TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/6 W235 2193067-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2021
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Entscheidungsdatum

06.05.2021

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W235 2193065-1/26E

W235 2193067-1/24E

Schriftliche Ausfertigung des am 24.03.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX und 2. XXXX , geb. XXXX , beide StA. Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018, Zl. 1171266706-171176341 (ad. 1.) und Zl. 1168909603-171176350 (ad. 2.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.02.2021 und am 24.03.2021 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG kommt XXXX und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und Staatsangehörige des Iran. Sie verließen am XXXX .10.2017 gemeinsam ihren Herkunftsstaat und flogen direkt nach Wien. Am 16.10.2017 stellten sie jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurden beide Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie übereinstimmend angaben, miteinander verheiratet zu sein, der persischen Volksgruppe anzugehören und protestantische Christen zu sein. Sie seien jeweils mit einem von XXXX .09.2017 bis XXXX .10.2017 gültigen österreichischen Visum am XXXX .10.2017 mit dem Flugzeug nach Österreich gereist. Zu ihrem Fluchtgrund gaben beide Beschwerdeführer ebenfalls übereinstimmend an, dass sie im Iran die Religion gewechselt hätten und zum Christentum konvertiert seien. Sie hätten eine Hauskirche besucht, die von den Behörden bzw. von der Polizei entdeckt worden sei. Einige Personen seien festgenommen worden, aber die beiden Beschwerdeführer hätten fliehen können. Bei einer Rückkehr in den Iran hätten sie Angst um ihre Leben, da im Iran auf einen Religionswechsel die Todesstrafe stehe. Dort gebe es keine Religionsfreiheit.

1.3. Am 05.01.2018 wurden die Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi sowie in Anwesenheit einer Vertrauensperson vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs der Einvernahme gaben beide Beschwerdeführer an, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühlen würden, die Einvernahme durchzuführen. Beide Beschwerdeführer seien iranische Staatsangehörige, Perser und Christen. Es gehe ihnen gesundheitlich gut. Sie hätten am XXXX .08.2014 in XXXX geheiratet und hätten keine Kinder.

1.3.1. In seiner eigenen Einvernahme gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen und zusammengefasst an, dass er Elektronik studiert habe. Seine Eltern seien beide Pensionisten und würden in der Stadt XXXX leben. Sie hätten eine Eigentumswohnung und ein Grundstück im Norden des Iran am Kaspischen Meer. In Teheran sei er als Ein- und Verkäufer für Bücher tätig gewesen. Im Mai 2015 habe ihn eine Kundin um Zeitschriften und Bücher ersucht, die vor der Revolution verkauft worden seien. Ein Jahr später habe diese Kundin beim Erstbeschwerdeführer ein besonders exquisites Exemplar einer Bibel bestellt, die ihr der Erstbeschwerdeführer besorgt und gebracht habe. Anlässlich der Übergabe der Bibel habe ihn die Kundin gefragt, ob er die Bibel gelesen habe und da der Erstbeschwerdeführer gesagt habe, die Bibel lediglich aus der Schule zu kennen, habe sie ihm ein kleines Exemplar gegeben. Die Groß- und Urgroßeltern der Zweitbeschwerdeführerin seien nämlich armenische Christen gewesen, die 1916 in den Iran geflohen und dann zum Islam konvertiert seien, um im Iran problemlos leben zu können. Die Beschwerdeführer hätten gemeinsam die Bibel gelesen und habe der Erstbeschwerdeführer ca. einen Monat später seine Kundin ersucht, ihm mehr Informationen über das Christentum zu geben. Eine Woche später sei er von einer Kontaktperson seiner Kundin angerufen und zu einem christlichen Zusammentreffen in XXXX eingeladen worden. Das sei im Juni 2016 gewesen. Die Beschwerdeführer seien gemeinsam hingegangen, es sei gebetet und gepredigt worden. Nach dem Ende dieses Gottesdienstes seien die Beschwerdeführer vom Leiter darauf aufmerksam gemacht worden, dass dies ein gefährlicher Weg sei und sie mit niemandem darüber sprechen sollten. In der Folge seien sie jede zweite oder dritte Woche in einer Hauskirche gewesen und hätten an einem Gottesdienst teilgenommen. Der Erstbeschwerdeführer habe dann für den Leiter der Gottesdienste 60 Bibeln besorgt. Am XXXX .12.2016 sei er von einem Sicherheitsorgan aufgefordert worden zu einer Polizeistation mitzukommen. Dort sei ihm vorgeworfen worden, verbotene Bücher wie die Bibel verkauft zu haben. Der Erstbeschwerdeführer habe die Zweitbeschwerdeführerin und seinen Vater kontaktiert. Da sein Vater einflussreiche Freunde habe, sei der Fall mit einer Geldzahlung von 10.000.000 Toman und einer Verpflichtungserklärung des Erstbeschwerdeführers, keine verbotenen Bücher mehr zu verkaufen, erledigt worden. Danach seien die Beschwerdeführer aus Angst nicht mehr so oft zur Hauskirche gegangen. Sie hätten sich allerdings schon im Feber 2017 dazu entschlossen, den Iran zu verlassen. Den letzten Gottesdienst hätten sie Anfang August 2017 besucht. Vor Beginn des Gottesdienstes gegen 21:30 Uhr habe es geläutet und der Besitzer des Hauses habe geöffnet. Mehrere Polizisten hätten das Grundstück gestürmt. Die Beschwerdeführer seien über eine Mauer geklettert und hätten sich am Nachbargrundstück verstecken können. Erst am nächsten Morgen seien sie nach Hause gegangen. In der Folge habe der Vater des Erstbeschwerdeführers die Beschwerdeführer im Haus der Familie am Kaspischen Meer versteckt. In der Zwischenzeit sei das Visum organisiert worden. Am XXXX .10.2017 hätten sich die Beschwerdeführer bei der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin von ihren Familien verabschiedet und am nächsten Tag das Land verlassen.

Die Verfolgung im Iran würde vom Staat ausgehen. Wenn der Erstbeschwerdeführer weiterhin seine Religion ausüben würde, würde man ihn aufhängen. Jeder Wechsel bzw. Austritt aus dem Islam sei verboten. Er habe persönlich das Gefühl von Angst und ein gefahrloses Leben sei nicht möglich, wenn der Erstbeschwerdeführer seine Religion ausübe. Der Staat würde ihn nicht schützen und die Sicherheitsorgane könnten ihn überall finden.

Seine Taufe sei in Vorbereitung und der Termin sei voraussichtlich Ostern 2018. Der Erstbeschwerdeführer bekenne sich zum katholischen Zweig des Christentums. Im Heimatland habe er den christlichen Glauben durch das Lesen der Bibel und durch den Besuch von Hauskirchen gelebt. Der Erstbeschwerdeführer könne sich nicht vorstellen, bei einer Rückkehr in den Iran wieder zum Islam zu konvertieren. Sonstige Schwierigkeiten habe er im Iran nicht gehabt.

Weiters wurden dem Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme Fragen über das Christentum bzw. den Katholizismus gestellt (z.B. über die Bedeutung der Taufe, das Leben und Werken von Jesus Christus, über die Bibel, wesentliche Unterschiede zwischen dem Islam und dem Christentum etc.), die der Erstbeschwerdeführer korrekt und ausführlich beantworten konnte. Darüber hinaus war der Erstbeschwerdeführer in der Lage, die Zehn Gebote zügig aufzusagen (vgl. AS 173).

