TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/7 I406 2175300-2

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Veröffentlicht am 07.06.2021
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Entscheidungsdatum

07.06.2021

Norm

AsylG 2005 §13 Abs1
AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §58 Abs9 Z2
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I406 2174343-2/5E
I406 2175292-2/7E
I406 2175300-2/5E
I406 2175305-2/5E
I406 2175298-2/5E
I406 2175303-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, XXXX , geb XXXX , StA. Irak, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter und XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, alle vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2021, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX und Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß §§ 56, 58 Abs 9 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Die Verfahren des am XXXX geborenen Erstbeschwerdeführers (BF1), seiner Ehefrau, der am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sowie ihrer vier gemeinsamen Kinder, des am XXXX geborenen Drittbeschwerdeführers (BF3), der am XXXX geborenen Viertbeschwerdeführerin (BF4), des am XXXX geborenen Fünftbeschwerdeführers (BF5) und der am XXXX geborenen Sechstbeschwerdeführerin (BF6) werden gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die minderjährigen BF5 und BF6 werden im Verfahren durch ihre Mutter vertreten.

I. Verfahrensgang

1.       Die Beschwerdeführer sind irakische Staatsangehörige. Sie reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen im September 2015 in das Bundesgebiet ein und stellten am 21.09.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.       Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) vom 17.08.2017 wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt. Gleichzeitig wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, ihre Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt und ihnen eine 14-tägige Frist für ihre freiwillige Ausreise gewährt.

3.       Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht am 05.09.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden wurde.

4.       Am 19.10.2020 stellten die Beschwerdeführer jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.

5.       Mit den sechs im Spruch genannten Bescheiden, jeweils vom 13.01.2021, wies das BFA die verfahrensgegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurück, mit der Begründung, dass die Beschwerdeführer noch über ein Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG verfügen würden, weil die Verfahren zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz noch nicht rechtskräftig abgeschlossen seien.

6.       Dagegen erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht am 28.01.2021 Beschwerde.

7.       Beschwerden und Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.02.2021 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführer sind irakische Staatsangehörige. Ihre Identitäten stehen fest.

Die Beschwerdeführer stellten am 21.09.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr Asylverfahren wurde am 29.09.2015 zugelassen.

Mit Bescheiden vom 17.08.2017 wies das BFA ihre Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab.

Den Beschwerdeführern wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt. Außerdem wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in den Irak festgestellt und ihnen eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.09.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, über die bis dato noch nicht entschieden wurde.

In den Verfahren zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz wurde dadurch bisher keine durchsetzbare Entscheidung erlassen, die Verfahren wurden auch nicht eingestellt oder gegenstandslos.

Die Beschwerdeführer verfügen seit Zulassung der Verfahren über ihre Anträge auf internationalen Schutz über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG.

Sie haben ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht verloren.

Am 19.10.2020, während des laufenden Beschwerdeverfahrens über ihre Anträge auf internationalen Schutz samt damit einhergehenden Rückkehrentscheidungen, stellten die nach dem AsylG aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister und dem zentralen Fremdenregister wurden ergänzend eingeholt.

Die getroffenen Feststellungen zum gegenwärtigen Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wurden von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1.1. Prüfungsumfang:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerden geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.

Es steht zweifelsfrei fest, dass die Verfahren zu den Anträgen der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden und die Beschwerdeführer derzeit gemäß § 13 AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.

Zudem waren die verfahrenseinleitenden Anträge zurückzuweisen, womit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben konnte.

Zu A)

3.2 Zur Abweisung der Beschwerden

3.2.1 Rechtslage:

Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1.       zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2.       davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3.       das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

Gesetzeszweck des § 56 AsylG 2005 ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen - notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen - Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur „Legalisierung ihres Aufenthalts“ durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 MRK, sodass gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, 0033).

Gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem siebten Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG oder dem NAG verfügt.

Aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage 1803, XXIV. GP zum Bundesgesetz, mit dem ein BFA-Einrichtungsgesetz und ein BFA-Verfahrensgesetz erlassen sowie das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 geändert wurden, ergibt sich zu § 58 ASylG:

Zu § 58:

In § 58 sind die Verfahrensbestimmungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen abgebildet und orientieren sich diese an der bewährten Systematik des NAG, insbesondere an den Bestimmungen der §§ 19, 44a und 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011.

(…)

Gemäß Abs. 9 Z 1 ist ein Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Fremde in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Damit soll klargestellt werden, dass das Stellen weiterer Anträge auch während eines anhängigen Verfahrens im NAG – somit sowohl in 1. als auch in 2. Instanz – unzulässig ist und der Antrag ohne weitere Prüfung zurückgewiesen werden kann.

