TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/8 I412 2199117-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2021
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Entscheidungsdatum

08.06.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I412 2199117-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kongo DR, vertreten durch RA Mag. Philipp TSCHERNITZ, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, RD Kärnten, Außenstelle Klagenfurt, vom 05.06.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2021, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Die Beschwerdeführerin stellte am 11.12.2016 nach fremdenpolizeilichem Aufgriff am Wiener Westbahnhof einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie habe Schwierigkeiten im Kongo und auch persönliche Probleme. Sie sei per Flugzeug nach Wien gekommen. Ein Mann habe ihren Ausweis vorgezeigt und sei nach dem Verlassen des Flughafens verschwunden.

2.       Am 08.05.2018 wurde die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde niederschriftlich in ihrer Muttersprache Lingala einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, Mitglied bei LUCHA gewesen zu sein. Sie habe bei einem Protestmarsch mitgemacht und sei verhaftet worden. Ein Wärter habe sie gegen sexuelle Dienste aus dem Gefängnis gebracht und sei sie nach ca. eineinhalb Monaten von einem weiteren Mann nach Brazzaville gebracht worden. Dieser Mann hätte dann ihre Papiere besorgt und sei mit ihr bis nach Wien geflogen.

3.       Mit dem Bescheid vom 05.06.2018, Zl. 1137589200-161663750/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_01, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise besteht eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

4.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 20.06.2018. Darin werden Berichte über Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte zitiert, die sich auf Anhänger von Kamuena Nsapu, außergerichtliche Hinrichtungen, Ermordung zweier Mitglieder des UN-Sicherheitsrates und Demonstranten der politisch religiösen Sekte BDK beziehen. Ein Absatz beschäftigt sich mit Festnahmen von Mitgliedern der LUCHA, der Bewegung, der auch die Beschwerdeführerin anzugehören behauptet. Demonstranten seine für mehrere Stunden festgehalten worden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei jedenfalls glaubhaft und wäre ihr der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen.

4.1. Am 03.07.2018 wurde eine weitere Beschwerde durch den gewillkürten Rechtsvertreter eingebracht. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass tatsächlicher Schutz vor Ausschreitungen, bei denen Angehöriger der jeweils anderen Fraktion mit körperlicher Gewalt bis hin zu Vergewaltigung oder dem Tod rechnen müssen, durch öffentliche Behörden in Kinshasa nicht gewährleistet ist. Zu prüfen wäre, ob die Organisation, der die Beschwerdeführerin angehört, tatsächlich verfolgt wird oder nicht.

5.       Die Beschwerden samt Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Beschwerdeführerin wurden das Länderinformationsblatt und ein weiterer Bericht zur Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit geboten, Angaben zu ihren aktuellen Verhältnissen zu machen. Eine entsprechende Stellungnahme und eine Urkundenvorlage erfolgten durch den Rechtsvertreter am 06.05.2020 und 20.05.2020. Seitens des Vereins Menschenrechte Österreich wurde die erteilte Vollmacht am 28.04.2020 niedergelegt.

6. Am 07.06.2021 wurde die eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Lingala durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die volljährige Beschwerdeführerin ist verheiratet, kinderlos, Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo und bekennt sich zum christlichen Glauben. Sie gehört der Volksgruppe der Mukongo an. Ihre Identität steht nicht fest.

Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig.

Die Beschwerdeführerin reiste ihren Angaben nach mit Reisedokumenten legal über den Flughafen Wien-Schwechat ins österreichische Bundesgebiet ein, konnte bei einer Kontrolle aber keinerlei Dokumente vorweisen und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seit 11.12.2016 hält sie sich in Österreich auf.

In ihrem Herkunftsstaat verfügt die Beschwerdeführerin noch über familiäre Anknüpfungspunkte insbesondere durch ihre dort lebenden Eltern und Geschwister. Es ist davon auszugehen, dass auch der Ehemann der Beschwerdeführerin in der DR Kongo lebt. In Österreich verfügt sie über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Die Beschwerdeführerin besuchte 12 Jahre lang die Schule, hat ein Diplom in Pädagogik und arbeitete anschließend als Händlerin/Verkäuferin. Aufgrund ihrer fundierten Ausbildung und der Arbeitserfahrung in der DR Kongo hat sie eine Chance, auch hinkünftig am dortigen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Sie geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung in Kärnten.

Sie weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

1.2. Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführerin:

Entgegen ihrem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass sie einer persönlichen Bedrohung wegen Zugehörigkeit zu einer Jugendbewegung in der Demokratischen Republik Kongo ausgesetzt wäre.