1.3.2. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte – soweit sie verfahrenswesentlich vom Bundesamt einvernommen wurde – vor, dass sie einen Magister in Technik erlangt habe. Ihre Angehörigen würden in Teheran und XXXX leben. Die Zweitbeschwerdeführerin habe zu ihren Angehörigen Kontakt. Im Iran hätten sie vom Einkommen des Erstbeschwerdeführers gelebt. Sie könne nur dann in ihr Heimatland zurückkehren, wenn die Gesetze geändert und Christen akzeptiert werden würden. Aktuell bestehe die Gefahr des Erhängens bei Christen. Die Beschwerdeführer seien geflohen, weil sie ihren Glauben gewechselt hätten. Der Erstbeschwerdeführer habe ca. vor eineinhalb Jahren eine Bibel nach Hause gebracht, die sie gelesen hätten. Sie hätten auch an Hauskirchen teilgenommen und der Erstbeschwerdeführer sei einmal wegen des Verkaufs von Bibeln festgenommen worden. Das letzte Ereignis sei gewesen, dass sie an einer Hausmesse teilgenommen hätten, die von der Polizei gestürmt worden sei. Sie hätten in den Nachbargarten fliehen können und hätten sich dann mit Hilfe des Vaters des Erstbeschwerdeführers beim Kaspischen Meer verstecken können. Mit Hilfe eines Schleppers hätten sie ein österreichisches Visum erlangt und aus dem Iran flüchten können. Es verbinde sie und den Erstbeschwerdeführer der gleiche Fluchtgrund.

Religionswechsel bedeute im Iran Apostasie und werde mit dem Tode bestraft. Wenn sie im Iran ihre Religion öffentlich ausleben würde, würde man die Zweitbeschwerdeführerin aufhängen. Die Verfolgung gehe vom Staat, von der Polizei und von den Sicherheitsorganen aus. Auch andere Moslems würden sagen, man sei ein ungläubiger Mensch. Bei einer Rückkehr in den Iran bestehe für die Zweitbeschwerdeführerin eine begründete Furcht. Sie könne sich vom Christentum nicht trennen und daher nicht gefahrlos leben. Sonstige Schwierigkeiten habe sie im Iran nicht gehabt. Lediglich einmal habe sie ein Problem wegen der Verschleierung gehabt.

Ihre Taufe sei in Vorbereitung und der Termin sei voraussichtlich zu Ostern. Die Zweitbeschwerdeführerin bekenne sich zum katholischen Zweig des Christentums. Im Iran habe sie den christlichen Glauben durch den Besuch einer Hauskirche praktiziert.

Auch der Zweitbeschwerdeführerin wurden im Rahmen der Einvernahme Fragen über das Christentum bzw. den Katholizismus gestellt (z.B. über die Bedeutung der Taufe, das Leben und Werken von Jesus Christus, über die Bibel, zu Gebeten, zu den Sakramenten, zu christlichen Festen etc.), die die Zweitbeschwerdeführerin – ebenso wie der Erstbeschwerdeführer - korrekt und ausführlich beantworten konnte.

1.4. Am 09.01.2018 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführer, eingebracht im Wege ihrer damaligen Vertretung, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, die sich im Wesentlichen auf das in der Einvernahme übergebene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Iran“ bezieht. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführer im Katechumenat befänden und sohin nach Kirchenrecht bereits Mitglieder der Römisch-Katholischen Kirche seien. Ihre Taufe werde voraussichtlich zu Ostern 2018 stattfinden. Beide Beschwerdeführer hätten in der Einvernahme stringent, widerspruchsfrei und glaubwürdig demonstriert, dass sie über religiöse Inhalte bestens Bescheid wüssten und hätten sämtliche Fragen zu religiösen Themen korrekt beantwortet.

In der Folge wurde unter Verweis auf die enthaltenen Informationen im Länderinformationsblatt betreffend die Situation von Konvertiten im Iran ausgeführt, dass die Angst der Beschwerdeführer vor staatlicher Repression bis hin zu Leibesstrafen angesichts ihres Glaubenswechsels absolut nachvollziehbar sei, wobei unerheblich sei, unter der Anschuldigung welcher Delikte die Verfolgung von Konvertiten letztlich durchgeführt werde und ob diese aus religiösen oder vorgeblich politischen Gründen erfolge. Tatsache sei, dass diese willkürlich und mit aller Härte verfolgt würden und, dass diese Verfolgung asylrelevant sei. Die Religionsfreiheit werde für Nichtschiiten im Iran massiv überwacht und praktisch verhindert. Die Beschwerdeführer hätten einen subjektiven Nachfluchtgrund gesetzt und sei daher davon auszugehen, dass ihre Verfolgung im Iran unausweichlich sei. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Erstbeschwerdeführer bereits einmal von den Behörden wegen des Verbreitens von Bibeln festgenommen worden sei. Sowohl dem Länderinformationsblatt als auch dem hier Vorgebrachten sei eindeutig zu entnehmen, dass insbesondere konvertierte ChristInnen im Iran massiv an der Religionsausübung behindert würden, was es ihnen unmöglich mache, ihr Menschenrecht auf Religionsfreiheit in Anspruch zu nehmen. Da sich die iranische Staatsgewalt über das gesamte Territorium erstrecke und die von ihr ausgehenden Verfolgungsmaßnahmen landesweit unterschiedslos praktiziert würden, stelle sich die Frage einer inländischen Fluchtalternative nicht. Die Konversion sei eindeutig als Asylgrund wegen Verfolgung aus religiösen bzw. politischen Motiven zu qualifizieren.

Ferner sei die Zweitbeschwerdeführerin eine moderne, weltoffene und akademisch ausgebildete Frau. Sie spreche Englisch und habe sich in Österreich einen westlichen Lebensstil nachhaltig zu eigen gemacht. Sie kleide sich westlich und lehne die im Iran vorgeschriebenen Frauenkleidung – inklusive langem Mantel und Kopftuch – ab. Nunmehr genieße sie die Freiheit, sich auch ohne männliche Begleitung frei zu bewegen, ihre eigenen Entscheidungen zu treffen sowie sich zu schminken und zu kleiden wie sie möchte. Dies werde vom Erstbeschwerdeführer vorbehaltlos unterstützt. Daher sei betreffend die Zweitbeschwerdeführerin unabhängig von der Konversion ein weiterer subjektiver Nachfluchtgrund als Mitglied der sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen anzunehmen, aufgrund dessen sie im Iran rücksichtslos verfolgt werden würde.

1.5. In den Verwaltungsakten der Beschwerdeführer befinden sich Auszüge aus ihren Visaverfahren samt Beilagen sowie Kopien ihrer Identitätspapiere (Personalausweise, Geburtsurkunden) bzw. Reisepässen. Ferner wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen in Kopie vorgelegt:

?        Schreiben des Dom- und Stadtpfarrers der Dom- und Stadtpfarre XXXX vom XXXX .01.2018, dem zufolge die Beschwerdeführer seit Oktober 2017 in Taufvorbereitung sind sowie die Sonntags- und Feiertagsmessen besuchen;

?        Bestätigungen der XXXX der Erzdiözese XXXX vom XXXX .01.2018 betreffend die freiwillige Mitarbeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Unterkunft;

?        International English Language Testing System vom XXXX .10.2010 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin;

?        Heiratsurkunde (in Farsi vorgelegt) und

?        Teilnahmebestätigungen am Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds vom XXXX .02.2018

Ferner legten die Beschwerdeführer in ihren jeweiligen Verfahren auch diverse Unterlagen betreffend ihre Ausbildungen (in der Sprache Farsi) vor.

