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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FinStrG §89 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 97/15/0006Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. K und der Dr. E, beide in S, beide vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, der gegen die Bescheide des Vorsitzenden des Berufungssenates der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Finanzstrafbehörde II. Instanz) vom 13. Juni 1996, Zl. 16/8/3-GA6-ZoW/96 und 16/9/3-GA6-ZoW/96, betreffend Beschlagnahme von Beweismitteln im Sinn des § 89 Abs 5 FinStrG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die Beschwerdeführer bekämpfen mit ihrer Beschwerde die im Instanzenzug ergangenen Entscheidungen im Sinn des § 89 Abs 5 FinStrG über die erfolgte Beschlagnahme von Beweismitteln. Sie beantragen, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sie behaupten im wesentlichen, die Abgabenbehörde werte nach wie vor die beschlagnahmten Unterlagen aus; es werde die die Beschwerdeführer als Rechtsanwälte treffende Verpflichtung zur Verschwiegenheit dadurch verunmöglicht. Für die Beschwerdeführer entstünden dadurch entsprechende Nachteile. Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, diese Verwertungsmaßnahmen stellten einen Vollzug im Sinn des § 30 Abs 2 VwGG dar.
Der vorliegende Fall entspricht jenem, der dem hg. Beschluß vom 18. Juli 1990, AW 90/14/0019, zugrundeliegt. Aus den Ausführungen in jenem Beschluß ergibt sich für den gegenstädlichen Fall folgendes:
Unter Vollzug im Sinn des § 30 Abs 2 VwGG ist die Umsetzung eines Bescheides in die Wirklichkeit unter Herstellung der dem Bescheidinhalt entsprechenden materiellen Rechtslage und des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes während des Beschwerdeverfahrens zu verstehen (vgl. Slg Nr 10381/A), wobei der Bescheid für die nachfolgenden Akte eine verbindliche Grundlage bildet (vgl. Slg Nr 8719/A). Die von den Beschwerdeführern behaupteten Verwertungsmaßnahmen sind daher nicht Vollzug in diesem Sinn. Sie sind in den Entscheidungen nach § 89 Abs 5 FinStrG weder befohlen noch erlaubt worden. Diese Entscheidungen hatten zur Folge, daß die beschlagnahmten Unterlagen von der Behörde nicht weiterhin gemäß der eben zitierten Bestimmung unter Siegel zu halten waren, in diese also eingesehen werden durfte. Die von den Beschwerdeführern behaupteten Verwertungsmaßnahmen werden im konkreten Fall durch die Entscheidung im Sinn des § 89 Abs 5 FinStrG zwar tatsächlich ermöglicht. Ihre Rechtmäßigkeit ist aber durch die getroffene Entscheidung nicht bedingt.
Zudem zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, in welchem Ausmaß der "Vollzug", wie sie ihn verstehen, derzeit noch hintangehalten werden könnte.
Im übrigen untersagt selbst das Beweisverwertungsverbot des § 98 Abs 4 FinStrG nur die Fällung des Erkenntnisses (der Strafverfügung) zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten unter Heranziehung von Beweismitteln, die unter Verletzung der Bestimmungen des § 84 Abs 2 erster und letzter Satz, des § 89 Abs 3, 4, 8 oder 9, des § 103 lit a bis c und des § 106 Abs 2 FinStrG gewonnen wurden. Auch § 98 Abs 4 FinStrG verbietet daher nicht die von den Beschwerdeführern behaupteten Verwertungsmaßnahmen, sondern nur die Fällung des Erkenntnisses (der Strafverfügung) unter Heranziehung unzulässig gewonnener Beweise.
Die Beschwerdeführer haben daher nach dem eben Gesagten mit ihrem Vorbringen nicht dargetan, daß ihnen durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe.
Der Antrag war daher abzuweisen.
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:AW1997150005.A00Im RIS seit
03.04.2001