Es kann somit insgesamt nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Demokratischen Republik Kongo aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine gesunde, arbeitsfähige Frau mit familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und besteht keine reale Gefahr, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo in eine existenzbedrohende Lage oder eine sonstige unmenschliche Situation geraten würde.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 06.05.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das nach wie vor aktuelle (Stand 08.05.2017) „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Demokratische Republik Kongo vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde das Länderinformationsblatt durch Kurzinformationen ergänzt und wurde der Beschwerdeführerin eine Version mit der zuletzt eingefügten Kurzinfo vom 09.12.2019 zur Stellungnahme übermittelt.

Fallbezogen werden nachstehende Punkte aus dem aktuellen Länderinformationsblatt hervorgehoben:

Politische Lage:

Die Demokratische Republik (DR) Kongo befindet sich weiterhin in einer Übergangsphase. Die gewaltsamen nationalen und internationalen Auseinandersetzungen im Land endeten zwar offiziell 2002, jedoch können die Konflikte des Landes auch heute noch immer nicht als überwunden gelten (AA 6.9.2015). Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. In den nach Manipulationsvorwürfen umstrittenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 errang das Parteienbündnis "Präsidentielle Mehrheit" im Parlament eine Mehrheit (340 von 500 Sitzen). Dazu gehören als größte Parteien die von Staatspräsident Kabila gegründete PPRD "Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie" (Volkspartei für Wiederaufbau und Demokratie) mit 62 Sitzen, deren neugegründete Schwesterpartei PPPD (28 Sitze), der MSR (27 Sitze) sowie die PALU (19 Sitze) (AA 8.2016). Premierminister ist seit April 2017 Bruno Tshibala (Radio Okapi 10.4.2017, vgl. Rfi 7.4.2017). Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt. Am 31.07.2006 fanden Präsidentschaftswahlen und Wahlen zu Kongos Provinzparlamenten statt. Knapp 26 Millionen Wahlberechtigte hatten zum ersten Mal seit über 40 Jahren die Chance, in freien Wahlen an ihrer politischen Zukunft mitzuwirken. Die letzten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen fanden am 28.11.2011 statt. Laut der vom Obersten Gericht verkündeten Endergebnisse gewann der Amtsinhaber Joseph Kabila die Präsidentschaftswahlen mit rund 49 Prozent. Unabhängige Beobachter, einschließlich Vertreter der Europäischen Union, der katholischen Kirche und der Zivilgesellschaft sprachen von massiven Wahlfälschungen. Bis zu drei Millionen Stimmen sollen gefälscht worden sein (LIPortal 7.2016). Kabilas letzte Amtszeit lief endgültig im Dezember 2016 aus; seither versucht der Sohn des vorherigen Präsidenten Laurent Kabila, sich mit allen Mitteln an der Macht zu halten. Erst Ende 2016 unterzeichneten Regierung und Oppositionsparteien am Silvesterabend unter Vermittlung der katholischen Bischöfe einen Kompromiss. Zentrale Bestandteile: Neuwahlen binnen eines Jahres und Kabilas Zugeständnis, nicht mehr anzutreten und auch keine Verfassungsänderung anzustreben, die ihm dies ermöglichen könnte (derStandard 20.2.2017).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 27.4.2017

- AA - Auswärtiges Amt (8.2016): Länderinformationen Kongo – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 25.4.2017

- derStandard (20.2.2017): Kabila, Sesselkleber und politischer Brandstifter im Kongo, http://derstandard.at/2000052869941/Kabila-Sesselkleber-und-politischer-Brandstifter-imKongo, Zugriff 25.4.2017

- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (7.2016): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/ geschichte-staat/, Zugriff 26.4.2017

- Radio Okapi (10.4.2017): Nomination de Bruno Tshibala: la France s’inquiète du manque de consensus, http://www.radiookapi.net/2017/04/10/actualite/politique/nomination-de-bruno-tshibala-lafrance-sinquiete-du-manque-de#sthash.7pVOnjcJ.dpufhttp://www.radiookapi.net/ 2017/04/10/actualite/politique/nomination-de-bruno-tshibala-la-france-sinquiete-dumanque-de, Zugriff 25.4.2017

- Rfi Afrique (7.4.2017): RDC: l'ex-UDPS Bruno Tshibala devient Premier ministre, http://www.rfi.fr/afrique/20170407-rdc-opposant-bruno-tshibala-premier-ministre, Zugriff 26.4.2017

Sicherheitslage:

Infolge des offiziellen Endes der zweiten Amtszeit des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo am 19.12.2016 ist es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten zu – teilweise gewalttätigen - Protesten gekommen. Regierung und Opposition haben inzwischen zwar eine Vereinbarung über den politischen Übergang (Anm.: anstehende Präsidentenwahl) getroffen; deren Umsetzung ist bislang jedoch nicht vorangekommen. Am 28.3.2017 kam es in diesem Zusammenhang in der Hauptstadt Kinshasa zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Weitere Proteste, die jederzeit einen gewaltsamen Verlauf nehmen können, sind angekündigt. Dabei sind weitgehende Störungen des öffentlichen Lebens nicht auszuschließen (AA 26.4.2017). Der Nordosten der Demokratischen Republik Kongo ist seit dem Genozid in Ruanda (1994) von Wellen der Gewalt gekennzeichnet. Hintergrund ist die „Gier“ der unterschiedlichsten Waffenträger nach Rohstoffen wie Coltan, Gold und Diamanten. Zeitweise bewegten sich 14 verschiedene bewaffnete Gruppen und Rebellenorganisationen im Gelände. Ungelöst ist das Problem des Verbleibs der FDLR (Demokratische Front zur Befreiung Ruandas), jener RestHutu-Armee, die seit dem Ende des Genozids 1994 ihr gewalttätiges Unwesen in der ganzen Region – einschließlich Ruanda - treibt. Am 08.1.2013 beschließt die Afrikanische Union 4.000 Soldaten in die Region zu entsenden. MONUSCO erhält von den Vereinten Nationen mit der Resolution 2098 erstmalig den Auftrag, die Befriedung der Region mit Gewalt zu erzwingen. Unter ugandischer Federführung kommt es am 13.12.2013 zur Unterzeichnung eines Friedensvertrags zwischen der kongolesischen Regierung und Repräsentanten der Rebellengruppe M-23. Die Kampfkraft der verschiedenen Rebellengruppen – allen voran die der FDLR nahestehenden – bleibt ungebrochen. Die im Oktober und November 2015 begonnenen aktiven Angriffe und Kämpfe der MONUSCO haben bisher nichts an der Situation verändert. Seit Januar 2017 operiert erneut die "wiederauferstandene" M-23 in den Bergen im Osten des Landes. Bereits im Januar kam es zu ersten militärischen Auseinandersetzungen mit regulären kongolesischen Truppen (LIPortal 7.2016).

Die Provinz Kasaï ist ein neuer Konfliktherd im Kongo. Seit der brutalen Ermordung des regionalen Milizenführers Kamwina Nsapu durch Soldaten im Sommer 2016 liefern sich die dort ansässigen Rebellen einen Kleinkrieg mit der Armee. Laut UNO, die 19.000 Blauhelme im Land stationiert hat, zwang der Konflikt seit letztem August 216.000 Menschen zur Flucht. 600 Personen seien insgesamt ums Leben gekommen. Der Osten des Riesenreichs wird schon seit Jahrzehnten von zahlreichen Milizen heimgesucht. Sie kämpfen um Einflussgebiete und die Kontrolle über reiche Mineralienvorkommen, etwa Gold, Diamanten und Coltan. Rebellengruppen aber auch Regierungssoldaten werden immer wieder für Massentötungen an der Zivilbevölkerung verantwortlich gemacht. Sie mischen regelmäßig in den mafiösen Verteilungskämpfen mit oder gehen äußerst brutal gegen Oppositionelle oder Rebellen vor (derStandard 20.2.2017). In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der Mission der Vereinten Nationen (MONUSCO) statt (BMEIA 26.4.2017). Lokale und von außen beeinflusste Konflikte setzen sich insbesondere in den Ostprovinzen Nord-Kivu, SüdKivu, Tanganyika, Ituri, Haut-Uele und Bas-Uele fort. Ausländische Rebellen- und Milizgruppen (RMGs) wie u.a. die demokratischen Kräfte zur Befreiung Ruandas (FDLR), die vereinten Kräfte zur Befreiung Ugandas (ADF/NALU), die nationalen Befreiungskräfte (FNL), die Lord’s Resistance Army (LRA), aber auch indigene RMGs, wie die lokalen Mai-MaiGruppen (z.B. die Mazembe, Charles Shetani, Yakutumba und andere), bekämpften Regierungstruppen, sich gegenseitig und attackierten die Zivilbevölkerung. Dabei kam es immer wieder zu massiven Menschenrechtsverletzungen auf beiden Seiten, die nur gelegentlich zur Anklage kamen. Zur Neutralisierung dieser bewaffneten Gruppen installierte die UNO die Mission MONUSCO mit ca. 17.500 Soldaten und einer Interventionsbrigade (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (26.4.2017): Demokratische Republik Kongo, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/KongoDemokratische RepublikSicherheit.html?nn=340860#doc339618bodyText1, Zugriff 26.4.2017

- BMEIA (26.4.2017): Kongo - Demokratische Republik, https://www.bmeia.gv.at/reiseaufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/, Zugriff 26.4.2017

- derStandard (20.2.2017): Kabila, Sesselkleber und politischer Brandstifter im Kongo, http://derstandard.at/2000052869941/Kabila-Sesselkleber-und-politischer-Brandstifter-imKongo, Zugriff 26.4.2017

- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (7.2016): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat/, Zugriff 26.4.2017

- USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 – Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 5.5.2017

Sicherheitsbehörden:

Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise - PNC) untersteht dem Innenministerium. Zur PNC gehören die „Schnelle Eingreiftruppe“ und die „integrierte Polizeieinheit“. Die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC) unterstehen dem Verteidigungsministerium und spielen auch eine Rolle im Bereich der inneren Sicherheit. Angehörige der PNC und FARDC sind regelmäßig für die Einhebung illegaler Bestechungsgelder und Erpressung von Zivilisten an Checkpoints verantwortlich. Die FARDC ist überdies durch schlechte Führung und Organisation, mangelnde Ausbildung und Loyalität, besonders im östlichen Landesteil gekennzeichnet. Obwohl es zu Verurteilungen aufgrund von Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte kam, blieb die Straffreiheit ein Problem. In diesem Zusammenhang betrieben die Behörden zusammen mit der UN-Schutztruppe MONUSCO gemeinsame Menschenrechtskomitees und nutzten diesbezügliche internationale Einrichtungen, um Vergehen von Mitgliedern der staatlichen Sicherheitskräfte bzw. disziplinäre Probleme zu untersuchen und zu bestrafen (USDOS 3.3.2017). Bei Protesten gegen die Regierung kam es immer wieder zur Anwendung von übertriebener Gewalt mit Todesfolge durch die Sicherheitskräfte. Insbesondere im nach wie vor konfliktträchtigen Osten des Landes kommt es zu regelmäßigen und zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär aber auch durch Aufständische, wobei es nur in Einzelfällen zu Verurteilungen kam (AI 22.2.2017). Laut einem Bericht von GlobalSecurity existiert eine richtige kongolesische Armee, gemessen an modernen Kriterien, gar nicht. Vielmehr gäbe der Staat nur vor eine zu haben. Die FARDC wurde 2003 aus verschiedenen bewaffneten Gruppen unterschiedlicher politischer Gruppierungen geformt, die seitdem kaum als einheitlicher Armeekörper in Erscheinung tritt und durch mangelnde Loyalität, Disziplin und eine kaum vorhandene Befehlskette gekennzeichnet ist. Daneben leidet die Armee unter schlechter Ausbildung und schlechtem Kriegsmaterial, Korruption, schwachen Kommandostrukturen, Versorgungsproblemen und unregelmäßiger Bezahlung, was dazu führt, dass Mitglieder der Armee oft in Plünderungen und Überfällen auf Zivilisten, einhergehend mit massiven Menschenrechtsverletzungen und selbst am ständigen Hin- und Her-Wechsel zwischen den Fronten beteiligt sind. Ein Reformplan zur Umwandlung der Truppe in eine moderne Armee, wurde 2009 dem Parlament präsentiert. Lt. MONUSCO hat die kongolesische Armee bedeutende Schritte zur Hebung der Armeedisziplin durch Verfolgung von durch Soldaten begangener Menschenrechtsverletzungen unternommen. Trotzdem bleibt Straffreiheit in der Armee weiterhin ein großes Problem (GlobalSecurity o.D.).

Quellen:

- AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/336470/479121_de.html, Zugriff 26.4.2017

- GlobalSecurity.org (o.D.): DR Congo Army, http://www.globalsecurity.org/military/world/congo/army.htm, Zugriff 4.5.2017

- USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 – Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 26.4.2017

NGOs und Menschenrechtsaktivisten:

Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sind aktiv und können grundsätzlich frei agieren. Menschenrechtsorganisationen erfahren auch in der Presse Rückhalt. Allerdings sind ihre Mitglieder bei konkreten Recherchen, die Regierungsmitglieder oder Vertreter von Machteliten betreffen, Bedrohungen und Einschüchterungen (z.B. durch vorläufige Verhaftungen) ausgesetzt (AA 6.9.2015). Es gibt eine Vielzahl von Vereinigungen und NGOs im Großraum Kinshasa und anderen Großstädten. Sie arbeiten in den Bereichen Unterstützung vergewaltigter Frauen, Waisen, Straßenkinder und alleinerziehender Mütter (IOM 10.2014). Die Regierung kooperierte gelegentlich mit internationalen NGOs und der UNO. Es gibt zwar ein interministerielles Menschenrechtskomitee, seine Effektivität ist aber begrenzt (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 28.4.2017

- IOM - International Organization for Migration (10.2014): Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo, Zugriff 28.4.2017

- USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 – Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 28.4.2017

Allgemeine Menschenrechtslage:

In der Republik Kongo ist die Wahrung grundlegender Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht garantiert. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Konfliktregionen im Osten des Landes ist äußerst problematisch: Zivilisten werden häufig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen. Viele Menschen haben keinen Zugang zu ausreichender Nahrung, Bildung, und Gesundheitsversorgung. Auch grundlegende Arbeitsnormen (darunter das Verbot von Kinderarbeit, Höchstarbeitszeiten, Gesundheitsnormen etc.) werden kaum beachtet. Rechtlich besteht Gleichheit der Geschlechter; in der Realität werden Frauen benachteiligt. Medien- und Versammlungsfreiheit sind eingeschränkt (AA 8.2016, vgl. USDOS 3.3.2017). Die Lage politischer Parteien, NGOs und Journalisten, die der Opposition zugerechnet werden, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber jederzeit willkürlich durch die Polizei oder Armee verfolgt bzw. deren Versammlungen aufgelöst werden. Versammlungen und Demonstrationen sind grundsätzlich erlaubt, diesbezügliche Verbote können aber bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit verhängt werden (AA 6.9.2015, vgl. HRW 12.1.2017, LIPortal 7.2016). Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo sind seit Anfang November 2006 erstmals Gegenstand eines internationalen Strafprozesses. Dem ehemaligen kongolesischen Milizenführer Thomas Lubanga wird vor dem Internationalen Strafgerichtshof IStGH in Den Haag vorgeworfen, in den Jahren 2002 und 2003 Kindersoldaten in einen grausamen Bürgerkrieg geschickt zu haben. Auch Germain Katanga, der wie Lubanga zu jenen Warlords gehört, die zwischen 1999 und 2003 in Ituri, im Nordosten des Kongo, Massaker und Massenvergewaltigungen verübten, wurde im Oktober 2007 aus Kinshasa nach Den Haag überstellt. Im Februar 2008 traf mit Mathieu Ngudjolo Chui der dritte Untersuchungshäftling in Den Haag ein (LIPortal 7.2016). Politische Parteien können sich betätigen. Zu den Parlamentswahlen 2006 waren insgesamt 213 Parteien angetreten. Auch ehemalige Rebellengruppen wie MLC oder RCD-Goma wurden als Parteien anerkannt und registriert. Die Lage ethnischer Minderheiten im Vielvölkerstaat DR Kongo (rund 250 ethnische Gruppen) bleibt zum Teil schwierig, eine systematische und zielgerichtete Verfolgung ist jedoch nicht auszumachen. In den Auseinandersetzungen in Nord- und Süd-Kivu spielen auch ethnische Dimensionen eine zunehmende Rolle, wobei diese zu politischer und militärischer Mobilisierung einzelner Bevölkerungsgruppen eingesetzt werden (AA 6.9.2015).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (8.2016): Demokratische Republik Kongo, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.5.2017

- AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 4.5.2017

- HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 – Democratic Republic of Congo, http://www.ecoi.net/local_link/334688/476440_de.html, Zugriff 4.5.2017

- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (7.2016): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat/, Zugriff 4.5.2017

- USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 – Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 4.5.2017

Grundversorgung und Wirtschaft:

Die Demokratische Republik Kongo ist ein reiches – armes Land. Reich an Rohstoffen profitiert nur eine sehr kleine Minderheit von den Schätzen des Bodens und der Natur. Zwei Drittel der Bevölkerung lebt in absoluter Armut. Mangel- und Fehlernährung sind an der Tagesordnung, besonders bei den Kindern. Kinderarbeit ist überall im Land verbreitet, in den provisorischen Bergwerken in Katanga als Bergleute, in den Kriegsgebieten des Ostens als Kindersoldaten oder in den Haushalten der Reichen von Kinshasa als Haushaltssklaven. In den Städten fehlt es an Arbeitsplätzen, Nahrungsmitteln, Wasser und der elementarsten sanitären Versorgung. Auf dem Land fehlt es an Straßen zur Vermarktung der landwirtschaftlichen Produkte. Zusätzlich behindern die innenpolitischen Konflikte und die allgegenwärtige Korruption eine erfolgreiche Armutsbekämpfung (LIPortal 1.2017, vgl. AI 22.2.2017). Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Großfamilien gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung sichert die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hauptsächlich durch Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhandlung, die Lage bleibt aber prekär. Die Regierungen versuchen jedoch der angespannten Versorgungslage mit Nahrungsmitteln in den Städten mit agro-industriellen Projekten gegenzusteuern. Eine Unterversorgung besteht jedoch noch nicht. Eine Ausnahme bilden die Unruheprovinzen im Osten, wo es Vertriebenen durch die ständigen Kampfhandlungen oft nicht möglich ist, sich zumindest mit Subsistenzwirtschaft über Wasser zu halten (AA 6.9.2015). Trotz seiner wertvollen natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden) ist die Demokratische Republik Kongo ein armes Land. Es ist geprägt vom Bergbau, von landwirtschaftlicher Subsistenzwirtschaft und Kleinhandel. Die Landwirtschaft macht etwa 40% des Bruttoinlandsprodukts aus. Die Demokratische Republik Kongo ist sehr schwach industrialisiert. Die Rohstoffindustrie ist ein wachsender Wirtschaftszweig. Der Bergbausektor (Kupfer, Kobalt, Gold, Diamanten, Coltan, Kasserit, seltene Erden) trägt bedeutend zum Wirtschaftswachstum bei. Trotz starker Wachstumsraten in den letzten Jahren leben weite Teile der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Im "Human Development Index" der Vereinten Nationen belegte die Demokratische Republik Kongo im Jahr 2015 Platz 176 von 188 betrachteten Ländern (AA 8.2016).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 5.5.2017