2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieser Bescheide wurden die Anträge der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde den Beschwerdeführern unter Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

In seinen jeweiligen Begründungen stellte das Bundesamt zunächst fest, dass die Beschwerdeführer Staatsangehörige des Iran seien. Sie seien Christen und würden der Volksgruppe der Perser angehören. Nicht festgestellt werden habe können, dass sie an einer lebensbedrohlichen Krankheit leiden würden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer im Iran einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen seien oder einer solchen dort gegenwärtig ausgesetzt wären. Den Angaben der Beschwerdeführer sei keinerlei Aktualität mehr zu entnehmen gewesen. Die vorgebrachten Ausreisegründe seien keinesfalls unter die Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren. Die Beschwerdeführer hätten den Iran ausschließlich aus Gründen verlassen, die privater Natur gewesen seien. Festgestellt werde, dass den Beschwerdeführern eine gegenwärtige Rückkehr in den Iran möglich und zumutbar sei und keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr einer Verfolgung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt seien. Es stehe ihnen durchaus eine zumutbare und taugliche inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Lediglich im Bescheid des Erstbeschwerdeführers traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Länderfeststellungen zur Lage im Iran, einschließlich zur Religionsfreiheit sowie zur Apostasie/Konversion/Proselytismus.

Der Beweiswürdigung in den angefochtenen Bescheiden ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer aus den vorgelegten identitätsbezeugenden Dokumenten ergeben würden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand würden sich auf die Angaben vom 05.01.2018 stützen, jene zum Iran würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ausgeführt, dass er ein im Iran vorliegendes Verfolgungsszenario konstruiert habe, ohne tatsächlich von dem Vorgebrachten persönlich betroffen gewesen zu sein. Weiters würde sein Interesse am christlichen Glauben nur dem Ziel dienen, in Österreich eine Asylgewährung zu erzwingen. Unglaubhaft werde gewertet, dass der Erstbeschwerdeführer bei der Einvernahme am 05.01.2018 behauptet habe, er habe von einer Kundin im Jahr 2016 eine Bibel erhalten und so sei sein Interesse am Christentum geweckt worden, da er dies bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe davon gesprochen, dass sie im Iran Angst vor der Regierung habe, weil sie Christin sei. In der Folge wurde zu beiden Beschwerdeführern ausgeführt, dass die nach außen gesetzten sichtbaren Aktivitäten die dargelegten Mängel, die gegen einen tatsächlichen Glaubens- bzw. Gesinnungswandel sprächen, nicht zu kompensieren vermögen. Das Bundesamt ziehe nicht in Zweifel, dass die Beschwerdeführer Unterricht im christlichen Glauben empfangen würden bzw. sich in Taufvorbereitung befänden und davon auszugehen sei, dass sich die Beschwerdeführer mit dem christlichen Glauben auseinandersetzen würden. Nicht glaubhaft sei, dass sie sich dieser Glaubensrichtung aus tiefster, innerster Überzeugung zugewandt hätten. Nach Ansicht der erkennenden Behörde sei in den allgemeinen und oberflächlichen Angaben der Beschwerdeführer kein plausibler Grund für die behauptete Hinwendung zum Christentum erkennbar. Die erkennende Behörde komme klar und zweifelsfrei zu dem Schluss, dass die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Faktoren nicht ausreichen würden, um von einer tatsächlichen ernsthaften Konversion auszugehen. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der beabsichtigten Konversion der Beschwerdeführer um eine Scheinkonversion handle. Allein die Tatsache Christ zu sein, sei im Iran kein Verbrechen. Die behauptete Verfolgung durch den Staat sei im Zuge der Einvernahme von den Beschwerdeführern nicht konkretisiert worden und hätten sich ihre Behauptungen lediglich auf die Aussage von Dritten gestützt. Im Bescheid des Erstbeschwerdeführers wurde noch ausgeführt, dass die Behörde davon ausgehe, dass die vorgebrachten Fluchtgründe lediglich eine Steigerung des Vorbringens, dass er den Iran aufgrund privater Gründe verlassen habe, darstellen würden. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurde ergänzend angeführt, dass das Weglassen des Kopftuches und das Kleiden im westlichen Stil kein Beweis für eine Verwestlichung seien. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin vorgebracht habe, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, sondern auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers verwiesen und sich auf sein Verfahren bezogen habe. Es liege ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG vor.

In rechtlicher Hinsicht wurde zu den jeweiligen Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide ausgeführt, dass in den Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen ihrer körperlichen bzw. seelischen Unversehrtheit ausgesetzt wären, da nicht erkannt werden könne, dass einem gesunden und erwerbsfähigen Asylwerber, der auch über ein gewisses Maß an Bildung verfüge, im Fall der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Auch sei anzumerken, dass in den Angaben massive Widersprüche zu entdecken gewesen seien. Im Umstand, dass im Iran Bürgerkrieg herrsche, liege nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Schon alleine aufgrund des Gesundheitszustandes und aufgrund der Arbeitsfähigkeit stehe den Beschwerdeführern eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Sachverhalt biete keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG. Zu den jeweiligen Spruchpunkten II. wurde ausgeführt, dass auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen nach Ansicht der erkennenden Behörde keine aktuelle Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG vorliege. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Iran nicht das zum Leben Notwendigste erlangen könnten. Sie seien jung und arbeitsfähig und könne sohin eine völlige Perspektivlosigkeit nicht erkannt werden. Auch würden die Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohenden, bereits ein tödliches Stadium erreicht habenden Erkrankung im Sinne der Judikatur des EGMR leiden. Hinsichtlich der jeweiligen Spruchpunkte III. hielt das Bundesamt fest, dass den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht zu erteilen sei. In der Folge wurde zu den jeweiligen Spruchpunkten IV. ausgeführt, dass in den Fällen der Beschwerdeführer kein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege. Auch liege kein schützenswertes Privatleben vor. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG sei davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliege. Daher sei die Rückkehrentscheidung zulässig. Zu den jeweiligen Spruchpunkten V. hielt das Bundesamt fest, dass gegen die Beschwerdeführer mit diesen Bescheiden eine Rückkehrentscheidung erlassen werde und sich keine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ergebe. Daher sei im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Iran zulässig. Unter den jeweiligen Spruchpunkten VI. wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung verpflichtet seien.

3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer damals bevollmächtigten Vertretung am 16.04.2018 fristgerecht Beschwerde wegen offensichtlicher Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund einer gehäuften Verkennung der Sach- und Rechtslage, welche ein Maß erreiche, das die bekämpften Bescheide mit dem Makel der Willkür belaste und zwar insbesondere im Bereich der Feststellungen, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht einmal die Mühe gemacht habe, eine individuelle Argumentation zu liefern, denn der bekämpfte Bescheid des Erstbeschwerdeführers entspreche nahezu wortgleich einem am selben Tag vom selben Referenten erlassenen Bescheid eines anderen iranischen Asylwerbers. Wie nachlässig hier gearbeitet worden sei, zeige sich auch daran, dass die belangte Behörde die Aussage getätigt habe, im Iran herrsche Bürgerkrieg.

