TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/14 W280 2235478-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.05.2021
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Entscheidungsdatum

14.05.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66
FPG §70 Abs3
NAG §54 Abs5
NAG §55 Abs3

Spruch


W280 2235478-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX 1992, StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, Parkstraße 1/I. 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 08.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt.:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Serbien, heiratete am XXXX 08.2016 in seinem Herkunftsstaat eine ungarische Staatsbürgerin, meldete am XXXX 07.2017 seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet und stellte folglich am XXXX 08.2017 bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte.

Diesem Antrag wurde seitens der NAG-Behörde stattgegeben und dem BF eine solche mit der Gültigkeit XXXX 08.2017 bis XXXX 08.2022 erteilt.

Die Ehe wurde in weiterer Folge mit Beschluss des zuständigen Gerichtes in Serbien am XXXX 07.2019 rechtskräftig geschieden.

Am XXXX 05.2020 teilte die die für den BF zuständige Aufenthaltsbehörde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) schriftlich mit, dass die Ehe des BF seiner freizügigkeitsberechtigten Ehefrau weniger als 3 Jahre gedauert hätte und um ersuchte dieses um Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung.

Das BFA teilte dem BF sodann am XXXX 05.2020 mit, dass gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme beabsichtigt sei und gab ihm die Möglichkeit hierzu Stellung zu nehmen. Am XXXX 06.2020 erging dann seitens der rechtsfreundlichen Vertretung das Ersuchen um Fristerstreckung und in weiterer Folge am XXXX 6.2020 eine Stellungnahme.

Am XXXX 08.2020 wurde sodann seitens der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen, der dem BF am XXXX 08.2020 zugestellt wurde. Die Beschwerde wurde am XXXX 09.2020 rechtzeitig eingebracht. Die Beschwerdevorlage vom XXXX 09.2020 ist am XXXX 09.2020 beim BVwG eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist serbischer Staatsangehöriger, am XXXX .1992 in XXXX / Serbien geboren. Seine Identität steht fest.

In Serbien besuchte der BF eine achtjährige Grundschule und absolvierte anschließend eine dreijährige Berufsschule zum XXXX . Zusätzliche Qualifikation erlangte er durch die Absolvierung eines Kurses zum Schweißen. Einer beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat ging der BF lediglich für zwei Monate nach, lebte ansonsten von Gelegenheitsarbeiten und der Unterstützung durch seine Mutter, des Bruders und der Großeltern.

Am XXXX 08.2016 ehelichte er die freizügigkeitsberechtigte ungarische Staatsbürgerin XXXX und stellte folglich am XXXX 08.2017 bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Diesem Antrag wurde seitens der NAG-Behörde stattgegeben und dem BF eine solche mit der Gültigkeit XXXX 08.2017 bis XXXX 08.2022 erteilt.

Der BF kam im 25 Lebensjahr nach Österreich und ist seit XXXX 07.2017 durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet. Seine Ehefrau verfügte über eine behördliche Meldung für den Zeitraum XXXX 08.2015 bis XXXX 06.2020.

Festgestellt wird, dass der BF ca. 3 bis 4 Monate vor der Scheidung seine Frau über die Absicht sich scheiden zu lassen in Kenntnis gesetzt hat. Das gerichtliche Scheidungsverfahren wurde, zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt ca. 1 Woche vor der Scheidung bei Gericht eingeleitet.

Die Ehe mit Frau XXXX wurde mit Beschluss des Grundgerichtes in XXXX / Serbien nach einem Zeitraum von 2 Jahren, 10 Monaten und 21 Tagen mit XXXX 07.2019 rechtskräftig geschieden. Der BF ist zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt vor der Scheidung aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und zu seiner in Wien lebenden Mutter übersiedelt.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Ehe wegen einer ehewidrigen Beziehung von Frau XXXX zu einem anderen Mann geschieden wurde.

