TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/28 W185 2241819-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.05.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §61 Abs1 Z1
FPG §61 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W185 2241819-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2021, Zl. 1271643809-201193025, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 AsylG 2005 sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 26.11.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie „1“ mit Griechenland vom 27.04.2018.

Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.11.2020 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können. Seine Eltern seien verstorben; drei Brüder und vier Schwestern würden in Syrien leben. Eine Schwester sei in Saudi-Arabien, ein Bruder und zwei Schwestern in der Türkei und ein Bruder und zwei Schwestern in Deutschland aufhältig. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer im Jahr 2018 gefasst. Er habe nach Deutschland gelangen wollen, da dort seine Geschwister leben würden. Zum Reiseweg befragt gab der Beschwerdeführer an, Syrien im Jahr 2018 illegal verlassen zu haben und über die Türkei nach Griechenland gelangt zu sein, wo er sich etwa eineinhalb Jahre lang aufgehalten habe. Danach sei er über Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. In Griechenland habe der Beschwerdeführer um Asyl angesucht, das Asylverfahren jedoch negativ entschieden worden. Die diesbezüglichen Unterlagen habe er verloren. Im Camp XXXX sei es „wie in der Hölle“ gewesen. Das Camp sei für 2.000 Asylwerber vorgesehen gewesen; es seien dort jedoch etwa 12.000 Asylwerber untergebracht gewesen. Nach Griechenland zurückkehren wolle der Beschwerdeführer nicht. Die Kosten der Reise nach Österreich (EUR 10.000,-) habe er selbst bezahlt. Syrien habe er verlassen, da er einen Einberufungsbefehl für das Militär erhalten habe. Da er nicht in den Krieg ziehen und seine Landsleute töten habe wollen, sei er geflüchtet. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg sowie der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am 16.12.2020 Informationsersuchen gem. Art. 34 Dublin III-VO an Ungarn und Griechenland.

Mit Schreiben vom 28.12.2020 teilte Ungarn mit, dass keine Informationen den Beschwerdeführer betreffend vorliegen würden.

Mit Schreiben vom 20.01.2021 ersuchte das Bundesamt Griechenland um Antwort auf das Informationsersuchen bis 03.02.2021.

Mit Schreiben vom 19.02.2021 gab Griechenland bekannt, dass dem Beschwerdeführer am 03.04.2020 der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde; die Aufenthaltsberechtigung habe der Beschwerdeführer jedoch nicht zugestellt erhalten.

Am 31.01.2021 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme vor dem Bundesamt unterzogen. Hiebei gab dieser im Wesentlichen an, sich psychsisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen; er sei gesund, nicht in ärztlicher Behandlung und benötige keine Medikamente. Er sei syrischer Staatsangehöriger und bekenne sich zum sunnitischen Glauben. Er sei ledig und kinderlos. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Einer seiner Neffen sei seit rund sechs Jahren in Österreich aufhältig. Seit rund fünf Jahren seien ein Bruder und zwei Schwestern in Deutschland aufhältig. Zu diesen habe er Kontakt. Der Beschwerdeführer habe in Griechenland um Asyl angesucht, im Jahr 2018 jedoch eine negative Entscheidung bekommen und sei in der Folge auf eine Insel „versetzt worden“. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in Griechenland bereits Schutz erhalten habe, erklärte dieser, keine Papiere erhalten zu haben. Es sei nicht richtig, dass ihm am 03.04.2020 in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Er habe in Österreich um Asyl angesucht, da Österreich ein „gerechter Staat“ sei und er sich hier seine Zukunft aufbauen wolle. Er lebe in Österreich von der Grundsversorgung. Griechenland habe der Beschwerdeführre im Juli 2019 verlassen und sich anschließend in einem Flüchtlingslager in Albanien aufgehalten. Griechenland habe er verlassen, da er auf einer Insel in einem Flüchtlingscamp gewesen sei. Die Situation dort sei miserabel gewesen; er habe in einem Zelt gewohnt. Er habe entschieden, entweder Selbstmord zu begehen oder Griechenland zu verlassen. Über Vorhalt, dass beabsichtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers gem. § 4a AsylG zurückzuweisen, da dieser bereits in Griechenland Schutz gefunden habe und geplant sei, den Beschwerdeführer nach Griechenland auszuweisen, gab dieser an, sich lieber umzubringen, als nach Griechenland zurückzukehren. Er habe in Griechenland keinen Status und keine „Reisedokumente“erhalten. Auch wenn er einen Status bekommen hätte, wäre er sofort nach Deutschland gegangen. Er wolle nicht nach Griechenland zurückkehren, sondern nach Deutschland „gehen“.

Mit Bescheid vom 08.04.2021 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Mit Spruchpunkt III. wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

Die Feststellungen zur Lage in Griechenland wurden – soweit für Schutzberechtigte entscheidungswesentlich – folgendermaßen zusammengefasst:

Schutzberechtigte

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Humanitär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel ein bis zwei Monate nach der Entscheidung ausgestellt. In der Zwischenzeit gilt die Asylwerberkarte mit dem Stempel „Pending Residence Permit". Nach fünf Jahren Aufenthalt kommt ein Flüchtling für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung infrage, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt (AIDA 3.2019). Subsidiär Schutzberechtigte haben keinen Anspruch auf Familienzusammenführung. Sie erhalten außerdem nur dann international gültige Reisedokumente, wenn sie keine Reisedokumente ihres Heimatstaats erlangen können. Darüber hinaus bestehen keine rechtlichen und tatsächlichen Unterschiede bei der Behandlung der genannten Personengruppen (AA 26.9.2018a; vgl. AIDA 3.2019).

