TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/26 I419 2152428-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.05.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.05.2021

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs10
AsylG 2005 §58 Abs9 Z1
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §52 Abs3
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch


I419 2152428-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch Verein LEGAL FOCUS, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.10.2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A) 1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
2. Spruchpunkt II des Bescheides wird ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, beantragte 2015 internationalen Schutz. Den abweisenden Bescheid des BFA samt Rückkehrentscheidung sowie Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und der 14-tägigen Ausreisefrist bestätigte dieses Gericht (06.09.2017, I408 2152428-1/12E und 17.09./11.10.2019, I408-2152428-1/36E).

2. Anschließend verblieb der Beschwerdeführer im Inland und beantragte am 20.04.2018 eine Dokumentation seines Aufenthaltsrechts als Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Diesen Antrag wies der LH von Wien am 09.06.2020 ab.

3. Während des laufenden Verfahrens beim LH von Wien (als Behörde nach dem NAG) stellte er am 06.05.2020 einen Duldungsantrag, den das BFA am 05.05.2021 abwies, und beantragte am 15.05.2020 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.

4. Den letztgenannten Antrag wies das BFA (bereits am) 02.10.2020 mit dem nun bekämpften Bescheid zurück und aberkannte einer Beschwerde „gegen diese Rückkehrentscheidung“ die aufschiebende Wirkung.

5. Die Beschwerde vom 30.10.2020, in der vorgebracht wird, das BFA habe willkürlich eine inhaltliche Bearbeitung verweigert, legte das BFA am 12.05.2021 vor, sodass sie am 19.05.2021 in der zuständigen Gerichtsabteilung einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens. Seine Identität steht fest. In Österreich ging er 2018 eine Aufenthaltsehe mit einer Staatsangehörigen Bulgariens ein, wofür ihn das BG Innere Stadt Wien 2019 rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilte. Die Gattin, die seit Anfang 2018 in seiner Unterkunft gemeldet war, verzog im März 2019 in den Herkunftsstaat. Sie ging in Österreich keiner gemeldeten Arbeit nach.

Der Beschwerdeführer war von 01.04. bis 31.10.2019 angemeldet als Arbeiter im Gastgewerbe beschäftigt und ist dies seit 01.06.2020 neuerlich.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder Verwandten. Er lebte mit einem Angehörigen der koptischen Gemeinde in Wien in einer Zweizimmerwohnung. Bis März 2018 bezog er Leistungen der Grundversorgung. Er ist aktiv in der koptischen Gemeinde tätig, hat am 25.01.2019 im Rahmen der Integrationsprüfung Deutsch auf Niveau A2 erfolgreich abgeschlossen und Anfang 2018 bei einem Schachturnier teilgenommen. Er hält sich seit gut 5,5 Jahren im Inland auf und hat seit 03.12.2020 keinen gemeldeten Wohnsitz sowie eine Obdachlosenadresse beim Verein U., wo er seit Februar 2020 sechs Stunden pro Woche Kinder betreut. Außer diesen und der Teilnahme an einer Tuberkulose-Reihenuntersuchung haben sich keine weiteren relevanten Integrationselemente seit der Bestätigung der Rückkehrentscheidung vom 17.09.2019 ergeben.

Am 27.10.2019 sollte der Beschwerdeführer zum Zweck der Abschiebung festgenommen werden. Weil er untergetaucht war, mussten die Buchungen der für den nächsten Tag geplanten Abschiebung storniert werden. Es ergaben sich Flugstornokosten von € 3.060,20 für den Beschwerdeführer und die Polizeieskorte.

Ein weiterer Abschiebeversuch am 03.10.2020 musste aufgrund des passiven Widerstands des Beschwerdeführers abgebrochen werden. Dieser zeigt keinerlei Bereitschaft, Österreich freiwillig zu verlassen.

