TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/20 W235 1414114-4

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Veröffentlicht am 20.05.2021
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Entscheidungsdatum

20.05.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §94 Abs1
VwGVG §28 Abs1

Spruch


W235 1414114-4/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2021, Zl. 800213607-210123781, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:

„Dem Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wird gemäß § 94 Abs. 1 FPG stattgegeben.“

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.03.2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Durchführung mehrerer Verfahren sowohl vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch vor dem Asylgerichtshof bzw. Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer letztlich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2016, Zl. 800213607-140179430, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Ihm wurde am XXXX .02.2016 ein bis XXXX .02.2021 gültiger Konventionsreisepass ausgestellt.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .07.2012, GZ. XXXX , rechtskräftig am XXXX .07.2012, wegen §§ 15 iVm 269 Abs. 1 erster Fall, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Aus diesem Grund verhängte die Landespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Waffenverbot, das seit XXXX .12.2014 besteht (GZ. XXXX ).

1.3. Am 28.01.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines neuen Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 FPG. Dem Antrag lagen nachstehende Unterlagen bei:

?        Kopie des abgelaufenen Konventionsreisepasses mit der Nr. XXXX ;

?        Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .01.2021 und

?        erste Seite des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde

1.4. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2021 wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme bezüglich des bestehenden Waffenverbotes aufgefordert. Dieser Aufforderung kam er nicht nach.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 FPG abgewiesen. Begründend wurde unter Verweis auf das bestehende Waffenverbot ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Stellungnahme nicht nachgekommen sei.

3. Am 16.07.2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 02.04.2021 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass das Waffenverbot auf eine Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom Juli 2012 zurückgehe, wobei der Beschwerdeführer diese bedingte Verurteilung längst verbüßt und sich seither nichts mehr zuschulden habe kommen lassen. Trotz des damals bestehenden Waffenverbots sei dem Beschwerdeführer am XXXX .02.2016 im Zuge der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ein Konventionsreisepass ausgestellt worden. Seit September 2016 arbeite der Beschwerdeführer durchgehend und verdiene seinen Lebensunterhalt. Darüber hinaus habe er sich seit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten stets wohlverhalten. Daher sei er der Meinung, dass das aus dem Jahr 2014 resultierende Waffenverbot, das auf eine Verurteilung aus dem Jahr 2012 zurückgehe, einer nunmehrigen erneuten Ausstellung eines Konventionsreisepasses keineswegs entgegenstehe. Der Beschwerdeführer habe seinen Konventionspass niemals verwendet, um sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen oder um gegen Gesetze zu verstoßen. Daher gebe es keine gerechtfertigte Annahme, der Beschwerdeführer könnte in Zukunft seinen Konventionsreisepass derart verwenden.

Der Beschwerde beigelegt wurde ein Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom XXXX .04.2021.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer, einem afghanischen Staatsangehörigen, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .07.2012, rechtskräftig am XXXX .07.2012, wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, 87 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Aufgrund dieses Urteils wurde gegen ihn mit Rechtskraft vom XXXX .12.2014 von der Landespolizeidirektion Wien ein Waffenverbot verhängt.

Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX .02.2016 ein bis XXXX .02.2021 gültiger Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX ausgestellt. Am 28.01.2021 stellte er den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines (neuen) Konventionsreisepasses.

Seit seiner Verurteilung vom Juli 2012 ist der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Er übt seit September 2016 eine regelmäßige Beschäftigung in Österreich aus, wodurch er seinen Lebensunterhalt verdient.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen, insbesondere zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner strafrechtlichen Verurteilung sowie zur Verhängung des Waffenverbots und zum Verfahrensgang, beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, sowie auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 12.04.2021. Auf diesem Strafregisterauszug gründet auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit dieser Verurteilung im Juli 2012 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Die Feststellung zur Ausübung einer regelmäßigen Beschäftigung ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Versicherungsdatenauszug sowie aus seinem Vorbringen in der Beschwerde.

