Entscheidungsdatum
06.05.2021Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
W241 1405349-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2020, Zl. 780130404/190901195, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 52 Abs. 4 FPG, 52 Abs. 9 FPG, 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG, 55 Abs. 4 FPG und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein mongolischer Staatsangehöriger, reiste am 31.01.2008 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 05.02.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.02.2009 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab, erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zu und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung in die Mongolei.
3. Mit Urteil vom 13.03.2012 wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) zu einer Haftstrafe von sieben Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, später verlängert auf fünf Jahre, verurteilt.
4. Mit Urteil vom 18.12.2012 wurde der BF wegen §§ 127, 130 1. Fall, 15 StGB (versuchter Diebstahl) sowie wegen §§ 15, 269 Ab. 1 1. Fall StGB (versuchte Widersetzung der Festnahme) zu einer Haftstrafe von zwölf Monaten, davon acht bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
5. Mit Urteil vom 03.11.2014 wurde der BF wegen §§ 127, 15 StGB (versuchter Diebstahl) zu einer Haftstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2015, W191 1405349-1, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 27.02.2009 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. (Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz) als unbegründet abgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt.
7. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel, gültig von 14.06.2016 bis 13.03.2017, erteilt und in weiterer Folge zwei Mal verlängert, zuletzt bis zum 16.03.2022.
8. Mit Urteil vom 10.08.2017 wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) zu einer Haftstrafe von fünf Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
9. Mit Urteil vom 08.05.2019 wurde der BF wegen § 83 Abs. 2 StGB (Körperverletzung) zu einer Haftstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dem BF wurde die Weisung erteilt, sich einer stationären Entzugstherapie und einer anschließenden mehrmonatigen ambulanten Therapie zu unterziehen. Wegen Nichtbefolgens der Weisung wurde die bedingte Strafnachsicht mit Beschluss vom 19.08.2019 widerrufen.
10. Mit Urteil vom 25.11.2019 wurde der BF wegen § 107 Abs. 1 und 2 StGB (gefährliche Drohung) und § 88 Abs. 3 StGB (fahrlässige Körperverletzung) zu einer Haftstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt. Die mit Urteil vom 10.08.2017 gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen.
11. Mit Schriftsatz vom 21.04.2020 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme. Der BF gab am 05.05.2020 eine schriftliche Stellungnahme ab.
12. Der BF wurde am 24.09.2020 im Wege der Amtshilfe einvernommen. Dabei gab er an, dass er über keinen Reisepass verfüge. Er habe 2018 bei der mongolischen Botschaft vorgesprochen und die „Aufhebung“ seiner Staatsbürgerschaft beantragt. Er sei somit staatenlos. In der Mongolei habe er keine Familienangehörigen, seine Mutter sei letztes Jahr verstorben. Er habe die Hauptschule besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen, und habe keine Berufsausbildung. Im Jahr 2019 habe er seine Arbeitsstelle verloren, danach habe er sich mit Gelegenheitsjobs durchgeschlagen.
13. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.12.2020 wurde gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf sieben Jahre Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
14. Mit Schriftsatz vom 09.02.2021 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG. Begründend brachte er zusammenfassend vor, dass der Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorzuwerfen sei. Sie habe es unterlasen, Ermittlungen zum Gesundheitszustand des BF und zu Behandlungsmöglichkeiten in der Mongolei anzustellen. Der BF nehme ein Antidepressivum ein und sei den Länderberichten zu entnehmen, dass nicht alle Medikamente, insbesondere solche, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen würden, in der Mongolei erhältlich seien. Das BFA habe weiters keine individuelle Gefährdungsprognose vorgenommen und lediglich die Verurteilungen des BF zitiert, ohne weitere Ausführungen zu treffen. Drei Verurteilungen hätten bereits vor dem Erkenntnis des BVwG bestanden, in dem eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Der BF sei seit 13 Jahren legal im Bundesgebiet aufhältig. Er spreche Deutsch und sei bis zu seiner Haftstrafe stets in den Arbeitsmarkt integriert gewesen. Die privaten Interessen des BF würden in diesem Fall schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Auch das Einreiseverbot sei vom BFA nicht ausreichend begründet worden. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der BF, bis auf die letzte Verurteilung, nur zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden sei und in Bezug auf die ersten drei Verurteilungen, wie vom BVwG festgestellt, eine Verwechslung des BF im Raum stand. Auch die Milderungsgründe seien nicht einbezogen worden. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
13. Mit Bescheid des BFA vom 18.02.2021 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2021 wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid stattgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität und ist Staatsangehöriger der Mongolei.