NGOs bezeichnen die Lebensbedingungen für Menschen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland als alarmierend. Schutzberechtigte sehen sich nicht nur mit fehlenden Möglichkeiten zur Integration in die griechische Gesellschaft konfrontiert, sondern auch oft mit unzulänglichen Lebensumständen und humanitären Standards, einer äußerst prekären sozioökonomischen Situation und kämpfen oft um ihr bloßes Überleben. Es bestehen weiterhin flächendeckende Defizite bezogen auf die Aufnahme, Versorgung und Integration von Schutzberechtigten. In der Praxis besteht für Flüchtlinge immer noch kein gesicherter Zugang zu Unterbringung, Lebensmittelversorgung, medizinischer und psychologischer Behandlung oder zum Arbeitsmarkt. Auf dem Festland sind Fälle bekannt, in denen anerkannte Flüchtlinge inoffiziell für einige Monate weiter in den Unterbringungszentren bleiben durften und Bargeld erhielten wie Asylbewerber. Jedoch wurden für sie keine weiteren Integrationsmaßnahmen ergriffen. Sie erhielten keinen Zugang zu entsprechenden Informationen oder Unterstützung bei der Integration (Pro Asyl/RSA 8.2018).

Besondere staatliche Hilfsangebote für anerkannte Schutzberechtigte neben dem allgemeinen staatlichen Sozialsystem bestehen nicht. Konzepte für eine speziell zugeschnittene Information durch öffentliche Behörden sowie Zugangserleichterungen zu staatlichen Leistungen für anerkannte Schutzberechtigte befinden sich im Aufbau (AA 26.9.2018a; vgl. Pro Asyl/RSA 8.2018).

Integrationsplan

Die sogenannte Nationale Strategie zur Integration von Drittstaatsangehörigen ist nur teilweise umgesetzt. Maßnahmen und Projekte des Ministeriums für Arbeit und Sozialfürsorge sind zwar für diejenigen, die unter der Armutsgrenze leben, vorgesehen, aber nicht für Personen, die kein Griechisch sprechen oder verstehen (Pro Asyl/RSA 8.2018).

In der Praxis werden konkrete Integrationsprogramme (z.B. Soforthilfe für Integration und Unterbringung (ESTIA)) weitgehend von einer EU-Finanzierung abhängig sein, da weder auf nationaler noch auf kommunaler Ebene nennenswerte Ressourcen zur Verfügung stehen. Positiver gestaltet sich die Integration der etwa 12.000 schulpflichtigen Flüchtlingskinder in Griechenland, von denen im Schuljahr 2017/2018 ca. 8.000 eingeschult waren (AA 6.12.2018).

Sozialleistungen

Gemäß Gesetz haben Flüchtlinge in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger, aber bürokratische Hürden, staatliche Handlungsdefizite, mangelnde Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise können den Genuss dieser Rechte schmälern (AIDA 3.2019; vgl. Pro Asyl/RSA 30.8.2018; UNHCR 4.2019). Das neue System der sozialen Grundsicherung vom Februar 2017 befindet sich noch im Aufbau und wird schrittweise eingeführt. Es sieht Geldleistungen (erste Säule) sowie Sachleistungen (zweite Säule) und Arbeitsvermittlung (dritte Säule) vor. Eine etablierte Verwaltungspraxis besteht bislang nicht. Allerdings wurde der Zugang im Rahmen einer Gesetzesänderung im Juni 2018 für jene Personen eingeschränkt, die in EU-finanzierten Aufnahmelagern und Apartments wohnen. Die überwiegende Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten bezieht bisher keine soziale Grundsicherung (AA 6.12.2018). Voraussetzung für den Leistungsbezug allgemeiner Sozialhilfe ist das Einreichen verschiedener Dokumente (Aufenthaltserlaubnis, Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung, Steuererklärung über das Online-Portal Taxis-Net), wobei der Nachweis des dauerhaften einjährigen Mindestaufenthalts im Inland durch die inländische Steuererklärung des Vorjahres nachzuweisen ist. Dabei sind Unterlagen grundsätzlich online und in griechischer Sprache einzureichen, staatlicherseits werden keine Dolmetscher gestellt (AA 7.2.2018). Bei der Beschaffung der genannten Dokumente stoßen jedoch die Betroffenen in der Praxis auf zahlreiche Schwierigkeiten (Pro Asyl/RSA 30.8.2018; vgl. UNHCR 4.2019). Einige NGOs bieten punktuell Programme zur Unterstützung bei der Beantragung von Sozialleistungen an. Erster Anlaufpunkt ist die HELP-Webseite des UNHCR. Es beraten z. B. der Arbeiter- Samariter-Bund, die Diakonie und der Greek Refugee Council (AA 6.12.2018; vgl. UNHCR 4.2019). Im Juli 2019 gab es 72.290 Bezieher der EU-finanzierten Geldleistungen im Rahmen sogenannter Cash-Card Programm des UNHCR, darunter 13.800 anerkannte Schutzberechtigte (UNHCR 7.2019). Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme an dem Cash-Card-Programm, es handelt sich nicht um einen Sozialhilfeanspruch, sondern um humanitäre Hilfe. Der Bezugszeitraum endet grundsätzlich nach Anerkennung bzw. nach einer Übergangsfrist von 6 bis 12 Monaten. In der Praxis wurden bisher keine Asylwerber nach ihrem Statuswechsel von dem Bezug ausgeschlossen. Für bereits anerkannte Schutzberechtigte ist ein Neueintritt in das Cash-Card-Programm allerdings nicht möglich (AA 6.12.2018). Der Auszahlungsbetrag beträgt zwischen 90 € für eine Einzelperson mit Unterkunft und Verpflegung und bis zu 550 € für eine Familie mit sieben oder mehr Personen (AIDA 3.2019; vgl. UNHCR 7.2019).

