Entscheidungsdatum
03.05.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W113 2239111-1/10E
W113 2239111-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde des XXXX , Betriebsnummer XXXX , vertreten durch Dr. Wolfgang WINIWARTER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 13.10.2020, Zahl II/4/17-15988656010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2021, Zahl II/4/17- 1104756001, betreffend Gewährung einer Beihilfe im Weinbau, zu Recht:
A) I. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass hinsichtlich der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ auf Parzelle XXXX von 139,6 m² und auf Parzelle XXXX (beide KG XXXX ) von 29,5 m² auszugehen ist.
II. Der Agrarmarkt Austria wird gemäß § 19 Abs. 3 MOG aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen gemäß den Vorgaben dieses Erkenntnisses durchzuführen und der beschwerdeführenden Partei das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
und beschließt über die Beschwerde des XXXX , Betriebsnummer XXXX , vertreten durch Dr. Wolfgang WINIWARTER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.03.2021, Zahl II/4/17-17611866010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2021, Zahl II/4/17-1104756002, betreffend Gewährung einer Beihilfe im Weinbau:
B) Das Verfahren wird eingestellt.
C) Die Revision gegen die Spruchpunkte A) und B) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit von der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA oder belangte Behörde) zur Verfügung gestelltem Formblatt beantragte die beschwerdeführende Partei mit 25.08.2018 eine Förderung für Weingartenumstellung, Rodung und die Errichtung von Steinmauerterrassen.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2019 wurde dieser Antrag bezüglich der Mauerterrassen genehmigt, wobei für die Parzelle XXXX maximal 150 m² und EUR 13.650,- an maximaler Förderung und für die Parzelle XXXX maximal 30 m² und EUR 2.730,- an maximaler Förderung bewilligt wurden.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine Förderung in Höhe von EUR 7.998,90 gewährt. Aus dem Beiblatt zum Bescheid geht hervor, dass auf Parzelle XXXX statt der genehmigten Fläche von 150 m² lediglich eine Fläche von 57,90 m² vorgefunden wurde, wofür eine Förderung von EUR 5.268,90 gewährt wurde. Auf Parzelle XXXX wurde anstatt der genehmigten Fläche von 30 m² eine Fläche von 111,20 m² vorgefunden, wofür lediglich die Förderung in der genehmigten Höhe von EUR 2.730,- gewährt werden konnte.
4. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Grundstücknummern verwechselt und die errichteten Steinmauern den Grundstücken XXXX und XXXX nicht richtig zugeteilt worden seien.
5. Mit der in Beschwerde gezogenen Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2021 wurde eine Förderung in Höhe von EUR 12.849,20 gewährt. Aus dem Beiblatt zur Beschwerdevorentscheidung geht hervor, dass auf Parzelle XXXX statt der genehmigten Fläche von 150 m² lediglich eine Fläche von 111,20 m² vorgefunden wurde, wofür eine Förderung von EUR 10.119,20 gewährt wurde. Auf Parzelle XXXX wurde anstatt der genehmigten Fläche von 30 m² eine Fläche von 57,90 m² vorgefunden, wofür unverändert lediglich die Förderung in der genehmigten Höhe von EUR 2.730,- gewährt werden konnte.
6. Mit Schreiben vom 22.02.2021 beantragte die beschwerdeführende Partei die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, dass auf Parzelle XXXX Steinmauern im Ausmaß von 139,10 m², auf Parzelle XXXX Steinmauern im Ausmaß von 30 m² errichtet worden seien. Die belangte Behörde habe offenbar Steinmauern im Ausmaß von 27,90 m², die der Parzelle XXXX zuzuordnen seien, der Parzelle XXXX zugeordnet.
7. Am 03.03.2021 fand eine Begehung des Weingartens der beschwerdeführenden Partei statt, im Zuge dessen auf Parzellen XXXX und XXXX 139,6 m² bzw. 29,5 m² vorgefunden wurden. Die belangte Behörde gab hiezu auf Vorlage des Gerichts keine Stellungnahme ab.