1.2. Der BF stellte am 05.02.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde in zweiter Instanz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2015, W191 1405349-1, abgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel, gültig von 14.06.2016 bis 13.03.2017, erteilt und in weiterer Folge zwei Mal verlängert, zuletzt bis zum 16.03.2022.
1.3. Der BF weist in Österreich folgende Verurteilungen auf:
1.3.1. Mit Urteil vom 13.03.2012 wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) zu einer Haftstrafe von sieben Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, später verlängert auf fünf Jahre, verurteilt.
1.3.2. Mit Urteil vom 18.12.2012 wurde der BF wegen §§ 127, 130 1. Fall, 15 StGB (versuchter Diebstahl) sowie wegen §§ 15, 269 Ab. 1 1. Fall StGB (versuchte Widersetzung der Festnahme) zu einer Haftstrafe von zwölf Monaten, davon acht bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
1.3.3. Mit Urteil vom 03.11.2014 wurde der BF wegen §§ 127, 15 StGB (versuchter Diebstahl) zu einer Haftstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
1.3.4. Mit Urteil vom 10.08.2017 wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) zu einer Haftstrafe von fünf Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
1.3.5. Mit Urteil vom 08.05.2019 wurde der BF wegen § 83 Abs. 2 StGB (Körperverletzung) zu einer Haftstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dem BF wurde die Weisung erteilt, sich einer stationären Entzugstherapie und einer anschließenden mehrmonatigen Therapie zu unterziehen. Wegen Nichtbefolgens der Weisung wurde die bedingte Strafnachsicht mit Beschluss vom 19.08.2019 widerrufen.
1.3.6. Mit Urteil vom 25.11.2019 wurde der BF wegen § 107 Abs. 1 und 2 StGB (gefährliche Drohung) und § 88 Abs. 3 StGB (fahrlässige Körperverletzung) zu einer Haftstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt. Die mit Urteil vom 10.08.2017 gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen.
Der BF ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.
1.4. Der BF hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Enge soziale Bindungen bestehen im Bundesgebiet nicht. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten.
Er verfügt über geringe Deutschkenntnisse.
Seit 2015 war der BF im Mai 2018 einen Tag und von 16.05.2019 bis 30.06.2019 als geringfügig beschäftigter Arbeiter erwerbstätig.
Er ist gesund und verbüßt derzeit eine Haftstrafe.
1.5. Es besteht keine reale Gefahr, dass der BF in der Mongolei einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt ist. Gemäß § 1 Z 2 der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) gilt die Mongolei als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr in die Mongolei auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche nicht vorgebracht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des BF ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt. Für einen vom BF behaupteten Verzicht auf die mongolische Staatsbürgerschaft wurden keine Nachweise vorgelegt und auch nicht behauptet, dass ein solcher Schritt ohne die Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft, womit die betreffende Person staatenlos wäre, nach mongolischem Recht überhaupt möglich wäre.
2.2. Der bisherige Aufenthalt des BF in Österreich ergibt sich aus dem Verwaltungsakt bzw. einem Auszug des Zentralen Fremdenregisters.
2.3. Die Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem Strafregisterauszug bzw. liegen im Akt auf.
Ausgehend von den angeführten sechs strafrechtlichen Verurteilungen ist die Annahme der belangten Behörde gerechtfertigt, dass der BF bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des BF ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt.
2.4. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des BF in Österreich beruhen auf seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde.
Nachweise über Deutschkenntnisse des BF wurden im Verfahren nicht vorgelegt.