Medizinische Versorgung

Anerkannte Schutzberechtigte haben durch Gesetz vom 20. Februar 2016, umgesetzt seit Ende 2016, einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung (auch in Krankenhäusern) und sind in die staatliche Krankenversicherung mit einbezogen. Das Gesundheitssystem erfüllt diesen Anspruch auch in der Praxis, insbesondere im Rahmen der Notfallversorgung (AA 7.2.2018). Trotz des günstigen Rechtsrahmens wird der tatsächliche Zugang zu medizinischer Versorgung in der Praxis durch einen erheblichen Ressourcen- und Kapazitätsmangel sowohl für Fremde als auch für die einheimische Bevölkerung erschwert. Der von verschiedenen Sparmaßnahmen stark betroffene öffentliche Gesundheitssektor steht unter enormem Druck und ist nicht in der Lage, den gesamten Bedarf an Gesundheitsleistungen weder für die einheimische Bevölkerung noch für Migranten zu decken. Ein weiteres Problem stellt die Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) dar (AIDA 3.2019). Kosten fallen bei Medikamenten im ambulanten Bereich an, da der staatlich festgesetzte erstattete Preis in Apotheken teilweise unterhalb des realen Verkaufspreises gilt. Mit Blick auf die allgemein begrenzten Haushaltsmittel sind Schutzberechtigte wie die griechische Bevölkerung auch hierbei Budgetierungen und restriktiver Medikamentenausgabe insbesondere bei teuren Krebsmedikamenten unterworfen. Seit Anfang 2017 werden Medikamente für Bedürftige nicht mehr kostenlos in Krankenhausapotheken abgegeben, sondern sind über Apotheken zu beziehen. Dabei wird ein staatlich festgesetzter Preis erstattet, der z. T. unterhalb des üblichen Abgabepreises in Apotheken liegt. Der Differenzbetrag ist privat zu tragen. An einigen Orten unterstützen private Sozialkliniken Bedürftige mit kostenloser Medikamentenabgabe. Fälle von Behandlungsverweigerung sind seltene Ausnahmen (AA 6.12.2018; vgl. AA 7.2.2018).

Wohnmöglichkeiten

Anerkannte Schutzberechtigte haben seit 2013 Zugang zu Unterbringung unter den gleichen Bedingungen wie Drittstaatsangehörige, die sich legal in Griechenland aufhalten. Eine staatliche Sozialleistung zur Wohnungsunterstützung besteht derzeit auch für die griechische Bevölkerung noch nicht (AA 26.9.2018a; vgl. AIDA 3.2019). In der Praxis wird Schutzberechtigten, die als Asylwerber in einem Flüchtlingslager oder in einer Wohnung des UNHCR-Unterbringungsprogramms (ESTIA) untergebracht waren, gestattet, nach ihrer Anerkennung für weitere 6 Monate in der gleichen Unterkunft zu bleiben (Pro Asyl/RSA 8.2018). Wohnraum wäre grundsätzlich auf dem freien Wohnungsmarkt zu beschaffen (AA 6.12.2018). Das private Anmieten von Wohnraum für bzw. durch anerkannte Schutzberechtigte wird durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte und Studenten, sowie gelegentlich durch Vorurteile erschwert (AA 26.9.2018a). Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen, eine zu mieten, leben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern ohne Zugang zu Strom oder Wasser oder werden obdachlos (AIDA 3.2019; Pro Asyl/RSA 8.2018). Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose, die jedoch nur begrenzt vorhanden sind. Eigene Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte existieren nicht. Es gibt auch keine eigene Unterstützung für ihre Lebenshaltungskosten. In Athen etwa gibt es vier Asyle für Obdachlose (zugänglich für griechische Staatsbürger und legal aufhältige Drittstaatsangehörige). Aber es ist äußerst schwierig, dort zugelassen zu werden, da sie chronisch überfüllt sind und Wartelisten führen (AIDA 3.2019; vgl. Pro Asyl/RSA).

Die Aufnahme ins ESTIA-Programm ist nur für diejenigen anerkannten Schutzberechtigten möglich, welche die Kriterien der Vulnerabilität erfüllen und bereits als Asylwerber an dem Programm teilgenommen haben. Im Rahmen des Programms werden hauptsächlich Familien untergebracht (AIDA 3.2019). Prioritäre Kriterien sind das Vorliegen einer medizinischen Indikation, bevorstehende Geburt oder Neugeborene, alleinerziehende Mütter sowie Unterbringung der vulnerablen Personen von den Erstaufnahmeeinrichtungen auf den ostägäischen Inseln (AA 6.12.2018). Im Rahmen des ESTIA-Programms waren im März 2019 6.790 anerkannte Schutzberechtigte untergebracht (UNHCR 4.2019). Die Auslastungsquote lag Ende August 2019 mit 21.622 Einwohnern (Asylwerber und anerkannte Schutzberechtigte) bei 98,2% der Kapazitäten (ESTIA 28.8.2019). Anerkannte Schutzberechtigte sind dazu aufgerufen, die Wohnungen innerhalb einer Übergangsphase von 6 bzw. 12 Monaten nach ihrer Anerkennung zu verlassen. In der Praxis ist es bisher aber nicht zu erzwungenen Räumungen gekommen (AA 6.12.2018). Personen, die nach Zuerkennung ihres Schutzstatus in Griechenland ESTIA verlassen und einen Zweitantrag in einem anderen EU-Staat stellen, verzichten in eigener Verantwortung auf diesen sozialen Vorteil (AA 6.12.2018).