Der Ehe entstammen keine Kinder. Der BF verfügt über Angehörige, die im Bundesgebiet – jedoch getrennt von ihm - wohnhaft sind. Neben seiner Mutter leben auch sein Bruder und ein Cousin dritten Grades in Österreich. Zur Mutter, bei der der BF aufgewachsen ist, sowie zu seinem Bruder pflegt dieser ein sehr gutes Verhältnis. Neben täglichen Telefonaten finden zumindest einmal pro Woche gemeinsame Besuchskontakte statt und reinigt diese seine Wohnung bzw. geht sie für den BF einkaufen. Als der BF noch in Serbien gewohnt hat, hat diese ihn finanziell unterstützt.

Mit dem Bruder des BF, der im selben Haushalt wie die Mutter lebt, verbringt der BF teilweise seine Freizeit und gehen beide gemeinsam Fischen oder er spielt mit diesem Fußball.

Im Heimatdorf des BF in Serbien lebt ein Onkel und eine Großmutter. In XXXX lebt eine Tante und deren Mann. Der Großvater und die Großmutter mütterlicherseits, die österreichische Staatsbürgerin ist, pendeln zwischen Österreich und Serbien. Anlässlich der Besuche des BF in seinem Herkunftsstaat wohnt dieser im Haus seines Großvaters in der Ortschaft XXXX / Serbien. Dieser verfügt darüber hinaus über ein Grundstück in der Größe von ca. 2 bis 3 Hektar.

Kein Kontakt besteht zu seinem in Serbien aufhältigen Vater, der die Familie vor längerer Zeit verlassen hat und mit einer anderen Frau eine Familie gegründet hat.

Der BF hat nach wie vor starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. So verbrachte er zuletzt die Zeit von XXXX 12.2020 bis XXXX 01.2021 sowie einige Tage im April 2021 in Serbien. Auch pflegt der BF zu seinen dort lebenden Verwandten regelmäßigen telefonischen Kontakt. Auch zu seinen ehemaligen dort aufhältigen Schulfreunden besteht nach wie vor Kontakt, wenngleich in geringerem Ausmaß.

Festgestellt wird, dass der BF weder ein aktives Mitglied in einem Kultur-, Sport oder gesellschaftspolitische orientierten Verein, bei der Feuerwehr oder in einer Religionsgemeinschaft ist und bis dato sich auch nicht ehrenamtlich engagiert hat.

Soziale Kontakte bestehen zu ebenfalls aus Serbien stammenden Freunden aus dem Heimat- bzw. den Nachbardörfern des BF.

Im Zeitraum XXXX 11.2017 bis XXXX 08.2018 sowie ab XXXX 09.2018 bis dato war bzw. ist der BF bei drei verschiedenen Arbeitgebern zur Sozialversicherung angemeldet und bezog zuletzt in den letzten drei Monaten ein Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.740,74 (Februar 2021), EUR 1.951,87 (März 2021) sowie EUR 1.972,32 (April 2021). Im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet hat er u.a. Hilfstätigkeiten in einem XXXX Betrieb und in einem XXXX Betrieb verrichtet.

Er ist gesund, arbeitsfähig und unbescholten.

Der BF hat in Österreich eine Deutschprüfung auf Niveau A 1 abgelegt, hinsichtlich des Niveaus A 2 ist er knapp gescheitert. Er weist nur sehr geringe Kenntnisse der deutschen Sprache auf.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, so beruhen diese auf dem in der Verhandlung vor dem BVwG vorgelegten serbischen Reisepasses, dessen Angaben mit den von der belangten Behörde diesbezüglich getroffenen Feststellungen einhergehen.

Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen sowie zu der beruflichen Tätigkeit des BF im Herkunftsstaat sowie zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Großeltern gründen in den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF gegenüber dem Gericht, ebenso die Feststellungen zu dessen Freizeitgestaltung und die von ihm gepflegten sozialen Kontakte.