In Abs. 9 Z 2 wird aufgrund der organisatorischen Trennung und der neuen Systematik ein Ausschlussgrund für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Dies orientiert sich an dem bisher in § 1 Abs. 2 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 normierten Grundsatz. Demnach sind diese Bestimmungen weiterhin nicht auf Personen anwendbar, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind; das sind insbesondere Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung und Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Auch Personen, die bereits einen Aufenthaltsrecht nach dem NAG genießen, sollen nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen und um ausschließlich die Zielgruppe für Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erfassen. Ohnehin aufenthaltsberechtigte Personen sollten auch schon bisher nicht auf solche Aufenthaltstitel umsteigen können, um entsprechende Umgehungshandlungen zu vermeiden. Somit wird in sachgerechter Weise und zur Vermeidung von Umgehungshandlungen klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens – also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen – erteilt werden kann. Die Anwendung des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheidet nach wie vor naturgemäß aus. Es dürfen nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück stellen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen bzw. nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen. Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück sollen daher nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen. Der Student beispielsweise, der grundsätzlich weiterhin die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung als Studierender gemäß § 64 NAG erfüllt, soll nicht mit einem Antrag beim Bundesamt in das Regime der Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen umsteigen können, damit er auf diesem Wege eine Verbesserung seiner aufenthaltsrechtlichen Position, zum Beispiel einen Zugang zum Arbeitsmarkt, erhält. Somit wird in Abs. 3 Z 2 bestimmt, dass ein Antrag zurückzuweisen ist, wenn der Fremde über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. In diesen Fällen ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen jedenfalls unzulässig, so dass eine Titelerteilung in diesen Fällen jedenfalls ausscheidet.

Diese Regelung des Abs. 9 gilt allerdings aufgrund der Wortfolge im Schlusssatz „soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt“ nicht für die Stellung eines Verlängerungsantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57, da für diesen Antrag die Spezialbestimmung des § 59 anzuwenden und daher ein solcher Verlängerungsantrag möglich ist. Ebenfalls von dieser Regelung ist der Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 56 ausgenommen, da der Drittstaatsangehörige – wenn er sich z.B. in einem aufenthaltsbeendenden Verfahren befindet – gleichwohl einen solchen Antrag begründet einbringen kann. Durch den Schlusssatz wird ebenfalls deutlich, dass ein gleichzeitiges Stellen mehrere Anträge – sowohl beim Bundesamt als auch gleichzeitig bei der NAG-Behörde – nicht zulässig ist. Durch eine Zusammenschau des Abs. 2 und diesem Schlusssatz wird zudem klargestellt, dass damit insbesondere auch das Stellen eines Eventualantrages, aus dem sich ein differenter Aufenthaltszweck ergibt, nicht zulässig ist.

Aus den erläuternden Bemerkungen zur Regelung des § 58 AsylG, der die besonderen Verfahrensbestimmungen in Bezug auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen enthält, ist klar ersichtlich, dass die mehrfache Stellung von Anträgen zur Erlangung von Aufenthaltstiteln ausgeschlossen werden soll.

Die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zielt auf den Erhalt des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten ab. In beiden Fällen ist darunter – wie sich aus den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 15 und Z 16 AsylG eindeutig ergibt - das zunächst befristete und schließlich dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht (Asylberechtigter) bzw. das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht (subsidiär Schutzberechtigter), das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt, zu verstehen.

Die Bestimmung des § 58 AsylG soll jedenfalls die mehrfache Antragstellung zum Erhalt von Aufenthaltstiteln sowie die Umgehung von Erteilungsvorschriften vermeiden.

3.2.2 Anwendung der Rechtslage auf die Beschwerdefälle:

Die Beschwerdeführer verfügen seit Zulassung der Verfahren über ihre Anträge auf internationalen Schutz aufgrund der noch laufenden Beschwerdeverfahren nach wie vor über ein gültiges Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG.

Sie haben ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht verloren.

In den Verfahren zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz wurde dadurch bisher keine durchsetzbare Entscheidung erlassen, die Verfahren wurden auch nicht eingestellt oder gegenstandslos.

In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass in § 56 AsylG explizit geregelt sei, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auch gestellt werden könne, wenn sich der Antragsteller in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme befinde.

Diese Beschwerdeausführungen gehen insofern ins Leere, als die noch nicht abgeschlossenen Verfahren nicht ausschließlich auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die Beschwerdeführer abzielen.

Vielmehr befinden sich die Beschwerdeführer in einem laufenden Asylverfahren und ihr Aufenthalt ist nach wie vor gemäß § 13 AsylG rechtmäßig. Daher bedarf es gegenständlich keiner „Legalisierung“ ihres derzeitigen Aufenthaltes durch Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel (vgl. dazu auch VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0174).

Die belangte Behörde hat daher die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerden waren somit als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

anhängiges Verwaltungsverfahren Asylantragstellung Asylverfahren Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel besonders berücksichtigungswürdige Gründe unzulässiger Antrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I406.2175300.2.00

Im RIS seit

14.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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