Anzumerken ist, dass die festgestellten Tatsachen im gesamten Verfahren nicht bestritten wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status eines Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. gelten, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt, die § 88 Abs. 4 sowie §§ 89 bis 93 leg. cit sinngemäß.

§ 92 FPG lautet:

(1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen; 2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten; 3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen; 4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken; 5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.

3.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte dem Beschwerdeführer trotz der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 27.07.2012 und des rechtskräftigen Waffenverbots vom 24.12.2014 den Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 23.02.2016 zu. Ebenso wurde ihm bereits am 11.02.2016 ein Konventionsreisepass ausgestellt.

Bei der Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses stützte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf keinen der in § 92 FPG genannten Versagungsgründe, sondern lediglich darauf, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, der Aufforderung zur Stellungnahme zu dem bestehenden Waffenverbot nachzukommen.

Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der RL 2004/83/EG (Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen.

Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass für eine der in § 92 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG aufgezählten Handlungen verwenden wird. Da gegen den Beschwerdeführer kein Strafverfahren eingeleitet wurde und (soweit dem Bundesverwaltungsgericht bekannt) auch keine Anzeige gegen ihn vorliegt, ist Z 1 des § 92 Abs. 1 FPG auf gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Dass der Beschwerdeführer seinen Konventionsreisepass dazu benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten (Z 2) oder um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (Z 3) oder um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken (Z 4) wurde im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise behauptet bzw. finden sich diesbezüglich im gesamten Verfahren kein Anhaltspunkte. In der Beschwerde bleibt unbestritten, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich verurteilt wurde und gegen ihn ein Waffenverbot besteht. Den Ausführungen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer seinen Konventionspass niemals verwendet habe, um sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen oder um gegen Gesetze zu verstoßen und es daher keine gerechtfertigte Annahme gebe, er könnte in Zukunft seinen Konventionsreisepass derart verwenden, konnte im Ergebnis gefolgt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass seit der Begehung der Straftaten, für die der Beschwerdeführer am 27.07.2012 verurteilt wurde (die allerdings ohnehin nicht unter die in § 92 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG aufgezählten zu subsumieren sind) weit mehr als drei Jahre vergangen sind und der Beschwerdeführer seither nicht mehr straffällig geworden ist.

Zur Subsumtion unter den Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 5 FPG ist insbesondere an strafrechtlich relevante Delikte gegen die Sicherheit des Staates (z.B. Angriff auf die obersten Organe des Staates) sowie an Gefahren für die militärische/äußere Sicherheit des Staates zu denken. Weiters subsumiert die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 24.03.1998, Zl. 96/18/0475) auch bestimmte Verstöße gegen das Verbotsgesetz unter diesen Tatbestand (vgl. dazu Filzwieser/Frank/Kloibmühler/Raschhofer, „Asyl- und Fremdenrecht“, K4 und E1 zu § 92 FPG). Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer seinen Konventionsreisepass benützen würde um im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich zu gefährden, finden sich im gesamten Verfahren nicht und wurde eine solche Annahme nicht einmal ansatzweise im angefochtenen Bescheid angesprochen. Weder den Straftaten noch dem Waffenverbot des Beschwerdeführers kommt ein hinreichender Hintergrund und entsprechende Einschlägigkeit zu, um eine Prognose zu rechtfertigen, durch seinen Aufenthalt im Ausland würde die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet (vgl. dazu auch VwGH vom 16.05.2013, Zl. 2013/21/0003).

3.2.3. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher stattzugeben und der Spruch des Bescheides entsprechend zu ändern. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer einen Konventionsreisepass auszustellen.

3.3. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

3.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

3.3.2. Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt bzw. stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der Beschwerde stattzugeben war. Da sich sohin keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, zumal im gegenständlichen Verfahren die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung weder vom Beschwerdeführer noch vom Bundesamt beantragt wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylberechtigter Konventionsreisepass öffentliche Sicherheit Stellungnahme strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W235.1414114.4.00

Im RIS seit

13.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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