8. Ein laut Mitteilung der belangten Behörde irrtümlich ergangener Abänderungsbescheid vom 30.03.2021 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2021 aufgehoben.
9. Mit Schreiben vom 12.04.2021 erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid vom 30.03.2021 und stellte den Antrag, eine Förderung auf Grund der Ergebnisse des Lokalaugenscheins vom 03.03.2021 zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Über den Verfahrensgang hinaus wird festgestellt:
Die beschwerdeführende Partei hat auf Parzelle XXXX im Ausmaß von 29,5 m² und auf Parzelle XXXX (beide KG XXXX ) im Ausmaß von 139,6 m² Steinmauern errichtet.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Behörden- und dem Gerichtsakt.
Die Feststellung zum Umfang der Steinmauern ergibt sich aus dem Protokoll des Lokalaugenscheins vom 03.03.2021 samt Korrektur (in der Form eines „Prüfbericht über die Vor-Ort-Kontrolle“) vom 21.04.2021. Diesem Protokoll wurde in der Folge nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I 376/1992 i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I 55/2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 922/72, (EWG) Nr 234/79, (EG) Nr 1037/2001 und (EG) Nr 1234/2007 des Rates, ABl L 2013/347, 671 (im Folgenden VO (EU) 1308/2013) lautet auszugsweise:
„Artikel 46
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen
(1) Die Maßnahmen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen zielen darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger zu verbessern.
(2) […]
(3) Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, die auch dazu beitragen könnte, nachhaltige Produktionsverfahren und den ökologischen Fußabdruck des Weinsektors zu verbessern, darf nur eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten betreffen:
a) Sortenumstellung auch durch Umveredelung;
b) Umbepflanzung von Rebflächen;
c) Wiederbepflanzung von Rebflächen, die nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, erforderlich ist;
d) Verbesserungen der Rebflächenbewirtschaftungstechniken, insbesondere die Einführung fortschrittlicher Systeme nachhaltiger Erzeugung.
Die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen, d. h. von Rebflächen, auf denen dieselbe Rebsorte auf derselben Parzelle und nach derselben Anbaumethode wieder angepflanzt wird, wird nicht unterstützt.
Die Mitgliedstaaten können weitere Einzelheiten festlegen, insbesondere bezüglich des Alters der ersetzten Rebflächen.
(4) Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, einschließlich der Verbesserung der Rebflächenbewirtschaftungstechniken, darf nur in folgender Form erfolgen:
a) […]
b) Beteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten.
[…]“
Die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl II 2018/205 lautet auszugsweise:
„3. Abschnitt
Umstrukturierung und Umstellung
Beihilfenberechtigte, Antrag auf Genehmigung
§ 12. (1) Ein Antrag auf Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann ab 16. Oktober 2018 eingereicht werden von einer natürlichen oder juristischen Person oder von einer Personenvereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die eine mit Reben bepflanzte Fläche in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet und innerhalb der unmittelbar vor Antragstellung gelegenen Frist gemäß § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 einen Mehrfachantrag Flächen abgegeben hat, welcher die von der Umstellungsmaßnahme betroffenen Flächen beinhaltet. Sind die von der/den Umstellungsmaßnahme/n betroffenen Flächen nicht im Mehrfachantrag Flächen des Förderwerbers enthalten, da diese erst nach Ablauf der Frist für die Abgabe des Mehrfachantrag Flächen durch Kauf, Pacht, Schenkung oder Erbschaft erworben wurden, so ist zur Überprüfung der im Rahmen der Umstellungsmaßnahme beantragten Flächen jener Mehrfachantrag Flächen heranzuziehen, welcher vom Förderwerber innerhalb der unmittelbar nach Einreichung des Antrags auf Genehmigung gelegenen Frist gemäß § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 abgegeben wurde. Eine Genehmigung des Antrags zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung kann erst dann erfolgen, wenn die betreffenden Flächen im Mehrfachantrag Flächen des Antragstellers enthalten sind.
