TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/15 W103 2242649-1

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Veröffentlicht am 15.06.2021
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Entscheidungsdatum

15.06.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
BFA-VG §17 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W103 2242649-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß 10 Abs. 1 Z 3 AsylG idgF iVm § 9 und 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG idgF, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG und § 55 Abs 1a FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. lautet: „Es wird gemäß § 52 Abs. 9 festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist“.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 17 Abs. 1 BFA-VG zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste spätestens am 06.11.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 12.03.2012, GZ: XXXX , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen wurde und erfolgte die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofes vom 23.04.2012, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 25.04.2012 in Rechtkraft.

2. Am 18.06.2012 brachte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 27.06.2012, GZ: XXXX , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und erfolgte neuerlich die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 16.07.2012, GZ XXXX , als verspätet zurückgewiesen.

3. Am 28.10.2013 langte beim BFA eine Ausreisebestätigung des IOM ein und konnte festgestellt werden, dass der BF am 23.10.2013 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist sind.

4. Am 04.08.2014 brachte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.01.2015, GZ: XXXX , zurückgewiesen wurde, weil für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 12/2 der EU Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates Italien zuständig war, weshalb gegen den BF eine Außerlandesbringung angeordnet wurde und seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt wurde. Diese Entscheidung erwuchs am 21.01.2015 in Rechtskraft und wurde der BF am 12.03.2015 nach Italien überstellt.

5. Am 16.02.2016 brachten der BF seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des BFA vom 01.08.2017, GZ: XXXX , neuerlich zurückgewiesen wurde, da für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 18/1/b der EU Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates Italien zuständig war und wurde gegen den BF eine Außerlandesbringung angeordnet. Seine Abschiebung nach Italien wurde für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Beschwere wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2018, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 16.02.2018 in Rechtskraft und wurden der BF am 05.09.2017 im Zuge einer eskortierten Überstellung nach Italien verbracht.

6. Am 11.05.2020 brachte der BF nach erneuter legaler Einreise seinen fünften und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Anlässlich seiner polizeilichen Erstbefragung am 12.05.2020 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er nur wegen seiner Familie nach Österreich gekommen sei, um mit dieser zusammenzuleben. Das seien alle und seine einzigen Fluchtgründe. Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen, vermeinte der BF, nicht von seiner Familie getrennt werden zu wollen.

