Entscheidungsdatum
10.06.2021Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
I403 2242246-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kroatien, vertreten durch die "BBU-GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2021 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kroatien, wurde in Österreich geboren und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit seiner Geburt durchgehend im Bundesgebiet.
2. Nach neun rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen wurde ihm mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 09.10.2018 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung einer gegen ihn gerichteten aufenthaltsbeendenden Maßnahme geprüft werde und ihm die Möglichkeit eingeräumt, diesbezüglich sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
3. Nachdem der Beschwerdeführer zwischenzeitlich noch ein weiteres Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden war, wurde er am 19.12.2019, während seiner Anhaltung in Strafhaft, niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, kroatischer Staatsbürger zu sein, jedoch sei er in Österreich geboren und habe durchgehend hier gelebt. Er habe in Österreich die Schule besucht und einen Kurs für Bauleiter absolviert, wobei er als Selbständiger für etwa drei bis vier Jahre eine Baufirma betrieben habe und später auch bei einer Baufirma angestellt gewesen sei. Mittlerweile sei er seit etwa eineinhalb Jahren arbeitslos, wobei ihn seine Lebensgefährtin und seine Mutter finanziell unterstützt hätten. Er sei aufgrund eines Bandscheibenvorfalls operiert worden und leide unter Asthma, gegen welches er Medikamente einnehme. Sein Vater, seine Mutter, die Ex-Frau sowie drei Söhne des Beschwerdeführers und auch ein Enkelsohn würden in Österreich leben. Zwei Söhne aus einer früheren Ehe wären bereits volljährig, während er für seinen minderjährigen, im Jahr 2013 geborenen Sohn die gemeinsame Obsorge mit seiner derzeitigen Lebensgefährtin habe. Er halte trotz seiner Inhaftierung Kontakt zu seinen Söhnen. In Kroatien würden sich seine Mutter und sein Stiefvater aufhalten, wobei er zuletzt vor etwa drei Monaten, für sechs bis sieben Tage, sein Heimatland besucht habe. Bezüglich seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens zeigte er sich gleichgültig und uneinsichtig und äußerte im Rahmen der Einvernahme zweimal „Ich scheiß auf Österreich, das interessiert mich nicht“. Auf die Frage des Einvernahmeleiters, ob ihm denn nicht bewusst gewesen sei, dass er seinen Aufenthaltstitel verlieren könne, entgegnete der Beschwerdeführer lediglich: „Ist mir wurscht“. Freiwillig werde er dennoch nicht ausreisen, da seine gesamte Familie hier lebe.
4. Nachdem der Beschwerdeführer zwischenzeitlich noch ein weiteres Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden war, wurde er am 03.02.2021, während seiner Anhaltung in Strafhaft, abermals niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, nach wie vor unter gesundheitlichen Problemen aufgrund seiner Bandscheiben und seiner Asthma-Erkrankung zu leiden. Seine gesamte Familie lebe in Österreich, wobei seine Eltern beide Krebs hätten. Er werde von seiner Familie auch während seiner Haft mit etwa 200 bis 300 Euro monatlich unterstützt. Zu seinen Eltern, seinen drei Söhnen und seinem Enkelkind stehe er in telefonischem Kontakt und hätten ihn seine Angehörigen vor dem „Lockdown“ regelmäßig besucht. Aufgrund des Lockdowns mache er aktuell auch keine Therapie, jedoch müsse er in der Justizanstalt „eine Suchttherapie, eine Gewalttherapie und Drogentherapie“ absolvieren. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen könne er nur eingeschränkt arbeiten, baue jedoch stundenweise Mausefallen in der Justizanstalt zusammen. Er fühle sich wie ein Österreicher, sei hier aufgewachsen und stehe seine Familie hinter ihm, weshalb er nicht abgeschoben werden wolle. Bezüglich seiner Zukunftspläne gab er an, er müsse auf seine Gesundheit achten, sofern er könne, würde er jedoch wieder arbeiten gehen.
5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß „§ 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß „§ 70 Abs. 3 FPG“ wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß „§ 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
6. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 29.04.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in Kroatien keine Familie und sei es ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und seiner „Entfremdung“ nicht möglich, dort für sein Auskommen selbst Sorge zu tragen. Er verfüge kaum über Bindungen zu Kroatien, sodass er im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufe, in eine ausweglose Situation iSd Art. 3 EMRK zu geraten. Die belangte Behörde sei weder in den Einvernahmen noch in der Beweiswürdigung auf diese Gefahr eingegangen und sei daher von einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens auszugehen. Überdies habe die belangte Behörde den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nur unzureichend berücksichtigt und es unterlassen zu ermitteln, ob ihm in Kroatien adäquate Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden und auch tatsächlich zugänglich wären. Auch habe die belangte Behörde nur unzureichend begründet, warum die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von fünf Jahren gerechtfertigt und notwendig sei. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und damit das erlassene Aufenthaltsverbot aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf ein verhältnismäßiges Maß reduzieren; eine öffentliche, mündliche Verhandlung anberaumen; einen Durchsetzungsaufschub gewähren. Weiters wurde „angeregt“, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
7. Am 27.05.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, wobei die Befragung des Beschwerdeführers, welcher sich zu diesem Zeitpunkt in einer Justizanstalt in Strafhaft befand, mit seiner ausdrücklichen Zustimmung mittels Videokonferenz erfolgte. Die zu dieser Verhandlung als Zeugin geladene Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, die ungarische Staatsangehörige B.G., kam ihrer Ladung nicht nach und gab dem Bundesverwaltungsgericht kurz nach Verhandlungsbeginn telefonisch bekannt, dass sie den Termin „verschwitzt“ habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Der volljährige Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger. Seine Identität steht fest.
