Entscheidungsdatum
07.06.2021Norm
AsylG 2005 §8Spruch
W170 2202090-1/39E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Clemens LAHNER, gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2018, Zl. 1159504808/170819686:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2, 31 VwGVG, Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2018, Zl. 1159504808/170819686, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dieser kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, aber festgestellt, dass deren Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und ihr eine Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2019, W170 2202090-1/18E, abgewiesen.
Eine dagegen erhobene Revision wurde hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.12.2020, Ra 2020/19/0017-7, zurückgewiesen, im Übrigen aber das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2019, W170 2202090-1/18E, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.12.2020, Ra 2020/19/0017-7, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Inzwischen hatte die Beschwerdeführerin am 19.02.2020 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2021, Zl. 1159504808/200192786, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurde. Allerdings wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Bescheid der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 16.04.2021 zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Prozessvoraussetzung für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht im objektiven Interesse der Beschwerdeführerin an Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Verwaltungsaktes und wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtener Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für Beschwerdeführerin keinen objektiven Nutzen hat, die aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Besteht kein Rechtsschutzinteresse ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014).
Die offene Beschwerde richtet sich (nur mehr) gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2018, Zl. 1159504808/170819686, diesem Bescheid wurde (jedenfalls hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III.) durch die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und die Erteilung einer immer noch aufrechten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2021, Zl. 1159504808/200192786, (materiell) derogiert. Es mangelt der Beschwerdeführerin daher zum jetzigen Zeitpunkt an einem aufrechten Rechtschutzinteresse bzw. richtet sich die Beschwerde gegen einen nunmehrigen Nichtbescheid und ist die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Lichte der unter A) zitierten Rechtsprechung ist keine offene Rechtsfrage zu erkennen.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung mangelnde Beschwer Prozessvoraussetzung Rechtsschutzinteresse subsidiärer Schutz Unzulässigkeit der Beschwerde Wegfall des Rechtschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2202090.1.01Im RIS seit
13.09.2021Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021