Im Verfahren betreffend den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde jedoch geltend gemacht, dass der BF Analphabet sei und kaum Deutsch spreche. In der diesbezüglichen Beschwerde vom 19.03.2021 wurde vorgebracht, dass eine Verständigung mit der Mitarbeiterin des sozialen Dienstes der Haftanstalt aufgrund der geringen Deutschkenntnisse des BF kaum möglich gewesen sei. Auch eine mündliche Erklärung des Bescheids sei für ihn ohne Dolmetscher nicht verständlich gewesen (Seite 4 des Beschwerdeschriftsatzes). Aus der Stellungnahme des Leiters der Justizanstalt vom 18.03.2021 geht ferner hervor, dass der BF der deutschen Sprache kaum mächtig sei (Seite 1). Die Mitarbeiterin des sozialen Dienstes teilte in ihrem E-Mail an die BBU vom 27.01.2021 mit, dass der BF kaum Deutsch spreche. Aus ihrem Eintrag betreffend den BF vom 04.03.2021 geht hervor, dass die Besprechung des BF mit der BBU mithilfe einer Dolmetscherin für Mongolisch durchgeführt werden musste, und der BF ihr den Inhalt des Gespräches aufgrund der Sprachbarriere nicht wiedergeben konnte.
Das Vorbringen in der Beschwerde vom 19.03.2021 steht somit im Widerspruch zum Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde, wonach der BF Deutsch spreche. Da letzteres nicht durch die Vorlage von Beweismitteln untermauert wurden, betreffend die fehlenden Deutschkenntnisse des BF jedoch mehrere Beweismittel (Stellungnahme des Leisters der Justizanstalt, Schreiben und Protokoll des sozialen Dienstes) vorgelegt wurden, ist ersterem Vorbringen zu folgen. Es steht daher für das erkennende Gericht fest, dass der BF trotz 13-jährigen Aufenthalts in Österreich nur sehr geringe Kenntnisse der deutschen Sprache aufweist.
Die Erwerbstätigkeit des BF vor seiner Haft ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug, der im Akt aufliegt.
Im Verfahren wurden keine ärztlichen Befunde vorgelegt. Die Einnahme eines Antidepressivums durch den BF, wie in der Beschwerde behauptet, wurde nicht nachgewiesen.
2.5. Ein Vorbringen hinsichtlich einer Gefährdung des BF in der Mongolei wurde nicht erstattet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (Rückkehrentscheidung)
3.1.1. Gemäß § 52 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG entgegensteht.
§ 11 Abs. 1 und 2 NAG lautet:
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
Aufgrund der sechs strafrechtlichen Verurteilungen des BF stehen seinem weiteren Aufenthalt öffentliche Interessen entgegen, § 11 Abs. 2 Z 1 NAG ist daher erfüllt.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Art. 8 EMRK lautet wie folgt:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
3.1.2. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
Vom Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0017).
Bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242).
Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001).
Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine Trennung der Familie den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte. In einem solchen Fall ist der damit verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss dann aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 07.05.2014, 2012/22/0084). Zur Beurteilung dieses öffentlichen Interesses bedarf es einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung, wozu es näherer Feststellungen über die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild bedarf (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162).
3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Es wird nicht verkannt, dass sich der BF seit 2008 legal, seit 2015 auf Basis eines Aufenthaltsttitels, im Bundesgebiet aufhält.
Demgegenüber ist jedoch sein strafrechtliches Verhalten, nämlich bis dato sechs strafrechtliche Verurteilungen im Zeitraum 2012 bis 2019, zu Lasten des BF anzuführen. Der BF wurde somit innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren sechs Mal straffällig. Wenn gegen den BF zunächst auch nur bedingte Freiheitsstrafen verhängt wurden, wurde die bedingte Strafnachsicht der Verurteilung vom 08.05.2019 widerrufen, da der BF eine gerichtlich erteilte Weisung nicht befolgte, und wurde er zuletzt zu der erheblichen Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Ein aussagekräftiger Zeitraum von Wohlverhaltens liegt angesichts seiner derzeit zu verbüßenden Haftstrafe nicht vor und kann auch dem BF – entgegen dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, wonach vom BF keine Gefahr ausgehe und eine solche auch künftig nicht zu erwarten sei – keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden.
Der BF hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung könnte daher nur in das Privatleben des BF eingreifen. Trotz des langen Aufenthalts von 13 Jahren ist jedoch keine Integration des BF in Österreich erkennbar. Er verfügt nur über sehr begrenzte Deutschkenntnisse, war vor seiner Haft am Arbeitsmarkt nicht integriert (er war seit Erteilung eines Aufenthaltstitels nur wenige Wochen erwerbstätig), nicht selbsterhaltungsfähig und auch nicht als sozial integriert anzusehen. Soziale Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen wurden im Verfahren nicht geltend gemacht.
Unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur erweist sich eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach einem über 10-jährigen Aufenthalt noch als verhältnismäßig, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, und wenn ein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorliegt. Beides ist jedoch beim BF festzustellen.
Den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ist fallgegenständlich sein straffälliges Verhalten entgegenzuhalten. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH).
3.1.4. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen bzw. nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. (Abschiebung)
3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
3.2.2. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren, wie beweiswürdigend dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Sowohl unter Beachtung der individuellen Situation des BF als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem BF in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Gefährdung in den hier relevanten Grundrechten. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der Mongolei ist überdies zu berücksichtigen, dass gemäß § 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, die Mongolei als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.
3.2.3. Der auf § 52 Abs. 9 FPG gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (Einreiseverbot)
3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104).
Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256; 22.1.2013, 2012/18/0143).
Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde erließ gegen den BF aufgrund seiner wiederholten, rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen nach dem StGB, insbesondere aufgrund der letzten Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe von fünfzehn Monaten, ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot und stützte es auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG.
Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).
Die Art und Schwere der begangenen Straftaten zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt. Auch die Verhängung der unbedingten Freiheitsstrafe zeugt von einem massiven Gefährdungspotential des BF.
Der BF wurde erstmals am 09.03.2012 wegen Körperverletzung verurteilt. Der BF hatte eine andere Person mit Messerstichen in Arm und Rücken verletzt. Er wurde zu sieben Monaten Freiheitsstrafe, davon sechs Monate bedingt, verurteilt.
Das vor dieser Verurteilung erlittene Haftübel (er hatte drei Monate in Untersuchungshaft verbracht) war jedoch nicht geeignet, den BF von weiteren Straftaten abzuhalten. Am 13.10.2011 (also noch vor der ersten Verurteilung) hatte er versucht, eine Flasche Wodka und mehrere Packungen Kaugummis aus einem Supermarkt zu entwenden. Am 28.03.2012 (also kurz nach seiner ersten Verurteilung) hatte er gemeinsam mit einem Mittäter Kosmetika und Lebensmittel zu entwenden versucht. Am 21.10.2012 hatte er Beamte an einer Amtshandlung, nämlich der Abnahme seines Mobiltelefons und der anschließenden Festnahme, zu hindern versucht, indem er einem Beamten einen Stoß gegen den Oberkörper versetzte und mit Armen und Beinen gegen zwei Beamte schlug. Wegen teils gewerbsmäßigen, teils versuchten Diebstahls und versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt wurde der BF am 18.12.2012 zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe, davon acht Monate bedingt, verurteilt.
Wegen versuchten Diebstahls (drei Weinflaschen) wurde der BF am 03.11.2014 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Erkenntnis vom 06.08.2015, W191 1405349-1, wonach „im Asylverfahren hervorgekommen ist, dass diese Verurteilungen zum Teil fragwürdig erscheinen (so steht die Frage der mehrmaligen Verwechslung seiner Person im Raum)“ (Seite 55 dieses Erkenntnisses), kann nicht gefolgt werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. An eine rechtskräftige Verurteilung ist die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen und Unterlassungen, derentwegen die Verurteilung erfolgte, feststeht. Eine eigene Beurteilung durch die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht ist damit nicht mehr zulässig, diese sind verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid bzw. ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (s. VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0009; 28.11.2013, 2013/03/0070, ua.). Darüber hinaus war der BF bei den in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht thematisierten Verurteilungen vor dem Strafgericht gänzlich (09.03.2012) bzw. teilweise (18.12.2012) geständig. Der BF zeigte also schon in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fehlendes Unrechtsbewusstsein.
Am 12.03.2016 verletzte der BF eine andere Person durch mehrere Faustschläge, weshalb er am 10.08.2017 wegen Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt wurde. Gleichzeitig wurde ihm die Weisung erteilt, sich einer stationären Entzugsbehandlung zu unterziehen.
