TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/14 I413 2184682-2

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Veröffentlicht am 14.06.2021
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Entscheidungsdatum

14.06.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §52
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


I413 2184682-2/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch: RA Mag. Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX vom 26.04.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit angefochtenem Bescheid erteilte die belangte Behörde Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK (Spruchpunkt I.), wies den Antrag auf Mängelheilung ab (Spruchpunkt II.), erließ gegen diesen eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.) und ein fünfjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ferner gewährte die belangte Behörde keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und aberkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt VII.).

Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 03.05.2021 zugestellten Bescheid richtet sich die am 24.05.2021 abgesendete Beschwerde, in der ua vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei Vater eines Kindes, für dieses unterhaltspflichtig und er lebe nunmehr bei Lebensgefährtin und Kind.

Mit Schriftsatz vom 09.06.2021 (eingelangt am 11.06.2021) legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Weil das Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche in einem Eilverfahren eine Annahme über die Gefahr einer Grundrechtsverletzung zu treffen hat, wird eine Prognose aufgrund der Aktenlage nötig. Schon im Hinblick darauf, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen der Beschwerdeführer beeinträchtigt werden könnten, dürfen die anzulegende Prüfdichte und der Wahrscheinlichkeitsgrad nicht allzu hoch sein. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.

Im vorliegenden Fall erscheint das Beschwerdevorbringen durch die kurzfristig möglichen Registerabfragen – sieht man von der behaupteten Aufenthaltsdauer ab – weithin plausibel, denen sich im Kern entnehmen lässt, dass der strafgerichtlich mehrfach einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer, der seit Dezember 2016 im Inland aufhält, am 23.09.2020 ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK gestellt hat. Seit 25.06.2020 ist er an der Anschrift von XXXX und XXXX gemeldet, die nach dem Beschwerdevorbringen Lebensgefährtin und Kind des Beschwerdeführers seien.

Dass das XXXX Kind des Beschwerdeführers ist, kann aufgrund der mit der Beschwerde vorgelegten Vergleichsausfertigung als nicht bescheinigt gelten, da dort ein XXXX und nicht der Beschwerdeführer als sorgepflichtig aufscheint, womit das Beschwerdevorbringen bezüglich seiner Vaterschaft und Sorgepflicht zu diesem Kind als nicht bescheinigt zu gelten hat.

Der Sachverhalt, dass er bei der vorgenannten nigerianischen Staatsangehörigen gemeldet ist, die als dessen Lebensgefährtin angegeben wird, was nicht- wie das Vorbringen zum vermeintlichen Kind des Beschwerdeführers - bereits durch die Beschwerde und den Verwaltungsakt widerlegt werden kann, erweist sich in Gesamtschau mit dem Beschwerdevorbringen in Bezug auf das Privat- und Familienleben als klärungsbedüftig.

Ohne eingehende Prüfung des Sachverhaltes, insbesondere unter diesem Aspekt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vollstreckung der Entscheidung zu einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK zulasten des Beschwerdeführers führt. Zur Klärung des Sachverhaltes ist ein längerer Zeitraum als die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbleibende Frist notwendig.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.

Da trotz einiger oben aufgezeigter Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Beschwerdeführers eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs 5 BFA-VG in Bezug auf Rechte nach Art 8 EMRK derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Eine Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG vor dieser Entscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung aufschiebende Wirkung Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I413.2184682.2.00

Im RIS seit

13.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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