TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/2 I411 2241057-1

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Veröffentlicht am 02.06.2021
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Entscheidungsdatum

02.06.2021

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §53
FPG §55
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I411 2241057-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die Rechtsanwältin Dr. Vera WELD, Weihburggasse 4/40, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2021 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 28.08.2017 legal mit einem Visum D nach Österreich und war Inhaber einer von 22.06.2017 bis 22.06.2018 gültigen „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, die ihm vom Amt der Wiener Landesregierung aufgrund der im Juli 2016 geschlossenen Ehe mit einer im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten nigerianischen Staatsbürgerin erteilt worden war.

2. Die Magistratsabteilung 35 des Amts der Wiener Landesregierung hatte den Verdacht, dass es sich bei der im Juli 2016 geschlossenen Ehe um eine Scheinehe bzw. Aufenthaltsehe handelt und ersuchte die Landespolizeidirektion Wien um Erhebungen.

3. Die Landespolizeidirektion Wien führte aufgrund des Ersuchens der Magistratsabteilung 35 Ermittlungen an der gemeldeten Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers durch und schrieb in ihrem Bericht vom 04.12.2017 an die Staatsanwaltschaft Wien, dass sich der Verdacht einer Aufenthaltsehe erhärtet habe.

Die Staatsanwaltschaft Wien stellte nach Durchsicht des Berichts das Ermittlungsverfahren im Dezember 2017 ein.

4. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 05.04.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als Bundesamt oder belangte Behörde bezeichnet) niederschriftlich einvernommen.

5. Am 07.05.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.

6. Mit Bescheid des Amts der Wiener Landesregierun, Magistratsabteilung 35 vom 08.03.2019, Zl. MA35-9/3147302-02, wurde das aufgrund des Antrags vom 08.11.2016 auf Ersterteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot plus“ geführte und abgeschlossene Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen. Gleichzeitig wurde der Antrag vom 08.11.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot Karte plus“ aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe und der eingebrachte Verlängerungsantrag vom 07.05.2018 mangels Vorliegen eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich abgewiesen.

7. Am 26.03.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG.

8. Mit Schreiben vom 08.02.2021 informierte das Bundesamt den Beschwerdeführer, dass eine Scheinehe festgestellt habe werden können und die Abweisung seines Antrages vom 26.03.2020 sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei. Er könne innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

9. Am 24.02.2021 bezog der Beschwerdeführer Stellung und gab an, dass die belangte Behörde zu einem falschen Ermittlungsergebnis gekommen sei, es liege keine Scheinehe, sondern eine Liebesehe vor.

10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.03.2021, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK vom 26.03.2020 ab (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig erließ sie gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Ferner erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.). Das Bundesamt begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei der eingegangenen Ehe des Beschwerdeführers mit der in Österreich aufenthaltsberechtigten XXXX um eine Scheinehe handle.

11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 31.03.2020, in welcher insbesondere bestritten wird, dass die Ehe des Beschwerdeführers eine Scheinehe darstelle.

12. Mit Schriftsatz vom 01.04.2021 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

13. Am 20.05.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Frau wurden zu ihren Lebensumständen in Österreich und zu ihrem Familienleben befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und führt die im Spruch angeführte Identität.

Er heiratete am 21.07.2016 in Benin City die nigerianische Staatsangehörige XXXX und führt mit seiner Frau und deren zwei Kinder, die aus einer anderen Beziehung stammen, seit dem 30.08.2017 einen gemeinsamen Haushalt in Österreich. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers war während seines Aufenthalts bislang aufrecht sowie behördlich gemeldet.

Seine Ehefrau lernte er ca. 2 bis 3 Monate vor der Hochzeit über einen Freund kennen. Die Gattin des Beschwerdeführers hält sich seit ca. 2004 in Österreich auf und verfügt über eine gültige „Rot-Weiß-Rot Karte plus“. Ihre beiden Kinder (ihr Sohn und ihre Tochter) besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft.

Bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX handelt es sich nicht um eine „Schein-“ bzw. „Aufenthaltsehe“. Die Ehe wurde nicht in der Absicht geschlossen, um dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel für Österreich zu beschaffen, sondern um ernsthaft eine Lebensgemeinschaft zu führen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Darüber hinaus wurden der Beschwerdeführer und seine Gattin in der mündlichen Verhandlung zu ihrer Ehe befragt.

Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht aufgrund der vorgelegten Kopie seines nigerianischen Reisepasses fest.

