TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/9 I411 2242971-1

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Veröffentlicht am 09.06.2021
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Entscheidungsdatum

09.06.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §52
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


I411 2242971-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Südsudan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien vom 22.04.2021, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 15.05.2015 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen wurde.

2. Am 28.02.2020 wurde das Bundesamt vom Landesgericht für Strafsachen XXXX von der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer wegen § 28a Abs 1 5 Fall SMG, § 15 StGB verständigt.

3. Daraufhin brachte das Bundesamt mit Schreiben vom 20.03.2020 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geplant sei und er innerhalb ab 10 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen abgeben könne.

Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.04.2021, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Südsudan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte zugleich einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV. und V.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 20.05.2021, in welcher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und unter anderem vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer zwar im Sudan geboren, aber in Nigeria aufgewachsen sei. Er habe lediglich bis zu seinem 4. Lebensjahr im Südsudan gelebt. Sein restliches Leben habe er in Nigeria verbracht. Seine Familienangehörigen leben in Nigeria. Er fürchte aufgrund der prekären Lage im Südsudan um seine Existenz, er habe dort keine familiären Anknüpfungspunkte oder Unterstützungsmöglichkeiten.

6. Mit Schriftsatz vom 27.05.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 01.06.2021, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:
Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ausreichend, um diese Punkte zu beurteilen. Im angefochtenen Bescheid wurden keine Länderfeststellungen zum Südsudan getroffen und die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer starke Bindungen zu seinem Heimatland habe und eine Rückkehr in den Südsudan zumutbar sei, weil er die Frist zu einer Stellungnahme ungenutzt verstreichen habe lassen. Im konkreten Fall ist ein schriftliches Parteiengehör aber keinesfalls ausreichend. Das Bundesamt hat den Beschwerdeführer nicht einvernommen und die Feststellungen im angefochtenen Bescheid beruhen zum größten Teil auf bloßen Annahmen oder Vermutungen, da sich die belangte Behörde nicht auf aktuelle Angaben des Beschwerdeführers stützen konnte. Zur zweifelsfreien Klärung des Sachverhaltes wären noch weitere Ermittlungsschritte notwendig gewesen.

In der Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer insbesondere auch die Zulässigkeit der Abschiebung in den Südsudan und bringt vor, dass wegen der prekären Lage im Südsudan seine Existenz gefährdet sei und dort auch keine familiären Anknüpfungspunkte habe. Zudem führte er aus, in Nigeria aufgewachsen zu sein.

Aus diesen Gründen kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Südsudan angesichts der dortigen Sicherheits- und Versorgungslage keine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2 und 3 EMRK bedeuten würde.

Der Beschwerde ist daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur (Nicht-)Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung aufschiebende Wirkung Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I411.2242971.1.00

Im RIS seit

13.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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