Die Beschwerdeführer seien am XXXX .03.2018 im XXXX Dom getauft worden. Bemerkenswert sei jedenfalls, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihres beachtlichen Wissenstandes über religiöse Belange bereits nach einem halben Jahr Religionsunterricht in der Dompfarre XXXX durch den Dompfarrer Pater XXXX und den Domvikar P. XXXX , zur Taufe zugelassen und mittlerweile auch getauft worden seien. Die Beschwerdeführer würden auch nach ihrer Taufe regen Anteil am Leben in der Pfarre nehmen. Sie hätten auch in ihrer Einvernahme völlig korrekte Angaben gemacht und ein beachtliches Wissen über christliche Glaubensinhalte demonstriert. Der Dompfarrer, der die Beschwerdeführer seit Monaten unterrichtet habe, sei restlos überzeugt von der Aufrichtigkeit der Konversion und sei bereit vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeuge zur Beurteilung der Religiosität der Beschwerdeführer auszusagen. Die Äußerungen im angefochtenen Bescheid betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und ihr Selbstverständnis als moderne, christliche Frau seien bloß Spekulationen ohne Begründungswert, da diesbezüglich keinerlei Nachfragen gestellt worden seien. In der Folge wurde unter Anführung von Beispielen und mit näherer Begründung die Beweiswürdigung in den angefochtenen Bescheiden substanziiert bestritten. Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass die Sicherheitsbehörde im Rahmen der Erstbefragung gemäß § 19 AsylG dazu verpflichtet sei, in erster Linie die Fluchtroute in Erfahrung zu bringen und würden die Fluchtgründe nur kurz abgefragt werden, wobei routinemäßig mitgeteilt werde, dass in weitere Folge ausreichend Gelegenheit bestehe, die Fluchtgründe darzulegen. Erstbefragungen seien regelmäßig äußerst knapp gehalten und stünden die Beamten oftmals unter Zeitdruck, sodass auf der Hand liege, dass aus dem Wortlaut des Protokolls der Erstbefragung kaum direkte Aussagen der Beschwerdeführer hervorgehen könnten. Ferner habe die belangte Behörde die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 09.01.2018 zum Länderinformationsblatt „Iran“ inhaltlich mit keinem Wort gewürdigt, worin in Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs zu erblicken sei. Überhaupt falle auf, dass die Behörde trotz der ausführlichen, stringenten, widerspruchsfreien und vollständigen Angaben der Beschwerdeführer zu Daten, Orten, Personen und Sachverhalte keine eigenen Recherchen zur Plausibilität des Vorgebrachten angestellt habe. Obwohl in der Stellungnahme umfangreiches Vorbringen zum Risiko für Konvertierte enthalten sei, das die Bezug habenden Abschnitte des Länderinformationsblattes bestätige, ziehe die Behörde aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer sowie aus den vorhandenen Quellen keine nachvollziehbaren Schlüsse, sodass hier Willkür geübt worden sei. Bemerkenswert sei, dass das Länderinformationsblatt genau solche Informationen enthalte, die das Vorbringen der Beschwerdeführer bestätigen bzw. plausibel erscheinen ließen. Daher sei es umso unverständlicher, warum die belangte Behörde das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer unter Hinweis auf genau diese Informationen als nicht asylrelevant qualifiziere.

Der Beschwerde waren nachstehende Unterlagen beigelegt:

?        Stellungnahme des Dompfarrers Pater XXXX vom XXXX .04.2018, der zu entnehmen ist, dass dem Dompfarrer, der die Beschwerdeführer als Vertrauensperson zum Bundesamt begleitet hat, die Begründung einer Scheinkonversion nicht verständlich sei, zumal die Beschwerdeführer bereits im Iran Kontakt mit christlichen Gemeinden gehabt und sich schon informiert gezeigt hätten als sie in die Katechese gekommen seien, er sei von der innerlichen Überzeugung der Beschwerdeführer beeindruckt und würden diese bei allen Gottesdiensten, bei der Katechesestunde sowie bei den fakultativen wöchentlichen Gebetsstunden anwesend sein;

?        Taufschein der Zweitbeschwerdeführerin, ausgestellt von der (Erz-) Diözese XXXX , Römisch-katholische Kirche in Österreich, demzufolge die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX .03.2018 in der Dompfarre XXXX getauft wurde und den Taufnamen Sophia trägt;

?        Taufschein des Erstbeschwerdeführers, ausgestellt von der (Erz-) Diözese XXXX , Römisch-katholische Kirche in Österreich, demzufolge der Erstbeschwerdeführer am XXXX .03.2018 in der Dompfarre XXXX getauft wurde und den Taufnamen Balthasar trägt und

?        Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen vom XXXX .04.2018 betreffend beide Beschwerdeführer

4. Mit Beschwerdevorlage erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Ergänzung zu den angefochtenen Bescheiden und wies darauf hin, dass für das Vorliegen der Befürchtungen spreche, dass aus den Länderfeststellungen ergehe, dass Bedrohungen wegen Apostasie in bestimmten Fällen zutreffen mögen. Allerdings sei das Erkenntnis des EGMR vom 19.12.2017, Nr. 60342/16, heranzuziehen und habe sich die Behörde damit auseinanderzusetzen, ob ein solches Risiko für die Beschwerdeführer konkret bestehe, insbesondere, ob diese verpflichtet seien, in der Mission aktiv tätig zu sein. Dies wäre der Fall, wenn ihre Glaubensgemeinschaft zwingend verlangen würde, dass sich die Beschwerdeführer als bloße Mitglieder an der Glaubensverbreitung aktiv beteiligen müssten. Unbestritten sei, dass zahlreiche Bibeltexte zur Verbreitung der christlichen Glaubenslehre auffordern würden, allerdings regle Can. 756 des Codex Iuris Cannonici, dass das Evangelium zu verkünden, dem Papst und dem Bischofskollegium anvertraut sei und es eigene Aufgabe der Priester sei, das Evangelium Gottes zu verkündigen. Die Aufgaben von Laien seien Beispiel christlichen Lebens zu bezeugen. Sie könnten auch zur Mitarbeit mit dem Bischof und den Priestern bei der Ausübung des Dienstes am Wort berufen werden. Zu Missionaren könnten Einheimische und Nichteinheimische bestellt werden und zwar auch Laien, aber nur dann, wenn sie gebührend ausgebildet seien und durch ein christliches Leben hervorragen würden und wenn sie sich unter der Leitung eines Missionars der Darlegung der Lehre des Evangeliums und der Ordnung von liturgischen Feiern widmen würden. Die katholische Heilslehre abverlange von ihren Gläubigen tatsächlich nicht, sich an der Missionierung bzw. Erweiterung der Gemeinschaft aktiv zu beteiligen. Vor diesem Hintergrund stelle es keinen intensiven Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer dar bzw. sei diesen zuzumuten, eine Missionstätigkeit im Herkunftsstaat als Konvertiten zu unterlassen. Daher schließe die Behörde, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der von ihnen gewählten Religionsgemeinschaft (Katholizismus) weder direkt noch indirekt gezwungen oder formell berechtigt seien, Dritte zum christlichen Glauben zu bewegen oder zu bekehren. Dem angeführten Erkenntnis des EGMR liege zugrunde, dass es im Iran möglich sei, andere Religionen als den Islam diskret und im Privaten zu praktizieren. Da die Beschwerdeführer aufgrund ihres christlichen Glaubens nicht besonders exponiert seien, sei davon auszugehen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die iranischen Behörden von der Konversion erführen. Unmissverständlich deklariere EGMR vom 19.12.2017, Nr. 60342/16, dass durch die Rückkehr eines sur-place Konvertiten in den Iran jedenfalls unmenschliche Behandlung ausgeschlossen sei. Auch wenn sich dieses Erkenntnis des EGMR auf eine Menschenrechtsverletzung und nicht auf Verfolgungsgründe im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention beziehe, sei dem entgegenzuhalten, dass das Beweiserfordernis hierzu völlig ident sei.

5. Im Beschwerdeverfahren legten die Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ihren Trauungsschein, ausgestellt von der (Erz-) Diözese XXXX , Römisch-katholische Kirche in Österreich, vor, dem zu entnehmen ist, dass sie am XXXX .05.2018 ihre am XXXX .08.2014 zivilrechtlich im Iran geschlossene Ehe feierlich in der Dompfarre XXXX erneuert haben (vgl. OZ 3).

