den mit der Beschwerde vom 19.03.2021 vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. […]

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. […] Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Nach Abs. 5 leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Die rechtswirksame Zustellung des Bescheides erfolgte nachweislich am 24.12.2021. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 22.01.2021. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 09.02.2021 eingebracht und somit die Frist zur Einbringung einer Beschwerde versäumt. Gleichzeitig mit der Beschwerde wurde am 09.02.2021 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht, der mit Bescheid des BFA vom 18.02.2021 abgewiesen wurde.

3.2.2. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann (vgl. VwGH vom 24.01.1996, Zl. 94/12/0179). Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt hingegen nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte (vgl. VwGH vom 03.04.2001, Zl. 2000/08/0214). Bei der Bevollmächtigung eines Vertreters ist das Vorliegen der Voraussetzung für die Wiedereinsetzung nach den für den Vertreter maßgebenden Verhältnissen zu beurteilen. Das zur Versäumung führende Ereignis muss daher den Vertreter an der rechtzeitigen Vornahme der Handlung gehindert haben und für ihn unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein (vgl. VwGH vom 17.09.1990, Zl. 87/14/0030; vom 28.04.1992, Zl. 92/05/0051 und vom 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122). Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 06.05.2004, Zl. 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum – etwa Unkenntnis von Rechtsvorschriften, unrichtige Beurteilung der Rechtslage etc. – einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter der Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen.

Ein Verschulden der Partei bzw. des Vertreters hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (vgl. z.B. VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.01.2003, Zl. 2002/04/0136).

3.2.3. Im gegenständlichen Fall ist sohin zu prüfen, ob die organisatorischen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Übergang der Rechtsberatung von ARGE und VMÖ auf die BBU mit 01.01.2021 und die Untätigkeit der Rechtsberatungsorganisationen ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis darstellt, durch das der Wiedereinsetzungswerber gehindert war, rechtzeitig die Beschwerde einzubringen.

Wie festgestellt, kontaktierte der Wiedereinsetzungswerber kurz nach Erhalt des Bescheids den sozialen Dienst der Haftanstalt, welche noch am selben Tag mit den Rechtsberatungsorganisationen Kontakt aufnahm. Die ARGE Rechtsberatung teilte daraufhin mit, dass diese bis 31.12.2020 zur Rechtsberatung des Wiedereinsetzungswerbers zuständig sei, woraufhin ihr der angefochtene Bescheid übermittelt wurde. Ein Mitarbeiter des VMÖ versicherte, den Wiedereinsetzungswerber im Jänner, dann als Mitarbeiter der BBU, aufzusuchen. Der VMÖ und die ARGE Rechtsberatung blieben jedoch während ihrer Zuständigkeit bis zum 31.12.2020 untätig. Auch die BBU GmbH blieb bis zum 03.02.2021 untätig, obwohl ihr über VMÖ und ARGE Rechtsberatung der Bescheid vom 23.12.2020 übermittelt wurde und sie daher von der laufenden Rechtsmittelfrist Kenntnis erlangt hat. Der Wiedereinsetzungswerber, der laut eigenen Angaben der deutschen Sprache nicht mächtig und Analphabet ist, kontaktierte in der Haft umgehend den sozialen Dienst, weshalb ihm keine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzuwerfen ist. Der Wiedereinsetzungswerber war bis zum 03.02.2021 unvertreten, weshalb ihm die Untätigkeit der Rechtsberatungsorganisationen nicht zuzurechnen ist. Die offenbar unklare Zuständigkeit der Rechtsberatungsorganisationen bis zum 31.12.2020 und die Untätigkeit der BBU GmbH ab 01.01.2021 aufgrund organisatorischer Schwierigkeiten infolge des Zuständigkeitsübergangs stellen daher ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG dar.

Da ein Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG vorliegt und den Wiedereinsetzungswerber an der Versäumung der Beschwerdefrist jedenfalls kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft, war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG stattzugeben.

3.2.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Eine Verhandlung im Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde weder vom Wiedereinsetzungswerber beantragt noch hält das Bundesverwaltungsgericht eine solche gemäß § 24 VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage für erforderlich. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Frage, ob im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Frist geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt worden war, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113).

Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zur Bestimmung des § 71 AVG ergangen ist, so ist auch diese Judikatur auf den gegenständlichen Fall übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

kein Mangel Voraussetzungen Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W241.1405349.3.00

Im RIS seit

15.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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