Entscheidungsdatum
12.05.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W195 2211373-2/7E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 26.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX StA. Bangladesch, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2021, Zl. XXXX , erkannt:
A)
1. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 58 Abs. 10, 10 Abs. 3 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52 Abs. 3, 52 Abs. 9, 46, 53 Abs. 1 und 2 Z 6, 55 Abs. 4 FPG und § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG in den Spruchpunkten I bis V als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot gekürzte Ausfertigung Mittellosigkeit RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2211373.2.00Im RIS seit
16.09.2021Zuletzt aktualisiert am
16.09.2021