Neben einigen Integrationsunterlagen sowie Unterlagen zur Aus-und Weiterbildung der Beschwerdeführer (z.B. Bestätigungen über Vorbereitungslehrgänge an der Fachhochschule Burgenland, Bestätigungen über die freiwillige Mitarbeit bei Hilfsaktionen sowie an diversen Projekten, ÖSD-Zertifikate Deutsch Österreich B1), legten die Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Dom- und Stadtpfarrers Pater XXXX vom XXXX .03.2019 betreffend das mehrmals wöchentliche Engagement des Erstbeschwerdeführers in der Domkirche als Hilfssakristan sowie als Ministrant vor.

Weiters legten die Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zwei DVDs von ihrer Taufe sowie von Teilnahmen bzw. Mitwirkungen an Gottesdiensten und ein Interview der Zweitbeschwerdeführerin für einen Fernsehsender vor.

6. Am 16.02.2021 und am 24.03.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Farsi statt, an der beide Beschwerdeführer mit ihrer (gemeinsamen) Vertreterin teilnahmen. Zu beiden Verhandlungsterminen ist kein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erschienen; das Bundesamt hat sich für sein Nichterscheinen zu diesen Terminen auch nicht entschuldigt. Lediglich für die Teilnahme an einem zuvor abberaumten Verhandlungstermin entschuldigte sich das Bundesamt mit E-Mail vom 27.10.2020. Weiters wurde Pfarrvikar Mag. Pater XXXX am 24.03.2021 als Zeuge einvernommen. Bereits mit der Ladung zum Verhandlungstermin am 16.02.2021 wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation im Iran zur Kenntnis gebracht.

6.1. Eingangs der Verhandlung vom 16.02.2021 gab die Zweitbeschwerdeführerin zu den Länderberichten an, dass es für junge Frauen im Iran keine Menschenrechte, keine Freiheiten und keine Selbstentscheidungen gebe. Das gelte für den gesamten Iran. Der Erstbeschwerdeführer und die (gemeinsame) Vertreterin gaben keine Stellungnahme ab. Die Beschwerdeführer hätten im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt und die jeweiligen Dolmetscher gut verstanden. Es habe nur einen Fehler in einem Protokoll gegeben. Es sei nach der Religionsgemeinschaft, der sie angehören, gefragt worden und sie hätten gesagt Katholiken, aber in der Niederschrift der Polizei stehe Protestant. In Österreich hätten die Beschwerdeführer keine Verwandten. In Deutsch hätten sie das B1-Zertifikat erlangt. Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, er sei Hausmeister in ihrer Unterkunft. Ferner sei er Mesner in der Domkirche XXXX . Er kontrolliere die Kirche und das Gotteslob. Weiters bereite er den Wein und das Brot für die Heilige Messe vor und kontrolliere die Kerzen bei den Marienbildern. Der Erstbeschwerdeführer säubere den Altar und wechsle das Altartuch. Die Heilige Messe sei jeden Sonntag um 09:00, um 11:00 und um 18:30 Uhr. An den anderen Tagen gebe es um 08:00 und um 18:30 Uhr eine Messe. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie auch in der Kirche arbeiten würde. Sie helfe zu Weihnachten und zu Ostern. Derzeit gebe es eine Gruppe von Neulingen im Christentum, für die sie koche. Auch übersetze sie für andere Frauen in ihrer Unterkunft. In Österreich habe die Zweitbeschwerdeführerin die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau gesehen und kennengelernt. Für den Erstbeschwerdeführer sei wichtig, dass er ohne Angst und Stress glauben und anbeten könne, was er wolle.

Im Rahmen seiner eigenen Befragung gab der Erstbeschwerdeführer darüber hinausgehend an, dass er gesund sei und nicht unter ärztlicher Behandlung stehe. Er sei iranischer Staatsangehöriger, Perser und Christ. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er im Iran keine Probleme gehabt. Im Iran habe der Erstbeschwerdeführer noch seine Eltern und seine Schwester. Zuletzt habe er in XXXX mit der Zweitbeschwerdeführerin in einer Mietwohnung gelebt. Die letzte Zeit bis zur Ausreise hätten sich die Beschwerdeführer im Ferienhaus der Eltern des Erstbeschwerdeführers im Nordiran aufgehalten. Zu seinen Angehörigen habe der Erstbeschwerdeführer Kontakt; es gehe ihnen gut. Im Iran habe er zwölf Jahre die Schule besucht und nach der Matura vier Jahre Elektronik studiert. Seinen Lebensunterhalt habe er durch die Arbeit in einem Bücherhandel verdient. Im Iran sei es schwierig einen Job zu bekommen. Man bekomme leider nicht immer einen Job in den Bereich, in dem man studiert habe. Seine wirtschaftliche Situation sei normal gewesen. Am XXXX .10.2017 habe er gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin den Iran verlassen. Sie seien von seinem Vater vom Ferienhaus abgeholt und zur Mutter der Zweitbeschwerdeführerin gebracht worden. Dort hätten sie sich von den Familien verabschiedet und seien danach zum Flughafen gefahren, wo sie der Schlepper erwartet habe. Der Schlepper habe alles organisiert und daher hätten sie ohne Kontrolle ausreisen können. Das Geld für die Ausreise hätten sie durch den Verkauf ihrer Gegenstände aufgebracht. Dies hätten sie schon getan als sie beschlossen hätten, den Iran zu verlassen. Als sie im Ferienhaus des Vaters des Erstbeschwerdeführers gewesen seien, habe sich dieser um den Verkauf gekümmert.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer eigenen Befragung an, sie sei gesund und nicht in medizinischer Behandlung. Aktuell nehme sie keine Medikamente und sei auch nicht schwanger. Sie habe den Erstbeschwerdeführer am XXXX .08.2014 in Teheran geheiratet und sie hätten in Österreich zwei Monate nach ihrer Taufe kirchlich geheiratet. Die Zweitbeschwerdeführerin sei iranische Staatsangehörige und Christin. Allerdings sei sie in eine islamischen Familie geboren. Sie sei Perserin aus Teheran. Wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit habe sie im Iran keine Probleme gehabt. Im Iran würden noch ihre Eltern und ihr Bruder leben. Ihre letzte Wohnadresse sei in XXXX gewesen. Dort habe sie mit dem Erstbeschwerdeführer gemeinsam gelebt. Wer jetzt dort lebe, wisse sie nicht, da es eine Mietwohnung gewesen sei. Sie sei in Teheran geboren und habe dort sowie in XXXX gelebt. Ihr Vater habe eine Schuhfabrik und ihre Mutter sei Hausfrau. Ca. zwei bis zweieinhalb Monate vor der Ausreise hätte sich die Zweitbeschwerdeführerin mit dem Erstbeschwerdeführer im Ferienhaus seines Vaters aufgehalten. Die Zweitbeschwerdeführerin habe noch Kontakt zu ihren Verwandten. Ihre Mutter leide an Krebs, aber sonst gehe es ihnen gut. Sie habe zwölf Jahre die Schule besucht und nach der Matura sechs Jahre lang Maschinenbau studiert und abgeschlossen. Sie hätten hauptsächlich vom Einkommen des Erstbeschwerdeführers gelebt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe als Qualitätskontrolleurin in einer Autofirma gearbeitet. Ihre wirtschaftliche Situation sei gut bzw. normal gewesen. Am XXXX .10.2017 hätten sie den Iran verlassen. Der Vater des Erstbeschwerdeführers habe sie aus dem Haus im Norden abgeholt und zu ihrer Mutter nach XXXX gebracht, wo sie sich von ihren Familien verabschiedet hätten. Danach seien sie nach Wien geflogen. Die gesamte Reise habe ein Schlepper organisiert. Die Schleppung hätten sie durch den Verkauf ihres Autos und von Gegenständen aus ihrer Wohnung finanziert. Dabei habe der Vater des Erstbeschwerdeführers geholfen.