Die Daten zur Verehelichung respektive Scheidung des BF und zu seiner Ex-Ehefrau ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, jene zum Aufenthalt im Bundesgebiet und den Aufenthaltstitel aus einer Abfrage des Zentralen Melde- und Fremdenregisters. Eine Feststellung, wonach die Ehe wegen einer ehewidrigen Beziehung der Gattin zu einem anderen Mann geschieden wurde konnte insofern nicht getroffen werden, als die Ehe nach dem Beschwerdevorbringen einvernehmlich geschieden wurde und sich auch aus den Angaben des BF gegenüber dem Gericht keine Anhaltspunkte für ein alleiniges Verschulden der Ehefrau an der Beendigung der Ehe erkennbar ist.

Dass der BF nach wie vor starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat pflegt, ergibt sich aus seinem in der Verhandlung zwecks Identitätsfeststellung vorgelegten Reisepass und den darin enthaltenen Sichtvermerken. Zuletzt hielt sich der BF vom XXXX 12.2020 bis XXXX 01.2021, sohin 20 Tage, anlässlich des serbischen Neujahrsfestes in seinem Herkunftsstaat auf. Ein weiterer mehrtägiger Aufenthalt in Serbien, lt. Reisepass vom XXXX 04.2021 bis XXXX 04.2021, folgte im April. Auch gab der BF in der Verhandlung an, dass er – bedingt durch die Covid-19 Pandemie – in letzter Zeit nicht so oft in seiner Heimat gewesen sei. Ansonsten fahre er öfters dort hin. Telefonischen Kontakt hält der BF regelmäßig zu seinen Großeltern, in geringerem Ausmaß zu seinen dort aufhältigen Freunden aus der Schulzeit.

Des Weiteren gründen seine sozialen Kontakte im Bundesgebiet in maßgeblichem Ausmaß auf einem Personenkreis, der ebenfalls aus seinem Herkunftsort bzw. aus dessen Umgebung stammt. Dahingegen ist er nach seinen eigenen glaubhaften Angaben weder in ein aktives Mitglied in einem österreichischen Verein oder einer sonstigen gemeinnützigen oder ehrenamtlich orientierten Organisation.

Die Feststellungen zu seinen beruflichen Tätigkeiten im Bundesgebiet ergeben sich aus der vom Gericht eingeholten Abfrage aus der Sozialversicherung, seinen korrelierenden Angaben in der Verhandlung, jene über die Höhe seines derzeitigen Einkommens aus den von ihm vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der Verhandlung sowie dem Umstand, dass dieser einer beruflichen Tätigkeit nachgeht.

Dass der BF eine formale Prüfung über das Sprachniveau A 1 abgelegt hat bzw. an A 2 knapp gescheitert ist beruht auf dessen Aussagen gegenüber dem Gericht. Unbeschadet dessen konnte kann das erkennende Gericht dem BF in der Sprachanwendung lediglich sehr geringe Kenntnisse der deutschen Sprache attestieren, zumal dieser die ihm in der Verhandlung gestellten einfachen Fragen weder in ganzen Sätzen beantworten konnte noch den Inhalt des vorgelegten, von der Website eines österreichischen Medienunternehmens stammenden, in einfacher Sprache gehaltenen Textes in seiner Muttersprache wiedergeben konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Ausweisung

Gemäß § 2 Abs. 4 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Zif 1 leg. cit.) und als Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist (Zif 10 leg. cit.).

Gemäß § 2 Abs. 4 Zif 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger unter anderem der Ehegatte eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

§ 55 Abs. 3 NAG nimmt hinsichtlich der Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens nicht nur auf das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit Bezug, sondern auch auf das Fehlen des Aufenthaltsrechts, weil die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder 54 Abs. 2 NAG nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen.