Er leidet an Asthma bronchiale sowie an einer COPD (Anm.: chronic obstructive pulmonary disease) im GOLD-II-Stadium (Anm.: mittelgradig). Aufgrund dieser Lungenerkrankungen nimmt er Sprays mit den Wirkstoffen Salmeterol und Fluticasonpropionat, Tiotropiumbromid, sowie Fenoterol ein. Weiters wurde ihm ärztlich eine inhalative Therapie anempfohlen. Darüber hinaus leidet er an einem Bandscheibenvorfall, welcher sich in Rückenschmerzen, Schwierigkeiten bei Miktion und Stuhlgang sowie Missempfindungen in den Beinen äußert. Im Jahr 2007 war er bereits aufgrund eines Bandscheibenvorfalles (Massenprolaps LWK 4/5) operiert worden. Überdies war er heroinabhängig, konnte seine Sucht laut eigenen Angaben jedoch im Jahr 2019 durch eine Therapie überwinden. Er ist grundsätzlich erwerbsfähig und arbeitet zum Entscheidungszeitpunkt während seiner nunmehrigen Anhaltung in Strafhaft halbtags in einer Justizanstalt, wo er Mausefallen zusammenbaut. Er ist nicht spezifisch auf eine medizinische Behandlung in Österreich angewiesen und ist seine medizinische Grundversorgung auch in Kroatien gewährleistet. Zudem hat der Beschwerdeführer in Kroatien Anspruch auf Sozialleistungen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich geboren und aufgewachsen. Er hat hier die Schule und ein Polytechnikum besucht sowie eine Ausbildung im Bereich Trockenbau absolviert. Seine Eltern, seine Ex-Frau und zwei gemeinsame volljährige Söhne, ein Enkelkind, sowie seine nunmehrige Lebensgefährtin B.G. und der gemeinsame minderjährige Sohn D.H., leben in Österreich. Die beiden älteren Söhne des Beschwerdeführers, M.H. und A.H., sind bereits volljährig und österreichische Staatsangehörige, ebenso wie seine Ex-Frau A.J. Bezüglich seines minderjährigen, im Jahr 2013 geborenen Sohnes teilt er sich die Obsorge mit B.G.
Der Beschwerdeführer ist mit einem Nebenwohnsitz bei seiner Lebensgefährtin B.G. (IFA-Zl. XXXX ) und dem gemeinsamen siebenjährigen Sohn D.H. (IFA-Zl. XXXX ), beide ungarische Staatsangehörige, welche sich auf Grundlage von Anmeldebescheinigungen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, gemeldet. Seit 04.02.2015 hatte er zu keinem Zeitpunkt eine Hauptwohnsitzmeldung in einem gemeinsamen Haushalt mit B.G. und D.H., wobei er zum Entscheidungszeitpunkt lediglich in einer Justizanstalt hauptgemeldet ist.
Der Stiefvater des Beschwerdeführers lebt in Kroatien und besitzt dort ein Haus, wo u.a. bereits der Beschwerdeführer, seine Mutter, B.G. sowie D.H. Urlaubsaufenthalte verbrachten. Überdies lebt noch ein Onkel von ihm in Kroatien. Zuletzt hatte sich der Beschwerdeführer im Jahr 2019 für etwa eine Woche in Kroatien aufgehalten.
Der Beschwerdeführer ging in Österreich ab dem Jahr 1995 mehr oder weniger regelmäßig diversen selbständigen als auch unselbständigen Erwerbstätigkeiten als Arbeiter, geringfügig beschäftigter Arbeiter oder Angestellter nach, häufig unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Ab dem Jahr 2016 war er nur noch kurzzeitig, und zwar von 06.06.2016 bis 13.07.2016, von 08.03.2017 bis 14.03.2017, sowie von 20.12.2017 bis 28.02.2018 als Arbeiter, überdies von 04.07.2017 bis 18.08.2017 als Angestellter und von 01.03.2018 bis 16.04.2018 als geringfügig beschäftigter Arbeiter gemeldet. Ab 16.04.2018 bezog er nur noch Krankengeld sowie Notstands- bzw. Überbrückungshilfe.
B.G. ist laufend bei zwei verschiedenen Unternehmen parallel als Arbeiterin gemeldet. Es besteht kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr oder dem gemeinsamen Sohn D.H. und dem Beschwerdeführer.
D.H. ist sowohl aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu B.G. als auch zum Beschwerdeführer krankenversichert. Er besucht eine Volksschule.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt elf Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.01.2008, rechtskräftig mit 03.04.2008, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er in der Zeit von etwa November 2006 bis etwa Mitte April 2007 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter anderen im Rahmen von insgesamt sieben Angriffen Suchtgift in Form von Heroin sowie Kokain in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge überlassen hatte. Überdies hatte er vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, indem er in der Zeit von November/Dezember 2006 bis etwa 22.03.2007 Kokain, Cannabis und Heroin erwarb und bis zum jeweiligen Eigenkonsum besaß. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung die bisherige Unbescholtenheit, das teilweise Geständnis sowie die anzunehmende eigene Suchtgiftergebenheit des Beschwerdeführers gewertet, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens derselben Art.
2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.03.2009, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB verurteilt, unter Bedachtnahme auf seine vorangegangene Verurteilung jedoch gemäß §§ 31 und 40 StGB keine Zusatzstrafe verhängt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen dem 26.04.2006 und etwa Mai 2006 einen ihm anvertrauten PKW der Marke BMW in einem unbekannten, jedoch 3.000 Euro übersteigenden Wert mit dem Vorsatz zugeeignet hatte, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er den unter Eigentumsvorbehalt einer Bank stehenden PKW an eine Firma verkaufte.
3. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 05.12.2011, rechtskräftig mit 28.01.2012, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er die seinen beiden älteren Söhnen gegenüber bestehende Unterhaltspflicht gröblich verletzt hatte, indem er von 01.02.2010 bis 22.02.2011 keinerlei oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen geleistet und dadurch bewirkt hatte, dass der Unterhalt der Unterhaltsberechtigten gefährdet wurde oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre. Als erschwerend wurden im Rahmen der Strafbemessung die beiden – jedoch nicht einschlägigen – Vorstrafen des Beschwerdeführers, sowie die Tatsache, dass die Unterhaltsverletzung gegenüber zwei Kindern über einen längeren Deliktszeitraum hindurch begangen wurde, gewertet. Mildernde Umstände kamen keine hervor.
4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.03.2012, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 StGB rechtskräftig - unter Bedachtnahme auf seine dritte Verurteilung – zu einer Zusatzfreiheitsstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB in der Dauer von sechs Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er Bestandteile eines sich in Liquidation befindlichen Einzelunternehmens verheimlicht bzw. beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert hatte, indem er einen Geldbetrag in Höhe von 2.389,20 Euro in bar kassiert und nicht an die Masseverwalterin abgeführt hatte. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung die Geständigkeit, erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers gewertet.
5. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 08.08.2013, rechtskräftig mit 12.08.2013, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §§ 159 Abs. 1 und Abs. 5 Z 4, 161 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens des betrügerischen Vorenthaltens von Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nach § 153d Abs. 1 und Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er als „de-facto-Geschäftsführer“ einer Baufirma von Juli 2011 bis Oktober 2013 grob fahrlässig deren Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt hatte, indem er es unterließ, Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen oder sie so führte, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert war, sowie auch sonstige Kontrollmaßnahmen, die einen solchen Überblick verschafft hätten, unterließ, indem Belege über beauftragte und verrichtete Leistungen unterblieben, Rechnungslücken bestanden bzw. Rechnungsnummern doppelt vergeben oder Rechnungen auch falsch ausgestellt wurden. Überdies enthielt er von Oktober 2011 bis August 2013 dem berechtigten Versicherungsträger Beiträge zur Sozialversicherung sowie der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz in einer Gesamthöhe von 68.512,63 Euro betrügerisch vor, indem er schon die Anmeldung zur Sozialversicherung und die Meldung bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse mit dem Vorsatz vorgenommen hatte, keine ausreichenden Beiträge oder Zuschläge zu leisten. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis des Beschwerdeführers, erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie seine insgesamt drei einschlägigen Vorstrafen gewertet.
6. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 25.07.2013, rechtskräftig mit 10.10.2013, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er die seinen beiden älteren Söhnen gegenüber bestehende Unterhaltspflicht gröblich verletzt hatte, indem er von 23.02.2011 bis 20.03.2013 keinerlei oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen geleistet und dadurch bewirkt hatte, dass der Unterhalt der Unterhaltsberechtigten gefährdet wurde oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre. Zugleich wurde die Probezeit bezüglich seiner dritten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das Tatsachengeständnis des Beschwerdeführers, erschwerend hingegen seine einschlägige Vorstrafe, der lange Deliktszeitraum, sowie die Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber zwei Kindern gewertet.
7. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.03.2014, rechtskräftig mit 14.03.2014, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen eines Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er unbefugt eine Faustfeuerwaffe besessen hatte. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung die Geständigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt, erschwerende Umstände kamen keine hervor.
8. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.04.2014, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des betrügerischen Vorenthaltens von Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nach § 153d Abs. 1 iVm Abs. 3 StGB sowie des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB rechtskräftig – unter Bedachtnahme auf seine fünfte Verurteilung – zu einer Zusatzfreiheitsstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als „de-facto Geschäftsführer“ einer Baufirma im Zeitraum von Februar 2013 bis Juni 2013 als Dienstgeber Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz in Höhe von insgesamt 4.785,75 Euro der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse betrügerisch vorenthielt, indem er bereits die Meldung bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse mit dem Vorsatz vorgenommen hatte, keine (ausreichenden) Zuschläge für die gemeldeten Arbeiter zu leisten. Überdies hatte er fünf Arbeiter unter Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit bzw. -willigkeit seiner Baufirma zur Erbringung von Arbeitsleistungen verleitet, wodurch diese in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung die Geständigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt, erschwerend hingegen seine einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen.
9. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.12.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB sowie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Oktober 2015 durch die Vorspiegelung, einen Käufer für den PKW des Opfers vermitteln zu wollen, dieses zur Überlassung des genannten PKW in unbekanntem Wert für eine Probefahrt verleitete und das Opfer mangels Rückgabe des PKW am Vermögen schädigte. Im Juli 2015 hatte er überdies eine andere Person an der linken Hand gepackt und ihr mit der rechten Hand in das Gesicht geschlagen, wodurch das Opfer Verletzungen in Form eines Kratzers am linken Daumen sowie einer Schwellung über dem linken Auge erlitt. Mildernde Umstände kamen im Rahmen der Strafbemessung keine hervor, erschwerend wertete das Strafgericht hingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie die drei einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers.
10. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.11.2019, rechtskräftig mit 12.12.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB sowie wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neunzehn Monaten verurteilt. Zugleich wurde die Probezeit aus seiner neunten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im April 2018 versuchte, einen anderen vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen, indem er ihm mehrere Faustschläge gegen das Gesicht versetzt und hierbei einen Schneidezahn ausgeschlagen hatte. Überdies hatte er das Opfer gegen einen parkenden PKW geschleudert und dadurch eine Delle an dessen Hintertüre verursacht. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung die lange Verfahrensdauer, dass der Beschwerdeführer bei der Auseinandersetzung selbst verletzt worden war, sowie der Umstand, dass eine der Taten teils beim Versuch geblieben war, berücksichtigt. Erschwerend wurden hingegen die vier einschlägigen Vorverurteilungen des Beschwerdeführers sowie das Zusammentreffen strafbarer Handlungen gewertet.
11. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.07.2020, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG rechtskräftig - unter Bedachtnahme auf seine zehnte Verurteilung – zu einer Zusatzfreiheitsstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer von Jänner 2019 bis zu seiner Festnahme am 13.11.2019 anderen im Rahmen von insgesamt fünf Angriffen Suchtgift in Form von Heroin sowie Kokain in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) das fünfzehnfache übersteigenden Menge überlassen hatte. Zusätzlich hatte er seit etwa Anfang 2019 bis 13.11.2019 Kokain sowie Heroin ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Es wurde seitens des Strafgerichts auf die Strafbemessungsgründe der vorangegangenen Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen und festgehalten, dass unter Anwendung der allgemeinen Strafbemessungsgründe und bei Berücksichtigung der konkreten Tatumstände und Abwägung der besonderen Strafbemessungsgründe, vor dem Hintergrund der spezial- und generalpräventiven Erwägungen, eine Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet werde.
Neben seinen elf strafgerichtlichen Verurteilungen wurden gegen den Beschwerdeführer überdies zumindest drei Verwaltungsstrafen rechtskräftig verhängt:
1. Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom 07.06.2018, Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Lärmerregung nach § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Oö PolStG eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 100 Euro verhängt, nachdem er in den Morgenstunden als Angestellter eines Lokals zugelassen hatte, dass anwesende Musiker um ein Vielfaches zu laut gespielt hatten.
2. Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom 07.09.2018, Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Verkehrs mit Gefangenen nach § 180a Abs. 1 Z 2 StVG eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 200 Euro verhängt, nachdem er einem Gefangenen, welcher sich in einer Justizanstalt in ordentlicher Strafhaft befand, zwei Mobiltelefone übergeben hatte.
3. Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom 09.08.2019, Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Ordnungsstörung nach § 81 Abs. 1 SPG eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 150 Euro verhängt, nachdem er durch einen Streit mit einer anderen Person in einem Lokal einen Polizeieinsatz ausgelöst hatte.
Überdies wurde der Beschwerdeführer am 13.10.2017 von seinem Nebenwohnsitz, welcher zugleich der Hauptwohnsitz seiner Lebensgefährtin B.G. und des gemeinsamen minderjährigen Sohnes D.H. ist, polizeilich weggewiesen und gegen ihn ein Betretungsverbot ausgesprochen, nachdem er B.G. laut deren Angaben gegenüber den einschreitenden Beamten gedroht habe, sie umzubringen und dass er mit einem Messer zustechen werde, wenn sie ihn verlasse. Dieses Betretungsverbot wurde seitens der LPD XXXX behördlich bestätigt und aufrechterhalten.
Am 14.07.2018 kam es abermals zu einem Polizeieinsatz am Nebenwohnsitz des Beschwerdeführers, nachdem dieser B.G. laut deren Angaben gegenüber den einschreitenden Beamten gedroht habe, er werde ihr den Fuß brechen, sodass B.G. von sich aus ihre Wohnung verließ und für drei Tage zu einer Freundin zog. Überdies habe der Beschwerdeführer gedroht, nach Kroatien zu gehen, wo sich D.H. gerade bei der Mutter und dem Stiefvater des Beschwerdeführers in dessen Haus aufgehalten habe, und dort auf B.G. zu warten. Aufgrund dieses Vorfalls wurde gegen den Beschwerdeführer abermals polizeilich ein Betretungsverbot ausgesprochen, welches ebenfalls behördlich seitens der LPD XXXX bestätigt und aufrechterhalten wurde.
Seit 13.11.2019 befindet sich der Beschwerdeführer durchgehend in Justizanstalten in Haft, wobei der Zeitpunkt seiner Entlassung mit 13.06.2023 errechnet wurde. Seit seiner Inhaftierung wurde er bis zum 10.05.2021 regelmäßig von seiner Mutter – vereinzelt in Begleitung seines Vaters – besucht. B.G. besuchte den Beschwerdeführer bislang insgesamt dreizehn Mal, davon zweimal in Begleitung des gemeinsamen Sohnes D.H. Seine beiden älteren Söhne oder seine Ex-Frau besuchten den Beschwerdeführer bislang nicht, es besteht aber ein telefonischer Kontakt zu seinen Söhnen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.05.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht, wobei die Befragung des Beschwerdeführers, welcher sich zu diesem Zeitpunkt in einer Justizanstalt in Strafhaft befand, mit seiner ausdrücklichen Zustimmung mittels Videokonferenz erfolgte. Die zu dieser Verhandlung als Zeugin geladene Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, die ungarische Staatsangehörige B.G., kam ihrer Ladung hingegen nicht nach und gab dem Bundesverwaltungsgericht kurz nach Verhandlungsbeginn telefonisch bekannt, dass sie den Termin „verschwitzt“ habe.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – und im zentralen Melderegister sowie Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkten – kroatischen Reisepasses Nr. XXXX fest.
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen und seiner Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.
Die Feststellungen bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem Konvolut an von diesem im Verfahren in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen in Zusammenschau mit einer Medikamentenübersicht der Justizanstalt, in welcher er zum Entscheidungszeitpunkt seine Strafhaft verbüßt. Die grundsätzliche Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren, wonach er aktuell in Haft halbtags einer Arbeit nachgeht, indem er Mausefallen zusammenbaut und zuletzt in der Beschwerdeverhandlung angab, er könne arbeiten gehen, wenn er seine Lunge „im Griff“ habe.
Dass die medizinische Grundversorgung des Beschwerdeführers in Kroatien sichergestellt ist, ergibt sich aus einer Recherche auf der offiziellen Website der Europäischen Kommission. Aus dieser geht hervor, dass Kroatien über ein auf Patientenrechten basierendes Gesundheitssystem mit obligatorischer Krankenversicherung verfügt. Die Überweisung in das am nächsten gelegene zuständige Krankenhaus richtet sich nach dem Wohnsitz des Patienten und erfolgt durch den Wahlarzt für die Grundversorgung oder den für Notfälle zuständigen Bereitschaftsarzt. Im Falle einer medizinischen Notversorgung ist eine solche Behandlung auch ohne eine Überweisung möglich (vgl. Europäische Kommission, 06/2020: https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8758&acro=living&lang=de&parentId=7804&countryId=HR&living=; Zugriff 09.06.2021). Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht überdies das Recht, Arzneimittel von der HZZO (Anm.: die kroatische Krankenkasse)-Grundliste zu nutzen, wobei auch Asthmabehandlungen durch die HZZO abgedeckt werden (vgl. dazu die Website der "Hrvatski zavod za zdravstveno osiguranje", 19.02.2021: https://hzzo.hr/node/7657; Zugriff 09.06.2021).
Dass der Beschwerdeführer in Kroatien überdies Anspruch auf Sozialleistungen hat, ergibt sich ebenfalls aus der offiziellen Website der Europäischen Kommission, wonach kroatischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in Kroatien, welche nicht über ausreichende Mittel zur Deckung der Bedürfnisse des täglichen Lebens verfügen und nicht in der Lage sind, diese Mittel durch Arbeit oder Einkommen aus Vermögen oder anderen Quellen zu beschaffen, Anspruch auf Sozialleistungen zukommt (vgl. Europäische Kommission, https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1104&langId=de&intPageId=4464, Zugriff 09.06.2021).
Die Nebenwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers bei seiner Lebensgefährtin B.G. und dem gemeinsamen Sohn D.H. ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister, ebenso wie der Umstand, dass er seit 04.02.2015 zu keinem Zeitpunkt eine Hauptwohnsitzmeldung in einem gemeinsamen Haushalt mit B.G. und D.H. hatte und zum Entscheidungszeitpunkt in einer Justizanstalt hauptgemeldet ist.
Die ungarische Staatsangehörigkeit sowie der Umstand, dass sich B.G. sowie D.H. auf Grundlage von Anmeldebescheinigungen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, ergibt sich aus einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister.
Die österreichische Staatsangehörigkeit der Ex-Frau des Beschwerdeführers, A.J., sowie seiner beiden volljährigen Söhne M.H. und A.H., ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister.
Die Versicherungszeiten des Beschwerdeführers in Österreich im Rahmen diverser selbständiger als auch unselbständiger Erwerbstätigkeiten als Arbeiter, geringfügig beschäftigter Arbeiter oder Angestellter ab dem Jahr 1995, als auch die Zeiten seines Bezugs von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Notstands- bzw. Überbrückungshilfe ergeben sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, ebenso wie die laufende Meldung von B.G. als Arbeiterin bei zwei verschiedenen Unternehmen sowie der Krankenversicherungsschutz von D.H. aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft sowohl zu B.G. als auch zum Beschwerdeführer.
Die insgesamt elf rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Die Feststellungen bezüglich den seinen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den jeweiligen Erwägungen der Strafgerichte hinsichtlich der Strafbemessung ergeben sich aus den elf im Akt enthaltenen Urteilsausfertigungen des Landesgerichts XXXX vom 25.01.2008, Zl. XXXX , des Landesgerichts XXXX vom 16.03.2009, Zl. XXXX , des Bezirksgerichts XXXX vom 05.12.2011, Zl. XXXX , des Landesgerichts XXXX vom 12.03.2012, Zl. XXXX , des Landesgerichts XXXX vom 08.08.2013, Zl. XXXX , des Bezirksgerichts XXXX vom 25.07.2013, Zl. XXXX , des Landesgerichts XXXX vom 10.03.2014, Zl. XXXX , des Landesgerichts XXXX vom 28.04.2014, Zl. XXXX , des Landesgerichts XXXX vom 13.12.2016, Zl. XXXX , des Landesgerichts XXXX vom 19.11.2019, Zl. XXXX , sowie des Landesgerichts XXXX vom 09.07.2020, Zl. XXXX .
Die Feststellungen hinsichtlich der drei rechtskräftig gegen den Beschwerdeführer verhängten Verwaltungsstrafen ergeben sich aus diesbezüglich im Akt enthaltenen Strafverfügungen der LPD XXXX vom 07.06.2018, Zl. XXXX , vom 07.09.2018, Zl. XXXX , sowie vom 09.08.2019, Zl. XXXX .
Die beiden gegen den Beschwerdeführer für seinen Nebenwohnsitz bzw. den Hauptwohnsitz von B.G. und D.H. polizeilich ausgesprochenen sowie behördlich bestätigten und aufrechterhaltenen Betretungsverbote ergeben sich aus im Akt enthaltenen Berichten der LPD XXXX vom 13.10.2017, Zl. XXXX sowie vom 14.07.2018, Zl. XXXX , in Zusammenschau mit im Akt enthaltenen Aktenvermerken der LPD XXXX vom 14.07.2018, Zl. XXXX , sowie vom 10.10.2018, Zl. XXXX .
Die durchgehende Inhaftierung des Beschwerdeführers in Justizanstalten seit 13.11.2019 ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit einer Abfrage im zentralen Melderegister. Dass der Zeitpunkt seiner Entlassung mit 13.06.2023 errechnet wurde, ergibt sich aus einer im Akt enthaltenen Vollzugsinformation. Die Feststellungen bezüglich seiner während seiner nunmehrigen Inhaftierung empfangenen Besuche ergeben sich aus einer seitens des Bundesverwaltungsgerichts bei der Justizanstalt angeforderten Besucherliste mit Stand 10.05.2021. Dass er im telefonischen Kontakt mit seinen Söhnen steht, ergibt sich aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF BGBl. I Nr. 54/2021 lautet:
„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“
§ 67 FPG setzt Art. 28 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) um. Diese mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Bestimmung lautet:
„(1) Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als kroatischer Staatsangehöriger ist sohin EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).
Da der Beschwerdeführer als kroatischer Staatsangehöriger in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt und überdies seit seiner Geburt im Jahr 1980 und somit mehr als zehn Jahre seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, gelangt gegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG zur Anwendung, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn nur dann zulässig wäre, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden. Demnach darf gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat hatten, eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Nach dem Erwägungsgrund 24 dieser Richtlinie sollte gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates aufgehalten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden. Der EuGH hat bereits judiziert, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handel mit Betäubungsmitteln der Fall sein könnte (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.05.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte, darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf).
Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot insbesondere auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers über einen Zeitraum von etwa dreizehn Jahren, welches seinen insgesamt elf rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen zugrunde lag (vgl. Punkt II.1.). Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang hervorzuheben, dass er zuletzt mit seiner zehnten Verurteilung vom November 2019 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung sowie des Vergehens der Sachbeschädigung, sowie mit seiner jüngsten Verurteilung vom Juli 2020 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften teils besonders schwerwiegende Straftaten zu verantworten hatte. Seiner zehnten Verurteilung lag zugrunde, dass er im April 2018 versucht hatte, einen anderen vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen, indem er ihm mehrere Faustschläge gegen das Gesicht versetzt und hierbei einen Schneidezahn ausgeschlagen hatte. Überdies hatte er das Opfer gegen einen parkenden PKW geschleudert und dadurch eine Delle an dessen Hintertüre verursacht. Seiner jüngsten Verurteilung lag zugrunde, dass er von Jänner 2019 bis zu seiner Festnahme am 13.11.2019 anderen im Rahmen von insgesamt fünf Angriffen Suchtgift in Form von Heroin sowie Kokain in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) das fünfzehnfache übersteigenden Menge überlassen hatte. Zusätzlich hatte er seit etwa Anfang 2019 bis zu seiner Festnahme Kokain sowie Heroin auch zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Bezüglich den diesen beiden jüngsten Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten wies der Beschwerdeführer überdies bereits einschlägige Vorverurteilungen auf, indem er zuvor im Dezember 2016 u.a. wegen Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, sowie bereits mit seiner allerersten Verurteilung vom Jänner 2008 wegen Suchtgifthandels sowie unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten rechtskräftig verurteilt worden war. Darüber hinaus wurde er gehäuft aufgrund einer Vielzahl unterschiedlich gelagerter Vermögensdelikte (Veruntreuung, teils schweren Betrugs, betrügerischer Krida, Verletzungen der Unterhaltspflicht, betrügerischen Vorenthaltens von Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, grob fahrlässiger Beeinträchtigungen von Gläubigerinteressen) sowie jeweils einmalig wegen Sachbeschädigung sowie aufgrund eines Verstoßes gegen das Waffengesetz strafrechtlich belangt.
Durch sein qualifiziertes strafrechtswidriges Fehlverhalten über einen Zeitraum von etwa dreizehn Jahren hat der Beschwerdeführer in eindrucksvoller Weise seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten Ausdruck verliehen und ist im Hinblick auf seine verübten Straftaten zu betonen, dass der Verwaltungsgerichtshof explizit festgehalten hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) und dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Auch der EGMR vertritt die Auffassung, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (vgl. EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung behauptete, von Juni bis November 2019 keine Drogen mehr verkauft zu haben und dass das Strafurteil des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX insoweit falsche Tatsachenfeststellungen enthalte, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein inländisches Strafgericht eine Bindung von Verwaltungsbehörden und -gerichten in der Frage, dass dadurch mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, besteht (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0200, mwN). So wurde in dem betreffenden Strafurteil u.a. ausdrücklich und somit für das Bundesverwaltungsgericht bindend festgestellt, dass der Beschwerdeführer etwa von Juli 2019 bis Anfang August 2019 einem namentlich benannten, abgesondert verfolgten Täter 60 bis 80 Gramm Kokain zu einem Grammpreis von 50 Euro überließ, oder am 25.07.2019 zumindest 7,6 Gramm Kokain zum Grammpreis von 70 Euro und 2,6 Gramm Heroin an eine weitere, namentlich benannte Person verkaufte, welche ihrerseits wiederum einen Teil des Kokains über Vermittlung des Beschwerdeführers an einen unbekannten Abnehmer weiterveräußerte, sodass diese Sachverhalte auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Ebenso sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Als erschwerend wurden seitens der Strafgerichte wiederholt lange Tatzeiträume, einschlägige Vorstrafenbelastungen des Beschwerdeführers sowie gehäuft das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gewertet. Mildernde Umstände kamen teils keine hervor, manchmal wurde eine (teils) geständige Verantwortung des Beschwerdeführers oder ihm nicht zuzurechnende Umstände, wie etwa eine lange Verfahrensdauer, Versuchsstrafbarkeit oder der Umstand, dass er etwa im Zuge einer körperlichen Auseinandersetzung selbst ebenfalls verletzt wurde, berücksichtigt, überdies einmalig – im Rahmen seiner ersten Verurteilung – seine anzunehmende eigene Suchtgiftergebenheit. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergaben sich aus keinem der Gerichtsurteile. Auch wenn sich der Beschwerdeführer teils geständig zeigte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er stets wieder neuerlich straffällig wurde, was unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte.
Die Vielzahl der seitens des Beschwerdeführers verübten Straftaten über einen Zeitraum von etwa dreizehn Jahren, zuletzt kulminierend in seinen beiden jüngsten Verurteilungen u.a. wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels, wobei ihn weder sein Familienleben oder seine beruflichen Tätigkeiten in Österreich, noch bedingte Strafnachsichten oder offene Probezeiten aus vorangegangenen Verurteilungen und selbst seine ihm nunmehr drohende Aufenthaltsbeendigung von der Begehung weiterer, teils schwerwiegender Straftaten abhalten konnten, indizieren, dass er zu chronischer Kriminalität neigt und stellen einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung dar, wobei die Chronologie seiner strafbaren Handlungen letztlich sogar auf das Bild einer sich steigernden kriminellen Energie des Beschwerdeführer hindeutet. Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zudem lapidar behauptete, das schriftliche Parteiengehör der belangten Behörde vom 09.10.2018, mit welchem ihm erstmalig zur Kenntnis gebracht wurde, dass die Erlassung einer gegen ihn gerichteten aufenthaltsbeendenden Maßnahme geprüft werde, nie erhalten zu haben, ist festzuhalten, dass sich weder aus dem Akt noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers Hinweise auf einen etwaigen Zustellmangel oder auf ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis ergeben, welches ihn daran gehindert hätte, vom Inhalt dieses Parteiengehörs Kenntnis zu erlangen.
Den Beteuerungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach er fortan „ein normales sauberes Leben mit meiner Familie“ führen wolle, ist entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399, mwN), wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118, mwN). Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet – der Zeitpunkt seiner Entlassung wurde mit 13.06.2023 errechnet - ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Nicht zuletzt ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass sich der Beschwerdeführer im Administrativverfahren noch unkooperativ und im Hinblick auf sein strafrechtswidriges Fehlverhalten gänzlich gleichgültig und uneinsichtig gezeigt hatte, indem er etwa im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.12.2019 gegenüber dem Einvernahmeleiter zweimal geäußert hatte, „Ich scheiß auf Österreich, das interessiert mich nicht“, während er auf die Frage, ob ihm denn nicht bewusst gewesen sei, dass er seinen Aufenthaltstitel verlieren könne, lediglich entgegnete: „Ist mir wurscht“. Wenngleich sich der persönliche Eindruck des Bundesverwaltungsgerichts, welcher im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnen werden konnte, deutlich positiver erwies, so ist die Authentizität seines nunmehr äußerlich zur Schau gestellten Gesinnungswandels vor diesem Hintergrund jedenfalls kritisch zu hinterfragen.
Ergänzend ist gegenständlich überdies zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer neben seinen elf strafgerichtlichen Verurteilungen zudem in den Jahren 2018 und 2019 zumindest drei Verwaltungsstrafen aufgrund von Lärmerregung, unerlaubten Verkehrs mit Gefangenen sowie Ordnungsstörung rechtskräftig verhängt wurden und zudem zweimal – 2017 und 2018 – nach Auseinandersetzungen mit B.G. ein Betretungsverbot gegen ihn für deren Wohnadresse und jene des gemeinsamen minderjährigen Sohnes D.H. ausgesprochen und in weiterer Folge behördlich bestätigt und aufrechterhalten wurde.
Aufgrund des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers über einen Zeitraum von etwa dreizehn Jahren kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG ist daher erfüllt.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.
Bis zum Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018) mit BGBl. I Nr. 56/2018 verhinderte § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG die Erlassung von Rückehrentscheidungen gegenüber Drittstaatsangehörigen, welchen von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen waren. § 9 Abs. 4 leg. cit. wurde im Zuge dieser Novelle aufgehoben und trat am 31.08.2018 außer Kraft. Die Verwirklichung des maßgeblich die Straffälligkeit des Beschwerdeführers betreffenden Sachverhalts fand teilweise vor und teilweise nach diesem Zeitpunkt statt.
Die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2018 halten hierzu wie folgt fest:
„Der geltende § 9 Abs. 4 Z 2 normiert, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen selbst bei hypothetischem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn sich der Betreffende auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er von klein auf im Inland aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Selbst wenn die Behörde demnach vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 erfüllenden Drittstaatsangehörigen im Zuge einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu dem Ergebnis kommen würde, dass beispielsweise aufgrund gravierender Straffälligkeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten wäre und die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer solchen damit überwiegen, kann eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Abs. 4 Z 2 dennoch nicht erlassen werden. Ein solches absolutes Verbot zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, auch wenn diese von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, ist jedoch weder unionsrechtlich noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. etwa zur Rechtmäßigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen in Deutschland geborenen und dort circa 30 Jahre aufhältigen türkischen Staatsangehörigen bei erheblicher Delinquenz EGMR 28.6.2007, 31753/02 [Kaya gg. Deutschland]) und erscheint es nicht sachgerecht, die Möglichkeit zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung selbst bei objektivem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts in jedem Fall auszuschließen. In diesem Sinne war auch in der Vorgängerbestimmung zu § 9 Abs. 4, § 61 Z 3 und 4 FPG idF