TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/4 W194 2232348-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.05.2021
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Entscheidungsdatum

04.05.2021

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs3
FMGebO §48 Abs5
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W194 2232348-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 05.03.2020, GZ 0002008758, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit am 13.09.2019 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.

Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik „wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die dort angegebene Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz“ an und gab an, dass keine weitere Person mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe.

Dem Antrag war eine Mitteilung vom 14.08.2019 über einen Leistungsanspruch gegenüber dem AMS über den Bezug von Arbeitslosengeld bis zum 02.03.2020 beigeschlossen.

2.       Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2019, GZ 0001954375, wurde dem Beschwerdeführer bis zum 30.10.2020 eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren gewährt.

3.       Mit Schreiben vom 10.01.2020 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass sich aufgrund des Arbeitsbeginns des Beschwerdeführers sein Einkommen geringfügig geändert habe.

4.       Mit Schreiben vom 10.01.2020 hielt die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19.09.2019 zuerkannte Begünstigung weggefallen seien. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass ein Wegfall der Anspruchsgrundlage gemäß § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung (FGO) sowie eine Änderung des Haushaltseinkommens und damit eine Überschreitung der für eine Rundfunkgebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze festgestellt worden seien. Dazu wurde festgehalten: „1. Anspruchsgrundlage (z.B. Rezeptgebührenbefreiung) 2. Lohnzettel“.

Das Schreiben der belangten Behörde erhielt zudem folgenden Hinweis: „Sollten Sie der Ansicht sein, dass die Voraussetzungen für die Begünstigung noch vorliegen, so bitten wir Sie, zur dargestellten Sachlage Stellung zu nehmen – schriftlich und innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Ankündigung. Sollten uns nach Versteichen dieser Frist keine neuen Erkenntnisse vorliegen, die unsere Feststellungen widerlegen, ist Ihnen die mit Bescheid vom 19.09.2019 zuerkannte Begünstigung [...] mit Wirksamkeit zum 31.01.2020 zu entziehen."

5.       Mit Schreiben vom 24.02.2020 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde hierauf eine Lohn/Gehalts-Abrechnung.

6.       Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die ihm mit Bescheid vom 19.09.2019 zuerkannte Rundfunkgebührenbefreiung zum 31.01.2020 entzogen. Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass die Anspruchsgrundlage gemäß § 47 Abs. 1 FGO weggefallen sei, sich das Haushaltseinkommen geändert habe und die Betragsgrenze für die Zuerkennung einer Befreiung überschritten werde. Einen aktuellen Nachweis, dass diese Betragsgrenze nicht überschritten werde, habe der Beschwerdeführer nicht erbracht. Insbesondere wurde festgehalten: „Es wurde keine Anspruchsgrundlage; z.B. aktuelle Rezeptgebührenbefreiung; und ein kompletter Monatslohnzettel nachgereicht.“

7.       Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.03.2020 Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer bereits am 24.02.2021 einen aktuellen Lohnzettel übermittelt habe und der Beschwerdeführer auch nicht die Einkommensgrenze übersteige.

8.       Mit Beschwerdeergänzung vom 27.03.2020 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen aktuellen Lohnzettel.

9.       Mit hg. am 25.06.2020 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.

10.      Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, für den Zeitraum zwischen Februar und Oktober 2020 Nachweise hinsichtlich des Bezugs einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand vorzulegen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass – sollte von ihm kein entsprechender Nachweis vorgelegt werden – nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die ihm mit Bescheid vom 19.09.2019 zuerkannte Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren mit Ablauf des 31.01.2020 zu entziehen sein werde. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Einkommensnachweise betreffend den Zeitraum zwischen Februar und Oktober 2020 vorzulegen sowie (allfällig bestehende) Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 FGO für diesen Zeitraum bekanntzugeben bzw. nachzuweisen. Dazu wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

11.      Mit Schreiben vom 12.04.2021 teilte die belangte Behörde mit, dass sich die belangte Behörde „dem Schreiben vollinhaltlich anschließt“.

12.      Vom Beschwerdeführer langte fristgerecht bzw. bis dato keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit bei der belangten Behörde am 13.09.2019 eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde ua. die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2019, GZ 0001954375, wurde dem Beschwerdeführer bis zum 31.10.2020 eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren gewährt.

Mit Schreiben vom 10.01.2020 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er seinen Arbeitsplatz gewechselt habe.

Im Verfahren vor der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer keinen aktuellen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.03.2020, GZ 0002008758, wurde dem Beschwerdeführer hierauf die ihm mit Bescheid vom 19.09.2019, GZ 0001954375, bis zum 31.10.2020 zuerkannte Rundfunkgebührenbefreiung zum 31.01.2020 entzogen, weil eine „Anspruchsgrundlage; z.B. aktuelle Rezeptgebührenbefreiung; und ein kompletter Monatslohn“ nicht nachgereicht worden seien.

