Entscheidungsdatum
04.06.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W252 2200510-1/16E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 27.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
l. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth Schmut LL.M. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt l. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2018, ZI. XXXX : beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. l iVm § 31 Abs.l VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth Schmut LL.M. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA. Somalia, gegen die Spruchpunkte II. III., IV., V. und VI. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2018, ZI. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
l. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. l Z l AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
2. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten für ein Jahr erteilt.
3. Die Spruchpunkte III. bis VI. werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 27.04.2021 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W252.2200510.1.00Im RIS seit
15.09.2021Zuletzt aktualisiert am
15.09.2021