7. Nach Zulassung seines Asylverfahrens wurde der BF am 27.11.2020 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA im Beisein einer dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetscherin der Sprache Russisch, sowie im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters, niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, er spreche muttersprachlich Tschetschenisch, sowie perfekt Russisch. Außerdem spreche der BF Deutsch und habe er die Sprachprüfung auf Sprachniveau A2 mit sehr gut bestanden. Er sei gesund, nehme weder Medikamente, noch sei er in ärztlicher Behandlung. Der BF heiße XXXX und sei am XXXX in der Russischen Föderation geboren. Er sei im Besitz eines russischen Auslandsreisepasses, welchen er sich im Jahr 2011 in Tschetschenien habe ausstellen lassen. Er werde diesen noch vorlegen. Der BF sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Tschetschene und gehöre dem muslimischen Glauben an. Er habe zwei Söhne namens XXXX , geb. am XXXX , der im Besitz einer Rot-Weiß-Rot – Karte sei und XXXX . Die Frau des BF verfüge über einen Daueraufenthalt in Österreich. Der BF habe die Grundschule absolviert und Programmierer gelernt. Im Jahr 2011 sei er nach Österreich gekommen und habe seinen ersten Asylantrag eingebracht. 2013 sei er sodann nach Tschetschenien zurückgekehrt und im Jahr 2014 wegen seiner Freundin, die sich in Österreich befunden habe, mit einem Visum wieder eingereist, wobei er einen erneuten Asylantrag gestellt habe. Dieser sei negativ entschieden worden und der BF sei in der Folge nach Italien abgeschoben worden, wobei er danach wieder nach Österreich gekommen und einen erneuten Asylantrag im Jahr 2016 gestellt habe, welcher ebenfalls negativ entschieden worden sei. 2018 sei der BF nach Tschetschenien zurückgekehrt und habe einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt, den die MA35 jedoch negativ entschieden habe, woraufhin der BF die Russische Föderation im Juni 2019 mit einem Visum verlassen habe und am 05.06.2016 mit dem Flugzeug legal in das Bundesgebiet eingereist sei. Der BF habe sodann erneut einen Asylantrag in Österreich gestellt. Bei seiner legalen Ausreise habe der BF keine Probleme gehabt. Bei seiner gegenständlichen Asylantragstellung sei der BF illegal in Österreich gewesen, er habe keinen Aufenthaltstitel gehabt. Der BF habe so spät einen Asylantrag gestellt, weil er nicht zurückwolle und gedacht habe, es sei besser für ihn, wenn mehr Zeit vergehe. Der BF habe zuletzt bei seiner Mutter in der Stadt XXXX gelebt. Seine Mutter lebe noch dort, der BF habe 4-6 Mal monatlich mit ihr Kontakt. Auch sein Bruder lebe bei seiner Mutter und habe der BF auch mit diesem Kontakt. Ein weiterer Bruder des BF befinde sich seit 2005 in Österreich und sei im Besitz eines Konventionsreisepasses. Der BF habe 4 negativ entschiedene Asylanträge in Österreich. Der gegenständliche, sei sein 5. Asylantrag im Bundesgebiet. Er sei standesamtlich seit 11.07.2018 verheiratet, jedoch im Jahr 2018 nach Tschetschenien gefahren. Seine Frau habe einen Daueraufenthalt, weshalb sie ein Monat beim BF in Tschetschenien aufhältig gewesen sei. Nach ihrer Rückkehr nach Österreich, habe der BF in Tschetschenien einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt. Seine Ehefrau heiße XXXX , geb. XXXX , mit ihr sei er standesamtlich verheiratet. Zuvor sei der BF mit XXXX verheiratet gewesen, die mit seiner Tochter XXXX , geb. am XXXX in XXXX , der Russischen Föderation lebe. Von ihr habe sich der BF im Jahr 2012 scheiden lassen. Die Obsorge über seine Tochter habe seine Ex-Frau, der BF habe kein Obsorgerecht, weil seine Ex-Frau es abgelehnt habe. Der Vater des BF lebe auch in XXXX , mit ihm sei der BF ebenfalls in Kontakt. Seine Eltern seien geschieden. Der BF habe zwei Töchter und zwei Söhne. XXXX , lebe bei ihrer Mutter in XXXX , XXXX , geb. XXXX , ist im Bundesgebiet geboren und im Besitz eines Daueraufenthalts. Seine Söhne hießen XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , ebenfalls beide in XXXX geboren. Seine Kinder würden in den Kindergarten im 20. Bezirk gehen. Der BF habe seinen Asylantrag nur wegen seiner Familie gestellt. Seine Familie lebe in Österreich und der BF wolle mit ihnen zusammen sein. Weitere Fluchtgründe gäbe es keine. Der BF gehe mit seinen Kindern im Park spazieren und spiele mit seinem Sohn Fußball. Im Sommer wolle der BF, dass sein Sohn eine Fußballschule besuche. Der BF finanziere seinen Lebensunterhalt über staatliche Hilfen. Wenn er Dokumente hätte, könnte er sofort zu arbeiten beginnen. Seine Frau habe mit 17 Jahren gearbeitet, dann hätten sie jedoch geheiratet und sie hätte nichts mehr gearbeitet. Derzeit lebe der BF mit seiner Frau und seinen Kindern nicht im gemeinsamen Haushalt, weil sie gestritten hätten. Er wohn ein der XXXX bei einem guten Freund, habe sich dort jedoch nicht angemeldet, weil er mit seiner Frau Frieden schließen wolle. Er werde sich dort anmelden, wenn er bis Montag keinen Frieden seiner Frau schließe. Seitdem der BF am 5. Juni nach Österreich gekommen sei, lebe er nicht bei seiner Familie. Der BF spiele alle zwei Tage mit seinen Kindern und sein Sohn hänge sehr an ihm. Sein Sohn wolle mehr Zeit mit ihm verbringen und weine immer, wenn er sich vom BF verabschiede. Die Kinder des BF seien gesund und würden nur Deutsch sprechen. Der Bruder des BF unterstütze den BF finanziell mit EUR 50 pro Woche und helfe ihm, wenn der BF etwas brauche. Darüber hinaus habe der BF keine weiteren Angehörigen im Bundesgebiet. Der BF habe zuvor in Österreich Fußball gespielt, jetzt jedoch nicht mehr. Einen Monat habe er bei der Caritas gearbeitet, doch keine Kurse in Österreich besucht. Der BF spreche jedoch gut Deutsch. Auch seitens der Behörde wurde vermerkt, dass eine Kommunikation mit dem BF auf Deutsch gut möglich ist. In seiner Freizeit beschäftige der BF sich mit Sport und gehe ins Fitnesscenter. Gestern habe er Playstation gespielt und sei zu Hause gewesen. In Zukunft wolle der BF in Österreich arbeiten und beschäftige er sich mit seinem Sohn. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab der BF an, dass er es nicht wisse und in diesem Land immer etwas passieren könne. Auf Vorhalt, dass er bereits mehrmals nach Russland gereist sei, sagte der BF, dass da nichts passiert sei.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs. 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.)

