TE Bvwg Beschluss 2021/6/11 W214 2222723-1

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Veröffentlicht am 11.06.2021
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Entscheidungsdatum

11.06.2021

Norm

AVG §74
BuLVwG-EGebV §1 Abs1
BuLVwG-EGebV §1 Abs2
BuLVwG-EGebV §2 Abs1
B-VG Art133 Abs4
BVwG-EVV §1 Abs1
DSGVO Art17
VwGG §33
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W214 2222723-1/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30.07.2019, Zl. DSB-D124.685/0002-DSB/2019, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 23.04.2019 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Löschung geltend. Dazu brachte er zusammengefasst vor, dass er am 02.03.2019 einen Eintrag zu seiner Person auf der Homepage XXXX der Firma XXXX (Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde) entdeckt habe. Es bestehe keine rechtliche Grundlage für diesen Eintrag zu seiner Person, die Entfernung des gegenständlichen Eintrages sei verweigert worden.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2019, Zl. DSB-D124.685/0002-DSB/2019 wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung im Recht auf Löschung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass keine unrechtmäßige Verarbeitung der URL des Beschwerdeführers gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO vorliege, da es sich bei einer URL um ein allgemein verfügbares Datum handle, welches vom Beschwerdeführer selbst öffentlich gemacht worden sei. Ein Löschungsanspruch bestehe nicht und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte unter anderem vor, dass aufgrund der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten auf der Website XXXX sein Löschungsanspruch weiterhin zu Recht bestehe.

4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 17.07.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache in die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung W214 zugewiesen, wo sie am 24.07.2020 einlangte.

6. Mit E-Mail vom 14.04.2021 teilte der Beschwerdeführer u.a. mit, dass die mitbeteiligte Partei dem Vernehmen nach bereits sämtliche Daten zu seiner Person von ihrer Webseite entfernt habe.

7. Mit Schreiben vom 16.04.2021 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass eine amtswegige Nachschau auf der Webseite XXXX mit Abruf des Eintrags von „ XXXX “ ergeben habe, dass die Adresse des Beschwerdeführers in diesem Eintrag nicht mehr aufscheine. Es werde daher um Mitteilung ersucht, ob die Beschwerde aufrechterhalten werde bzw. worin der Beschwerdeführer sich noch beschwert sehe.

8. Mit E-Mail vom 22.04.2021 gab der Beschwerdeführer bekannt, die gegenständliche Bescheidbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht nicht mehr aufrecht zu erhalten, da sich derzeit keine personenbezogenen Daten zu seiner Person auf der gegenständlichen Webseite feststellen lassen würden. Seine Datenschutzbeschwerde habe jedenfalls zu Recht bestanden, was scheinbar auch eingesehen worden sei, da seine Daten gelöscht worden seien. Er ersuche auch, die Finanzamtsgebühr in Höhe von EUR 30,00 an ihn zurückzuzahlen, da bisher ja keine Bearbeitung seiner Beschwerde seit August 2019 erfolgt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.

Insbesondere steht fest, dass nach Bescheiderlassung und Beschwerdeerhebung die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers von der verfahrensgegenständlichen Website XXXX gelöscht wurden und dort zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr aufscheinen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem gegenständlichen Gerichtakt. Die Feststellung, dass die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers erst nach Bescheiderlassung und Beschwerdeerhebung von der verfahrensgegenständlichen Website gelöscht wurden, ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde. Dass zum Entscheidungszeitpunkt keine personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers auf der verfahrensgegenständlichen Website aufscheinen, ergibt sich aus einer amtswegigen Nachschau des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Website sowie dem damit übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Zu A)

3.1. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art. 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5, Vgl VwGH, 28.1.2016, Ra 2015/11/007; 31.1.208, Ra 2018/10/0022).

Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen.

Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Prozessvoraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Rechtsschutzinteresse besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Es wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014).

Das Bundesverwaltungsgericht hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0008, mwN; siehe auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).

3.2. Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers nach Bescheiderlassung und Beschwerdeerhebung von der verfahrensgegenständlichen Website gelöscht wurden und dort nicht mehr aufscheinen. Nach dem oben Ausgeführten ist somit das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers nach Beschwerdeerhebung weggefallen. Aufgrund der geänderten Umstände hat die Erreichung des Verfahrensziels (Löschung der personenbezogenen Daten von der verfahrensgegenständlichen Website) für den Beschwerdeführer - aktuell - keinen objektiven Nutzen mehr, da seine personenbezogenen Daten dort nicht mehr aufscheinen. Die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen besitzen insoweit nur mehr theoretische Bedeutung. Das Verwaltungsgericht ist jedoch nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen. Von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses geht auch der Beschwerdeführer erkennbar aus, da er mit E-Mail vom 22.04.2021 angab, die gegenständliche Bescheidbeschwerde nicht mehr aufrecht zu erhalten. Wenngleich diese Beschwerderückziehung formal unwirksam ist, da gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), BGBl II 515/2013 idF 222/2016, die Übermittlung per Email keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen darstellt, ist aufgrund des Wegfalls des Rechtschutzinteresses des Beschwerdeführers das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss einzustellen.

3.3. Nur der Vollständigkeit halber wird angemerkt: Zum vom Beschwerdeführer (per E-Mail) begehrten Rückersatz der Eingabengebühr ist festzuhalten, dass nach § 1 Abs. 1 und 2 iVm § 2 Abs. 1 BVwG-EGebV Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht […] gebührenpflichtig sind, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Höhe einer Gebühr für Beschwerden […] (samt Beilagen) beträgt 30 Euro.

Weder die BVwG-EGebV noch das VwGVG sehen für Bescheidbeschwerden einen Kostenersatz oder eine Rückerstattung im Falle der Einstellung des Verfahrens vor. Gemäß § 17 VwGVG sind subsidiär die entsprechenden Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) anzuwenden.

Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc. (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Nach Abs. 2 leg. cit. bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwieweit einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht.

Ein wie vom Beschwerdeführer beantragter Kostenersatz käme daher nur in Betracht, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde und die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts darüber vorliegen würde, über einen solchen Antrag abzusprechen (Art. 18 Abs. 1 B-VG).

Gegenständlich besteht weder im VwGVG, noch im subsidiär anzuwendenden AVG eine Rechtsgrundlage für einen Kostenersatz im Verfahren über eine Bescheidbeschwerde, da § 35 VwGVG einen Kostenersatzanspruch lediglich über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG vorsieht.

Mangels materienspezifischer Sonderregelung im DSG oder in der DSGVO ergibt sich auch aus § 74 Abs. 2 AVG kein Kostenersatzanspruch.

Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte für keine planwidrige Lücke im Gesetz vor, die es erlauben würde, diese im Wege der Analogie zu schließen. Im Gegenteil hat sich der Gesetzgeber ausdrücklich für eine grundsätzliche Selbstbestreitung der Kosten im Verwaltungsverfahren entschieden und ist auch nicht davon auszugehen, dass er im DSG einen Kostenersatzanspruch regeln wollte und dies bloß „vergessen“ hat.

Ein Antrag auf Rückerstattung der Eingabegebühr wäre daher selbst bei formal wirksamer Eingabe mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Datenlöschung Eingabengebühr elektronischer Rechtsverkehr Gebührenpflicht Klaglosstellung Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtschutzinteresses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W214.2222723.1.00

Im RIS seit

16.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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