- AA - Auswärtiges Amt (8.2016): Demokratische Republik Kongo, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Wirtschaft_node.html, Zugriff 5.5.2017
- AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/336470/479121_de.html, Zugriff 5.5.2017

- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (1.2017): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft/#c6404, Zugriff 5.5.2017

Herangezogen wurden auch folgender Bericht, der der Beschwerdeführerin ebenso zur Kenntnis gebracht wurden:

Sechs Aktivist_innen der Jugendbewegung Lutte pour le Changement (LUCHA) wurden am 26. Juli gezwungen, das Gefängnis zu verlassen. Am 22. Juli hatte Präsident Joseph Kabila sie begnadigt. Aus Solidarität anderen politischen und gewaltlosen politischen Gefangenen gegenüber wollten sie jedoch im Gefängnis bleiben.

Sachlage

Am 22. Juli begnadigte Präsident Joseph Kabila die Aktivist_innen XXXX , Serge Sivyavugha, Justin Kambale Mutsongo, Melka Kamundu, John Anipenda und Ghislain Muhiwa. In einer offiziellen Erklärung der sechs Aktivist_innen vom 23. Juli gaben sie jedoch an, dass sie ihre Begnadigung aus Solidarität mit anderen politischen und gewaltlosen politischen Gefangenen ablehnten. Unter anderem wollten sie sich so solidarisch mit Fred Bauma, Yves Makwambala, Bienvenu Matumo und weiteren Jugendaktivist_innen zeigen, die in Kinshasa auf ihr Verfahren warten. Die sechs Aktivist_innen merkten zudem an, dass sie ihre Gefängnisstrafen schon fast abgeleistet hätten. Am 16. August wären sie regulär aus der Haft entlassen worden. In einem Interview mit Radio France International vom 24. Juli erklärte der Justizminister der Demokratischen Republik Kongo, dass die Regierung die sechs Aktivist_innen zwingen würde, das Gefängnis zu verlassen. Dies geschah dann am 26. Juli tatsächlich. Die LUCHA-Aktivist_innen waren am 16. Februar 2016 festgenommen worden, als sie gerade Materialien für einen Generalstreik vorbereiteten, zu dem die Opposition aufgerufen hatte. Sie wurden vor Gericht gestellt und am 24. Februar wegen des „Versuchs der Anstiftung zu Ungehorsam“ zu sechs Monaten Haft verurteilt.

Quelle:

AI – Amnesty International: Further Information on Urgent Action: 37/16 [AFR 62/4565/2016], 3. August 2016 http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-037-2016-3/wieder-frei?destination=node%2F5309%3Fsupport_type%3D%26node_type%3D%26country%3D%26topic%3D%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D54%26submit_y%3D9%26result_limit%3D50%2 (Zugriff am 9. April 2020)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und ihrer Stellungnahme nach Parteiengehör, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zur Demokratischen Republik Kongo mit Stand 08.05.2017, letzte KI eingefügt am 09.12.2019.

Die Beschwerdeführerin bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen und war diese auch nach der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht in Zweifel zu ziehen.


2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der Beschwerdeführerin nicht abschließend festgestellt werden.

Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen, dem Gesundheitszustand, ihrer Arbeitsfähigkeit, der Herkunft und der Glaubens- und Volkszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen bereits korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin aufgekommen. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus ihren eigenen, gleichbleibenden Angaben.

Ebenfalls aus ihren eigenen Angaben ergeben sich die weiters getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit, den Lebensumständen im Herkunftsstaat, der Schulbildung und den dort lebenden Angehörigen.

Die Beschwerdeführerin gab zwar in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie oder zu ihrem Ehemann zu haben, ihre diesbezüglichen Angaben waren jedoch nicht nachvollziehbar und zudem vage. Während sie einerseits angibt, dass sie mit ihrem Mann seit 2018 keinen Kontakt mehr hat und seit 2019 ihre Familie telefonisch nicht mehr erreichen konnte („Ihr Telefon hat nicht mehr funktioniert. Wenn ich angerufen habe, hat niemand abgehoben“), gab sie wenig glaubhaft an anderer Stelle der Befragung an, ihr Bruder habe ihr im Jahr 2019 mitgeteilt, dass ihre Eltern auf Grund ihrer Probleme im Herkunftsstaat nun in ihrem Dorf leben würden, gemeinsam mit weiteren Geschwistern. Dass es der Beschwerdeführerin sohin nicht möglich war, den nunmehrigen Aufenthaltsort ihrer Familie in Erfahrung zu bringen, ist nicht glaubhaft. Insgesamt steht für das Bundesverwaltungsgericht jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin über familiäre Anknüpfungspunkte in ihrer Heimat verfügt.

