TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/25 W157 2240989-1

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Veröffentlicht am 25.05.2021
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Entscheidungsdatum

25.05.2021

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FeZG §11
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs1
FeZG §4 Abs2
FeZG §4 Abs5
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W157 2240989-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang

1.       Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt zwei weitere Personen ( XXXX ) leben würden und dass sie die Zuschussleistung beim Betreiber „GIS“ einlösen werde.

Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen:

?        Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin und der im Haushalt lebenden Personen;

?        diverse Berechnungsblätter.

2.       Mit Bescheid vom XXXX wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen von der belangten Behörde stattgegeben und eine Gebührenbefreiung bis zum XXXX ausgesprochen.

3.       Hinsichtlich des Antrages der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt richtete die belangte Behörde am XXXX eine Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Nachreichung von Informationen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages die Nennung des Betreibers, bei dem der beantragte Zuschuss eingelöst werden solle, nötig sei.

4.       Die Beschwerdeführerin äußerte sich hierauf nicht.

5.       Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte begründend aus, dass diese schriftlich dazu aufgefordert worden sei, den Betreiber, bei dem der beantragte Zuschuss eingelöst werden solle, namhaft zu machen, diese Angabe aber nicht erbracht habe.

6.       Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom XXXX , in der die Beschwerdeführerin mitteilte, an der rechtzeitigen Bekanntgabe des Betreibers gehindert gewesen zu sein, weil sie ein anerkannter Flüchtling sei und sich erst seit wenigen Jahren in Österreich aufhalte. Aufgrund ihres persönlichen Schicksals (Tod des Ehegatten kurz nach der Ankunft im Bundesgebiet) und der Erziehung ihrer beiden Kinder verfüge sie nur über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin das behördliche Schreiben vom XXXX nicht verstanden. Aufgrund des Lockdowns sei es auch nicht möglich gewesen, sich an ihren Freundeskreis, der sie sonst bei solchen Angelegenheiten unterstütze, zu wenden.

7.       Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.              Feststellungen

1.1.    Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ein. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung wurde auf dem Antragsformular das Feld „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ angekreuzt und zwei Haushaltsmitglied ( XXXX ) angegeben. Als Gesellschaft, bei der die Zuschussleistung eingelöst werden solle, wurde „GIS“ von der Beschwerdeführerin eingetragen.

1.2.    Die belangte Behörde befreite die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom XXXX von der Entrichtung der Rundfunkgebühren.

1.3.    Hinsichtlich der Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wies die belangt Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX auf die fehlende Angabe zum Betreiber, bei dem der beantragte Zuschuss eingelöst werden solle, hin.

Für die Nachreichung dieser Information wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Es wurde weiters bemerkt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen“.

1.4.    Die Beschwerdeführerin erstattete bis zur Bescheiderlassung kein Vorbringen zum Betreiber. Erst im Rahmen der Beschwerde vom XXXX wurde der Betreiber (Hutchison Drei Austria GmbH) namhaft gemacht.

2.              Beweiswürdigung

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.

3.              Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1.    Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:

3.1.1.  § 28 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

3.1.2.  Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 104/2019, lautet auszugsweise:

„Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

[…]

Verfahren

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.

[…]

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

Vertragliche Vereinbarung mit den Betreibern

§ 11. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß § 9 Abs. 1 Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß § 6 festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Betreibern die entsprechenden Beträge periodisch durch die GIS Gebühren Info Service GmbH refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.

[…]“

3.2.    In Bezug auf den Beschwerdefall enthält § 4 Abs. 2 FeZG die Verpflichtung des Antragstellers für die Gewährung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 FeZG nachzuweisen, und zwar durch den Nachweis des Bezuges einer der in § 3 Abs. 2 FeZG genannten Leistungen. § 4 Abs. 1 FeZG normiert als weitere Voraussetzung für den Bezug einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt die Verpflichtung des Antragstellers, den gemäß § 11 FeZG vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei dem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

3.3.    Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen der Nichtnennung des Betreibers zu Recht erfolgt ist.