[…]
Umstellungsmaßnahme und Beihilfenhöhe
§ 13. (1) Eine gemäß § 12 beantragte Umstellungsmaßnahme muss sich aus einer oder mehreren der in Anhang II definierten Teilmaßnahmen zusammensetzen. Der Förderwerber hat die geeigneten Umstellungsmaßnahmen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Anpassung der Produktion an die für den Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu sorgen.
[…]
„Anhang II
TEILMASSNAHMEN
[…]
C. MAUERTERRASSEN
(1) Im Rahmen der Teilmaßnahme werden in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) Terrassenmauern (Trockensteinmauern und Mörtelsteinmauern) einschließlich des erforderlichen Sockels insbesondere für den Erosionsschutz errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenmauern einschließlich des erforderlichen Sockels rekultiviert. Eine Mauerterrasse im Sinne dieser Teilmaßnahme ist gegeben, wenn die Bewirtschaftung des Weingartens, insbesondere zum Schutz vor Erosion, nur durch das Vorhandensein einer Mauerterrasse ermöglicht wird.
(2) Der Weingarten muss aus einer oder mehrere Rebsorten gemäß der Verordnung des Bundesministers über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 161/2010, i.d.g.F. bestehen.
(3) Das Vorhandensein allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist gegenüber der katasterführenden Stelle nachzuweisen.
(4) Das Mindestausmaß der neu errichteten oder rekultivierten Terrassenmauer beträgt 20 m2. Die auf die Parzelle bezogene Förderobergrenze für das Ausmaß der Terrassenmauer leitet sich aus einem Prozentsatz der Gesamtfläche des betroffenen Grundstücks ab. Dieser Prozentsatz errechnet sich für Grundstücksflächen bis zu 1 ha wie folgt: % = (20 – Grundstücksfläche in m2/1000). Für Grundstücksflächen von mehr als 1 ha beträgt der Prozentsatz 10%.
[…]“
3.3. Rechtliche Würdigung:
Vorab ist festzuhalten, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2021 nach wie vor dem Rechtsbestand angehört, da der zwischenzeitig ergangene Abänderungsbescheid vom 30.03.2021 nach Beschwerdeerhebung mittels Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2021 aufgehoben wurde. Das Gericht geht somit vom Wiederaufleben der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2021 aus. Nach Aufhebung des Bescheids vom 30.03.2021 war das diesbezügliche Beschwerdeverfahren einzustellen.
Im vorliegenden Fall strittig war das Ausmaß der erfolgten Rekultivierung im Rahmen der vorliegenden Genehmigung von 150 m² (Parzelle XXXX ) und 30 m² (Parzelle XXXX ).
Im angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde von 57,50 m² auf Parzelle XXXX und 30 m² auf Parzelle XXXX aus. In der Beschwerdevorentscheidung ging die belangte Behörde von 111,20 m² auf Parzelle XXXX und 57,90 m² auf Parzelle XXXX aus.
Dagegen richtete sich der Vorlageantrag. Ein Lokalaugenschein vom 03.03.2021 hat nunmehr Rekultivierungsflächen von 139,6 m² auf Parzelle XXXX und 29,5 m² auf Parzelle XXXX festgestellt, weshalb dem Antrag der beschwerdeführenden Partei in ihrem Schriftsatz vom 12.04.2021 Folge zu geben und eine Neuberechnung der Förderung durch die belangte Behörde aufzutragen war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Bescheidabänderung Bescheidbehebung Beschwerdevorentscheidung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Förderungswürdigkeit Irrtum Mitteilung Neuberechnung Verfahrenseinstellung Vorlageantrag WeinmarktordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W113.2239111.1.00Im RIS seit
15.09.2021Zuletzt aktualisiert am
15.09.2021