Auch die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Österreich sowie zu ihrer Integration beruhen auf ihren Angaben und der Vorlage von Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen und Gottesdiensten.

Auch wenn die Beschwerdeführerin ein Zertifikat über die eine abgelegte Deutschprüfung (Niveau A1) vorlegte und ihr zuzugestehen ist, dass sie sich ehrenamtlich bei einem Gartenprojekt betätigt hat, kann dies noch nicht eine über das übliche Maß hinausgehende Verfestigung im Österreich begründen.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Der gegenwärtige Wohnsitz und ihr Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem Betreuungsinformationssystem.

2.3. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin diesen Anforderungen nicht entsprach und somit nicht glaubhaft ist.

Zunächst legte die belangte Behörde treffend dar, dass bereits die Reisebewegung nach Österreich lebensfremd und unglaubwürdig ist. Die Beschwerdeführerin gab an, von einem Mann aus Brazzaville begleitet worden zu sein. Dieser Mann habe für sie einen Reisepass und ein Visum besorgt. Bezahlen hätte sie nichts müssen, aber in Gegenleistung mit ihm Geschlechtsverkehr haben müssen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein fremder Mann für sie zunächst die Ausreise in das benachbarte Kongo und später eine komplette Reise nach Österreich inklusive Flugtickets und Dokumente organisiert, sie dann auch noch bis zum Flughafen Wien-Schwechat begleitet, als Gegenleistung sexuelle Gefälligkeiten verlangt und nach Verlassen des Flughafens in Österreich spurlos verschwindet. Es ist auch unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin selbst das gefälschte Reisedokument nie in der Hand hatte, es stets vom Begleiter für sie vorgezeigt wurde und dies weder bei der Ausreise in Kongo, noch bei der Einreise in Österreich aufgefallen ist und sogar eine Zwischenlandung in Ägypten mit gefälschten Dokumenten möglich gewesen ist.

Der belangten Behörde ist weiters zuzustimmen, dass das Vorbringen rund um ihre Mitgliedschaft bei der Jugendbewegung „LUCHA“ nicht glaubhaft sind. Die Beschwerdeführerin konnte bei der Befragung durch die belangte Behörde keine näheren Angaben zur Organisation machen, außer die ausgeschriebene Bezeichnung nennen. Sie gab an, nur ein normales Mitglied gewesen zu sein, trotzdem kann vorausgesetzt werden, dass sie zumindest eine der bekanntesten Aktivistinnen der Gruppierung kennen müsste, zumal die angesprochene XXXX bereits am 16.02.2016 festgenommen und verurteilt worden ist. Vier Monate später wurden sie und weitere Aktivisten der „LUCHA“ vom Präsidenten begnadigt, weigerten sich aber, das Gefängnis aus Solidarität zu anderen Inhaftierten Mitgliedern zu verlassen. Es ist davon auszugehen, dass diese einschneidenden Tatsachen der Beschwerdeführerin bekannt gewesen wären, wenn sie tatsächlich aktiv in dieser Organisation mitgewirkt und bei einem Protestmarsch im September 2016 teilgenommen haben will.

Abgesehen davon brachte die Beschwerdeführerin keine individuell gegen sie persönlich gerichtete Verfolgung vor und gab zu Protokoll, dass beim Protestmarsch viele Teilnehmer festgenommen wurden und sie aufgrund des Tragens eines T-Shirts der „LUCHA“ verhaftet worden sei. Es ist in weiterer Folge unglaubhaft, dass sie zwei Wochen lang eingesperrt worden wäre und keinerlei Angaben über die Anzahl der Mithäftlinge an dem „dunklen Ort“ machen konnte.

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen aufgrund der oberflächlichen Angaben, die zudem über weite Teile lebensfremd und nicht nachvollziehbar dargelegt wurden, als unglaubwürdig einstuft. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an. Weder in der Beschwerde vom 20.6.2018, noch in der vom berufsmäßigen Parteienvertreter verfassten Beschwerde vom 03.07.2018 konnte eine die Beschwerdeführerin individuell treffende Gefährdung konkret dargelegt werden. Sie gab vor der belangten Behörde selbst an, dass ihr nach dem Vorfall keine Verfolgung durch Polizei oder Militär bei ihr zuhause bekannt sei und wurde auch in den Beschwerdeschriftsätzen in diese Richtung nicht argumentiert. Dass es zu allgemeinen Ausschreitungen bei Protestmärschen kommen kann, wird seitens der erkennenden Richterin nicht verkannt und ergibt sich aus mehreren Quellen im Länderinformationsblatt. Da eine Mitgliedschaft bei der „LUCHA“ nicht glaubhaft gemacht werden konnte und zudem keine die Beschwerdeführerin konkret und persönlich treffende Gefährdung vorgebracht wurde, kann eine solche aus allgemeinen Unruhe bei Demonstrationen nicht abgeleitet werden. Wie im ersten Beschwerdeschriftsatz angeführt, werden nicht nur Anhänger der „LUCHA-Bewegung“ bei ihren Aktivitäten festgenommen, sondern kommt es allgemein bei Demonstrationen auch anderer Organisationen oder der Opposition zu willkürlichen Verhaftungen, die sich nicht explizit gegen bestimmte Personen richten. Damit ist die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser anschließt.

