TE Bvwg Beschluss 2021/6/8 W195 2242763-1

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Veröffentlicht am 08.06.2021
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Entscheidungsdatum

08.06.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
BVwG-EVV §1 Abs1
BVwGG §21 Abs3
Sonstige Rechtsvorschriften (SUB) §0
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W195 2242763-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des Vereins „ XXXX “, vertreten durch deren XXXX , beide vertreten durch XXXX gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Beamte der Landespolizeidirektion XXXX am 10.04.2021 beschlossen:

A)

Das mittels E-Mail übermittelte und als „Maßnahmenbeschwerde 1“ bezeichnete Anbringen wird gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV iVm § 21 Abs. 3 BVwGG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 25.05.2021, eingelangt am Bundesverwaltungsgericht via E-Mail am 26.05.2021, um 00:01 Uhr, erhob der XXXX vertreten durch deren Obmann, XXXX (in weiterer Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), und dieser wiederum vertreten durch XXXX (in weiterer Folge als Einschreiter bezeichnet) Maßnahmenbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Versammlungsfreiheit und Vereinsfreiheit.

Am 10.04.2021 führte der Verein eine Vereinsversammlung auf einem Privatgrundstück durch. Diese Versammlung sei von Polizeieinheiten der Landespolizeidirektion XXXX (in weiterer Folge als belangte Behörde bezeichnet) gestürmt, der verschlossene Gartenzaun aufgebrochen und das Grundstück besetzt worden. Die an der Versammlung teilnehmenden Personen seien darüber hinaus an der weiteren Ausführung ihrer Tätigkeiten gehindert und die Versammlung für aufgelöst erklärt worden.

Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben, sowie die Republik Österreich zum Ersatz der Kosten der Maßnahmenbeschwerde bzw. des diesbezüglichen Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu verpflichten und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen:

Am 26.05.2021, um 00:01 Uhr langte eine E-Mail des Einschreiters am Bundesverwaltungsgericht ein, der als Anlage sowohl eine Maßnahmenbeschwerde als auch eine Vollmacht beigefügt waren.

In der Maßnahmenbeschwerde wurde ausgeführt, dass am 10.04.2021 die abgehaltene Vereinsversammlung, des von ihm vertretenen Vereins durch Polizeieinheiten der belangten Behörde gestürmt und für aufgelöst erklärt worden sei.

Gegen diese Maßnahme brachte der durch den Einschreiter via Vollmacht vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde ein, beantragte die Feststellung der ungerechtfertigten Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, stellte ein Kostenersatzbegehren und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

2. Beweiswürdigung

Die unter I. erfolgte Darstellung des Verfahrensganges ergibt sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht via E-Mail übermittelten Unterlagen, insbesondere der Maßnahmenbeschwerde vom 25.05.2021 und der dieser beigefügten Vollmacht. Offensichtliche Widersprüche, insbesondere zum Vorbringen in der Maßnahmenbeschwerde, liegen nicht vor, sodass der Sachverhalt im ausreichenden Maße für eine (kompetenzrechtliche) Beurteilung dargestellt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Maßgebliche Rechtslage

Allgemeines zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).

Gemäß Art 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung des Anbringens:

Gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV) ist eine E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen – unabhängig davon ob fristgebunden oder nicht – als nicht eingebracht gilt, weshalb das Verwaltungsgericht nicht gehalten ist, dem Übermittler des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019; 11.10.2011, 2008/05/0156).

Da der am 26.05.2021, um 00:01 Uhr an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte und als „Maßnahmenbeschwerde 1“ bezeichnete Schriftsatz samt schriftlicher Vollmacht ausschließlich per E-Mail übermittelt wurde und somit als nicht eingebracht gilt, war das Anbringen vom 26.05.2021 ohne weiteres zurückzuweisen.

Im Übrigen ist in Bezug auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aber auch darauf hinzuweisen, dass das Anbringen des Beschwerdeführers – selbst bei ordnungsgemäßer Einbringung – zurückzuweisen gewesen wäre.

Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3). Gemäß Art 132 Abs. 2 B-VG kann jeder gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (vgl. VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21.10.2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31.05.2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten (vgl. VwGH vom 14.12.1990, 90/18/0234).

Nach der Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwanges (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (vgl. VfSlg. 7346/1974, 11.935/1988; VwGH vom 28.05.1997, 96/13/0032). Voraussetzung für das Vorliegen eines derartigen Aktes ist, dass einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird (vgl. statt vieler VwGH vom 19.09.2006, 2005/06/0018). Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl. VfSlg. 12.791/1991; VwGH vom 23.01.2007, 2005/06/0254). Werden objektiv keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, handelt es sich um keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt (vgl. VwGH vom 24.06.1998, 97/01/0239; VwGH vom 16.11.2000, 98/01/0452 oder VwGH vom 06.07.2004, 2003/11/0175).

An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht – soweit sich aus Art 131 Abs. 3 B-VG nichts anderes ergibt – gemäß Abs. 2 B-VG nur über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG erkennt, sofern es sich dabei um Rechtssachen handelt, in denen die Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (vgl. VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).

Aufgrund des vorgebrachten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass als Rechtsgrundlage für das behördliche Einschreiten die Bestimmungen des Vereinsgesetzes und des Versammlungsgesetzes, konkret jene Bestimmungen, mit denen eine sich bereits im Gange befindliche Versammlung aufgelöst wird, herangezogen werden können.

Das Vereins- und Versammlungsrecht ist unter den gleichlautenden Kompetenztatbestand des Art 10 Abs. 1 Z 7 B-VG zu subsumieren und fällt somit in Gesetzgebung und Vollziehung in die Bundeskompetenz. Darüber hinaus wird der Vollzug des Vereins- und Versammlungsrechtes auch in Art 102 Abs. 2 B-VG aufgelistet und kann daher unmittelbar im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches von Bundesbehörden besorgt werden.

Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen ist somit zunächst festzuhalten, dass die Auflösung einer Versammlung bzw. einer von einem Verein organisierten Versammlung grundsätzlich unter den Begriff des Vereins- und Versammlungsrechtes subsumiert werden kann und somit von den in Art 102 Abs. 2 B-VG aufgezählten Angelegenheiten umfasst ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (jüngst VwGH vom 12.10.2020, Ro 2019/10/0019) kommt es für eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aber zusätzlich auch darauf an, ob der Bundesgesetzgeber eine solche Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörde auch tatsächlich vorgesehen hat.

Gemäß § 13 Abs. 1 Versammlungsgesetz ist eine solche von den Behörden (s. hiezu §§ 16 Abs. 1 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen, wenn sie gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird.

Unter den in diesem Gesetz erwähnten Behörden ist in der Regel zu verstehen:

a) an Orten, die zum Gebiet einer Gemeinde gehören, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion;

b) am Sitze des Landeshauptmannes, wenn es sich dabei nicht um das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, handelt, die Landespolizeidirektion;

c) an allen anderen Orten die Bezirksverwaltungsbehörde (s. hiezu § 16 Abs. 1 Versammlungsgesetz).

Bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist jedoch auch jede andere Behörde, die für deren Aufrechterhaltung zu sorgen hat, berechtigt, eine Versammlung, die gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet oder abgehalten wird, zu untersagen oder aufzulösen, wovon die nach § 16 zuständige Behörde immer sogleich zu verständigen ist (§ 17 Versammlungsgesetz).

Ausgehend von den obigen Bestimmungen – insbesondere § 16 Abs. 1 Versammlungsgesetz – ist davon auszugehend, dass der Verfassungsgesetzgeber einen Vollzug des Versammlungsrechtes durch unmittelbare Bundesbehörden nicht vorgesehen hat, vielmehr werden hier Landesbehörden, wie die Landespolizeidirektionen, der Landeshauptmann oder die Bezirksverwaltungsbehörden funktionell als Bundesbehörden tätig.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich somit, dass im vorliegenden Fall im Ergebnis keine Angelegenheit vorliegt, welche „unmittelbar von Bundesbehörden“ im Sinne von Art 131 Abs. 2 erster Satz B-VG besorgt wird, weshalb gegenständlich auch keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung vorliegt.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich weiters, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall – soweit es das Verwaltungshandeln betrifft – somit nicht an das Bundesverwaltungsgericht, sondern gemäß der Art 131 Abs. 1 B-VG inhärenten Generalklausel an das (örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht, im konkreten Fall an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, zu gehen hätte.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören, in den Fällen des Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde, wenn diese jedoch im Ausland ausgeübt wurde, danach, wo das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat.

Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Anm 7 zu § 24 VwGVG mwN).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei der bisher hierzu ergangenen (einschlägigen) oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann.

Schlagworte

Beschwerdeeinbringung E - Mail Maßnahmenbeschwerde mittelbare Bundesverwaltung Unzuständigkeit BVwG Verein Versammlungsrecht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2242763.1.00

Im RIS seit

16.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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