Am 11.05.2021 erließ das BFA gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot, deren Beschwerdefrist noch nicht verstrichen ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zum Verfahrensgang

Der oben unter Punkt I geführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der Beschwerde sowie den genannten Erkenntnissen in den bisherigen Beschwerdeverfahren.

Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Register der Sozialversicherung und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.

2.2 Zum Beschwerdeführer

Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen auf Basis seines Reisepasses fest (AS 163 in Teil 1), die weiteren Feststellungen ergaben sich aus den in 2.1 angeführten Beweismitteln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Abweisung der Beschwerde):

3.1 Die Bestimmungen zum beantragten Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 (beantragt finden sich im 7. Hauptstück dieses Gesetzes („Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“).

Nach § 58 Abs. 9 AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück unter anderem dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Z. 1), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt (Z. 2) soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge. Letzteres bezieht sich nach den Materialien (EBRV 1803 BlgNR 24. GP, 49 f) darauf, dass das gleichzeitige Stellen mehrere Anträge – sowohl beim BFA als auch gleichzeitig bei der NAG-Behörde – nicht zulässig ist.

Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel während des Verfahrens nach dem NAG betreffend die Dokumentation eines Aufenthaltsrechts als Angehöriger beantragt. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 58 Abs. 9 AsylG 2005 ergibt sich nach der Rechtsprechung, dass das Stellen von Anträgen (u. a.) nach § 55 AsylG 2005 während eines anhängigen Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG unzulässig und ein solcher Antrag „ohne weitere Prüfung“ zurückzuweisen ist. (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389 mwN) Dem Wortlaut („in einem Verfahren nach dem NAG“) und dem eben Ausgeführten nach muss dies umso mehr zu gelten haben, wenn es sich um ein Verfahren (nach dem NAG) wegen einer Dokumentation des (behauptetermaßen bereits bestehenden) Aufenthaltsrechts handelt.

Ein einmal (bei Einbringung) unzulässiger Antrag wird aber – soll dem Zweck Rechnung getragen werden, Doppelanträge zu verhindern – nicht im Nachhinein als zulässig inhaltlich zu behandeln sein, wenn das NAG-Verfahren (abschlägig) beendet ist. Dafür spricht ebenso der den


Materialen zu entnehmende Wille („Stellen weiterer Anträge [während eines NAG-Verfahrens] sowohl in 1. als auch in 2. Instanz [...] unzulässig“). Demnach erfolgte die Zurückweisung zu Recht, auch wenn das NAG-Verfahren (jedenfalls erstinstanzlich) nicht mehr anhängig war, als das BFA den zurückweisenden Bescheid erließ, weshalb die Beschwerde schon aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen war.

3.2 Anträge gemäß § 55 sind ferner nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 auch dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Maßgeblich ist dabei die Entscheidung dieses Gerichts von 2019 als der letzte materiell rechtliche Abspruch, und somit ist das Erkenntnis aus dem genannten Jahr der Vergleichsmaßstab (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173 mwN)

Nach den Feststellungen hat sich seit 17.09.2019, als die Rückkehrentscheidung bestätigt wurde, vom Zeitablauf abgesehen (1,5 Jahre) fallbezogen geändert, dass der Beschwerdeführer beim Röntgen (Tuberkulose-Screening) war und seit 2020 stundenweise Kinder beim Verein betreut, der ihm die Obdachlosenadresse zur Verfügung stellt. Notorisch ist, dass diese Tätigkeit pandemiebedingt nicht durchgehend stattfinden konnte, es kann aber dahinstehen, in welchen Wochen er die festgestellten 6 Stunden leistete, und ob er dies nun wieder darf und tut. Selbst wenn dem nämlich so wäre, läge kein dermaßen geänderter Sachverhalt vor, dass er eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, bereits ohne, aber speziell auch unter Einbeziehung der beiden inzwischen gescheiterten Abschiebungen, des nunmehrigen Fehlens einer Unterkunft und der beharrlichen Weigerung des Beschwerdeführers, seiner Ausreisepflicht nachzukommen.