Einige NGOs bieten punktuell Wohnraum an. Hierzu gehören z.B. Caritas Hellas, Orange House und PRAKSIS. Insbesondere Caritas Hellas unterhält einen sogenannten „Social Spot" in Athen. Hier werden täglich Hilfestellungen zu verschiedenen Themen angeboten. Zudem verfügt Caritas Hellas über Wohnräumlichkeiten sowie Kooperationen mit der armenischen Kirchengemeinde, welche u. a. auch für kurzfristige Unterbringungen zur Verfügung stehen. Weitere gemischte Wohnprojekte der Caritas Hellas im Stadtteil Neos Kosmos werden von den römisch-katholischen Bischöfen in Griechenland unterstützt. Die Zahl der Unterkünfte in Athen ist insgesamt nicht ausreichend. Die vorbezeichneten Stellen arbeiten mit Bedürftigen direkt und unmittelbar zusammen. Bedürftige können sich nach Ankunft in Griechenland unmittelbar an die vorgenannten Organisationen wenden (AA 6.12.2018).

Arbeitsmarkt

Ein Zugang zum Arbeitsmarkt steht rechtlich dauerhaft und legal im Land lebenden Personen zu, damit grundsätzlich auch Schutzberechtigten. Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten nur Personen mit entsprechenden Vorversicherungszeiten für eine Dauer von maximal einem Jahr. Die griechische Arbeitsagentur ODEA stellt nunmehr seit Juni 2018 für alle Schutzberechtigten eine Arbeitslosenkarte aus. Eine Registrierung bei der Arbeitsagentur, welche Voraussetzung für weitere Sozialleistungen ist, war zuvor in der Praxis für Schutzberechtigte kaum möglich, da als Voraussetzung ein Wohnungsnachweis auf den Namen der Person vorgelegt werden musste. Nachdem diese Hürde weggefallen ist, wurden innerhalb weniger Monate über 4.000 Personen aus dem EU-finanzierten Unterkunftsprogramm ESTIA registriert. Die Arbeitslosenkarte berechtigt zu folgenden Leistungen: kostenlose Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs; kostenloser Eintritt in Museen; Ermäßigungen für Gas-, Wasser-, und Stromrechnungen, Rabatte in einigen Fast-Food-Restaurants, Mobilfunkangebote und ermäßigte berufliche Fortbildungsmaßnahmen. Einige NGOs bieten punktuell Programme zur Fortbildung und Unterstützung bei der Arbeitssuche an. Hierzu gehören z. B. Arbeiter- Samariter-Bund, Diakonie und Greek Refugee Council (AA 6.12.2018). Die Chancen zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes sind gering. Die staatliche Arbeitsagentur OAED hat bereits für Griechen kaum Ressourcen für die aktive Arbeitsvermittlung (Betreuungsschlüssel: 1 Mitarbeiter für über 1.000 Arbeitslose) und noch kein Programm zur Arbeitsintegration von Flüchtlingen aufgelegt. Migration in den griechischen Arbeitsmarkt hat in der Vergangenheit vor allem in den Branchen Landwirtschaft, Bauwesen, haushaltsnahe und sonstige Dienstleistungen stattgefunden. Allerdings haben sich die Arbeitschancen durch die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise allgemein deutlich verschlechtert. Möglichkeiten zur Arbeitsaufnahme bestehen z. T. bei NGOs etwa als Dolmetscher oder Team-Mitarbeiter (AA 26.9.2018a).

Bildung

Ein Zugang zum Bildungssystem wird faktisch durch Sprachbarrieren und die stark akademisch ausgerichtete Bildungslandschaft in Griechenland erschwert. Es bestehen einzelne Projekte einer dualen Berufsausbildung etwa im Bereich der Landwirtschaft. Das griechische Bildungsministerium konzentriert sich in seinen Bemühungen bisher auf die Beschulung der 5 bis 17-jährigen schulpflichtigen Flüchtlingskinder, von denen im Schuljahr 2017/2018 ca. 62% eingeschult waren. Zahlreiche NGOs bieten Sprachkurse für Griechisch und Englisch an (AA 26.9.2018b).

Unterstützung durch NGOs

NGOs spielen bei der Integration Schutzberechtigter eine wichtige Rolle. Es gibt sowohl in Griechenland aktive internationale wie auch lokale NGOs. Die Angebote sind vielfältig, allerdings mit Schwerpunkt in den Ballungsräumen Athen und Thessaloniki, wo sich auch die meisten Schutzberechtigten befinden. Die NGOs sind Umsetzungspartner der internationalen Hilfsprojekte, finanziert von der EU und in weiten Teilen koordiniert vom UNHCR. Die Programme werden genutzt (AA 26.9.2018a). Bekannte Organisationen sind unter anderem: Society for the care of minors (sma-athens.org), Apostoli, eine Organisation der griechisch-orthodoxen Kirche (mkoapostoli.com), Arsis (arsis.gr), National Centre for Solidarity (ekka.org.gr) Hellenic Red Cross (redcross.gr), Positive Voice - Greek Association of HIV Positive Persons (positivevoice.gr), Klimaka (klimaka.org.gr), Nostos (nostos.org.gr), Doctors of the World (mdmgreece.gr), Medical Intervention (medin.gr), Praksis (praksis.gr) sowie Faros (faros.org.gr) usw. (AA 6.12.2018; vgl. UNHCR 4.2019).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt (6.12.2018): Auskunft des AA an das Verwaltungsgericht Stade, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684461/684543/18914234/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_06%2E12%2E2018%2C_508%2D516.80_51293.pdf?nodeid=19635053&vernum=-2, Zugriff 26.9.2019