Der XXXX Beschwerdeführer hat am verfahrensgegenständlichen Standort seit dem 30.10.2007 seinen Hauptwohnsitz. An der antragsgegenständlichen Adresse lebt neben dem Beschwerdeführer kein weiteres Haushaltsmitglied.

Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Februar bis Oktober 2020 wurde vom Beschwerdeführer der Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand nicht nachgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die unter I. erwähnten Entscheidungen, Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

Speziell hinsichtlich des nicht erfolgten Nachweises über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz konkreter Aufforderung durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht keine entsprechenden Nachweise in Vorlage brachte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1.    Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:

„[…]

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[…]
Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

3.2.    Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, tragen auszugsweise folgenden Wortlaut:

„§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.“

[…]

§ 53. Die Gebührenbefreiung erlischt durch:

- Verzicht oder Tod des Inhabers der Gebührenbefreiung,

- die Meldung der Beendigung des Betriebes von Rundfunkempfangseinrichtungen,

- Ablauf des Befreiungszeitraumes,

- Entziehung nach § 51 Abs. 4.“

3.3.    Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

 

Ausgleichszulagen-Richtsätze
(monatlich)

Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatlich)

 

2020

2020

1 Person

€ 966,65

€ 1.082,65

2 Personen

€ 1.524,99

€ 1.707,99

jede weitere

€ 149,15

€ 167,05

3.4.    Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die ihm mit Bescheid vom 19.09.2019 zuerkannte Rundfunkgebührenbefreiung zum 31.01.2020 entzogen. Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass die Anspruchsgrundlage gemäß § 47 Abs. 1 FGO weggefallen sei sowie sich das Haushaltseinkommen geändert habe und die Betragsgrenze für die Zuerkennung einer Befreiung überschritten werde. Konkret wurde festgehalten: „Es wurde keine Anspruchsgrundlage; z.B. aktuelle Rezeptgebührenbefreiung; und ein kompletter Monatslohnzettel nachgereicht.“

3.5.    Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 10.03.2020, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer bereits am 24.02.2020 einen aktuellen Lohnzettel übermittelt habe und der Beschwerdeführer auch nicht die Einkommensgrenze übersteige. Dass der Beschwerdeführer weiterhin über eine Anspruchsgrundlage verfüge, wird nicht geltend gemacht.


3.6.    Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde aus den folgenden Gründen nicht im Recht:

3.6.1.  Für die Gewährung einer Rundfunkgebührenbefreiung sieht die FGO – zusätzlich zum Nachweis des Bezugs einer anspruchsbegründenden Leistung – als Voraussetzung vor, dass das Haushalts-Nettoeinkommen aller mit dem Antragsteller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen die maßgebliche gesetzliche Betragsgrenze gemäß § 48 FGO nicht überschreitet und dass ferner die Voraussetzungen des § 49 FGO für eine Gebührenbefreiung vorliegen (vgl. VwGH 20.11.2019, Ro 2018/15/0016).

Demnach setzt die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zunächst den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des § 47 Abs. 1 FGO voraus; eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein kann hingegen nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung führen (vgl. zB BVwG 14.09.2020, W194 2232264-1; 18.07.2019, W120 2220143-1; 25.07.2017, W219 2159681-1). Die FGO enthält demgemäß die Verpflichtung, für die Gewährung einer Rundfunkgebührenbefreiung den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen nachzuweisen.

3.6.2.  Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch (trotz konkreter Aufforderung mit Schreiben vom 23.03.2021) vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Nachweis hinsichtlich des Bezugs einer anspruchsbegründenden Leistung für den Zeitraum zwischen Februar und Oktober 2020 vorgelegt hat.

Folglich wies der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jedenfalls eine der Voraussetzungen für die (weitere) Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren – nämlich den (weiteren) Bezug einer in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistung – nicht nach, weshalb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die ihm mit Bescheid vom 19.09.2019, GZ 0001954375, bis zum 31.10.2020 zuerkannte Rundfunkgebührenbefreiung zu Recht entzog.

Bei diesem Ergebnis muss nicht mehr geprüft werden, ob der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die übrigen Voraussetzungen zur Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren, und zwar die Unterschreitung der maßgeblichen gesetzlichen Betragsgrenze gemäß § 48 FGO und die Erfüllung der in § 49 FGO normierten Voraussetzungen, erfüllte.

Aus alledem ist die Beschwerde abzuweisen.

3.7.    Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall –angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Schlagworte

Anspruchsverlust Berechnung Entziehung Entziehungsbescheid Entziehungsgrund Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Richtsatzüberschreitung Rundfunkgebührenbefreiung Voraussetzungen Vorlagepflicht Wegfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W194.2232348.1.00

Im RIS seit

13.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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