Im Zuge dieses Verhandlungstermins wurden eine Bestätigung vom XXXX .12.2020 betreffend das freiwillige Engagement der Zweitbeschwerdeführerin im Einsatz der „ XXXX Flüchtlingshilfe“ (Beilage ./1) sowie eine Bestätigung hinsichtlich Unterstützungstätigkeiten des Erstbeschwerdeführers in seiner Unterkunft vom 10.02.2021 (Beilage ./2) vorgelegt.

6.2. In der Verhandlung vom 24.03.2021 gab der Erstbeschwerdeführer in seiner eigenen Befragung zunächst an, dass der Schlepper die gesamte Ausreise organisiert habe und zwar auch einen Termin bei der österreichischen Botschaft am XXXX .09.2017. Damals habe der Schlepper draußen gewartet und der Erstbeschwerdeführer sei selbst reingegangen und habe das Visum bekommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt wiederholte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben vor dem Bundesamt. Ergänzend brachte er vor, dass seine Stammkundin, für die er die Bibel bestellt habe, Christin sei und Christen würden im Iran auch christliche Bücher kaufen dürfen, wenn sie nachweisen könnten, dass sie tatsächlich Christen seien. Dort wo der Erstbeschwerdeführer in Teheran sein Büchergeschäft gehabt habe, befänden sich viele Büchergeschäfte und auch die Zentraldruckerei des Iran. Viele Büchergeschäfte hätten immer ein Exemplar von Büchern, die im Iran verboten seien. Als die Zweitbeschwerdeführerin die Bibel gesehen habe, die der Erstbeschwerdeführer von dieser Kundin bekommen habe, sei sie verwundert gewesen sei, da ihre Familie aus Armenien stamme und früher Christen gewesen seien, die im Zuge der Revolution ihre Religion hätten ändern müssen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich daher an die Geschichten ihrer Mutter erinnert und die Beschwerdeführer hätten gemeinsam in der Bibel gelesen. Nach ca. einem Monat habe der Erstbeschwerdeführer das Gefühl gehabt, beim Lesen immer mehr Freude zu empfinden und habe gespürt, dass es ihn beeinflusst habe. Über YouTube hätten sie sich auch christliche Filme angesehen; man könne im Iran nämlich YouTube „knacken“, dann könne man sich auch solche Filme ansehen. Der Erstbeschwerdeführer sei dann über seine Stammkundin an einen Herrn empfohlen worden, der Hauskirchen organisiere. Dann hätten die Beschwerdeführer erstmals an einer solchen Hauskirche teilgenommen; es seien christliche Gebete von einem Handy abgespielt und leise Kirchenlieder gesungen worden. Ab diesem Zeitpunkt hätten sie die Hauskirche regelmäßig in Abständen von 14 Tagen oder einer Woche besucht. Je öfter sie die Hauskirche besucht hätten, umso näher seien sie den anderen Personen dort gekommen. Die Hauskirchen hätten immer an anderen Orten stattgefunden, aber es sei nicht so gewesen, dass man an einem Ort nur einmal gewesen sei. Von den Treffen hätten die Beschwerdeführer telefonisch erfahren. Es seien immer zwischen acht und zehn Personen bei den Treffen gewesen. Seine Stammkundin sei zwar eine Vertrauensperson für die Teilnehmer der Hauskirche, aber bei den Treffen der Hauskirche selbst nicht dabei gewesen, da sie offiziell Christin sei, habe sie offizielle Kirchen besuchen dürfen.

Da der Erstbeschwerdeführer ein Büchergeschäft gehabt habe, sei er von Mitgliedern der Hauskirche mehrmals ersucht worden, Bibeln zu besorgen. Dies habe er über einen Bekannten, der auch ein Geschäft gehabt haben, organisiert. Der Erstbeschwerdeführer habe ca. zehn bis 15 Bibeln verschenkt und für den Rest Geld verlangt. Gewinn habe er keinen gemacht, er habe nur den Betrag verlangt, den er seinem Bekannten für die Bibeln habe zahlen müssen. Am XXXX .12.2016 sei er von zwei Angehörigen von Etelaat in Zivil im Auto angehalten und zu einer Polizeistation gebracht worden. Dort sei er in einer bedrohlichen Art und Weise einvernommen und mehrmals nach den „Büchern“ gefragt worden, wobei der Einvernehmende gewusst habe, dass es sich um Bibeln gehandelt habe. Aufgrund einer Zahlung von 10.000.000 Toman durch den Vater des Erstbeschwerdeführers sei er einige Stunden später freigelassen worden. Er habe auch einen Zettel unterschreiben müssen, auf dem gestanden sei, er dürfe keine unerlaubten Bücher mehr verkaufen. Der Erstbeschwerdeführer glaube, wenn ihn sein Vater nicht hätte freikaufen können und er vor Gericht gestellt worden wäre, wäre er nie freigekommen. Aus Angst hätten die Beschwerdeführer dann bis ca. April/Mai 2017 keine Hauskirchen mehr besucht; sie hätten jedoch bereits im Jänner/Feber 2017 beschlossen, den Iran zu verlassen. Als die Beschwerdeführer im April/Mai 2017 wieder die Hauskirche besucht hätten, hätten sie über ein Mitglied der Hauskirche Kontakt zum Schlepper aufnehmen können, hätten in der Folge eine Anzahlung geleistet und ihm die geforderten Unterlagen übergeben. Bei einem weiteren Treffen der Hauskirche im Juni/Juli 2017 sei es zu einem Polizeieinsatz gekommen, bei dem die Beschwerdeführer in den Nachbargarten hätten fliehen können. Als die Beschwerdeführer geflohen seien, hätten sich die andern Mitglieder zerstreut. Wer zurückgeblieben sei, wisse der Erstbeschwerdeführer nicht. Er wisse auch nicht, ob es Festnahmen gegeben habe. Nachdem sie den Nachbargarten verlassen hätten, seien die Beschwerdeführer nach Hause gefahren, hätten das Notwendigste eingepackt und seien in das Ferienhaus des Vaters des Erstbeschwerdeführers nach Rudzar gefahren, wo sie sich die nächsten zweieinhalb Monate bis zur Ausreise aufgehalten hätten.

Auf Vorhalt des Widerspruchs, vor dem Bundesamt habe der Erstbeschwerdeführer gesagt, der Polizeieinsatz bei der letzten Hauskirchenversammlung sei im August 2017 gewesen und nunmehr gebe er an, es sei im Juni/Juli 2017 gewesen, brachte er vor, er habe es vor dem Bundesamt auf Persisch gesagt und zwar habe er das Monat „Tir“ genannt; das sei Ende Juni/Juli und das sei dann so protokolliert worden, dass es August sei. Auf die Frage, aus welchen Gründen er nach seiner Freilassung die Hauskirche wieder besucht habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe diesen Weg nicht mehr vergessen können. Sein Herz habe ihn immer wieder dorthin gebracht.

