TE Bvwg Beschluss 2021/6/11 W167 2188490-1

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Veröffentlicht am 11.06.2021
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Entscheidungsdatum

11.06.2021

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W167 2188490-1/17E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzvorschriften in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit als „Bescheid“ bezeichnetem Schriftstück wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters sprach die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung aus (Spruchpunkt VI.).

1.3. Zum Zeitpunkt der „Bescheiderlassung“ hatte der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen Vertreter inklusive Zustellvollmacht bekannt gegeben. Die Zustellung des als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstücks wurde an den damaligen Vertreter des Beschwerdeführers per RSa verfügt. Das als „Bescheid“ bezeichnete Schriftstück wurde von der belangten Behörde allerdings nur dem Beschwerdeführer mit Rsa übermittelt. Der Beschwerdeführer hat seinem damaligen Vertreter den Bescheid lediglich per E-Mail übermittelt.

1.4. Der Beschwerdeführer machte im Wege seines damaligen Vertreters gegen diesen „Bescheid“ eine mit „Beschwerde bezeichnete Eingabe.

1.5. Die belangte Behörde legte diese Eingabe samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

1.6. Den Parteien wurden Gelegenheit gegeben, zu den Zustellfragen Stellung zu nahmen. Der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer übermittelte eine Stellungnahme.


2. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang bzw. die Feststellungen ergeben sich unbedenklich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die Vollmacht vom XXXX findet sich im VwAkt S. 95 und 99, die Mitteilung der Vollmacht XXXX im VwAkt S. 97. Laut Zustellverfügung wurde eine RSa-Zustellung an den ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers verfügt (VwAkt S. 285) und auch im Kopf des „Bescheides“ ist der Vertreter genannt (VwAkt S. 287). Aus dem „blauen Rückschein“ geht allerdings der Beschwerdeführer als Empfänger hervor (VwAkt S. 459).

Der vertretene Beschwerdeführer hat bekannt gegeben, dass lediglich der Beschwerdeführer den Bescheid zugestellt bekam und dass er diesen per E-Mail an seinen damaligen Vertreter übermittelt habe (OZ 16). Er legte einen diesbezüglichen Aktenvermerk des seinerzeitigen Vertreters und einen Screenshot der damaligen E-Mail-Übermittlung des „Bescheides“ an seinen damaligen Vertreter vor (OZ 16). Die belangte Behörde legte keine Nachweise, dass eine Zustellung des „Bescheides“ an den damaligen Vertreter erfolgte vor. Somit war von einer Zustellung lediglich an den Beschwerdeführer auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheids

Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. (§ 5 Zustellgesetz)

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. (§ 7 Zustellgesetz)

Gemäß § 7 ZustG gilt - wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen - die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. „Empfänger“ im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). (VwGH 25.02.2019, Ra 2017/19/0361 mit Literaturhinweisen)

Nach der ständigen Judikatur des VwGH stellt die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie oder einer Fotokopie kein „tatsächliches Zukommen“ des Bescheides gegenüber dem Vertreter dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des „tatsächlichen Zukommens“, dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (vergleiche beispielsweise VwGH 11.11.2013, 2012/22/0120 und VwGH 16.07.2014, 2013/01/0173, beide Hinweis auf Judikatur).

Im Beschwerdefall hätte die Heilung der mangelhaften Zustellung daher nur eintreten können, wenn das Schriftstück in weiterer Folge dem in der Zustellverfügung bezeichneten damaligen Vertreter des Beschwerdeführers auch tatsächlich zugekommen wäre. Da der Beschwerdeführer dem Vertreter das Schriftstück allerdings nur per E-Mail übermittelt hat, kam der Bescheid dem Vertreter nicht tatsächlich im Sinne der Judikatur zu. Auch die „Beschwerdeerhebung“ durch diesen Vertreter heilt diesen Zustellmangel nicht.

Mangels rechtswirksamer Zustellung liegt somit im Beschwerdeverfahren kein anfechtbarer Bescheid vor, weshalb die „Beschwerde“ als unzulässig zurückzuweisen war. Daher konnte auch gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wurde zitiert.

Schlagworte

Bescheiderlassung Bescheidqualität E - Mail Nichtbescheid Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung Zustellmangel Zustellung Zustellwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W167.2188490.1.00

Im RIS seit

16.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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