Am 04.07.2018 verletzte der BF erneut eine Person, diesmal durch einen Stoß gegen den Oberkörper, wodurch die Person eine Rissquetschwunde an der Unterlippe sowie ein Hämatom am Hinterkopf erlitt. Am 08.05.2019 wurde der BF deshalb zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Zugleich wurde ihm erneut die Weisung erteilt, sich einer stationären Entzugstherapie und einer anschließenden ambulanten Therapie zu unterziehen. Offenbar war die am 10.08.2017 gerichtlich angeordnete Therapie erfolglos geblieben.
Aus dem Urteil vom 25.11.2019 geht hervor, dass der BF dieser Weisung nicht Folge leistete, weshalb die bedingte Strafnachsicht bereits am 19.08.2019 widerrufen wurde.
Der letzten Verurteilung am 25.11.2019 lag zugrunde, dass der BF im alkoholisierten Zustand eine andere Person mit einem Messer bedroht hatte. Als diese Person versuchte, dem BF das Messer wegzunehmen, wurde sie durch Schnittwunden verletzt. Wegen gefährlicher Drohung und fahrlässiger Körperverletzung wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt. Die im Urteil vom 10.08.2017 gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen. Als mildernd wurde die geständige Verantwortung, als erschwerend jedoch die vier einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet. Bei der Strafzumessung wurde miteinbezogen, dass der BF die Tat während dreier offener Probezeiten begangen hatte. Dem BF wurde bereits wiederholt die Rechtswohltat einer bedingten Strafnachsicht gewährt, was ihn jedoch nicht von neuerlicher Delinquenz abhielt. Allein die Androhung einer Strafe ohne tatsächlichen Vollzug war offenbar nicht ausreichend, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten, obwohl er schon mehrere Monate in Untersuchungshaft verbracht hatte.
Die fünf einschlägigen Straftaten, denen Vergehen gegen Leib und Leben zugrunde lagen und die alle auf der gleichen schädlichen Neigung, nämlich einem hohen Aggressionspotential und Gleichgültigkeit gegenüber Leib und Leben anderer Mitbürger beruhen, zeugen von einer eklatanten Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung. Weder die Drohung einer Haftstrafe noch das Haftübel selbst konnten den BF davon abhalten, in kürzester Zeit wieder rückfällig zu werden und weitere Straftaten zu verüben. Darüber hinaus befolgte der BF zwei gerichtliche Weisungen zum Alkoholentzug nicht, weshalb vom BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.
Dem BF kann auch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Da sich der BF aktuell in Österreich in Haft befindet, kann dem BF schon aus diesem Grunde noch kein Gesinnungswandel und somit keine positive Zukunftsprognose erteilt werden. Ein etwaiger Gesinnungswandel könnte angesichts der Anzahl der einzelnen Straftaten und des beträchtlichen Handlungsunwertes erst nach mehrjährigem Wohlverhalten in Freiheit beurteilt werden. Zum aktuellen Zeitpunkt ist überhaupt nicht absehbar, dass der BF in Zukunft gewillt ist, sich an die österreichische Strafrechtsordnung zu halten.
In seiner Einvernahme am 24.09.2020 behauptete der BF, die den ersten beiden Verurteilungen zugrundeliegenden Taten nicht begangen zu haben. Er habe nie Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet. Bei der letzten Verurteilung hätten sich die Zeugen gegen ihn verschworen. Der BF hatte jedoch sowohl den Widerstand gegen die Staatsgewalt als auch die der letzten Verurteilung zugrundeliegenden Taten gestanden und wurde daher auch rechtskräftig verurteilt. Der BF zeigt daher immer noch fehlende Schuldeinsicht, weshalb auch aus diesem Grund eine positive Zukunftsprognose ausgeschlossen ist.
Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).
Was die privaten und familiären Interessen des BF betrifft, ist auf die Erwägungen zu Spruchpunkt I. zu verweisen (vgl. oben, 3.1.3).
Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des befristeten Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des BF durch begangenen Strafdelikte stark gemindert.
Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit gegenüber den Interessen des BF überwiegen.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.
Unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose kam eine Herabsetzung des Einreiseverbots nicht in Betracht.
3.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. (Aberkennung aufschiebende Wirkung/Frist für Ausreise)
3.4.1. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
3.4.2. Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der s