Entscheidungsdatum
11.05.2021Norm
ASVG §410Spruch
2241287–/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 11.03.2021, GZ XXXX , betreffend die Zurückweisung des Vorlageantrages an das Bundesverwaltungsgericht als verspätet, zu Recht:
A)
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.01.2021 wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1. Verfahren vor der Österreichischen Gesundheitskasse [ÖGK]
1.1. Mit Bescheid vom 18.09.2020, Zahl: XXXX , zugestellt am 22.09.2020, verpflichtete die ÖGK die beschwerdeführende Partei XXXX GmbH [im Folgenden auch M GmbH] als Dienstgeber aufgrund der Meldepflichtverletzung betreffend die Beschäftigung von zwei Personen am 02.07.2020 gemäß § 113 ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von EUR umgehend an die ÖGK zu entrichten. Rechtsgrundlagen dafür seien §§ 4, 33, 35, 113, 360 Abs.7 und 410 Abs. 1 Z5 ASVG (Ordnungsnummer des Verwaltungsverfahrensaktes der ÖGK [ON] 13).
1.2. Mit Schreiben vom 28.09.2020 erhob die M GmbH fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid der ÖGK (ON 14).
1.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2020, Zahl: XXXX , wies die ÖGK die Beschwerde vom 28.09.2020 ab (ON 21).
1.4. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte nach Zustellversuch am 23.11.2020 durch Hinterlegung beim Postamt XXXX mit Beginn der Abholfrist am 24.11.2020 (ON 21/7). Die Postsendung langte am 23.12.2020 mit dem Vermerk „Nicht behoben“ wieder bei der ÖGK ein (ON 22/1).
1.5. Auf Grund der Kontoverbuchung des rechtskräftigen Beitragszuschlages ersuchte die Steuerberatung der M GmbH am 05.01.2021 um Übermittlung der Beschwerdevorentscheidung (ON 24). Am 11.01.2021 teilte die M GmbH mit, dass sie die Beschwerdevorentscheidung nie erhalten habe und ersuchte um Übermittlung der Zustelldokumente (ON 26/1).
1.6. Mit Schreiben vom 11.01.2021 beantragte die beschwerdeführende Partei die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (ON 26/3-5) und führte zur Rechtzeitigkeit aus, die Beschwerdevorentscheidung nie erhalten zu haben.
1.7. Nach Verspätungsvorhalt vom 11.01.2021 führte die M GmbH aus, die Hinterlegungsanzeige („den gelben Zettel“) nie erhalten zu haben (ON 25, 27).
1.8. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., Zahl: XXXX Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., wies die ÖGK den 11.01.2021 zur Post gegebenen Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 15 VwGVG wegen verspäteter Einbringung zurück (ON 29).
Der Vorlageantrag sei verspätet, da dieser erst am 11.01.2021 zur Post gegeben worden sei. Die Frist dafür habe jedoch am 09.12.2020 geendet, da die Zustellung vom 24.11.2020 rechtmäßig erfolgt und die beschwerdeführende Partei auch nicht ortsabwesend gewesen sei.
1.9. Mit Schreiben vom 23.03.2021 erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde gegen den am 17.03.2021 zugestellten Bescheid (ON 30) und führte begründend aus, dass sie die Hinterlegungsanzeige nie von der Post erhalten hätte und somit keine Kenntnis von der Hinterlegung hatte.
2. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 09.04.2021 die Beschwerde samt durchnummeriertem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=ON 1-31]).
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die Beschwerdevorentscheidung der ÖGK vom 18.11.2020 wurde mittels RSb-Kuvert versandt. Ein erster Zustellversuch fand am 23.11.2020 statt. Die Briefsendung wurde am Postamt XXXX hinterlegt, mit Beginn der Abholfrist am 24.11.2020. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in der Abgabeeinrichtung der beschwerdeführenden Partei eingelegt. (ON 21).
1.2. Eine Ortsabwesenheit lag zum Zeitpunkt des Zustellvorganges nicht vor (ON 27).
1.3. Im Zuge der Stellungnahmen zum Verspätungsvorhalt (ON 25-27) und in der Beschwerde (ON 30), brachte die beschwerdeführende Partei jeweils vor, die Hinterlegungsanzeige nie erhalten zu haben; es gebe grundsätzlich zwar keine Probleme mit der Post, aber möglicherweise sei der gelbe Zettel beim Nachbarn eingeworfen worden, sie seien etwas schwer zu finden, oder vielleicht habe der Wind den Zettel verweht (ON 27).
