TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/10 I421 2202660-1

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Veröffentlicht am 10.06.2021
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Entscheidungsdatum

10.06.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch


I421 2202658-1/17E

I421 2202660-1/17E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 23.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von mj XXXX , geb. XXXX , und mj XXXX , geb. XXXX , beide Staatsangehörigkeit IRAK, beide vertreten durch ihre Mutter XXXX , geb. XXXX , XXXX , 1090 Wien, diese vertreten durch Caritas der Erzdiözese Wien, Asylrechtsberatung, Mariannengasse 11 1090 Wien, gegen die Bescheide des BFA, RD XXXX Außenstelle XXXX vom 17.07.2018, Zl. XXXX und Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden soweit sie sich gegen Spruchpunkt I der Bescheide richten, als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II der Bescheide wird stattgegeben.

Den Beschwerdeführern mj XXXX , geb. XXXX und mj XXXX , geb. XXXX , beide Staatsangehörigkeit IRAK, wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird den Beschwerdeführern mj XXXX , geb. XXXX und mj XXXX , geb. XXXX , beide Staatsangehörigkeit IRAK, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.

IV. Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V. und VI. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Ein solcher Antrag wurde nur von der Erstbeschwerdeführerin XXXX durch ihre Vertretung am 2.4.2021 per Fax eingebracht. In diesem Schriftsatz wird der Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses nur von der Erstbeschwerdeführerin unter Bezug auf das sie betreffende Aktenzeichen gestellt, sodass hinsichtlich der weiteren Beschwerdeführer diese gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ergehen konnte.

Schlagworte

Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I421.2202660.1.00

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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