In Österreich habe der Erstbeschwerdeführer im Internet seine nunmehrige Kirchengemeinde gefunden. Er habe sie ausgewählt, da es eine katholische Kirche sei und für ihn die Heilige Maria eine große Rolle spiele. Sie sei nicht –wie in anderen Kirchen – eine „normale Person“. Zu Ostern 2018, am XXXX . März, sei er von Bischof XXXX getauft worden [Anm.: gemeint: XXXX , Bischof von XXXX ]. In der Folge beschrieb der Erstbeschwerdeführer den Ablauf seiner Taufe und brachte ergänzend vor, dass sein Taufname Baltasar sei und er auch einen Taufpaten habe. Das sei der frühere Leiter seiner Unterkunft. Aktiv sei der Erstbeschwerdeführer in der Dompfarre XXXX . Nunmehr sei er dort seit ca. drei Jahren auch als Mesner tätig. Dies mache er, da Jesus in seinem Herz sei und es sei auch für das Ewige Leben. Der Erstbeschwerdeführer sei anlässlich seiner Taufe auch gefirmt worden. In weiterer Folge beschrieb der Erstbeschwerdeführer seine Tätigkeit als Mesner und auf Nachfrage den Ablauf einer katholischen Messe ausführlich und korrekt. Ferner sprach er das Bußgebet, das katholische Glaubensbekenntnis und das „Lamm Gottes“ in deutscher Sprache fehlerfrei. Seine Lieblingsstelle in der Bibel sei die Vergebung der Feinde aus dem Matthäus Evangelium [Anm.: Mt 18, 21-22]. Der Erstbeschwerdeführer arbeite nicht nur als Mesner, sondern sei auch als Ministrant tätig. Dies mache er von Montag bis Samstag, da am Sonntag die Kinder Ministranten seien. Mesner sei der Erstbeschwerdeführer jeden Tag und er mache auch bei der Kreuzwegandacht in der Fastenzeit mit.

Die Zweitbeschwerdeführerin wiederholte in der Verhandlung vom 24.03.2021 ebenso ihr bisheriges Vorbringen und gab ergänzend an, dass sie die Stammkundin ihres Mannes, die ihm die Bibel gegeben habe, nicht persönlich kenne. Die Vorfahren ihrer Mutter seien 1916 in den Iran gekommen und hätten bis zur Revolution normal als Christen leben können. Nach der Revolution habe sich ihre Familie zum Islam bekennen müssen, damit sie nicht getötet werden würden. Das heiße für die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie als Tochter einer islamischen Familie zur Welt gekommen sei. Die Bibel, die der Erstbeschwerdeführer von seiner Stammkundin erhalten habe, habe sie beeinflusst und neugierig gemacht. Die Beschwerdeführer hätten in der Bibel gelesen und an Hauskirchen teilgenommen. Die Kontakte seien über den Erstbeschwerdeführer gelaufen. Ab Juni/Juli 2016 hätten sie die Hauskirche regelmäßig besucht und zwar jede Woche bzw. spätestens alle 14 Tage. Am XXXX .12.2016 sei der Erstbeschwerdeführer festgenommen worden, weil er Bibeln verkauft habe. Danach hätten sie zwar einerseits Angst gehabt, aber andererseits doch weiter die Kirche besuchen wollen, da sie an Jesus geglaubt hätten bzw. immer noch an ihn glauben würden. Im Jänner/Feber 2017 hätten sie dann auch beschlossen, den Iran zu verlassen. Zwischen der Festnahme des Erstbeschwerdeführers und April/Mai 2017 hätten sie keine Kirche mehr besucht. Der Erstbeschwerdeführer habe dann über ein Kirchenmitglied mit einem Schlepper Kontakt aufnehmen können. Ab April/Mai 2017 hätten sie wieder begonnen, die Kirche zu besuchen, aber in größeren Abständen als zuvor. Bei den Treffen der Hauskirche seien zwischen acht und zwölf Personen gewesen, mal mehr, mal weniger. Im Juni/Juli 2017 habe es an dem Haus, in dem damals die Kirche stattgefunden habe, kurz vor Beginn des Gottesdienstes geläutet und die Beschwerdeführer hätten vom Fenster aus dem zweiten Stock Polizeifahrzeuge gesehen. Daraufhin seien sie über den Hintereingang und den Garten in das Nachbargrundstück gelangt, wo sie sich bis zum Morgengrauen versteckt hätten. Sie seien dann in ihre Wohnung gefahren, hätten ein paar Sachen gepackt und seien in das Haus des Vaters des Erstbeschwerdeführers im Norden des Iran gefahren. Dort hätten sie sich bis zur Flucht aus dem Iran versteckt.

Auf Nachfrage gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie trotz Angst einige Zeit nach der Festnahme des Erstbeschwerdeführers wieder die Hauskirche besucht hätten, weil es ihr Weg gewesen sei, von dem sie sich nicht entfernen hätten können. Es sei die Wahrheit, die für sie erschienen sei und der sie hätten folgen wollen. Immer in der Hauskirche hätten sie eine innere Ruhe gefühlt und Gott in sich gespürt. Für diesen Weg hätten sie sich entschieden. Der Gott, der im Islam gelehrt werde, sei ein Gott, der weit weg sei. Er sei immer böse und man fühle sich schuldig und gesündigt. Den wahren und richtigen Gott hätten die Beschwerdeführer im Christentum gefunden. Im Iran sei es verboten über das Christentum zu sprechen und daher hätten die Großeltern der Zweitbeschwerdeführerin mit ihr nie über das Christentum gesprochen. Aber ihre Mutter sei im Iran noch getauft worden. Ihre Vorfahren seien evangelische Protestanten gewesen.

Weiters brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, sie seien am XXXX .03.2018 getauft worden und hätten am XXXX .05.2018 kirchlich geheiratet. In der Folge beschrieb die Zweitbeschwerdeführerin ihre kirchliche Trauung. Im Iran gebe es keine staatliche Ehe; das sei eine islamische Ehe. Wenn man im Iran nicht islamisch verheiratet sei, könne man die Ehe auch staatlich nicht eintragen lassen. Da die Beschwerdeführer ein Leben im Namen Jesu haben wollten, wollten sie auch im Namen Jesu verheiratet sein. Auf Nachfrage gab die Zweitbeschwerdeführerin weiters an, sie würden jeden Sonntag und manchmal auch Samstagabend den Dom XXXX besuchen. Die Kirche sei in der Stadt und man könne „einfach so“, wenn man in XXXX unterwegs sei, die Kirche besuchen. Manchmal würden sie auch am Dienstag und am Freitag in die Heilige Messe gehen. Sie hätten auch die Katechese gehabt; das sei der Unterricht für neue Christen. Man lese die Bibel und könne Fragen stellen. Aktuell werde die Katechese online gemacht. Am Donnerstag werde ein Gebet für Maria gesprochen; damit meine sie Rosenkranzbeten. In der Folge erläuterte die Zweitbeschwerdeführerin den Ablauf eines Rosenkranzes. Für den katholischen Zweig des Christentums habe sie sich entschieden, weil es die Wurzel des Christentums und der richtige Weg sei. Für die Zweitbeschwerdeführerin sei die Mutter Maria eine sehr wichtige Person. Sie sei die Mutter Gottes und auch eine Frau. Jesus habe am Kreuz zu Johannes gesagt, Maria sei seine Mutter und zu Maria habe er gesagt, das sei dein Sohn, sodass daraus folge, dass Maria „unser aller Mutter“ sei. Die Zweitbeschwerdeführerin gehe zweimal jährlich und zwar vor Weihnachten und vor Ostern beichten. Ihr Taufname sei Sophia. Die heilige Sophie sei eine Frau gewesen, die stark im Glauben gefestigt gewesen sei und zudem sei Sophia ein asiatischer Name. Ihr Taufpate sei derselbe wie jener des Erstbeschwerdeführers. In der Folge beschrieb auch die Zweitbeschwerdeführerin ihre Taufe und ergänzte, dass sie sieben Wochen nach der Taufe Ministrantin in der Sonntagsmesse um 11:00 Uhr gewesen sei. Nunmehr ministriere sie am Sonntag nicht mehr, da dies die Kinder machen würden. Die Zweitbeschwerdeführerin ministriere nicht jedes Mal; der Erstbeschwerdeführer schon. Manchmal lese sie auch eine Lesung in der Heiligen Messe, wenn es kurze Lesungen seien. Sonst helfe sie in der Kirche mit, insbesondere zu Weihnachten und zu Ostern und koche auch. Ebenso helfe sie bei Verkäufen mit.

In der Folge wurde Pfarrvikar Pater Mag. XXXX , geb. XXXX , als Zeuge einvernommen. Dieser gab im Wesentlichen an, dass er von 2014 bis Juni 2020 in der Dompfarre in XXXX gewesen und danach – seit Sommer 2020 – nach XXXX versetzt worden sei. Der Zeuge habe die Beschwerdeführer ein Jahr lang gemeinsam mit Pater XXXX auf die Taufe vorbereitet, die dann zu Ostern 2018 stattgefunden habe. Auf (späteren) Vorhalt, die Beschwerdeführer seien allerdings erst im Oktober 2017 eingereist, gab der Zeuge an, dass es dann kein ganzes Jahr gewesen sein könne. Er mache zu Beginn immer eine Befragung und habe bemerkt, dass die Beschwerdeführer schon sehr viel über den christlichen Glauben gewusst bzw. sich schon vorher darüber informiert hätten. Sie hätten schon viel vom Inhalt der Heiligen Schrift und vom Leben Jesu gewusst. Das sei der Grund gewesen, warum die Taufe früher gemacht worden sei. In der Zeit der Vorbereitung habe der Zeuge die Beschwerdeführer als sehr engagiert und interessiert erlebt. Die Katechesen hätten wöchentlich nach der Sonntagsmesse stattgefunden und seien im Zuge derer auch immer kleine Tests bzw. Wiederholungen gemacht worden. Dabei habe der Zeuge auch bemerkt, dass sich die Beschwerdeführer gut auskennen würden. Vor der Taufe habe die Zweitbeschwerdeführerin auch ein Interview für XXXX gegeben, bei dem es um Taufbewerber bzw. um Flüchtlinge gehe, die sich auf die Taufe vorbereiten würden. Dabei habe sie über ihre „Christwerdung“ und über die Rolle der Frau im Islam auch im Vergleich zum Christentum gesprochen. Beide Beschwerdeführer hätten sich nach ihrer Taufe in der Kirche sehr intensiv engagiert und seien auch oft während der Woche in der Messe gewesen. Sie seien hilfsbereit, was ein Charakteristikum von Christen sei. Der Erstbeschwerdeführer arbeite ehrenamtlich als Mesner und die Zweitbeschwerdeführerin koche bei Feierlichkeiten unentgeltlich. Der Zeuge glaube wirklich, dass die Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung Christen seien. Die Beschwerdeführer seien auch schon einige Male beim Zeugen in Wolfgraben in der Messe gewesen.

Vorgelegt wurde eine Bestätigung des Domvikars der Dompfarre XXXX , Pater XXXX , vom XXXX .03.2021, derzufolge der Erstbeschwerdeführer seit seiner Taufe in der Sakristei der Domkirche und des Friedhofs mithelfe. Dies mache er seit drei Jahren und ermögliche so dem regulären Mesner freie Tage. Diesen Dienst mache der Erstbeschwerdeführer ehrenamtlich als Ausdruck seiner Dankbarkeit Christ sein zu dürfen (vgl. Beilage ./3).

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt. Den Beschwerdeführern wurde gemäß § 3 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Nach Verkündung des Erkenntnisses wurde den Beschwerdeführern und ihrer Vertreterin eine Ausfertigung der Niederschrift der Verhandlung persönlich ausgefolgt.

7. Am 24.03.2021 wurde die Niederschrift der mündlichen Verhandlung dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, zugestellt.

Mit E-Mail vom 29.03.2021 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, um Übermittlung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern und ihren Fluchtgründen:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und iranische Staatsangehörige persischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie wurden als Sohn bzw. Tochter von moslemischen Familien im Iran geboren, wobei die Zweitbeschwerdeführerin christlich-armenische Vorfahren hat und ihre Mutter sogar noch getauft wurde. Nach gemeinsamer Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellten sie am 16.10.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Der Erstbeschwerdeführer, der in einer Buchhandlung gearbeitet hat, erhielt von einer Kundin eine Bibel, mit der er sich in weiterer Folge gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin intensiv inhaltlich beschäftigte. Über diese Kundin gelangten die Beschwerdeführer auch in Kontakt zu einer Hauskirche in XXXX , die sie im Sommer 2016 erstmals besuchen. In der Folge nahmen die Beschwerdeführer regelmäßig an Veranstaltungen bzw. Gottesdiensten der Hauskirche teil. Aufgrund seines Berufes wurde der Erstbeschwerdeführer vom Leiter dieser Veranstaltungen bzw. der Hauskirche ersucht, Bibeln zu besorgen. Anfang Dezember 2016 wurde der Erstbeschwerdeführer von Sicherheitskräften aufgehalten und festgenommen. Man warf ihm vor, Bibeln verkauft zu haben. Durch den Einfluss seines Vaters kam der Erstbeschwerdeführer nach Zahlung eines Geldbetrages und Unterfertigung einer Verpflichtungserklärung nach einigen Stunden in Polizeigewahrsam wieder frei. Danach besuchten die Beschwerdeführer aus Angst einige Zeit die Hauskirche gar nicht mehr und danach wieder etwas öfter, aber in unregelmäßigen Abständen. Als im Sommer 2017 eine Hauskirche vor Beginn des Gottesdienstes von der Polizei gestürmt wurde, konnten die Beschwerdeführer über den Nachbargarten entkommen und verließen in weiterer Folge den Iran.

In Österreich vertieften die Beschwerdeführer ihren christlichen Glauben, wobei sie sich dem römisch-katholischem Ritus zuwandten. Am XXXX .03.2018 wurden sie nach einer ca. sechsmonatigen Taufvorbereitung nach dem römisch-katholischen Ritus getauft. Die Beschwerdeführer engagieren sich in der XXXX Dompfarre XXXX , wo der Erstbeschwerdeführer auch als Mesner und als Ministrant tätig ist. Am XXXX .05.2018 ließen sich die Beschwerdeführer auch kirchlich trauen.

Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführer in Österreich aus innerer Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert und nunmehr Angehörige der römisch-katholischen Kirche sind. Die Beschwerdeführer sind praktizierende Katholiken, sie stehen nach wie vor in intensivem Kontakt zur XXXX Dompfarre XXXX , besuchen die Sonntagsmessen, beschäftigen sich weiterhin mit Glaubensinhalten, nützen die Möglichkeit der katholischen Beichte und nehmen nach wie vor aktiv am christlichen Leben in der XXXX Dompfarre XXXX teil. Bei einer Rückkehr in den Iran wäre es für die Beschwerdeführer nicht zumutbar, ihren christlichen Glauben zu leugnen und zum Islam zurückzukehren.

Im Entscheidungszeitpunkt kann im Hinblick auf die aktuelle Lage im Iran für vom Islam abgefallene Apostaten, die zum Christentum konvertiert sind, nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr in den Iran aufgrund ihres nunmehr christlichen Bekenntnisses zur römisch-katholischen Kirche keiner asylrelevanten Verfolgung unterliegen würden. Den Beschwerdeführern steht als vom Islam zum Christentum Konvertierten keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

Beide Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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