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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §1151;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des G in St, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 14. Februar 1995, Zl. KUVS-K2-1286-1290/10/94, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 27. Juni 1994 wurde der Beschwerdeführer wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:
"Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B-Gesellschaft mit beschränkter Haftung KG, St, K-Straße 70, und somit Arbeitgeber im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu verantworten, daß die jugoslawischen Staatsangehörigen
1) IB, geb. 1968, ohne Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein,
2) SS, geb. 1945, ohne Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein
3) DP, geb. 1958, ohne Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein,
4) AN, geb. 1969, ohne Beschäftigungsbewilligung oder Befreiungsschein; die Arbeitserlaubnis vom 13.1.1992 bis 12.1.1994 hatte nur für die Steiermark Gültigkeit, und
5) MB, geb. 1961, ohne Beschäftigungsbewilligung oder Befreiungsschein; die Arbeitserlaubnis vom 10.11.1992 bis 9.11.1994 hatte nur für die Steiermark Gültigkeit;
am 11. Dezember 1992 auf der Baustelle auf dem Messegelände im Wiener Prater in 1020 Wien als Bauarbeiter beschäftigt wurden, obwohl ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen darf, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 28 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a i.B.a. § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 i.d.g.F.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese unein- Strafbestimmung
Schilling bringlich ist, Ersatz-
Freiheitsstrafe von §
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1) bis 5) je
40.000,-- 10 Tagen 28 Abs. 1 lit. cit.
= 200.000,--/50 Tagen
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Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
20.000,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200,-- S angerechnet)."
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er machte darin im wesentlichen geltend, die genannten Ausländer seien nicht bei der B-Gesellschaft m.b.H. KG beschäftigt gewesen. Die erstbehördliche Feststellung, er habe es als Arbeitgeber zu verantworten, daß die (fünf) Ausländer ohne entsprechende Bewilligungen am 11. Dezember 1992 auf der Baustelle des Messegeländes im Wiener Prater beschäftigt worden seien, beruhe auf unrichtiger (fehlerhafter) Beweiswürdigung und mangelhaften Ermittlungen. Die Behörde habe dabei den Grundsatz "in dubio pro reo" außer acht gelassen.
Die belangte Behörde führte eine am 4. Oktober 1994 begonnene und am 17. Jänner 1995 sowie am 14. Februar 1995 fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Februar 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis (der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg) mit der Maßgabe bestätigt, daß "im Sinne des § 44a Z. 3 VStG die angewendete Strafbestimmung von "§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a 4. Strafsatz, Ausländerbeschäftigungsgesetz" lautet". Überdies verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG einen Kostenbeitrag von S 40.000,--.