Es steht dem angerufenen Bundesverwaltungsgericht hingegen nicht zu, wie von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde beantragt wurde, eine inhaltliche Entscheidung dahingehend zu treffen, der Beschwerdeführerin eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zu gewähren.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.4.    Von der Beschwerdeführerin wurde zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung kein Betreiber, bei dem die Zuschussleistung eingelöst werden soll, namhaft gemacht.

Mit Schriftsatz vom XXXX wurde diese deshalb von der belangten Behörde aufgefordert, diese fehlende Angabe nachzureichen.

Da von der Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung kein Vorbringen zum Betreiber erstattet wurde, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.

3.5.    In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie die Angabe zum Betreiber nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung liefern habe können, weil sie das behördliche Schreiben vom XXXX aufgrund ihrer geringen Deutschkenntnisse nicht verstanden habe; ihr Freundeskreis habe aufgrund des Lockdowns nicht konsultiert werden können.

Dem ist zu entgegenen, dass aus Art. 8 Abs. 1 B-VG, wonach die deutsche Sprache die Staatssprache der Republik ist, folgt, dass alle Staatsorgane mit den Parteien und untereinander in der deutschen Sprache zu verkehren haben. Soweit keine Sondervorschriften bestehen, die den Gebrauch einer anderen als der deutschen Sprache für zulässig erklären, sind behördliche Erledigungen ausschließlich in deutscher Sprache abzufassen (Hengstschläger/Leeb, § 18 AVG, Rz 1/4 und 1/7). § 13 Abs. 3 AVG sieht eine Verbesserungsaufforderung in fremder Sprache nicht vor (VwGH 27.01.2009, 2008/22/0570), weshalb die belangte Behörde nicht verpflichtet war, der Beschwerdeführerin den Mängelbehebungsauftrag (auch) in ihrer Muttersprache zukommen zu lassen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das behördliche Schreiben nicht verstanden hat, ging damit zu ihren Lasten.

Zur Nachreichung der erforderlichen Angabe in der Beschwerde ist festzuhalten, dass eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen ist (VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080; 03.12.1987, 87/07/0115).

3.6.    Es ist also unstrittig, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die Behörde, die erforderliche Information zum Betreiber nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist erbracht hat.

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrages vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Nachreichung dieser Information war angemessen.

Die Beschwerdeführerin erfüllte diesen Verbesserungsauftrag trotz hinreichend konkreter Aufforderung nicht. Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.

3.7.    In seinem Erkenntnis vom 09.06.2010, 2006/17/0161, sprach der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Nachweis von außergewöhnlichen Belastungen aus, dass erst, wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht kommt (vgl. auch VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).

Materiell betrachtet hat die belangte Behörde mit der Aufforderung zur Nachreichung der Angabe zum Betreiber der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts eingeräumt und diese hat davon keinen Gebrauch gemacht.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann es im Beschwerdefall dahinstehen, ob im vorliegenden Fall ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, der infolge seiner Nichtbehebung zur Zurückweisung des Antrages führt, vorgelegen ist, oder, ob die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht im Sinne der vorgenannten höchstgerichtlichen Judikatur nicht entsprochen hat und der Antrag daher abzuweisen gewesen wäre, weil jene durch die Zurückweisung an Stelle einer Abweisung im vorliegenden Fall nicht in einem Recht verletzt sein kann.

Unzweifelhaft ist, dass die Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung die geforderte Angabe nicht erbracht hat.

3.8.    Eine mündliche Verhandlung kann – ungeachtet eines Parteienantrages – im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen, weil der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist.

Zudem ist der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei geklärt, sodass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung keine weitere Sachverhaltsklärung erwarten lässt. Auch tritt keine komplexe Rechtsfrage auf, die die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gebieten würde. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegen.

Zu B)

3.9.    Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

angemessene Frist Bekanntgabepflicht Fernsprechentgeltzuschuss Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mitwirkungspflicht Mitwirkungsrecht Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel neuerliche Antragstellung Verbesserungsauftrag Vertragsverhältnis Vorlagepflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W157.2240989.1.00

Im RIS seit

13.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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