?        AA – Auswärtiges Amt (26.9.2018a): Auskunft des AA an das Verwaltungsgericht Schwerin, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684461/684543/18914234/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_26%2E09%2E2018%2C_508%2D516.80_50799.pdf?nodeid=19309208&vernum=-2, Zugriff 26.9.2019

?        AA – Auswärtiges Amt (26.9.2018b): Auskunft des AA an das Verwaltungsgericht Greifswald, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/693991/696617/696619/696431/18970518/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_26%2E09%2E2018%2C_508%2D516.80_51035.pdf?nodeid=19373612&vernum=-2, Zugriff 26.9.2019

?        AA – Auswärtiges Amt (7.2.2018): Auskunft des AA an das Verwaltungsgericht Köln, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683529/683531/683613/18932792/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_07%2E02%2E2018%2C_508%2D516.80_49957.pdf?nodeid=18971400&vernum=-2, Zugriff 26.9.2019

?        AIDA – Asylum Information Database (3.2019): Country Report: Greece, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2018update.pdf, Zugriff 26.9.2019

?        ESTIA – Emergency Support to Integration & Accomodation (28.8.2019): ESTAI Accomodation Capacity – Weekly Update, http://estia.unhcr.gr/en/estia-accommodation-capacity-weekly-update-27-august-2019/, Zugriff 26.9.2019

?        Pro Asyl/RSA – Refugee Support Aegean (8.2018): Update – Stellungnahme – Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/701739/1999815/1999817/20085633/PRO_ASYL%2C_Lebensbedingungen_international_Schutzberechtigter_in_Griechenland%2C_30%2E08.2018.pdf?nodeid=20085316&vernum=-2, Zugriff 26.9.2019

?        UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (7.2019): Cash Assistance Update, http://estia.unhcr.gr/en/greece-cash-assistance-july-2019/, Zugriff 26.9.2019

?        UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (4.2019): Fact Sheet; Greece; 1-31 March 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006858/69017.pdf, Zugriff 26.9.2019

Die Behörde führte aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei gesund und nicht immungeschwächt. Der Beschwerdeführer habe am 03.04.2020 den Status des Asylberechtigten in Griechenland erhalten und dort somit Schutz vor Verfolgung gefunden; hiezu werde auf das Schreiben der griechischen Behörden vom 19.02.2021 verwiesen. Der Beschwerdeführer sei „nicht geständig“ bzw. einsichtig und gebe nach wie vor an, dass sein Asylverfahren in Griechenland noch anhängig wäre bzw dass er in Griechenland keinen Status besitzen würde. Aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen sei festzustellen, dass in Griechenland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Es bestehe auch kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Griechenland keinesfalls erkennen. Aus den Länderfeststellungen gehe klar hervor, dass Schutzberechtigte dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger hätten, sowie einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung. Zudem sei der Beschwerdeführer in die staatliche Krankenversicherung mit einbezogen. Soweit der Beschwerdeführer das griechische Asylwesen und seine Behandlung in Griechenland bemängle sei anzuführen, dass den, dem Bundesamt zur Verfügung stehenden aktuellen Länderfeststellungen, stärkeres Gewicht zukomme, als den Ausführungen des Beschwerdeführers. Die Tatsache, dass die Sozialsysteme und Versorgungsbedingungen in den Mitgliedstaaten nicht immer den hohen Standards Österreichs entprächen, sei für sich allein genommen nicht ausreichend sei, einen Selbsteintritt Österreichs zu rechtfertigen. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich sei sehr beschränkt. Er gehe keiner Arbeit nach, spreche die Deutsche Sprache nicht und sei nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen. Er lebe seit seiner Einreise nach Österreich von staatlicher Untersützung. Bis auf einen Neffen verfüge der Beschwerdeführer über keine Anknüpfungspunkte in Österreich – ein Großteil seine Geschwister sei in Deutschland aufhältig. Es könne kein Eingriff in das Privat- und Familienleben festgestellt werden. Es könne demnach nicht festgestellt werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz gem. § 4a AsylG zurückgewiesen werde, habe das Bundesamt gem. § 58 Abs 1 Z 1 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG hätten gegenständlich aber nicht vorgelegen. Die Abschiebung in den Zielstaat sei zulässig.