Die Feststellungen zum Kennenlernen sowie zur Eheschließung des Beschwerdeführers mit XXXX ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und aus dem in Vorlage gebrachten nigerianischen „Certificate of Marriage“ (AS 263).

Die Feststellungen zum gemeinsamen Haushalt und zum durchgängig gemeldeten Wohnsitz gründen sich auf die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und auf dem Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 07.04.2021.

Soweit Feststellungen zur Gattin des Beschwerdeführers und deren Kinder getroffen wurden, so beruhen diese auf den Angaben von XXXX in der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Kopien der österreichischen Reisepässe der Kinder.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Dass es sich bei der geschlossenen Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX nicht um eine Scheinehe handelt, basiert auf folgenden Erwägungen:

Das Bundesamt traf im angefochtenen Bescheid die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen zu Österreich habe und festgestellt worden sei, dass es sich bei der Ehe mit der zum Aufenthalt berechtigten nigerianischen Staatsangehörigen XXXX um eine Scheinehe handle (Bescheid vom 15.03.2021, S. 5). Die Feststellungen zur Scheinehe ergäben sich aufgrund der Ermittlungen, den Beweisergebnissen sowie seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der Behörde (Bescheid vom 15.03.2021, S. 16). Bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels im Jahr 2016 habe er bei der österreichischen Botschaft nicht einmal die Geburtsdaten von den Kindern seiner Frau angeben können, weshalb eine ernsthafte Ehe und das Führen eines Familienlebens zweifelhaft sei (Bescheid vom 15.03.2021, S. 16). Des Weiteren gehe aus dem Bericht der Landespolizeidirektion vom 03.01.2018 hervor, dass er bei Kontrollen der Polizei wiederholt nicht an seinem gemeldeten Wohnsitz bei seiner Frau angetroffen worden sei (Bescheid vom 15.03.2021, S. 17). Als Grund dafür habe seine Frau genannt, dass er aufgrund von Streitigkeiten einige Tage lang nicht anzutreffen gewesen sei. Da er jedoch wiederholt nicht angetroffen habe werden können, und sich auch, wie oben ausgeführt, Unstimmigkeiten auf eine tatsächliche Ehe ergeben hätten, gehe die Behörde davon aus, dass kein tatsächliches, behauptetes und relevantes Familienverhältnis bestanden habe (Bescheid vom 15.03.2021, S. 17).

Entgegen der Ansicht des Bundesamtes haben sich im Verfahren aber keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinehe ergeben. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Argumente reichen im vorliegenden Fall nicht aus, um mit der gebotenen Sicherheit eine Scheinehe annehmen zu können.

Zunächst kann der Umstand, der Beschwerdeführer habe bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Abuja im Jahr 2016 die Geburtsdaten der Kinder seiner Frau nicht gewusst (AS 5 bzw. Bericht S. 1), unter anderem auf den zu diesem Zeitpunkt noch nicht engen Kontakt zu den Kindern seiner Gattin zurückzuführen sein. Der Beschwerdeführer befand sich damals noch in Nigeria und nicht in Österreich. Er telefonierte zwar schon mit den Kindern seiner Gattin im Jahr 2016, lernte seine Stiefkinder persönlich aber erst bei seiner Ankunft in Österreich kennen (Verhandlungsprotokoll vom 20.05.2021, S. 8). Abgesehen davon sagt die damals fehlende Kenntnis über die Geburtsdaten seiner Stiefkinder im Jahr 2016, in dem er seine Gattin noch kein Jahr lang kannte, nur wenig über die geführte Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Frau aus.

Des Weiteren ist die Ausführung des Bundesamtes, aus dem Bericht der Landespolizeidirektion vom 03.01.2018 gehe hervor, der Beschwerdeführer habe wiederholt nicht angetroffen werden können, nicht richtig. Aus dem genannten Bericht lässt sich lediglich entnehmen, dass - auf Ersuchen der Magistratsabteilung 35 hin - am 04.12.2017 der Wohnsitz des Beschwerdeführers aufgesucht wurde (AS 3 bzw. Bericht S. 1).

Im Bericht der Landespolizeidirektion vom 04.12.2017 ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Kontrolle am 04.12.2017 um 07:30 Uhr an seinem gemeldeten Wohnsitz nicht angetroffen wurde und seine Gattin aussagte, sie und ihr Ehemann hätten sich gestritten, weshalb er ein paar Tage nicht da sei (AS 7 bzw. Bericht S. 2). Der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer am 04.12.2017 in der Früh nicht von der Polizei angetroffen worden ist, begründet für sich genommen aber noch keinen stichhaltigen Hinweis für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe.