1.4. Am 11.01.2021 brachte die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag ein (ON 26).
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
? Zustellnachweis zur Beschwerdevorentscheidung (ON 21/7)
? Kuvert des Vorlageantrages mit Postaufgabevermerk (ON 26/7)
? Verspätungsvorhalt und Stellungnahme zur Zustellung (ON 25-27)
2.2. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich aus dem Zustellnachweis (ON 21/7), die Postaufgabe des Vorlageantrages aus dem Kuvert (ON 26/7).
2.2.1. Die Feststellungen zum Zustellvorgang (Zustellversuch und Hinterlegung) der Beschwerdevorentscheidung beruhen auf dem im Akt einliegenden diesbezüglichen Rückschein des RSb-Briefes mit dem die Beschwerdevorentscheidung versandt wurde (ON 21/7). Der Rückschein ist vollständig ausgefüllt und beinhaltet Name der M GmbH und das Datum der Beschwerdevorentscheidung, den Zustellversuch am 23.11.2020 und den Beginn der Abholfrist am 24.11.2020, sowie die Hinterlegungsstelle. Weiters ist angekreuzt, dass die Verständigung über die Hinterlegung „in [die] Abgabeeinrichtung eingelegt“ wurde.
2.2.2. Soweit die beschwerdeführende M GmbH dazu ausführt, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben (ON 25-27), stellt dies noch keinen Beweis dafür dar, dass dieser nicht an der Abgabestelle zurückgelassen wurde.
2.2.3. Die Ortsanwesenheit ergibt sich aus den Angaben der M GmbH (ON 27).
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
3.1. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
3.2. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).
4. Rechtliche Beurteilung
4.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
4.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9, 15 VwGVG).
4.2. Zur Zustellung
4.2.1. Die Beschwerdevorentscheidung der ÖGK vom 18.11.2020 wurde mit Beginn der Abholfrist 24.11.2020 nach einem Zustellversuch am 23.11.2020 beim zuständigen Postamt hinterlegt. Eine Ortsabwesenheit lag nicht vor.
4.2.2. Gemäß § 13 Abs. 1 erster Satz Zustellgesetz (ZustG) ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger [oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 leg. cit] regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gemäß § 17 Abs. 1 ZustG das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, [in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet], zu hinterlegen. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.
4.2.2.1. Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG nicht ein. Zwar macht ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig ist; vgl. § 292 Abs. 2 ZPO) möglich (VwGH 25.02.2021, Ra2020/19/0248 mwN). Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 07.09.2020, Ra2020/04/0099 mwN).
4.2.2.2. Die Rechtswirksamkeit eines Zustellvorgangs ist nicht davon abhängig, dass dieser dem Empfänger auch zur Kenntnis gelangt. Im Hinblick auf § 17 Abs. 4 ZustG hat weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung (VwGH 13.10.2016, Ra2015/08/0213 mwN).
4.2.3. Fallbezogen bringt die beschwerdeführende Partei (nur) vor, dass sie vom Zustellvorgang mangels vorgefundener Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis hatte.
4.2.3.1. Die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, ist jedoch nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen, um Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung hervorzurufen, sondern kann allenfalls einen Grund für eine Wiedereinsetzung darstellen (vgl. VwGH 19.03.2003, 2002/08/0061; 13.10.2020, Ra2020/15/0032; 13.10.2016, Ra2015/08/0213 jeweils mwN).
4.2.3.2. Zusammenfassend lagen somit weder Zustellmängel, noch eine Ortsabwesenheit vor, und die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung war daher gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mit dem eingetragenen Beginn der Abholfrist am 24.11.2020 bewirkt.
4.3. Spruchpunkt I – Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in die (Vorlage)frist
4.3.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein Verschulden an der Versäumung hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß § 33 Abs. 4 leg.cit. hat ab Vorlage der Beschwerde über einen Antrag auf Wiedereinsetzung das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden (vgl. VwGH 09.07.2015, Ra2015/08/0069). Dies gilt sinngemäß auch für die Vorlage der Akten bei Beschwerden gegen die Zurückweisung von verspäteten oder unzulässigen Vorlageanträgen gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG.
