Entscheidungsdatum
10.06.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I419 2200822-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch RAe Mag. Josef Phillip BISCHOF, Mag. Andreas LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.02.2021, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Einen Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz von 2016 hat das BFA abgewiesen und wider diese eine Rückkehrentscheidung samt Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung und (14-tägige) Frist für die freiwillige Ausreise erlassen, was dieses Gericht am 24.01.2019 bestätigte (I420 2200822-1/5E). Ein Einreiseverbot erließ das BFA nicht.
2. Die Beschwerdeführerin verblieb im Inland und erhielt am 20.08.2020 einen Mitwirkungsbescheid des BFA mit der Verpflichtung, eine Woche später an einem Interviewtermin für ein Ersatzreisedokument teilzunehmen.
3. Am 08.09.2020 beantragte sie die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 zurück. Die Beschwerdeführerin habe trotz wiederholter Belehrung kein Reisedokument und keine Geburtsurkunde vorgelegt, sei dadurch ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe, auch trotz Belehrung, keinen Mängelheilungsantrag gestellt.
4. Beschwerdehalber wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe „ihrer Auffassung nach“ anlässlich eines der Mängelbehebung dienenden Termins beim BFA am 14.01.2021 um Nachsicht von der Vorlage der Dokumente ersucht. Sie habe angegeben, dass ihr kein Reisepass und keine Geburtsurkunde ausgestellt wurden, und die Botschaft einen Pass nur ausstellen könne, wenn ein Aufenthaltstitel vorliege. Den Termin habe sie ohne ihren damaligen Rechtsvertreter wahrgenommen, sodass die „Formalerfordernisse“ des BFA „auch nicht überspannt werden“ dürften. Außerdem habe sie bereits am 15.12.2020 schriftlich Stellung genommen, was das BFA unerörtert lasse.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias. Ihre Identität steht nicht fest. Bislang wurden weder ein Reisdokument, noch ein sonstiges Ausweisdokument oder eine Geburtsurkunde vorgelegt.
Den Antrag hat sie am 08.09.2020 persönlich eingebracht und unter einem die Vollmacht für ihren damaligen Anwalt vorgelegt, die auch eine Zustellvollmacht beinhaltet. Das von ihr unterzeichnete Antragsformular betreffend den Aufenthaltstitel enthält vor Ihrer Unterschrift in Punkt L 4 die Belehrung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005.
Das BFA hat der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin am 02.10.2020 einen Verbesserungsauftrag erteilt, zugestellt dem Anwalt, und sie darin aufgefordert, binnen vier Wochen (unter anderem) ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen. Tue sie das nicht, könne sie einen begründeten Antrag auf Heilung einbringen, müsse jedoch nachweisen, dass ihr die Beschaffung der Urkunden nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Komme sie dem Verbesserungsauftrag nicht nach, werde der Antrag auf den Aufenthaltstitel zurückgewiesen.
Durch ihren damaligen Anwalt legte die Beschwerdeführerin sodann am 02.12.2020 einen Arbeitsvorvertrag sowie mehrere Unterstützungsschreiben vor. Ferner sandte sie selbst dem BFA am 14.12.2020 Passfotos, die am nächsten Tag mit ihrem Begleitschreiben einlangten, wonach sie weder ein Reisedokument noch eine Geburtsurkunde habe.
Das BFA erteilte ihr darauf im Wege ihres Vertreters am 29.12.2020 neuerlich einen Verbesserungsauftrag, inhaltlich identisch mit jenem vom 02.10.2020, wonach sie binnen vier Wochen eine Begründung in Deutsch, ein Lichtbild, ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument und den Nachweis der Erfüllung des Moduls I der Integrationsvereinbarung bei- oder einen begründeten Heilungsantrag einbringen müsse. Andernfalls werde das BFA den Antrag mangels Mitwirkung zurückweisen müssen.
Unter einem (also ebenso an den Vertreter) wurde ihr eine Ladung für den 14.01.2021 übermittelt. Als Grund war darin angegeben: „Persönliche Antragstellung/Beibringung von Unterlagen“, und als mitzubringen: „Diese Ladung und in Ihrem Besitz befindliche Dokumente – Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige, für das Verfahren relevante Beweismittel, wie Zeugnisse, Fotografien, usw.“ Beides war am 05.01.2021 durch Hinterlegung bei der Postfiliale des Anwalts zugestellt.
Ladungsgemäß erschien die Beschwerdeführerin und reichte Kursbesuchs- und Anmeldebestätigungen nach. Sie legte kein Reisedokument, keine Geburtsurkunde und kein einer solchen gleichzuhaltendes Dokument vor. Der Organwalter des BFA überreichte ihr ein als Verbesserungsauftrag bezeichnetes Schreiben, wonach sie (sinngemäß) die eben genannten Urkunden binnen weiterer vier Wochen vorlegen oder den Heilungsantrag samt dem betreffenden Nachweis stellen solle. Eine Zustellung dieses Schreibens an den Rechtsvertreter veranlasste das BFA nicht.
Die Beschwerdeführerin hat nicht nachgewiesen, dass es ihr unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, sich ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen. Sie hat dies auch nicht für die Beschaffung einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments nachgewiesen.
Sie hat auch keinen Heilungsantrag betreffend die Heilung der mangelnden Vorlage eines gültigen Reisedokuments im Original oder jener der Geburtsurkunde gestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie der Beschwerde, ferner dem Erkenntnis dieses Gerichts im vorigen Beschwerdeverfahren. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
Dem Antragsformular war die festgestellte Rechtsbelehrung zu entnehmen (S. 6, AS 67).
Die Zustellungen der Verbesserungsaufträge vom 02.10. und 29.12.2020 konnten folgendermaßen festgestellt werden: Auf den genehmigten Erledigungen im Akt ist bei der Angabe der Empfängerin jeweils vermerkt „vertreten durch“ samt dem Namen und der Anschrift des Anwalts (AS 103, 131). Das BFA hat auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass die Zustellung im Oktober „in einem Fensterkuvert“ und damit ohne Nachweis verfügt wurde. Der Anschrift nach ist diese somit an den Anwalt erfolgt. Für die Zustellung der Erledigung vom Dezember liegt ein Nachweis vor, wonach die Hinterlegung im Stadtbezirk der Kanzlei des Anwalts erfolgte und nicht in jenem des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin. Demnach wurde auch der zweite Verbesserungsauftrag dem Anwalt als formellem Empfänger zugestellt.
Beim dritten Verbesserungsauftrag war die Feststellung, dass dieser nur der Beschwerdeführerin überreicht wurde, auf Basis der Auskunft des BFA und der Tatsache möglich, dass dieser als Empfängerin die Beschwerdeführerin samt Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit anführt, nicht aber eine Adresse oder einen Vertreter. Auch eine Zustellverfügung fehlt.
Die Feststellungen betreffend die Nichtvorlage der Dokumente ergaben sich aus Bescheid und Beschwerde. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei der Vorsprache beim BFA eine Aufforderung erhielt, entweder die Dokumente nachzureichen oder einen Nachsichtsantrag samt Nachweis zu stellen, folgt entgegen dem Vorbringen, wonach sie „ihrer Auffassung nach“ um Nachsicht ersucht hätte, die Feststellung, dass ein solches Ersuchen nicht gestellt wurde. Die Vorlage eines Nachweises, dass es ihr unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, ein Reisedokument, eine Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument zu beschaffen, wurde nicht behauptet. Laut Beschwerde hat die Beschwerdeführerin beim BFA angegeben, Reisepässe würden nur beim Bestehen eines Aufenthaltstitels ausgestellt. Selbst wenn eine derartige Äußerung stattgefunden hätte (eine Niederschrift hat das BFA nicht angefertigt), so wäre damit lediglich eine (noch dazu auf Reisepässe beschränkte) Behauptung erfolgt, aber kein Nachweis.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1 Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (VwGH 17.11.2020, Ra 2018/07/0487 mwN). Soweit die Beschwerdeanträge also auf eine inhaltliche Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags durch das Verwaltungsgericht abzielen, muss ihnen schon deswegen der Erfolg versagt bleiben.
3.2 Gemäß § 55 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z. 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung der Z. 1 vor, ist nach Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Dem Antrag sind gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 (u. a.) ein gültiges Reisedokument (Z. 1) und eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument (Z. 2) anzuschließen. Nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde (nur) auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach § 8 AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z. 3).
3.3 Die Beschwerdeführerin hat eine solche Heilung weder in Bezug auf die Vorlage eines Reisepasses beantragt, noch auf jene der Geburtsurkunde, Letzteres wurde auch nicht behauptet (sondern beschwerdehalber, dass sie „angekündigt“ habe, sich um den Erhalt einer Geburtsurkunde „weiterhin zu kümmern“). Einen Nachweis, dass ihr die Beschaffung der genannten Dokumente nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, hat sie ebenfalls nicht erbracht.
3.4 Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nach, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, ist nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 (Z. 1) das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels ohne weiteres einzustellen oder (Z. 2) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren (was bei der Beschwerdeführerin nach den Feststellungen der Fall war).
3.5 Nach § 13 Abs. 1 AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen. Wie festgestellt, hat das BFA der Beschwerdeführerin mittels Verbesserungsaufträgen zweimal eine Frist für die Vorlage der näher angeführten Dokumente oder das Stellen eines Heilungsansuchens samt Nachweis für den Grund der Nichtvorlage gesetzt. Diese Fristen blieben ungenützt.
Der Umstand, dass ihr darüber hinaus später noch ein ähnliches Schriftstück übergeben wurde, dessen Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten das BFA entgegen § 9 Abs. 3 ZustG nicht verfügte, ändert nichts daran, dass eine Heilung eines Mangels im Sinn des § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 ein Anbringen voraussetzt, über welches das BFA zu entscheiden verpflichtet ist, und zwar innerhalb der Frist des § 73 Abs. 1 AVG. Da also das Heilungsansuchen den Lauf einer (gesetzlichen) Frist bestimmt, ist es auch dann schriftlich einzubringen, wenn es an eine (behördliche) Frist nicht gebunden ist.
3.6 Dem Inhalt nach ist ein Heilungsansuchen auch nicht in der Eingabe vom 15.12.2020 zu erblicken, zumal die (rechtsfreundlich vertretene) Beschwerdeführerin über den Nichtbesitz der Dokumente hinaus nicht einmal behauptet, dass ihr deren Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Wenn beschwerdehalber vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin sich darum kümmern werde, zumindest eine Geburtsurkunde zu erhalten, dann liegt darin gerade nicht ein Vorbringen, wonach dies nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, oder gar, dass dies nachweislich so sei.
3.7 Ein Heilungsansuchen oder ein Nachweis im genannten Sinn ist auch nicht gleichsam zu fingieren, wie es in der Beschwerde anklingt, wonach „die Formalerfordernisse [...] auch nicht überspannt werden [dürfen]“. Von einer (noch dazu: rechtsfreundlich vertretenen) Partei ist im Gegenteil zu erwarten, dass sie dem (ersten) Verbesserungsauftrag (bereits) fristgerecht nachkommt oder zumindest die entgegenstehenden Hindernisse in der aufgetragenen Art und Weise geltend macht.
3.8 Demnach ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht weder in Bezug auf das Reisedokument noch auf die Geburtsurkunde nachgekommen und hat auch nicht die Heilung des Mangels der Nichtvorlage beantragt. Diese käme auch andernfalls nicht infrage, weil der in § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV 2005 geforderte Nachweis fehlt. Es kann demnach auch dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin der Auffassung war, um Heilung angesucht zu haben, denn dies würde am Ergebnis nichts ändern.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z. 3 und § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt (VwGH 17.05.2017, Ra 2017/22/0059 mwN). Warum es hier anders sein sollte, wo das gleichermaßen für die Geburtsurkunde zutrifft, ist nach dem bisher Dargelegten nicht zu sehen.
3.9 Somit ist dem BFA zuzustimmen, wenn es davon ausging, dass der Antrag der Beschwerdeführerin nicht inhaltlich zu erledigen, sondern zurückzuweisen war. Da kein Heilungsantrag vorlag, hatte es auch keine Abweisung eines solchen auszusprechen.
Wie sich daraus ergibt, war damit die Beschwerde wie geschehen als unbegründet abzuweisen.
Nach § 52 Abs. 3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird, unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 nur insoweit, als kein Fall des § 58 Abs. 9 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt.
Fallbezogen handelt es sich um einen solchen des § 58 Abs. 11 AsylG 2005, also hätte das BFA demnach seine zurückweisende Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt.
Daran ändert auch § 59 Abs. 5 FPG nichts, wonach es dann, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen. Diese Bestimmung findet zwar auch auf Sachverhalte Anwendung, die § 10 Abs. 3 AsylG 2005 unterfallen, ist aber dahingehend einschränkend auszulegen, als nur jene rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen gemeint sind, die mit einem Einreiseverbot verbunden wurden. (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037 mwN)
Die Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der (hier: zurückweisenden) Entscheidung über den Antrag auf einen Aufenthaltstitel, da diese Entscheidung nicht von der Rückkehrentscheidung abhängt, sondern (umgekehrt) die Rückkehrentscheidung ohne Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag (z. B. auf internationalen Schutz) unzulässig ist. (Vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086 mwN, Antrag nach § 56 AsylG 2005)
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu einer auf § 58 Abs. 11 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung eines Antrags. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) vor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Der VwGH hat im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 bereits ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht einschlägig ist, sondern die Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Antrag eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen. (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196 mwN)
Beschwerdehalber wird nicht dargetan, was in der beantragten Verhandlung betreffend den Beschwerdegegenstand der Zurückweisung bewiesen werden soll. Der (für die Zurückweisung) maßgebliche Sachverhalt steht fest und ist unstrittig. Es ist daher nicht ersichtlich, dass eine Verhandlung geboten wäre. (Vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341 mwN)
Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass kein günstigeres Ergebnis entsteht, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwN).
Eine Verhandlung unterblieb daher mangels Erfordernis, zumal der Sachverhalt abgeschlossen ist und demnach die Feststellungen aktuell blieben.
Schlagworte
angemessene Frist Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mängelheilung Mitwirkungspflicht Reisedokument unzulässiger Antrag Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I419.2200822.2.00Im RIS seit
14.09.2021Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021