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, in Griechenland Asyl erhalten zu haben. Dies sei ihm von den do Behörden nicht mitgeteilt worden. Er habe nie einen Ausweis, einen Bescheid oder einesonstige Information seitens der Behörden bekommen und weiterhin im Zelt leben müssen. Der Beschwerdeführer sei nach Österreich gekommen, da die Zustände für Flüchtlinge in Griechenland katastrophal seien. Er habe in XXXX auf engstem Raum in einem Zelt gelebt und dadurch Angst- und Panikzustände entwickelt, zumal er bereits in Syrien traumatische Erlebnisse gehabt habe. Er habe nicht mehr schlafen können und sei von einem Psychiater medikamentös behandelt worden. Er habe oft Suizidgedanken gehabt. In Griechenland herrsche eine humanitäre Notlage, weshalb der Beschwerdeführer dort menschenunwürdig habe leben müssen. Auch während der ho Bescheidbesprechung habe der Beschwerdeführer Schweißausbrüche gehabt und angegeben, lieber sterben zu wollen, als zurück nach Griechenland zurückzukehren. Das Ermittlungsverfahren des Bundesamtes sei mangelhaft. Es hätte prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Überstellung nach Griechenland eine adäquate Unterkunft sowie angemessene Versorgung erhalten würde. Eine derartige individuelle Zusicherung sei im gegenständlichen Fall verabsäumt worden. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vorgebracht, dass er Angst- und Panikzustände entwickelt habe und auch medikamentös behandelt habe werden müssen; auch damit habe sich das Bundesamt nur unzureichend befasst. Der Beschwerdeführer habe psychische Probleme, wobei er keine Hilfe bekommen habe und auf sich selbst gestellt gewesen sei. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland stelle eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC dar und sei somit zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör sei verletzt worden. Der Sachverhalt sei unvollständig geblieben. Die Länderfeststellungen zu Griechenland seien unvollständig und nicht aktuell. Personen, die keine Unterkunft hätten und nicht das Geld besitzen würden, eine solche zu mieten, würden oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern ohne Zugang zu Strom bzw Wasser leben oder obdachlos werden. Der Zugang zu medizinischer Versorgung werde in der Praxis durch einen erheblichen Ressourcen- und Kapazitätsmangel erschwert. Die Lebensbedingungen für Flüchtlinge in Griechenland hätten sich nicht verbessert. Es bestünden weiterhin flächendeckende Defizite hinsichtlich Aufnahme, Versorgung und Integration von Schutzberechtigten. Die vom Bundesamt durchgeführt Beweiswürdigung entspreche nicht den Erfordernissen einer schlüsigen Beweiswürdigung iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Aufgrund der unzureichenden Ermittlungen über die tatsächliche Situation in Griechenland seien sowohl die Beweiswürdigung als auch die daraus folgenden rechtliche Beurteilung unrichtig. Aufgrund der Mitteilung der griechischen Behörden habe das Bundesamt festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten in Griechenland zuerkannt worden sei. Der Titel sei dem Beschwerdeführer jedoch weder ausgefolgt worden, noch habe dieser sonst Kenntnis davon erlangt. Er habe auch keine Ausweisdokumente bekommen. Das Bundesamt wäre verpflichtet gewesen, mit den griechischen Behörden Kontakt aufzunehmen und zu eruieren, ob tatsächlich eine Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers in Griechenland bestehe. Mangels eines gültig zuerkannten Aufenthaltstitels des Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling in Griechenland seien die Tatbestandsvoraussetzungen für die rechtmäßige Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Österreich gemäß § 4a AsylG nicht erfüllt und beruhe der gegenständliche zurückweisende Bescheid des Bundesamtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des behördlich festgestellten Sachverhaltes. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurden beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger aus Syrien, verließ im Jahr 2018 seinen Herkunfsstaat und begab sich in die Türkei, wo er sich rund 20 Tage aufhielt. Von dort aus gelangte der Beschwerdeführer in der Folge nach Griechenland, wo er am 27.04.2018 um internationalen Schutz ansuchte. Er hielt sich nach eigenen Angaben etwa eineinhalb Jahre in Griechenland auf.

Am 03.04.2020 wurde dem Beschwerdeführer in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt und hat dieser dort somit Schutz vor Verfolgung gefunden. Nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten von den dortigen Behörden in Kenntnis gesetzt wurde. Die Aufenthaltsberechtigung (residence permit) wurde dem Beschwerdeführer seitens der Behörden nicht zugestellt. Unabhängig davon ist jedoch festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer als in Griechenland anerkanntem Flüchtling nach seiner Rückkehr das (verlängerbare) Aufenthaltsrecht zukommt.

Von Griechenland reiste der Beschwerdeführer über Albanien, wo er sich nach eigenen Angaben rund zwei Monate lang aufhielt, den Kosovo (Aufenthaltsdauer rund zehn Tage) und Serbien, wo er angeblich rund ein Jahr aufhältig war, letztlich über Ungarn nach Österreich. Hier suchte der Beschwerdeführer am 26.11.2020 um internationalen Schutz an.

Der Beschwerdefüher ist ledig und kinderlos. Drei Brüder und vier Schwestern leben in Syrien. Eine Schwester ist in Saudi-Arabien, ein Bruder und zwei Schwestern sind in der Türkei aufhältig. Ein Bruder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers befinden sich in Deutschland. Ein Neffe des Beschwerdeführers ist seit mehreren Jahren in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer hat 9 Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als (ungelernter) Maler gearbeitet.

Zur Lage im Mitgliedstaat Griechenland schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an. Der Beschwerdeführer hat in Griechenland demnach Anspruch auf sozialstaatliche Leistungen wie griechische Staatsangehörige. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland als Asylberechtigter dort in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung und/oder zum Arbeitsmarkt verwehrt werden würde (siehe auch unten).

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Griechenland sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Griechenland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer ist nicht lebensbedrohlich erkrankt. Betreffend die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer an psychischen Probleme leide, ist auszuführen, dass er vor dem Bundesamt ausführlich zu seinem Gesundheitszustand befragt wurde und hiebei jeweils explizit angegeben hat, gesund zu sein, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen sowie keine Medikamente zu benötigen. Befunde oder Arztschreiben wurden trotz des bereits ca 6 Monate dauernden Aufenthalts in Österreich bis dato im Verfahren nicht vorgelegt. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an körperlichen noch psychischen Erkrankungen leidet, die einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen würden. Schenkte man den - erstmals in der Beschwerde (ohne jeglichen Nachweis) in den Raum gestellten - „psychischen Problemen“ des Beschwerdeführers Glauben, bleibt festzuhalten, dass anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland ein gesetzlicher Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung zukommt und diese auch in die staatliche Krankenversicherung miteinbezogen sind. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers habe dieser in Griechenland von einem Psychiater Medikamente verordnet erhalten.

Der Beschwerdeführer gehört auch keiner COVID-19-Risikogruppe an. Die aktuelle Situation hinsichtlich der COVID-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Griechenland. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung so schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Der Beschwerdeführer, der keine körperliche Erkrankung vorgebracht hat, ist 35 Jahre alt, nicht immungeschwächt und gehört somit keiner COVID-Risikogruppe an. Mit Stichtag 27.05.2021 hat es in Griechenland insgesamt 395.094 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen, 289.414 aktive Fälle und 11.916 Todesfälle gegeben.

