Entscheidungsdatum
14.06.2021Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W240 2239556-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von mj. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 12.11.2020, Zl. Teheran-OB/SP1120/2019, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 18.02.2020 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (kurz: „ÖB Teheran“) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005. Begründend führte er aus, dass er minderjährig sei und seiner Mutter XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2018 der Asylstatus zuerkannt worden sei. Er habe mit seinen Eltern bis zu seinem sechsten Lebensjahr als Familie zusammengewohnt, den Aufenthaltsort seines Vaters wisse er nicht. Er habe mittels WhatsApp und ImmoApp wöchentlichen Kontakt zu seiner Mutter und seinem Stiefvater. Ausgeführt wurde, die Mutter habe den Beschwerdeführer 2013 zuletzt gesehen. Wegen Drogensucht und Gewalttätigkeit ihres ersten Ehemannes habe sie flüchten und ihren Sohn beim Vater zurücklassen müssen, weil dieser sie sonst getötet hätte und sie als Frau auf sich allein gestellt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe fast drei Jahre in einem Kinderheim gelebt, was die Mutter nicht gewusst habe. Jetzt lebe er beim Onkel väterlicherseits. Die Mutter wolle den Beschwerdeführer nach Österreich holen, damit er in geordneten Verhältnissen aufwachsen könne und sie ihre Verpflichtung als Mutter erfüllen könne.
Dem Antrag beigelegt waren folgende Dokumente:
Den Beschwerdeführer betreffend:
- Reisepasskopie
- Schriftstück „Civil Registration“
Die Bezugsperson betreffend:
- Vollmacht vom 03.09.2019 inkl. Beglaubigung
- DNA-Belehrung und Zustimmungserklärung DNA-Analyse vom 18.02.2020
- Reisepasskopie
- Schriftstücke in arabischer Sprache
- Niederschrift der Bezugsperson im Asylverfahren vom 15.02.2018
- Bescheid des BFA, mit dem der Bezugsperson der Asylstatus zuerkannt wurde
- Versicherungsdatenauszug
- Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe zum 01.01.2020
- Mitteilung über den Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz vom 28.06.2018
- Meldebestätigung vom 03.07.2018
- Mietvertrag vom 27.06.2018
- Heiratsurkunde vom 03.10.2013, betreffen den jetzigen Ehemann
- „Marriage Document“
- Lohnabrechnung des nunmehrigen Ehegatten Dezember 2019
- Scheidungsurkunde (englisch, arabisch) und Scheidungsbestätigung vom 31.05.2015
Mit dem Schriftsatz vom 20.05.2020 ersuchte das BFA die ÖB Teheran um Abklärung, da sich Zweifel am Verwandtschaftsverhältnis ergeben hätten. Es seien keine Dokumente bzw. Urkunden vorgelegt worden, die belegen würden, dass der Beschwerdeführer der Sohn der Bezugsperson sei.
Mit Verbesserungsauftrag vom 27.02.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen sechs Wochen einen Nachweis betreffend das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihm und der Bezugsperson zu bringen.
2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 07.10.2020 führte BFA aus, dass betreffend den Beschwerdeführer die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die von dem Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.
In der beiliegenden Stellungnahme des BFA wurde näher ausgeführt, der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung keinen verwertbaren Nachweis erbracht, der bezeugen könne, dass er der Sohn der Bezugsperson sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Familieneigenschaft müsse eindeutig und unzweifelhaft feststehen, damit eine Zuerkennung eines Status im Familienverfahren als wahrscheinlich angesehen werden könne. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse gelange das BFA zu folgenden Schlussfolgerungen: Die Bezugsperson gebe an, die Mutter des Beschwerdeführers zu sein. Sie habe sich am 31.05.2013 von ihrem Ehemann scheiden lassen. Aus der Scheidungsbescheinigung gehe hervor, dass die Bezugsperson für die Scheidung auf die gesamte Mitgift verzichtet habe, dem Ehemann 100,000 Afghani zahle, sie auf das Sorgerecht für den damals siebenjährigen Beschwerdeführer verzichtet habe und sie keine rechtlichen Ansprüche in Bezug auf den Ehemann und betreffend seine Familie habe. Für die Behörde stehe aufgrund dieser Scheidungsbescheinigung fest, dass die Bezugsperson auf alles verzichtet habe, inklusive Obsorge. Im Zuge der Prüfung des Verwandtschaftsverhältnisses sei ebenfalls festgestellt worden, dass weder ein Dokument noch eine Urkunde der Behörde vorliege, die bezeugen könne, dass der Beschwerdeführer der Sohn der Bezugsperson sei. Selbst auf den am 27.07.2020 nachweislich ergangenen Verbesserungsauftrag an die Bezugsperson, mit einer sechswöchigen Frist, sei bis dato weder eine Urkunde noch ein Dokument eingelangt, welches das Verwandtschaftsverhältnis bezeugen könne. Sollte es zu einem erneuten Antrag kommen, werde folgendes angeführt: Aufgrund der oben angeführten Zweifel, könne aus derzeitiger Sicht ein etwaiges Verwandtschaftsverhältnis, wie es vom Beschwerdeführer behauptet werde, nur im Zuge einer DNA-Analyse festgestellt werden.