Zwar liegt nach der Rechtsprechung ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im angeführten Sinn nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste, allerdings liegt er andererseits dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein eine zugunsten des Fremden vorzunehmende neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen. (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173 mwN)

Fallbezogen trifft Letzteres zu, weil der um 1,5 Jahre längere Aufenthalt auch mit der stundenweisen Kinderbetreuung und der Vorsorgeuntersuchung zusammen am eindeutigen Ergebnis der 2019 getroffenen Abwägung der Interessen keine derartige Gewichtsverschiebung zugunsten jener des Beschwerdeführers bewirken kann, dass jene die öffentlichen daran überwögen, dass die Ausreisepflicht des Beschwerdeführers durchgesetzt wird.

Demnach hat das BFA auch auf Basis des (auch im Spruch neben Abs. 9 weiters angeführten) Abs. 10 des § 58 AsylG 2005 den Antrag zu Recht zurückgewiesen, sodass die Beschwerde auch in dieser Hinsicht unbegründet ist und abzuweisen war.

3.3 Die mit der Abweisung des Asylantrags verbundene Rückkehrentscheidung ist seit ihrer Bestätigung 2019 rechtskräftig und durchsetzbar. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen.

In § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist angeordnet, dass die Abweisung des Antrags eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt das nur insoweit, als kein Fall des § 58 Abs. 9 Z. 1 bis 3 vorliegt. Wie oben angeführt (3.1), ist es ein Fall des § 58 Abs. 9 Z. 1, wenn die Zurückweisung erfolgt, weil der Antragsteller sich in einem Verfahren nach dem NAG befand.

Demnach hatte und hat aus Anlass der Zurückweisung keine neue Rückkehrentscheidung zu ergehen. Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 9 und 10 AsylG 2005 für sich genommen ist aber weder eine Rückkehrentscheidung, noch ist sie einer Form der Vollstreckung zugänglich.

Nach § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ist unter näher genannten Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen. Aus dem Umstand, dass mit dem bekämpften Bescheid keine Rückkehrentscheidung erging, folgt demnach, dass die Aberkennung ohne Rechtsgrundlage erfolgte und obendrein gegenstandslos ist.

Infolgedessen war der Spruchpunkt aus dem Rechtsbestand zu entfernen und zu diesem Zweck ersatzlos aufzuheben.

3.4 Nach all dem war wie geschehen die Beschwerde gegen Spruchpunkt I abzuweisen, Spruchpunkt II aber aus diesem Anlass zu beheben. Damit wird die Beschwerde, soweit sie Spruchpunkt II betrifft, gegenstandslos, und es bedarf keines eigenen Absprechens darüber.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen zur Sachverhaltsänderung bei Rückkehrentscheidungen oder zur zeitlichen Überschneidung von Verfahren nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 und solchen nach dem NAG.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Es lag im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrag eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen. (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196)

Da der Sachverhalt und dessen nach dem Erkenntnis von 2019 erfolgten Änderungen geklärt sind, soweit sie den Inhalt der Entscheidung bestimmen, und sich auch aus den Registerabfragen kein Zweifel daran ergaben, dass die angeführten Umstände nach wie vor aktuell zutreffend sind, lag ein im Sinne der Rechtsprechung eindeutiger Fall vor, in dem die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht geboten war. (Vgl. VwGH 04.03.2021, Ra 2019/21/0214 mwN)

Schlagworte

anhängiges Verwaltungsverfahren Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung Ausreiseverpflichtung Bindungswirkung entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung entschiedene Sache erhebliche Unterschiedlichkeit ersatzlose Teilbehebung geänderte Verhältnisse Identität der Sache Kassation Privat- und Familienleben Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Spruchpunktbehebung unzulässiger Antrag wesentliche Änderung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I419.2152428.3.00

Im RIS seit

13.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten