TE Vfgh Erkenntnis 1995/3/9 B1004/93, B1005/93, B1006/93, B1549/93, B1931/93

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Veröffentlicht am 09.03.1995
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8050 Umweltschutz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des 3. Abschnitts ("Mautstraßenerhaltungsabgabe") des Sbg UmweltfondsG mit E v 07.12.94, G154/94 ua.

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Das Land Salzburg ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit jeweils S 15.000,-

bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit den im Instanzenzug ergangenen, gemäß Art144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheide wurde den beschwerdeführenden Gesellschaften Teilbeträge der Mautstraßenerhaltungsabgabe für das Jahr 1992 zuzüglich Säumniszuschläge vorgeschrieben. Die beschwerdeführenden Gesellschaften erachten sich durch die bekämpften Bescheide wegen Anwendung des - ihrer Ansicht nach verfassungswidrigen - Salzburger Umweltfondsgesetzes, LGBl. 50/1992, in ihren Rechten verletzt.

2. Die Salzburger Landesregierung als belangte Behörde stellt in ihren Gegenschriften fest, daß "ihrer Rechtsauffassung nach sämtliche ... geltend gemachten Bedenken gegen die Verfassungskonformität des Salzburger Umweltfondsgesetzes nicht begründet" seien.

3. Über Einladung des Verfassungsgerichtshofes nahm das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst zu den in den Beschwerden dargelegten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Salzburger Umweltfondsgesetzes Stellung.

II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat am 10. März 1994 von Amts wegen beschlossen, aus Anlaß dieser Verfahren die Verfassungsmäßigkeit des 3. Abschnitts ("Mautstraßenerhaltungsabgabe") sowie der §§11 und 14 des Salzburger Umweltfondsgesetzes, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 50/1992, zu prüfen. Mit Erkenntnis vom 7. Dezember 1994, G154/94 ua., hat er den 3. Abschnitt des genannten Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben, im übrigen aber das Gesetzesprüfungsverfahren wegen Gegenstandslosigkeit (- die §§11 und 14 des Gesetzes waren bereits zu G101/94 ua. mit Erkenntnis vom gleichen Tag aufgehoben worden -) eingestellt.

Die belangte Behörde hat bei Erlassung der bekämpften Bescheide verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien nachteilig war.

Die beschwerdeführenden Parteien wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von jeweils

S 2.500,- enthalten.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1004.1993

Dokumentnummer

JFT_10049691_93B01004_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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