TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/7 I414 2152330-3

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Veröffentlicht am 07.06.2021
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Entscheidungsdatum

07.06.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch


I414 2152311-3/14E

I414 2152330-3/7E

I414 2152327-3/8E

I414 2152314-3/7E

I414 2152322-3/7E

I414 2152317-3/7E

I414 2152313-3/7E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 19.05.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geboren am XXXX , 2.) der XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX , 3.) der minderjährigen XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geboren am XXXX , 4.) des minderjährigen XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX , 5.) des minderjährigen XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geboren am XXXX , 6.) der minderjährigen XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geboren am XXXX , sowie 7.) der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Irak, die Drittbeschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch den Bruder XXXX , die Viert- bis Siebtbeschwerdeführer/Innen gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , jeweils vom 09.03.2017, Zlen zu 1.) XXXX , zu 2.) XXXX , zu 3.) XXXX , zu 4.) XXXX , zu 5.) XXXX , zu 6.) XXXX sowie zu 7.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2021 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 8 AsylG 2005 wird XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX der Status von subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.

III. Ihnen wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr gegeben.

IV. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.05.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I414.2152330.3.00

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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