Zur Begründung wurde (nach Darstellung der Verfahrensergebnisse und der maßgebenden Rechtslage) im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der B-Gesellschaft m.b.H. KG mit dem Sitz in St gewesen. Dieses Unternehmen sei auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle von Oktober 1992 bis Februar 1993 tätig gewesen. Im Zuge einer am 11. Dezember 1992 auf dieser Baustelle begonnenen und anschließend im Quartier der Bauarbeiter (in der T-Straße 126) fortgesetzten Kontrolle hätten Organe des Landesarbeitsamtes Wien festgestellt, daß die (fünf) verfahrensgegenständlichen Ausländer für die B-Gesellschaft m.b.H. KG (als Eisenbieger) tätig geworden seien, ohne daß das genannte Unternehmen im Tatzeitpunkt über Beschäftigungsbewilligungen für diese Ausländer verfügt habe. Der Beschwerdeführer sei verheiratet (und für seine Gattin sowie zwei Kinder sorgepflichtig) und verfüge weder über Einkommen noch über Vermögen. Zur Tatzeit habe er eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung (das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 4. Mai 1992 wegen unberechtiger Beschäftigung von insgesamt sieben Ausländern) aufgewiesen. Die getroffenen Feststellungen würden auf die Akten und die als glaubwürdig erachteten Zeugenaussagen der Organe des Landesarbeitsamtes Wien gestützt. Der Verantwortung des Beschwerdeführers - wonach die Ausländer nicht von seinem Unternehmen beschäftigt worden seien - habe jedoch kein Glaube geschenkt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich darauf berufen, daß die Ausländer von der S-Gesellschaft m.b.H. beschäftigt worden seien. Die Behauptung der genannten Gesellschaft, daß die verfahrensgegenständlichen Ausländer über entsprechende Arbeitsbewilligungen verfügt hätten, sei jedoch als widerlegt anzusehen, zumal die Auszüge der Sozialversicherungskarteien ergeben hätten, daß keiner dieser Ausländer jemals bei diesem Unternehmen angestellt gewesen sei. Die Aussage des verantwortlichen Vorarbeiters (Zeuge M) sei als Schutzbehauptung gewertet worden. Dieser Zeuge habe keine Veranlassung gesehen, die einschreitenden Beamten zu den Wohncontainern zu begleiten, obwohl er zutreffendenfalls hätte wissen müssen, daß sich in diesen auch des öfteren firmenfremde Personen aufgehalten haben sollen. Die eidesstättigen Erklärungen der Ausländer seien nicht überzeugend. Vielmehr komme der jeweiligen Erstverantwortung der genannten Ausländer ein höherer Grad innerer Wahrscheinlichkeit zu als den zu einem späteren Zeitpunkt abgegebenen Erklärungen. Daß diese Erklärungen in Gegenwart eines Rechtsanwaltes abgefaßt worden seien, könne daran nichts ändern. Dasselbe habe für die im Verfahren des Landesgerichtes Klagenfurt abgelegte Aussage des VD zu gelten. Der Werkvertrag vom 3. Februar 1992 könne nicht als ausreichender Entlastungsbeweis angesehen werden, da dieser nur "diverse Bauvorhaben in Österreich" und einen Pauschalpreis für Armierungsarbeiten von netto S 3.000,-- pro Tonne vorsehe. Die Herkunft und Echtheit des als Entlastungsmaterial vorgelegten Schriftverkehrs sei nicht nachvollziehbar. Das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers sei hinreichend erwiesen. Zur Strafbemessung wurde (nach Darstellung der Rechtslage) ausgeführt, das Straferkenntnis vom 4. Mai 1992 sei im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot nicht als erschwerend gewertet worden. Eine Reduzierung der ohnedies am unteren Rand des gesetzlichen Strafrahmens (S 20.000,-- bis S 240.000,--) angesiedelten erstbehördlichen Strafbemessung (von S 40.000,-- je unberechtigt beschäftigten Ausländer) sei jedoch nicht gerechtfertigt. Die derzeitigen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers würden eine Reduzierung der Strafen nicht rechtfertigen. Eine Geldstrafe sei im Hinblick auf § 16 VStG selbst dann zu verhängen, wenn der Bestrafte einkommenslos sei bzw. die über ihn verhängte Geldstrafe voraussichtlich uneinbringlich sein werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht verletzt, nicht nach dem AuslBG schuldig erkannt und bestraft zu werden. Er bringt hiezu im wesentlichen vor, die belangte Behörde hätte die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht als erwiesen annehmen dürfen. Die Amtsorgane hätten nämlich zur zwei Ausländer auf der Baustelle betreten. Das bloße Antreffen der anderen drei Ausländer bei Wohncontainern stelle jedoch keinen hinreichenden Beweis dar. Die verhängte Strafe sei zu hoch, da er nicht mehr als Geschäftsführer in der Baubranche tätig sei und demnach die spezialpräventiven Aspekte seiner Bestrafung entfallen würden. Die belangte Behörde habe das ihr gemäß § 19 VStG zustehende Ermessen rechtswidrig ausgeübt. Der angefochtene Bescheid weise nicht die nach § 59 Abs. 1 AVG erforderliche Deutlichkeit und Bestimmtheit auf, da auf den Spruch eines anderen Bescheides verwiesen worden sei. Dem Spruch sei überdies nicht zu entnehmen, "wer von den fünf Ausländern wo angetroffen wurde". Im Spruch jenes Bescheides
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auf den der angefochtene Bescheid verweise - sei dies die Baustelle am Messegelände im Wiener Prater. Dies sei jedoch aktenwidrig, da das Verfahren ergeben habe, daß nur zwei Ausländer auf dieser Baustelle angetroffen worden seien. Zumindest drei Ausländer seien nicht im Bereich dieser Baustelle und somit nicht bei der Beschäftigung angetroffen worden. Der festgestellte Sachverhalt bedürfe daher, da dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, wer von den fünf Ausländern wo angetroffen wurde, in diesem Punkt und im Hinblick auf den angewendeten (vierten) Strafsatz der Ergänzung. Aufgrund der vorgelegten Korrespondenz habe er nachweisen können, daß die auf der Baustelle aufgegriffenen Ausländer bei der S-Gesellschaft m.b.H. angestellt und im Rahmen des mit der genannten Gesellschaft geschlossenen Werkvertrages tätig gewesen seien. Er habe davon ausgehen können, daß die von der genannten Gesellschaft beschäftigten Personen über alle einschlägigen Bewilligungen verfügten. Daß die übrigen drei Ausländer von ihm beschäftigt worden seien, habe er nie behauptet. Vielmehr hätten diese Ausländer in ihren eidesstättigen Erklärungen angegeben, überhaupt nicht an der gegenständlichen Baustelle tätig gewesen zu sein. Die Feststellung der belangten Behörde, er habe sich damit verantwortet, daß alle fünf Ausländer nicht von seiner Gesellschaft, sondern von der S-Gesellschaft m.b.H. beschäftigt worden seien, sei aktenwidrig. Die belangte Behörde habe auch seine Beweisanträge auf Einvernahme der Zeugen Dr. MO und Dr. HS nicht durchgeführt. Durch diese hätte die "Authentizität der Angaben der eidesstättigen Erklärungen bewiesen werden können". Die beantragten Erhebungen hätten "zweifellos zur Aufklärung von Widersprüchen geführt". Die Unglaubwürdigkeit des (wesentlichen Belastungszeugen) EW ergebe sich daraus, daß
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entgegen seiner Darstellung - ein ohne
Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG tätiger Arbeiter niemals freiwillig in einen Wohncontainer gegangen wäre, in dem gerade eine Amtshandlung nach dem AuslBG stattgefunden habe. Völlig unglaubwürdig sei es, daß der Ausländer D niederschriftlich zugegeben haben sollte, über keine Erlaubnis nach dem AuslBG zu verfügen. Die belangte Behörde schenke jedoch der eidesstättigen Erklärung Glauben, wonach dieser Ausländer dort nicht tätig gewesen sei. Die Amtshandlung vom 11. Dezember 1992 sei - nach Darstellung des Zeugen M - in sehr aggressivem Klima durchgeführt worden, wobei die anwesenden Polizisten mit vorläufiger Haft gedroht hätten und die verfahrensgegenständlichen Ausländer nur sehr eingeschränkt der deutschen Sprache mächtig gewesen seien. Ebenso unglaubwürdig seien die Aussagen des Zeugen H. Die Feststellung, daß "sämtliche Ausländer Arbeitskleidung trugen", sei aktenwidrig. Der Zeuge W habe nämlich angegeben, daß sich zwei weitere Ausländer im Wohncontainer befunden hätten, die mit Unterwäsche bekleidet in ihren Betten gelegen seien.
Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die behauptete Rechtswidrigkeit erfolgreich aufzuzeigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG (§ 24 VStG) hat die Berufungsbehörde außer dem im Abs. 2 erwähnten, hier nicht in Betracht kommenden Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Durch die Erklärung, es werde die Berufung als unbegründet abgewiesen, hat die Berufungsbehörde im Spruch des angefochtenen Bescheides eindeutig und in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise zum Ausdruck gebracht, daß der Inhalt des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg) rezipiert und damit zum Inhalt des Berufungsbescheides erhoben wird (vgl. insoweit auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1996, Zl. 96/04/0046, und die darin angegebene hg. Vorjudikatur). Damit in Einklang steht der nachfolgende ausdrückliche Ausspruch im Spruch des angefochtenen Bescheides, daß das angefochtene Straferkenntnis (der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg) bestätigt wird.
Nichts Rechtswidriges war aber auch darin gelegen, daß im Rahmen einer "Maßgabebestätigung" die angewendete Rechtsvorschrift (§ 44a Z. 3 VStG) präzisiert wurde, da die belangte Behörde als Berufungsbehörde verpflichtet war, einen in dieser Hinsicht undeutlichen Ausspruch der Behörde erster Instanz unter Wahrung der Identität der Tat richtigzustellen (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. April 1994, Zl. 93/09/0423, und vom 26. September 1996, Zl. 95/09/0315). Die gegen die Rechtmäßigkeit des Spruches des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken erweisen sich somit als unbegründet.
Die unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, einer Unbestimmtheit des Spruches des angefochtenen Bescheides und einer Ergänzungsbedürftigkeit des festgestellten Sachverhaltes wiederholt vorgetragene Behauptung, es seien dem Spruch und der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen, "wer von den fünf Ausländern wo angetroffen wurde", widerspricht jedenfalls dem Inhalt des genannten Bescheidspruches. In dem von der belangten Behörde übernommenen Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses (der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg) wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, daß die fünf Ausländer am 11. Dezember 1992 "auf der Baustelle auf dem Messegelände im Wiener Prater in 1020 Wien als Bauarbeiter BESCHÄFTIGT wurden". Hingegen wurde dem Beschwerdeführer (und zwar weder nach dem Inhalt des Spruches noch dem der Bescheidbegründung) nicht als Verwaltungsübertretung angelastet, daß die Ausländer an einem näher bezeichneten Ort "angetroffen wurden". Zu der Feststellung, daß die Ausländer im Tatzeitpunkt von der Gesellschaft, für die Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich war, auf der in Rede stehenden Baustelle beschäftigt wurden, gelangte die belangte Behörde aufgrund der im angefochtenen Bescheid im einzelnen dargelegten Beweiswürdigung. Die in der Beschwerde angestellten Überlegungen zum jeweiligen Ort des "Antreffens" der Ausländer können demnach nur dahingehend erheblich sein, ob die (zur Annahme von Beschäftigungsverhältnissen führende) Beweiswürdigung der belangten Behörde als mangelhaft anzusehen wäre.
Die Beweiswürdigung der Behörde unterliegt der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes nur dahin, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde, und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Der Beschwerdeführer vermag (aus der Sicht des Beschwerdefalles) jedoch nicht zu erklären, warum die belangte Behörde den vom Landesarbeitsamt Wien niederschriftlich festgehaltenen Angaben der (fünf) Ausländer - wonach diese auf der in Rede stehenden Baustelle von der B-Gesellschaft m.b.H. KG als Eisenbieger (Bauarbeiter) beschäftigt worden seien - nicht hätte Glauben schenken dürfen. In der Beschwerde wird auch nicht überzeugend dargelegt, welche Erwägungen die belangte Behörde zu der Einsicht führen hätten können, daß die am 11. Dezember 1992 abgelegten Angaben der Ausländer nicht der Wahrheit entsprochen haben, hingegen aber die zu einem späteren Zeitpunkt (und unter Beiziehung von Rechtsanwälten) errichteten eidesstättigen Erklärungen den wahren Sachverhalt wiedergeben würden. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch die in der Beschwerde gegen die Amtshandlung des Landesarbeitsamtes Wien vorgetragenen Bedenken nicht als stichhältig zu erkennen. Mit den gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen W gerichteten Beschwerdeausführungen werden keine der Lebenserfahrung widersprechenden Umstände aufgezeigt. Denn ein allgemeiner Erfahrungssatz dahin, daß ein Ausländer das Fehlen einer Beschäftigungsbewilligung gegenüber einem Vertreter des Arbeitsamtes unter keinen Umständen zugeben würde, ist dem Verwaltungsgerichtshof ebenso unbekannt wie auch nicht einsichtig ist, warum die Ausländer unter keinen Umständen freiwillig in den gegenständlichen Wohncontainer hätten gehen dürfen. Daß der Ausländer D über eine Beschäftigungsbewilligung verfügte und nach Darstellung des Zeugen W anscheinend deshalb zum Wohncontainer kam, weil ihm "seine Leute davongelaufen waren", übergeht die Beschwerde jedenfalls mit Stillschweigen.
Wenn die belangte Behörde zu der Einsicht gekommen ist, daß der in der "Werkvertragsurkunde" vom 3. Februar 1992 angegebene Vertragsgegenstand keinen ausreichenden Zusammenhang mit den vorgeworfenen Tathandlungen erkennen lasse, kann diese Beweiswürdigung nicht als unschlüssig erachtet werden. Die Beschwerde vermag jedenfalls nicht begründet darzulegen, warum die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Urkunden betreffend die S-Gesellschaft m.b.H. die im Tatzeitpunkt erbrachten Tätigkeiten betreffen sollten. Dazu kommt, daß das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Vertragsverhältnis mit der S-Gesellschaft m.b.H. über die Erbringung von Eisenverlegungs- bzw. Armierungsarbeiten ohnedies als nach dem AuslBG bewilligungspflichtige Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften (im Sinne von § 2 Abs. 2 und 3 AuslBG) und nicht als Werkvertragsverhältnis zu qualifizieren wäre, weil derartige einfache Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, kein selbständiges Werk darstellen können (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 7. November 1996, Zl. 95/09/0255, u. a.). Des weiteren ist dazu anzumerken, daß der Beschwerdeführer anläßlich seiner Befragung vor der belangten Behörde am 4. Oktober 1994 auch selbst aussagte, er habe, wenn ein Engpaß aufgetreten sei, Personal "von anderen Unternehmern wie z.B. S-Bau ausgeborgt".
Die mit der Einvernahme der Zeugen Dr. MO und Dr. HS unter Beweis zu stellende Tatsache der Echtheit ("Authentizität") der eidesstättigen Erklärungen wurde (anders als der die S-Gesellschaft m.b.H. betreffende Schriftverkehr) von der belangten Behörde nicht bezweifelt. Die Unterlassung dieser Beweisaufnahmen im Umfang des in der Beschwerde dargelegten Fragenkreises konnten demnach keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bewirken. Die Beschwerde vermag insgesamt betrachtet somit keine relevanten (vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden) Mängel der Beweiswürdigung aufzuzeigen.
Der Vorwurf, die belangte Behörde habe zu hohe Geldstrafen über den Beschwerdeführer verhängt, ist nicht berechtigt. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausreichend und nachvollziehbar begründet, warum sie unter Bedachtnahme auf die einschlägige Vorstrafe sowie unter Zugrundelegung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers zu einer Bestätigung der ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens verhängten Geldstrafen gekommen ist, und warum eine Herabsetzung der Strafen nicht in Betracht kam. Die erstmals in der Beschwerde vorgetragene Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nicht mehr als Geschäftsführer in der Baubranche tätig, ist - abgesehen davon, daß auf dieses Vorbringen im Hinblick auf das aus § 41 Abs. 1 VwGG ableitbare Neuerungsverbot nicht weiter eingegangen zu werden braucht - für sich allein nicht geeignet, den behaupteten Wegfall spezialpräventiver Erwägungen ausreichend darzulegen, zumal dadurch keineswegs ausgeschlossen erscheint, daß dem Beschwerdeführer eine Übertretung des AuslBG in Hinkunft unmöglich sein wird.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995090154.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
12.09.2009