Besondere Vulnerabilitätsaspekte sind beim Beschwerdeführer nicht zu erkennen.

Der Beschwerdeführer lebt seit der Antragstellung in Österreich auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz. Nicht auf das Asylgesetz gestützte Aufenthaltsrechte sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie selbsterhaltungsfähig oder erwerbstätig, sondern lebt seit der Antragstellung von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sonstige Maßnahmen zur Integration wie etwa der Besuch eines Deutschkurses und/oder Ausbildungen beruflicher oder sonstiger Natur, können nicht festgestellt werden. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Er ist strafrechtlich unbescholten.

Zu dem in Österreich aufhältigen Neffen liegen weder (wechselseitige) finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten vor, noch besteht eine besondere Beziehungsintensität zu dem angeführte Verwandten. Nähere Angaben zum Genannten wurden nicht erstattet.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Zur Lage in Griechenland:

Den Feststellungen des nunmehr angefochtenen Bescheides zu Griechenland, welche durchaus als aktuell zu quaifizieren sind, ist insbesondere zu entnehmen, dass Schutzberechtigte in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger haben. Anerkannte Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringung unter den gleichen Bedingungen wie Drittstaatsangehörige, die sich legal in Griechenland aufhalten. Die Aufnahme ins ESTIA-Programm ist für anerkannte Schutzberechtigte möglich, welche die Kriterien der Vulnerabilität erfüllen und bereits als Asylwerber an dem Programm teilgenommen haben. Ein Zugang zum Arbeitsmarkt steht rechtlich dauerhaft und legal im Land lebenden Personen zu, damit grundsätzlich auch Schutzberechtigten. NGOs spielen bei der Integration Schutzberechtigter eine wichtige Rolle. Es gibt sowohl in Griechenland aktive internationale wie auch lokale NGOs. Die Angebote sind vielfältig, allerdings mit Schwerpunkt in den Ballungsräumen Athen und Thessaloniki, wo sich auch die meisten Schutzberechtigten aufhalten. Die NGOs sind Umsetzungspartner der internationalen Hilfsprojekte, finanziert von der EU und in weiten Teilen koordiniert vom UNHCR. Die Länderberichte zu Griechenland wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und wurden diesbezüglich keine substantiierten Einwendungen erhoben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung die Lage von Schutzberechtigten in Griechenland umfassend festgestellt und zwar unter Berücksichtigung sämtliche Rechte, die anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Griechenland zukommen, wie beispielsweise erneuerbare dreijährige Aufenthaltserlaubnis, Zugang zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung und auch auf die schwierigen Lebensumstände für Schutzberechtigte hingewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, seinem Reiseweg, zur Asylantragstellung in Griechenland und der Zuerkennung des Statuts des Asylberechtigten sowie zu seinem Aufenthalt in Griechenland, ergeben sich aus dem insoweit glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem unzweifelhaften Akteninhalt.

In der Erstbefragung vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, in Griechenland um Asyl angesucht zu haben. Sein Asylverfahren sei jedoch negativ entschieden worden; die diesbezüglichen Unterlagen habe er verloren (AS 39). Auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt erklärte der Beschwerdeführer noch explizit, von den griechischen Behörden eine negative Entscheidung erhalten zu haben und in der Folge auf eine Insel gebracht worden zu sein. Die negative Entscheidung in Griechenland habe er im Jahr 2018 bekommen (AS 120); es sei nicht richtig, dass er am 03.04.2020 in Griechenland den Status des Asylberechtigten erhalten habe. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer dann vor, nicht gewusst zu haben, in Griechenland Asyl zuerkannt bekommen zu haben; er habe nie „einen Ausweis, einen Bescheid oder sonst eine Information“ von den griechischen Behörden erhalten (AS 221). Daher könne er nicht wissen, welchen Status er in Griechenland habe (AS 231).

Dass der Beschwerdeführer in Griechenland um Asyl angesucht hat, ergibt sich aus der EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“ mit Griechenland vom 27.04.2018 und wurde dies seitens des Beschwerdeführers auch bestätigt. Die Feststellung der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten an den Beschwerdeführer in Griechenland mit 03.04.2020 ergibt sich zweifelsfrei aus dem Schreiben der griechischen Dublin-Behörde vom 19.02.2021 (AS 103). Dieses Ergebnis steht in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, dass es nicht zutreffend sei, dass er in Griechenland anerkannter Flüchtling sei (AS 121).

Bei Zutreffen der zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Weiterreise von Griechenland nach Österreich ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Statuszuerkennung nicht mehr in Griechenland aufgehalten hat und er so keine Kenntnis von der Schutzzuerkennung hatte. Für diese „Version“ spricht, dass die griechische Dublin-Behörde am 19.02.2021 auch darüber informiert hat, dass die (aus der Zuerkennung resultierende) Aufenthalstberechtigung (residence permit) dem Beschwerdeführer nicht zugestellt wurde (hasn`t received; siehe AS 103).

