TE Bvwg Beschluss 2021/5/18 L517 2241903-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.05.2021

Norm

AlVG §49
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13 Abs4
VwGVG §31 Abs1

Spruch


L517 2241903-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern Mag. Peter SIGHARTNER und Mag. Eva-Maria MEINDL über die Beschwerde von XXXX , StA XXXX , SVNr. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 01.04.2021, den Beschluss gefasst:

A)

Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird gem. § 31 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 4 VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF, nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

01.04.2021 – Bescheid des AMS XXXX (in Folge mit belangte Behörde oder bB bezeichnet) auf Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 03.03.2021 – 22.03.2021 wegen Versäumung eines Kontrolltermins gem. § 49 AlVG und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 AlVG

06.04.2021 – Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.04.2021

27.04.2021 – Vorlage des Aktes an das Bundesverwaltungsgericht gem. § 13 Abs. 4 VwGVG zur Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0.    Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2021 wurde ausgesprochen, dass die bP im Zeitraum vom 03.03.2021 – 22.03.2021 gem. § 49 AlVG keine Notstandshilfe erhält. Nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die bP den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 03.03.2021 nicht eingehalten und sich erst wieder am 23.03.2021 bei der zuständigen Geschäftsstelle gemeldet habe.

Im Spruchpunkt B) des Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Begründend führte die bB Folgendes aus: Nach § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) aufschiebende Wirkung.

Nach § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Die Einhaltung einer Kontrollmeldung ist ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung und dient der raschen Integration in den Arbeitsmarkt, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen ist. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestaltet sich umso schwieriger, je länger der Arbeitslose der Vermittlungstätigkeit des AMS fern bleibt, indem er vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnimmt.

Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich war, stünde die vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis.

Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist daher auszuschließen.

Gegen diesen Bescheid brachte die bP mit E-Mail vom 06.04.2021 fristgerecht Beschwerde ein. Dabei führte sie aus, dass sie mit ihrem Berater des AMS ausgemacht habe, dass sie über jeden Termin sowohl über das eAMS-Konto als auch postalisch verständigt werden würde. Über den gegenständlichen Termin sei die bP hingegen nur mit einem Brief mit der Post verständigt worden. Weil ihre Eltern im Ausland gewesen seien, habe sie für ein paar Tage bei ihrer Oma genächtigt. Sie habe gedacht, dass sie Nachrichten des AMS ohnehin über das eAMS bekommen würde. Als ihre Eltern dann zurückkamen, habe sie auch gleich das AMS verständigt. Ihr Berater habe ihr mitgeteilt, dass sie sogleich zum AMS kommen solle. Darauf habe sie entgegnet, dass das nicht möglich sei, weil sie krank sei. Ihr Berater habe ihr dann gesagt, dass sie sich persönlich melden solle, sobald es ihr wieder besser gehe. Am Montag sei die bP dann über ihr eAMS Konto verständigt worden, dass ihr Leistungsanspruch eingestellt worden sei. Daraufhin habe sie wieder ihren Berater verständigt, welcher meinte, dass sie sich im Zeitraum von 03.03.2021 bis 22.03.2021 nicht gemeldet habe.

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 27.04.2021 unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorgelegt. Ferner teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie beabsichtige in der Hauptsache eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.

2.0.    Beweiswürdigung:

Der unter Punkt 1. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Anzumerken ist, dass im gegenständlichen Fall nur über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Spruchpunktes B) des angefochtenen Bescheides eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zu ergehen hat.

Die belangte Behörde hat sich die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung in der Hauptsache (Spruchpunkt A. des Bescheides) vorbehalten.

3.0.    Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Allgemeinen:

- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF

- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF

- Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

3.2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Speziellen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Mit der vorliegenden Entscheidung über die Beschwerde "auf Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung" wird die Rechtssache nicht erledigt, sondern lediglich über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache ergangenen Beschwerde abgesprochen. Mangels Erledigung der Rechtsache hat die vorliegende Entscheidung somit durch Beschluss zu erfolgen.

Die Entscheidung in der Sache selbst (§ 49 AlVG) hat sich die bB im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG vorbehalten.

Zu Spruchteil A):

3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Gesetzesbestimmungen lauten:

Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist. Auch ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung (§ 15 Abs. 2 VwGVG), wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat.

Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu § 64 Rz 36).

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.

Unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes hat das BVwG gemäß § 13 Abs. 4 letzter Satz VwGVG "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden.

3.5. Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 VwGVG hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend erforderlich macht (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2013], § 13 VwGVG K9), wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen öffentlicher Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen; vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist und insofern "Gefahr im Verzug" besteht (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG K11ff.). Die Judikatur verlangt dabei eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung (VwGH vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108), die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).

"Gefahr im Verzug" bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).

3.6. Im gegenständlichen Fall begründete die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass die aufschiebende Wirkung aus generalpräventiven Gründen, den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck - Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung - unterlaufen würde.

Im Zeitraum ab versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung, war dem AMS die Möglichkeit einer erfolgreichen Vermittlung genommen. Die vorzeitige Auszahlung der Leistung stünde im Hinblick auf die von der bP verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versicherungsgemeinschaft grob belastenden Missverhältnis.

Die Interessensabwägung kann vor allen dann zu Gusten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezugs gefährdet ist. Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. dazu grundlegend das Erk. des VwGH vom 11.4.2018, Zl. Ro 2017/08/0033).

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, hat ein Arbeitsloser die nicht ohne weiters erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.

Die bP hat in ihrer Beschwerde nicht dargetan, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, um die Abwägung mit dem auf der anderen Seite unstrittig bestehendem - öffentlichen Interesse - des Hintanhaltens einer ungerechtfertigten Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und damit die Risikotragung der Zurückforderung, vorzunehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht es nicht als unverhältnismäßig an, wenn im Ergebnis das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet wird. Offene Exekutionsverfahren (Uneinbringlichkeit bei Vollzug der aufschiebenden Wirkung), gehen zu Lasten der Versichertengemeinschaft und würde die Weitergewährung der Leistung ein Risiko bzw. eine Gefährdung der Einbringlichkeit bedeuten.

Nun ist im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich, dass die Beschwerde gegen die Verhängung der Sperre bis zur Wiedermeldung wahrscheinlich Erfolg haben wird. Eine Abwägung der nicht dargelegten Interessen der bP an der Weiterzahlung der Notstandshilfe mit den öffentlichen Interessen an der Wirksamkeit von Maßnahmen ergibt ein Überwiegen der öffentlichen Interessen. Unter Berücksichtigung der im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Angesichts der seitens der belangten Behörde angeführten Umstände des Einzelfalles ist vom einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Interessenabwägung Konkretisierung Kontrollmeldetermin öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L517.2241903.1.00

Im RIS seit

15.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten