TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/21 W147 2242213-1

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Veröffentlicht am 21.05.2021
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Entscheidungsdatum

21.05.2021

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs3
FMGebO §48 Abs5
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
FMGebO §51 Abs3
FMGebO §51 Abs4
GSVG §150
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W147 2242213-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 3. Februar 2021, GZ 0002127142, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang

1. Mit am 12. November 2020 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale und gab einen Dreipersonenhaushalt an. Unter Punkt 4. des Antragsformulars kreuzte die Beschwerdeführerin den Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz bzw. von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz als Anspruchsvoraussetzung an.

Dem Antragsformular wurden folgende Unterlagen (je in Kopie) beigeschlossen:

?        Mitteilung des zuständigen Arbeitsmarktservices vom 4. November 2020 über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe bis 26. März 2021 in Höhe von € 26,27 täglich,

?        Bescheid über die Zuerkennung der Mindestsicherung der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2020 sowie

?        Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister über einen aufrechten Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin und ihrer zwei Mitbewohner an antragsgegenständlicher Wohnanschrift.

2. Im Akt findet sich eine Haftnotiz der belangten Behörde vom 24. November 2020, mit der festgehalten wird, dass laut Meldedaten vier Personen an antragsgegenständlicher Wohnanschrift mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet wären.

3. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen:

?        Kopien der Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin und aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben sowie

?        Nachweise über das Einkommen der Beschwerdeführerin und gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt wohnen.

Dezidiert wurde das aktuelle Haushaltseinkommen unter Aufzählung konkreter Beispiele gefordert („Meldebestätigung und Einkommen von [Mitbewohnerin] nachreichen“)

4. Hierauf reichte die Beschwerdeführerin einen Meldezettel der im Jahr 1950 geborenen Mitbewohnerin nach, der einen Hauptwohnsitz an antragsgegenständlicher Wohnanschrift seit 28. Februar 2001 ausweist, und den Bescheid über die Zuerkennung der Mindestsicherung ihrer im Jahr 1950 geborenen Mitbewohnerin vom 31. März 2020 nach.

5. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die Voraussetzungen für die ihr mit Bescheid vom 3. Dezember 2019 zuerkannten Begünstigungen weggefallen seien. Die belangte Behörde stellte fest, dass „sich das Haushaltseinkommen geändert hat und die Betragsgrenze für eine Befreiung bzw. Zuschussleistung überschritten wird. Ein aktueller Nachweis, dass diese Betragsgrenze nicht überschritten wird, wurde nicht erbracht“ und „[Mitbewohnerin] wohnt seit 28.02.2001 bei Ihnen im gemeinsamen Haushalt; über eine Änderung hätte Sie uns informieren müssen. (vgl. §§ 51 Abs.3 und 4 FGO). Die GIS hat die Befreiung zu entziehen, bei Wegfall auch nur einer notwendigen Voraussetzung. Weiters liegt in Ihrem Fall auch eine Überschreitung des Richtsatzes vor. Sollten Sie der Ansicht sein, dass die Voraussetzungen für die Begünstigung noch vorliegen, so bitten wir Sie, zur dargestellten Sachlage Stellung zu nehmen – schriftlich und innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Ankündigung.“ [sic!]

Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die ihr mit Bescheid vom 3. Dezember 2019 zuerkannten Begünstigungen „Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen, Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen“ mit Wirksamkeit zum 31. Dezember 2019 zu entziehen, sollten der belangten Behörde nach Verstreichen der Frist keine die Feststellungen der belangten Behörde widerlegenden Erkenntnisse vorliegen.

6. Die Beschwerdeführerin teilte hierauf mit E-Mail vom 4. Februar 2021 mit, dass sich ihre im Jahr 1950 geborene Mitbewohnerin wegen einer Erkrankung auch bei ihren Söhnen aufhalte und nicht ständig an antragsgegenständlicher Wohnanschrift aufhalte. Die Beschwerdeführerin ersuchte die belangte Behörde ihre Entscheidung zu überdenken.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin die ihr mit Bescheid vom 3. Dezember 2019 zuerkannten Begünstigungen – die Rundfunkgebührenbefreiung – zum 31. Dezember 2019 entzogen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigungen weggefallen seien, da sich das Haushaltseinkommen geändert habe. Ein aktueller Nachweis, dass die Betragsgrenze nicht überschritten werde, sei nicht erbracht worden.

8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und monierte im Wesentlichen, dass ihre im Jahr 1950 geborene Mitbewohnerin monatlich € 200,- in ihr Heimatland schicke, die Beschwerdeführerin alleinerziehend sei und es schwer habe.

9. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 4. Mai 2021 langte am 6. Mai 2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die belangte Behörde merkte im Wesentlichen an, dass ursprünglich eine Befreiung bis zum 30. November 2020 zuerkannt worden sei. Die rückwirkende Entziehung sei nur für die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen erfolgt. Eine rückwirkende Entziehung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sei nicht erfolgt.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Dezember 2019 wurden der Beschwerdeführerin die Befreiung von den Rundfunkgebühren und eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bis zum 30. November 2020 zuerkannt. Dies vor dem Hintergrund, dass das Haushaltskommen der Beschwerdeführerin die Betragsgrenze für einen Dreipersonenhaushalt nicht überschreitet. Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Bescheid explizit darauf hingewiesen, dass alle Änderungen der Einkommensverhältnisse im Haushalt, ein Adresswechsel und der Wegfall der Anspruchsberechtigung der GIS sofort bekannt zu geben sind.

Mit (Folge-)Antrag vom 12. November 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale und gab einen Dreipersonenhaushalt an. Dies vor dem Hintergrund, dass – entgegen der Angaben der Beschwerdeführerin - an antragsgegenständlicher Wohnanschrift vier Personen mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie der Beschwerde. Nach Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen ist von einem Vierpersonenhaushalt an antragsgegenständlicher Wohnanschrift auszugehen und wird dies auch von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2 Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wortwörtlich:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG lauten:

„Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder

2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.

Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

(3) (…)

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…)

(2) (…)

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

(6) (…)

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).

(2) bis (5) (…)

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

(3) bis (5) (…).“

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, lautet (auszugsweise):

„ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

- der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1.       Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) (…)

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.

(…)

§ 53. Die Gebührenbefreiung erlischt durch:

-        Verzicht oder Tod des Inhabers der Gebührenbefreiung,

-        die Meldung der Beendigung des Betriebes von Rundfunkempfangseinrichtungen,

-        Ablauf des Befreiungszeitraumes,

-        Entziehung nach § 51 Abs. 4.“

3.3 Zu A) Abweisung der Beschwerde:

In Bezug auf den Beschwerdefall ist zunächst festzuhalten, dass zum einen die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers vorsieht, zwecks Befreiung von der Rundfunkgebühr einen Nachweis des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 genannten Leistungen (§ 50 Abs. 1 Z 1 leg.cit.) zu erbringen sowie das Haushaltseinkommen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. bereits dem Antrag anzuschließen. Gemäß § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung ist die belangte Behörde berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

Gemäß § 51 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung besteht darüber hinaus die Verpflichtung, den Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben. Gemäß Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung hat im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des § 51 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.

Die Beschwerdeführerin war aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 3. Dezember 2019 von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen bis zum 30. November 2020 befreit. Die auf Antrag der Beschwerdeführerin erfolgte Gebührenbefreiung setzt nicht nur den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 leg.cit. genannten Leistungen voraus, sondern dass das Haushalts-Nettoeinkommen einen bestimmten Betrag nicht überstieg (vgl. § 48 Fernmeldegebührenordnung).

In Folge der Entziehungsankündigung der belangten Behörde vom 16. Dezember 2020 legte die Beschwerdeführerin den Meldezettel der im Jahre 1950 geborenen Mitbewohnerin, der ihren Hauptwohnsitz an antragsgegenständlicher Wohnanschrift seit 28. Februar 2001 ausweist, und ihren Bescheid über die Zuerkennung der Mindestsicherung vor.

Folglich überschreitet das maßgebliche Haushaltseinkommen den für einen Vierpersonenhaushalt bestehenden Richtsatz.

Die belangte Behörde hatte daher gemäß § 51 Abs. 4 leg.cit. die Entziehung der Gebührenbefreiung auszusprechen.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme an die belangte Behörde sowie im Rahmen der Rechtsmittelschrift auf ihr geringes Einkommen und ihre schwierige finanzielle Lage hinweist, ist darauf hinzuweisen, dass die Höhe des Haushaltsnettoeinkommens – neben dem Bezug einer sozialen Transferleistung - eine Voraussetzung für die Gebührenbefreiung darstellt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

Schlagworte

Anspruchsverlust Berechnung Entziehung Entziehungsbescheid Entziehungsgrund Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Richtsatzüberschreitung Rundfunkgebührenbefreiung Voraussetzungen Vorlagepflicht Wegfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W147.2242213.1.00

Im RIS seit

13.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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