Auch die Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ließen keinen anderen Schluss zu, sondern traten dabei weitere Widersprüchlichkeiten zu Tage: Während die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme durch die belangte Behörde im Mai 2018 noch angab, dass niemand bei ihrer Familie nach ihr gesucht habe, bzw. ihr zumindest niemand davon etwas erzählt hätte, gab sie in der mündlichen Verhandlung an, dass immer noch nach ihr gesucht würde und ihre Familie auf Grund ihrer Probleme sogar Kinshasa habe verlassen müssen. Nähere Ausführungen dazu konnte sie jedoch nicht machen und ist dies nicht nachvollziehbar. Ebenfalls widersprüchlich ist, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor der belangten Behörde bei der Person, die sie aus dem Gefängnis gebracht habe, um einen „Vorgesetzten“ gehandelt habe, während sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, sie wisse nicht mehr, wer dies gewesen sei, einfach jemand, der dort gearbeitet habe. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist ihr Vorbringen, es werde immer noch nach ihr gesucht, nicht nachvollziehbar.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.

Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für die Beschwerdeführerin keine besondere Gefährdungssituation bestehe und sie bei einer Rückkehr nicht in eine aussichtslose Situation geraten würde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der belangten Behörde zu den Voraussetzungen für den Status der subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, zumal zumindest die Eltern und Geschwister im Herkunftsland leben, sie selbst arbeitsfähig ist, über Schul- und Berufsausbildung sowie Berufserfahrung verfügt und in der Lage sein sollte, sich eine Existenz zu sichern bzw. zum Familieneinkommen beizusteuern. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

2.4. Zu den Länderfeststellungen:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Trotz der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine entscheidungswesentlichen Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Die eingefügten Kurzinformationen beschäftigen sich vorrangig mit Konflikten im Osten des Landes und der Eindämmung von Ebola in diesem Landesteil und sind für die aus dem im Westen gelegenen Kinshasa stammenden Beschwerdeführerin nicht bedeutsam. Eine Version des Länderinformationsberichtes samt der neuesten Kurzinformation vom Dezember 2019 und der Bericht über „LUCHA“ von Amnesty International wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehörs übermittelt. Die Beschwerdeführerin trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht substantiiert entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.    Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht; es ist nicht glaubhaft, dass sie in der Demokratischen Republik Kongo aufgrund der politischen Tätigkeit bei einer Jugendorganisation persönlich verfolgt werde. In weiterer Folge ist auch nicht davon auszugehen, dass die maßgebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo eine gegen sie als Einzelperson gerichtete Verfolgung zu erwarten hätte.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2.    Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1.  Rechtslage

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

3.2.2.  Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Der Beschwerdeführerin droht in der Demokratischen Republik Kongo - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Die Beschwerdeführerin ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Sie hat eine langjährige Schulbildung genossen und ein Diplom in Pädagogik, sodass ihr der Lehrberuf offen steht. Außerdem war sie auch als Händlerin tätig und wird sie sich durch Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Lebensgrundlage sichern können bzw. zum Familieneinkommen beitragen können. Die Beschwerdeführerin kehrt nicht als alleinstehende Frau zurück. Auch wenn sie angibt, seit über einem Jahr keinen Kontakt mehr zum Ehemann gehabt zu haben, bestreitet sie nicht, dass dieser, die Eltern und Geschwister nach wie vor in der Demokratischen Republik Kongo leben. Dass ihre Eltern aus der Hauptstadt in ihr Dorf zurückgekehrt sind, schließt nicht aus, dass die Beschwerdeführerin zumindest für die erste Zeit nach ihrer Rückkehr die Hilfe ihrer Eltern beanspruchen und ebenso im ländlichen Gebiet leben könnte.

Damit ist die Beschwerdeführerin durch die Abschiebung in ihren Herkunftsstaat nicht in ihrem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die Beschwerdeführerin allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation in der Demokratischen Republik Kongo besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, sie würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Es wird in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass die wirtschaftliche Lage und die Grundversorgung in der Demokratischen Republik Kongo prekär ist, ganz allgemein besteht im Herkunftsstaat derzeit aber keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Beschwerdeführerin ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.3.    Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des § 57 AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.4.    Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die Beschwerdeführerin ist verheiratet, es ist davon auszugehen, dass ihr Ehemann und die Angehörigen im Herkunftsstaat leben und hat sie in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte.

Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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