4.3.2. Im auf den Verspätungsvorhalt folgenden Ermittlungsverfahren brachte die beschwerdeführende Partei im Schreiben vom 11.01.2021 vor, die Hinterlegungsanzeige nie erhalten zu haben. Es gebe grundsätzlich zwar keine Probleme mit der Post, möglicherweise sei der gelbe Zettel aber beim Nachbarn eingeworfen worden, sie seien etwas schwer zu finden, oder vielleicht habe der Wind den Zettel verweht.
4.3.3. Wenngleich § 33 VwGVG explizit von einem „Antrag auf Wiedereinsetzung“ spricht, so schadet eine fehlende (oder falsche) Bezeichnung des Schriftsatzes nicht, wenn sich der Wunsch auf Wiedereinsetzung – wie gegenständlich – aus seinem Inhalt ableiten lässt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71, Rz110; vgl. zur Übertragbarkeit der Judikatur zu § 71 AVG auf § 33 VwGG insbesondere VwGH 24.09.2015, Ra2015/07/0113).
Verfahrensgegenständlich ergibt sich aus den Stellungnahmen klar der Wunsch auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist.
4.3.4. Die vorgebrachte Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung kann grundsätzlich geeignet sein, einen Wiedereinsetzungsgrund darzustellen (VwGH 13.10.2020, Ra2020/15/0032 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits ausgeführt, dass eine Partei den konkreten Vorgang, wie es zur Entfernung der Hinterlegungsanzeige gekommen ist, freilich nur in den seltensten Fällen bescheinigen können wird. Es wird aber, abgesehen von der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post, auf die Dartuung von Umständen ankommen, die die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN).
4.3.4.1. Es ist der beschwerdeführenden Partei jedoch nicht gelungen, Umstände in diesem Sinne darzulegen. Die geäußerten bloßen Vermutungen – Verwehungen durch den Wind, vielleicht beim Nachbarn eingelegt – reichen für eine Wiedereinsetzung nicht aus (vgl. dazu VwGH 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN).
4.3.5. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist daher spruchgemäß abzuweisen.
4.4. Spruchpunkt II – Abweisung der Beschwerde
4.4.1. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG zwei Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung.
4.4.1.1. Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (§ 32 Abs. 1 AVG). Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist (§ 33 Abs. 2 AVG). Eine nach Wochen bestimmte Frist beginnt an dem Tag um 24.00 zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat, und endet – abgesehen von den in § 33 Abs. 2 AVG normierten im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen – um Mitternacht (24.00 Uhr) jenes Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (vgl. VwGH 18.10.1996, 96/09/0153; 20.09.1990, 90/07/0119 jeweils mwN).
4.4.1.2. Die in § 15 Abs. 1 VwGVG vorgesehene zweiwöchige Vorlagefrist begann am 24.11.2020, 24:00 Uhr und endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG am Dienstag 08.12.2020, einem Feiertag und somit am Mittwoch 09.12.2020, 24.00 Uhr. Der mit 11.01.2021 eingebrachte Vorlageantrag wurde demnach erst nach Ablauf der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages erhoben, was der beschwerdeführenden Partei der VwGH-Judikatur entsprechend (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050) auch vorgehalten wurde.
4.4.2. Da der Vorlageantrag verspätet eingebracht wurde ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen gemäß § 32 AVG sowie zur fristwahrenden Einbringung gemäß § 15 VwGVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich die gegenständliche Entscheidung auch stützt. Zur Hinterlegungsanzeige als Urkunde sowie zum Zeitpunkt der Zustellung bei Hinterlegung für viele jüngst VwGH 23.05.2018, Ro2018/22/0003 mwN.
Zu impliziten Antragstellung auf Wiedereinsetzung in eine Frist VwGH 24.09.2015, Ra2015/07/0113. Zum Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes bei Unkenntis des Zustellvorganges VwGH 13.10.2020, Ra2020/15/0032. Zur Qualität der Glaubhaftmachung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige insbesondere VwGH 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Hinterlegung Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Vorlageantrag Wiedereinsetzungsantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L511.2241287.1.00Im RIS seit
16.09.2021Zuletzt aktualisiert am
16.09.2021