Hinzu kommt, dass die belangte Behörde in der niederschriftlichen Einvernahme am 05.04.2018 (AS 15 ff) nur den Beschwerdeführer einvernahm. Zur Beurteilung, ob eine Scheinehe vorliegt oder nicht, wäre jedoch zusätzlich die Einvernahme seiner Gattin erforderlich gewesen, vor allem da der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme alle Fragen des Bundesamts substantiiert beantworten konnte und seine Angaben keine stichhaltigen Gründe aufzeigen, welche eine Scheinehe nahelegen würden. Er konnte auf Nachfrage des Bundesamts zum Beispiel die Hobbys seiner Frau nennen, eine Skizze von seiner Wohnung anfertigen und angeben, dass seine Frau eine Operation hatte bzw. einen Kaiserschnitt machen lassen musste (Protokoll vom 05.04.2018, S. 4, 5, AS 17). Weiters gab er Auskunft über die Arbeitszeiten seiner Frau, die Mietkosten der Wohnung, die Gestaltung des letzten Wochenendes vor der Einvernahme und über seine Unternehmungen mit den Stiefkindern (Protokoll vom 05.04.2018, S. 4, 5).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes reichen die Ermittlungsergebnisse und vor allem die Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid daher nicht aus, um zweifelsfrei vom Vorliegen einer Scheinehe beim Beschwerdeführer ausgehen zu können.

Hingegen erweckten der Beschwerdeführer und seine Gattin in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, miteinander sehr vertraut zu sein.

Sie schilderten stimmig, wie sie sich über einen Freund im Jahr 2016 kennenlernten und wie sich der Kontakt zwischen ihnen bis zur Hochzeit und zum Aufenthalt in Österreich gestaltete (Verhandlungsprotokoll vom 20.05.2021, S. 4, 5). In der Verhandlung berichtete seine Gattin zudem, wie sie sich die Haushaltsführung aufteilen und welchen Beitrag der Beschwerdeführer, insbesondere in finanzieller Hinsicht leistet (Verhandlungsprotokoll vom 20.05.2021, S. 12, 13).

Weiters wirkten vor allem die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Verhältnis zu seinen Stiefkindern glaubhaft. Er erzählte beispielsweise, mit seinen Stiefkindern öfters chinesisch essen gegangen zu sein, ihnen Pizza oder Burger nach Hause mitgebracht zu haben, mit dem Sohn seiner Gattin skateboarden zu gehen oder seinem Stiefsohn zweimal die Haare geschnitten zu haben, was seinem Stiefsohn allerdings nicht gefallen habe (Verhandlungsprotokoll vom 20.05.2021, S. 7, 8). Die Gattin des Beschwerdeführers bestätigte, dass der Beschwerdeführer zu ihren Kindern ein gutes Verhältnis hat und sie in vielerlei Hinsicht unterstützt (Verhandlungsprotokoll vom 20.05.2021, S. 11, 14). Der Beschwerdeführer konnte in der Verhandlung außerdem das jeweilige Alter seiner Stiefkinder nennen (Verhandlungsprotokoll vom 20.05.2021, S. 7).

Das Bundesverwaltungsgericht kommt sohin zum Ergebnis, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers um eine aufrichtige Lebensgemeinschaft handelt und diese in der Absicht geschlossen wurde, um eine ernsthafte Beziehung zu führen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides:

Die Begründung des angefochtenen Bescheids beschränkt sich auf die Annahme, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin um eine Scheinehe handelt. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, liegt jedoch keine Scheinehe, sondern ein schützenswertes Familienleben vor.

Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet und war ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall war (auf der Sachverhaltsebene) zu beurteilen, ob es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers um eine Scheinehe handelt. Diese Beurteilung stellt letztlich eine Frage der gerichtlichen Beweiswürdigung und keine erhebliche Rechtsfrage dar.

Die Verwaltungsbehörde bzw. das VwG dürfen zudem in Bezug auf das Vorliegen einer Scheinehe eine eigene Beurteilung vornehmen (vgl. VwGH 25.9.2017, Ra 2017/20/0293; VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349).

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Behebung der Entscheidung Ehe ersatzlose Behebung Familienleben Kassation mündliche Verhandlung Rückkehrentscheidung behoben Scheinehe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I411.2241057.1.00

Im RIS seit

13.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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