Entscheidungsdatum
28.05.2021Norm
AVG §6Spruch
W101 2242845-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht leitet unter einem die Vollmachtsbekanntgabe für XXXX , zuständigkeitshalber gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG weiter.
Text
Begründung:
Gemäß § 12 VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.
Der gegenständliche Schriftsatz vom 27.05.2021 wurde direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und ist daher gem. § 17 VwGVG iVm § 6 AVG zur weiteren Veranlassung an die belangte Behörde weiterzuleiten.
Schlagworte
Asylverfahren Schriftsatz Unzuständigkeit BVwG Vollmacht Weiterleitung ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W101.2242845.1.00Im RIS seit
10.09.2021Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021