Entscheidungsdatum
07.06.2021Norm
AsylG 2005 §8Spruch
I414 2142791-1/37E
I414 2142777-1/38E
I414 2142776-1/34E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 21.05.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter EGGER, Mag. Christian als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK und der Minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, gesetzlich vertreten durch den Kindesvater, jeweils alle vertreten durch: RA Mag. Manuel DIETRICH, In der Wirke 3/13, 6971 Hard, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX alle jeweils alle vom 30.11.2016, ZI. XXXX , XXXX und Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 21.05.2021, zu Recht erkannt:
A)
I. Gem. § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und der XXXX , geb. XXXX der Status von subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
II. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.05.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I414.2142777.1.00Im RIS seit
10.09.2021Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021