3. Mit Schreiben vom 10.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihm wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, dies unter Hinweis auf die Stellungnahme und Mitteilung des BFA.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.11.2020, verweigerte die ÖB Teheran die Erteilung des Einreisetitels gem. § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, dass im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses sich bei einer Gegenüberstellung der Angaben gravierende Zweifel ergeben hätten. Aufgrund der angeführten Zweifel und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel (trotz Aufforderung dazu), sei keineswegs vom Nachweis im Sinn eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer sei der leibliche Sohn der Bezugsperson. Er entstamme der ersten Ehe der Bezugsperson, aufgrund andauernder Gewalttätigkeiten des Ehemannes sei die Ehe am 31.05.2013 geschieden worden. Nach der Scheidung habe der Beschwerdeführer bei seinem Vater gelebt, der jeglichen Kontakt zur Mutter unterbunden hat. Der Kindsvater habe schließlich den Beschwerdeführer verlassen und ihn in die Obhut seines Bruders gegeben. Dieser habe sich eine Zeitlang um den Beschwerdeführer gekümmert und ihn Ende Mai 2015 in ein Waisenhaus übergeben. Dort sei der Beschwerdeführer bis zum Sommer 2018 verbleiben. Am 03.10.2013 habe die Bezugsperson ihren jetzigen Ehemann geehelicht. Mit diesem sei sie im Winter 2015 aus Afghanistan geflüchtet und habe am 12.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Am 21.03.2018 sei der Bezugsperson Asyl zuerkannt worden. Der Onkel des Beschwerdeführers habe zu diesem Zeitpunkt versucht den Kontakt zwischen der Bezugsperson und dem Beschwerdeführer wiederherzustellen. Über die Mutter der Bezugsperson sei das schließlich gelungen und der Beschwerdeführer habe gegenständlichen Antrag gestellt.
Mit Schreiben vom 27.07.2020 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden binnen sechs Wochen einen Nachweis zum Verwandtschaftsverhältnis einzureichen. Da bereits sämtliche vorhandenen Dokumente im Rahmen der Antragstellung vorgelegt worden seien, habe die Bezugsperson ausschließlich die Möglichkeit, das Verwandtschaftsverhältnis mittels DNA-Analyse nachzuweisen. Am 13.08.2020 sei die DNA-Probe der Bezugsperson im DNA Zentrallabor der medizinische Universität Wien entnommen worden. Das Entnahmeset für den Beschwerdeführer sei am 19.08.2020 via BMEIA an die ÖB Teheran übermittelt worden. Die Botschaft sei über diesen Umstand mit E-Mail vom 27.08.2020 in Kenntnis gesetzt und aufgefordert worden, einen Termin zur Probeentnahme des Beschwerdeführers zu nennen. Dieses Ersuchen sei unbeantwortet geblieben. Die Urgenz vom 28.09.2020 habe die Botschaft dahingehend beantwortet, dass die Frist zur Einreichung von Nachweisen mit 10.09.2020 abgelaufen sei. Ein Termin für eine Probeentnahme sei abermals nicht vergeben worden.
Der Beschwerde beigelegt waren, neben den bereits vorgelegten Unterlagen, folgende Dokumente in deutscher Sprache:
- Auftrag Abstammungsuntersuchung, DNA Labor vom 13.08.2020
- E-Mail des Labors vom 21.10.2020
- E-Mail an die ÖB vom 27.08.2020, 28.09.2020 und vom 29.09.2020
- Reisepass Kopie des Beschwerdeführers
- Geburtsurkunde des Vaters und des Beschwerdeführers
- Schreiben des Waisenhauses
- Heiratsurkunde der Bezugsperson und ihres ersten Ehemannes
- Scheidungsbestätigung und Verschollenheitsbestätigung des Onkels des Beschwerdeführers
- Scheidungsbeschluss vom 31.05. 2013
- Lohnzettel des Ehemannes der Bezugsperson für das Jahr 2019
- Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 06.08.2019 über den Anspruch von Pflegegeld
6. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 12.02.2021, eingelangt am 15.02.2021, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 18.02.2020 als Minderjähriger einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG.
Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, als Mutter namhaft gemacht, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2018 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Die belangte Behörde hat es im vorliegenden Fall unterlassen, hinreichende Feststellungen zur Familieneigenschaft des Beschwerdeführers zu treffen.
Die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde erweisen sich als gravierend mangelhaft, weil es anhand der bisherigen Ermittlungen nicht möglich ist zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer der Sohn der in Österreich asylberechtigten Bezugsperson ist.
Es wurde, trotz Übersendung des Entnahmesets für den Beschwerdeführer via Außenministerium an die ÖB Teheran kein DNA-Test durchgeführt. Der maßgebliche Sachverhalt wurde daher von der belangten Behörde bisher nicht hinreichend festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der ÖB Teheran, insbesondere aus der Beschwerde des Beschwerdeführers und dabei speziell aus der vorgelegten E-Mail Konversation aus der hervorgeht, dass die Bezugsperson die Probeentnahme für die DNA-Analyse zum Mutterschaftsnachweis durchgeführt hat und in der um einen zeitnahen Termin für die Probeentnahme für die DNA-Analyse für den Sohn ersucht wurde. Hervorzuheben ist, dass diese E-Mail Konversation von der ÖB Teheran nicht in den Akt eingefügt wurde.
Die belangte Behörde hat die angefochtene Entscheidung damit begründet, dass sich Zweifel am Familienverhältnis ergeben hätten. Sie übersieht dabei aber, dass am 21.10.2020 und damit vor Bescheiderlassung am 12.11.2020, von der medizinische Universität Wien bestätigt wurde, dass das Entnahmeset für den Beschwerdeführer für den DNA-Test bereits am 19.08.2020 via Außenministerium an die ÖB Teheran gesendet worden sei.
Da die belangte Behörde es unterlassen hat einen Termin für die Probeentnahme des Beschwerdeführers zu geben, ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer das zur Antragstellung minderjährige Kind der in Österreich asylberechtigten Bezugsperson ist.
Eine DNA-Überprüfung wurde somit unterlassen, dies stellt eine besonders gravierende Ermittlungslücke dar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) lauten wie folgt:
„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Erkenntnisse
§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4... )“
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) lauten wie folgt:
„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
Zu A) Stattgebung der Beschwerden und Zurückverweisung:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034, unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).
Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen.
Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich – im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde – durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).
Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) BFA über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige BFA die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (vgl. BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1 u.a.).
Da es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems dem Bundesverwaltungsgericht offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), ergibt sich nach Ansicht der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes im Fall des Beschwerdeführers folgende Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens:
Der im gegenständlichen Verfahren anwendbare § 35 Abs. 5 AsylG idF BGBl. I Nr. idF BGBl. I Nr. 56/2018 bestimmt, dass ein minderjähriges lediges Kind eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, als Familienangehöriger im Sinne des Abs. 1 leg. cit. zu betrachten ist.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014,
Zl. Ro 2014/03/0063).
Die Bezugsperson gab bereits bei ihrer Einvernahme in ihrem Asylverfahren am 15.02.2018 an, einen damals zwölfjährigen Sohn zu haben. Ihr damaliges Vorbringen deckt sich zudem mit den Angaben im gegenständlichen Verfahren. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde es unterlassen, trotz Zusendung eines Entnahmesets und trotz bereits erfolgter Probeentnahme der Bezugsperson, einen Termin für die DNA-Probeentnahme des Beschwerdeführers zu vergeben.
Der Annahme der belangten Behörde, die Bezugsperson habe mit der Scheidung auf jedwede Obsorge verzichtet, kann so nicht gefolgt werden. Zumal dieser Verzicht im Lichte der Drogenabhängigkeit und der Gewalttätigkeit des damaligen Ehemannes in Verbindung mit der Stellung der Frau in Afghanistan betrachtet werden muss.
Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren mittels DNA Test die Familienangehörigeneigenschaft zu prüfen haben und in weiterer Folge eine Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK Prüfung durchzuführen haben und festzustellen haben, ob ein schützenswertes Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson besteht.
Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Angehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers zur Bezugsperson in Österreich bzw. (gegebenenfalls) zur Art. 8 EMRK-Relevanz nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung DNA-Daten Ermittlungspflicht Familienangehöriger individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W240.2239556.1.00Im RIS seit
14.09.2021Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021