Nach dem Gesagten ist somit nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Schutzstatus seitens der griechischen Behörden tatsächlich nicht informiert wurde (etwa, da er zu diesem Zeitpunkt Griechenland bereits verlassen hatte und für die Behörden nicht greifbar war) und daher keine Kenntnis von der Schutzzuerkennung hatte. Es bleibt jedoch auf die Tatsache zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland unzweifelhaft Schutz vor Verfolgung gefunden hat und damit auch das Recht auf Aufenthalt einhergeht.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenem Vorbringen bzw. aus der Aktenlage. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer übereinstimmend an, an keinen Krankheiten oder psychischen Störungen zu leiden und keine Medikamente zu benötigen. In der Beschwerde brachte der Beschwerdefüherer dann erstmals vor, in Griechenland Angst- und Panikzustände entwickelt und auch an Schlafstörungen gelitten zu haben. Er sei dann von einem Psychiater medikamentös behandelt worden (AS 217). Die Ausführungen in der Beschwerde stehen klar im Widerspruch zu den Angaben vor dem Bundesamt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, wurde der Beschwerdeführer im Verfahren sehr wohl zu seinem Gesundheitszustand befragt (vgl. AS 119):

„F: Wie geht es Ihnen? Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja, mir geht es gut.

F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?

A: Nein, ich bin gesund. Ich bin nicht in ärztlicher Behandlung.

F: Nehmen Sie Medikamente bzw. haben Sie ärztliche Befunde?

A: Nein. Ich bin gesund.“

Die nunmehr erstmals in der Beschwerde ohne jeglichen Nachweis unsubtantiiert in den Raum gestellten angeblichen „psychischen Probleme“ des Beschwerdeführers sind insbesondere deshalb als nicht glaubhaft anzusehen, als bis dato weder entsprechende Befunde noch Arztschreiben vorgelegt wurden. Dies, obwohl sich der Beschwerdeführer seit dem 26.11.2020 – also seit bereits mehr als 6 Monaten - in Österreich aufhält und er problemlos Zugang zu ärztlicher Behandlung gehabt hätte. Daraus zieht das Gericht den Schluss, dass unzweifelhaft nicht vom Vorliegen einer derart schweren bzw. lebensbedrohenden Erkrankung auszugehen ist, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland entgegenstehen würde. Es wurde im Verfahren kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die Feststellung, dass die aktuelle COVID-19-Pandemie kein Rücküberstellungshindernis des Beschwerdeführers nach Griechenland darstellt, gründet sich auf die zu Griechenland und Österreich vorliegenden aktuellen Infektionszahlen inkl. der Gesamtzahl der bisherigen Todesfälle (www.bing.com/covid/griechenland). Was die bisher zu verzeichnenden Todesfälle betrifft, stellt sich die Situation in Österreich jedenfalls sogar ungünstiger dar als jene in Griechenland. Dass er Beschwerdeführer keiner COVID-19-Risikogruppe angehört ergibt sich aus dessen Alter in Kombination mit dessen Gesundheitszustand; der Beschwerdeführer leidet weder an relevanten Vorerkrankungen noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass er immungeschwächt wäre.

Die Feststellungen zu den privaten Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit dem Akteninhalt. Die Negativfeststellungen zu Integrationsbemühungen seitens des Beschwerdeführers waren mangels Vorlage von Bestätigungen, Zeugnissen und/oder sonstiger Unterlagen zu treffen.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers konnten auch keine relevanten Anknüpfungspunkte privater Natur festgestellt werden. So hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt explizit erklärt, einer seiner Neffen sei in XXXX aufhältig. Der Genannte sei seit ca sechs Jahren in Österreich (AS 120). Ein Abhängigkeitsverhältnis zu dem angeführten Neffen wurde nicht behauptet und kann auch das Gericht ein solches ebenso wenig erkennen wie eine besondere Beziehungsintensität oder einen Pflegebedarf. Über Kontakte oder gar Besuche wurde nicht berichtet.

Dass der Beschwerdeführer in einer Flüchtlingsunterkunft in XXXX wohnt und Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt bzw. nicht selbsterhaltungsfähig ist, basiert auf seitens des BVwG am 26.04.2021 veranlassten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem vom Gericht eingeholten Strafregisterauszug.

Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Griechenland beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten umfangreichen Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von Asylberechtigten in Griechenland ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Griechenland zukommen – erneuerbare dreijährige Aufenthaltserlaubnis, Zugang zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung - umfassend dargelegt. Allerdings wird durchaus auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Griechenland unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen ein durchaus differenziertes Bild der Situation von Schutzberechtigten in Griechenland zeigen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid – entgegen dem Beschwerdevorbringen - um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (letzte KI eingefügt 19.03.2020). Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Dass sich in den Länderfeststellungen zu Griechenland keine Ausführungen speziell zur Situation Schutzbrechtiger aufgrund der COVID-Pandemie finden, stellt nach Ansicht des Gerichts insofern keinen wesentlichen Mangel dar, als es notorisch ist, dass sich die Pandemie in allen Ländern negativ auf sämtliche Lebensbereiche auswirkt; dies betrifft Griechenland ebenso wie Österreich.

Die Gesamtsituation für Asyl- bzw. Schutzberechtigte in Griechenland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Anzumerken ist in Hinblick darauf erneut, dass die Länderfeststellungen durchaus ein differenziertes Bild der Lage in Griechenland zeichnen und auch auf die praktischen Schwierigkeiten, die uU bei der Unterbringung, der Arbeitssuche und beim Zugang zu Sozialleistungen entstehen könnten, hinweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

„§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs 5 gilt sinngemäß.

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2.       …

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

…“

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.der Grad der Integration,

5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

„§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1.dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

….

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ist davon auszugehen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat, zumal dem Beschwerdeführer in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist und dieser somit Schutz vor Verfolgung gefunden hat.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher fallgegenständlich nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, ist es vorliegend nicht zur Anwendung von § 8 Abs 3a AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs 2 AsylG ergangen.

Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Griechenland bereits als Begünstigter internationalen Schutzes anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.

Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre lediglich dann als unzulässig anzusehen, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft, wie im Folgenden dargelegt wird, im vorliegenden Fall jedoch nicht zu:

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Ver

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten