Entscheidungsdatum
04.06.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W252 2198531-1/8E
W252 2198529-1/7E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 17.05.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX und 2) XXXX , geboren am XXXX , beide StA. Somalia, gegen die Spruchpunkte l. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018 1.) ZI. XXXX und 2) Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. l AsylG und XXXX gemäß § 3 Abs. l iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.05.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die Parteien innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Flüchtlingseigenschaft gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W252.2198531.1.00Im RIS seit
16.09.2021Zuletzt aktualisiert am
16.09.2021