Auf diese Bestimmung des § 55 Abs. 3 NAG nimmt auch der – die Ausweisung regelnde – § 66 FPG Bezug, der somit insoweit auch jenen Fall erfassen soll, in dem geprüft werden soll, ob für den Drittstaatsangehörigen, der über eine (Dauer-)Aufenthaltskarte verfügt, die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, also auch begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, nicht mehr vorliegen. Ein solches Verfahren nach § 66 FrPolG 2005 einzuleiten ist aber auch der Fremdenpolizeibehörde aus Eigenem – also auch ohne Vorliegen einer darauf abzielenden Mitteilung der Niederlassungsbehörde – nach den Bestimmungen des FrPolG 2005 nicht verwehrt (vgl. E 13. Oktober 2011, 2009/22/0330)“ (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005).

Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274; 15.03.2018, Ra 2017/21/0191).

Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und hat am XXXX 08.2016 eine zum damaligen Zeitpunkt in Österreich lebende, freizügigkeitsberechtigte, ungarische Staatsangehörige geheiratet. Die Ehe wurde am XXXX 07.2019 rechtskräftig geschieden.

Demzufolge erwarb der BF mit seiner seinerzeitigen Verehelichung mit einer Unionsbürgerin den Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd. § 2 Abs. 4 Zif 10 iVm. Zif 11 FPG und damit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, welches mit der Ausfolgung einer Aufenthaltskarte von der zuständigen NAG-Behörde dokumentiert wurde (vgl. VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005, wonach der Aufenthalt des Unionsbürgers in Österreich für die Inanspruchnahme des „Rechtes auf Freizügigkeit“ genügt).

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung sohin dem Grunde nach zu Recht auf § 66 FPG gestützt (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274).

Gemäß § 31 Abs. 1 Zif 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben oder nach Z 2 leg.cit., wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können gemäß § 66 Abs. 1 FPG ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Bundesamt, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Gemäß § 51 Abs. 1 NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Zif 1), für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Zif 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Zif 2 erfüllen (Zif 3).

Gemäß § 52 Abs. 1 NAG sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2.       Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3.       Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4.       Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5.       sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a)       die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b)       die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c)       bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.

§ 54 NAG lautet auszugsweise:

„Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers

§ 54 (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

(…)

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und

1.

die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2.

die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3.

ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4.

es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5.

ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“

Mit § 54 Abs. 5 NAG wird Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) umgesetzt. Dieser lautet:

„(2) Unbeschadet von Unterabsatz 2 fu?hrt die Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Beendigung der eingetragenen Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) fu?r Familienangeho?rige eines Unionsbu?rgers, die nicht die Staatsangeho?rigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn

a) die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens oder bis zur Beendigung der eingetragenen Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, oder

b) dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangeho?rigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Sorgerecht fu?r die Kinder des Unionsbu?rgers u?bertragen wird oder

c) es aufgrund besonders schwieriger Umsta?nde erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im ha?uslichen Bereich wa?hrend der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, oder

d) dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangeho?rigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum perso?nlichen Umgang mit dem minderja?hrigen Kind zu gesprochen wird, sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt ist, dass der Umgang — solange er fu?r no?tig erachtet wird — ausschließlich im Aufnahmemitgliedstaat erfolgen darf.“

§ 55 NAG lautet:

„Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate

§ 55 (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“

Im vorliegenden Fall wurde die zwischen dem BF und seiner Ehegattin, einer freizügigkeitsbeanspruchenden EWR-Bürgerin, bestehende Ehe nach 2 Jahren, 10 Monaten und 21 Tagen geschieden.

Die Voraussetzungen für den weiteren Bestand eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes gemäß § 54 Abs. 5 NAG sind – in Ermangelung einer mindestens dreijährigen Dauer der Ehe – nicht erfüllt.

Unbeschadet dessen, dass der Umstand, dass ein Eheteil einen anderen Partner findet, keinen besonders schwierigen Umstand darstellt, aufgrund dessen die Aufrechterhaltung des bisherigen Aufenthaltsrechts des anderen Eheteils „erforderlich“ wäre (s. VwGH 18.022021, Ra 2020/21/0495), war das entsprechende Vorbringen weder genügend substantiiert noch haben sich – wie oben dargelegt – für das Gericht Hinweise auf ein alleiniges Verschulden ergeben. Diese Einschätzung korreliert auch mit dem Umstand, dass die Ehe einvernehmlich geschieden wurde.

Es kann sohin auch nicht von einem besonderen Härtefall iSd § 54 Abs. 5 Zif 4 NAG ausgegangen werden. Zudem wird in Art 13 Unterabschnitt 2 Buchst. C der Freizügigkeitsrichtlinie darauf verwiesen, dass eine Scheidung nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechtes führt, wenn dies aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich. Hinweise, dass beim Beschwerdeführer vergleichbare Umstände vorliegen würden, haben sich im Verfahren weder ergeben noch wurden solche behauptet.

Im Ergebnis kommt daher dem Beschwerdeführer aufgrund der Ehescheidung ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 NAG nicht mehr zu.

§ 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:

„Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige

Ausweisung

§ 66 (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

„Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

…“

Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).

Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).

Verfahrensgegenständlich ist zu berücksichtigen, dass der BF sich seit XXXX 07.2017 – sohin seit ca. 4 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhält, erwerbstätig sowie sozialversichert war und ist. Er ist strafrechtlich unbescholten und sind auch keine verwaltungsrechtlichen Verstöße bekannt.

Dem Ermittlungsverfahren zu Folge verfügt der BF über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Ein Familienleben hinsichtlich seiner in Österreich aufhältigen Familienangehörigen, zu jenen kein gemeinsamer Haushalt und/oder ein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden konnte liegt nicht vor, er weist zu diesen aber ein Privatleben iSd. Art 8 EMRK auf (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860f).

Die tatsächliche Intensität des Privatlebens des BF ist jedoch dadurch vermindert, dass der BF seinen Aufenthalt durch die Eheschließung mit einer zum Aufenthalt berechtigten EU- Bürgerin begründete und diese Ehe nur eine kurze Zeit dauerte.

Der BF musste im Wissen um die Einreichung der Scheidungsklage, nicht ernsthaft damit rechnen, dauerhaft im Bundesgebiet verbleiben zu können.

Die daraufhin erlangten Integrationsschritte sind daher schon aus diesem Grund relativiert. Wenn dem BF auch dessen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet positiv anzurechnen ist und der BF auch auf einen nahezu vier Jahre andauernden durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet zurückblicken kann, muss diesem entgegengehalten werden, dass dieser Aufenthalt lediglich aufgrund der eingegangenen Ehe möglich war.

Eine tiefgreifende berücksichtigungswürdige besondere Integration kann in Ermangelung des Vorliegens sonstiger Integrationssachverhalte nicht erkannt werden. Vielmehr beschränken sich die sozialen Kontakte des BF auf dessen herkunftsstaatlichen Sozialkreis (Freunde im Bundesgebiet) und weist der BF darüber hinaus kein soziales Engagement im Bundesgebiet auf.

Auch die Sprachkenntnisse des BF sind – vor dem Hintergrund seines bisherigen Aufenthaltes – als äußerst gering einzustufen und weisen keine besonderen Integrationsbegründenden Merkmale auf. Ebenso fällt die Unbescholtenheit des BF bei einer Aufenthaltsdauer von unter 5 Jahren nicht entscheidend ins Gewicht.

Ein Verweis des BF auf dessen laufende Erwerbstätigkeit, die für den Arbeitgeber zufriedenstellende Arbeitsleistung sowie das künftige Bemühen, die Sprachkenntnisse zu verbessern, vermag an dem bestehenden Integrationsausmaß, welches nicht als überdurchschnittlich zu bezeichnen ist, daran nichts zu ändern.

Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt im Verfahren betreffend Aufenthaltstitel für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 21.06.2016, Ra 2015/22/0119; VwGH 20. 01.2011, 2008/22/0501). Selbst im Falle eines jahrelangen Aufenthaltes in einem anderen Staat, bei überwiegender bisheriger Anwesenheit im Herkunftsstaat, und trotz bestehender familiärer Bindungen in Form einer Ehefrau und einem minderjährigen Kind im Aufnahmestaat, erweist sich die Ausweisung eines Fremden bei sonstigem Fehlen - integrationsbegründender - besonderer Umstände lt. EGMR als rechtskonform (vgl. EGMR 31.07.2008, Bsw 265/07, Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen).

Der BF weist aber hier aktuell kein Familienleben auf. Ein solches führte er längstens bis kurz vor der Ehescheidung im Jahr 2019. Dieses fällt bei der Abwägung nicht mehr entscheidend zu Gunsten des BF ins Gewicht.

Darüber hinaus weist der arbeitsfähige und gesunde BF Bezugspunkte zu seinem Herkunftsstaat auf, und kann davon ausgegangen werden, dass dieser aufgrund seiner Sozialisation keinen Problemen hinsichtlich einer Reintegration im Herkunftsstaat begegnen wird, verbrachte er doch 25 Jahre in diesem.

Er hat dort eine berufliche Ausbildung zum XXXX abgeschlossen und hat zwischenzeitig in Österreich weitere Berufserfahrung als Helfer in einem bodenverlegenden Betrieb und in einem XXXX Betrieb gesammelt, weshalb ein berufliches Fortkommen – unbeschadet einer schlechten wirtschaftlichen Lage im Herkunftsstaat – selbst nach den Angaben des BF zwar schwierig, aber nicht unmöglich ist.

Hinsichtlich der Fortsetzung des Privatlebens mit seiner Mutter und seinem Bruder im Fall der Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat ist auszuführen, dass auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, dass es ihm nicht möglich oder zumutbar wäre, bei Aufrechterhaltung des Wohnsitzes seiner Familienangehörigen in Österreich den Kontakt mit diesen über diverse Kommunikationsmittel (etwa über das Internet oder Telefon) wie auch vor der Erlangung eines Aufenthaltstitels, durch regelmäßige Besuche der Familienangehörigen in Serbien oder - eine freiwillige Rückkehr des BF nach Serbien vorausgesetzt - durch Besuche des BF in Österreich, u.U. nach voriger Beantragung eines Visums, aufrechtzuerhalten.

Der durch die Rückkehr nach Serbien bestehende Eingriff in das Privatleben des BF ist im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen und weißt der BF keine besondere Integration auf, die ein überwiegen der privaten Interessen ermöglicht.

Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene bzw. nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Ausweisung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Der Beschwerdeführer erhielt seine Aufenthaltsberechtigung zum Zweck der Familienzusammenführung lediglich aufgrund des Umstandes, dass er eine in Österreich lebende ungarische Staatsangehörige geheiratet hat. Dieser Zweck ist jedenfalls – vor Ablauf der etwaigen Verfestigungsfrist des § 54 Abs. 5 NAG von 3 Jahren – weggefallen.

Demnach ist § 66 FPG erster Satz anwendbar, wonach dem Beschwerdeführer aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG iVm §§ 54 Abs. 5 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt. Für einen Aufenthaltstitel gibt es keinen Grund mehr.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Durchsetzungsaufschub

„Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

§ 70 (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1.

nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2.

die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3.

der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“

Dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und deshalb seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich wären, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Beschwerde richtet sich zwar gegen sämtliche Spruchpunkte, der Beschwerdeführer hat jedoch weder substantiierte Beschwerdegründe hinsichtlich dieses Spruchpunktes vorgebracht, noch eine Abänderung der Dauer des Durchsetzungsaufschubes beantragt.

Die vom Bundesamt gesetzte Dauer des Durchsetzungsaufschubes entspricht daher den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung rechtmäßig Durchsetzungsaufschub Familienleben Privatleben Scheidung Unionsrecht Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W280.2235478.1.00

Im RIS seit

14.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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