Im angefochtenen Bescheid wurde rechtlich hinsichtlich der gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung ausgeführt, dass dieser im Bundesgebiet über kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8 ERMK verfüge, weil keine nachweisliche Familienintensität festgestellt werden konnte und kein gemeinsamer Wohnsitz bestehe. Der BF sei sich von Anfang an seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen und sei die traditionell islamische Ehe in XXXX geschlossen worden, die keine Rechtsgültigkeit im Bundesgebiet besitze. Der BF habe bereits vier rechtskräftig negativ entschiedene Asylverfahren und habe dennoch einen neuerlichen Asylantrag gestellt. Er sei weder selbsterhaltungsfähig, noch gehe er einer legalen Beschäftigung nach. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung sei abzuerkennen gewesen, weil der BF keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe, weshalb eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe.

9. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 06.05.2021 wurden ausdrücklich lediglich Spruchpunkte IV. bis VII in Beschwerde gezogen, weshalb die Spruchpunkte I. bis III. unangefochten in Rechtskraft erwuchsen. Beschwerdeseitig wurde zusammenfassend vorgebracht, der BF habe in Österreich drei Kinder, um die er sich sehr kümmere, doch sei das Verhältnis zur Kindesmutter belastet, was die väterlichen Pflichten des BF erschwere. Dennoch bestehe ein Familienleben mit den mj. Kindern des BF. Seit März 2021 lebe der BF überdies mit seinen Kindern und seiner neuen Partnerin XXXX im gemeinsamen Haushalt. Die Kindesmutter lebe mittlerweile in XXXX . Der BF könne nun sein Besuchsrecht ausüben und Zeit mit seinen Kindern verbringen. Er lebe mit seinen Kindern und seiner neuen Lebensgefährtin allein in jener Wohnung und sei für den Unterhalt seiner Kinder verantwortlich. Beantragt werde die Einvernahme der neuen Freundin des BF. Überdies sei dem Spruch des Bescheides nicht zu entnehmen, wohin die Abschiebung zulässig sei, weshalb dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben sei. Es werde beantragt die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den Bescheid in den angefochtenen Spruchpunkten ersatzlos aufzuheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher die im Spruch ersichtlichen Personalien führt. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.

Der Beschwerdeführer reiste am 05.06.2019 erneut legal mit einem Visum C, gültig von 01.06.2019 bis 01.12.2019, in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügte zu diesem Zeitpunkt über bereits vier rechtskräftig negativ abgeschlossene Asylverfahren in Österreich.

Der BF reiste zum ersten Mal spätestens am 06.11.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, deren zweitinstanzlich negative Entscheidung erwuchs am 25.04.2012 in Rechtkraft. Der am 18.06.2012 gestellte zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz, wurde mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Ausweisung gegen den BF ausgesprochen, wobei die dagegen erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde. Am 04.08.2014 brachten der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid zurückgewiesen wurde, weil für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Italien zuständig war, weshalb gegen den BF eine Außerlandesbringung angeordnet wurde und seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt wurde. Diese Entscheidung erwuchs am 21.01.2015 in Rechtskraft und wurde der BF am 12.03.2015 nach Italien überstellt. Der am 16.02.2016 gestellte vierte Antrag auf internationalen Schutz des BF, wurde ebenfalls zurückgewiesen, wobei die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurde. Die Entscheidung erwuchs am 16.02.2018 in Rechtskraft und wurden der BF am 05.09.2017 im Zuge einer eskortierten Überstellung nach Italien verbracht.

Der BF ist am 23.10.2013 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist, wobei er zu einem unbekannten Zeitpunkt 2014 wieder nach Österreich eingereist ist. Der BF befand sich von zumindest Juli 2018 bis Juni 2019 in der Russischen Föderation. Dort hat er standesamtlich am 11.07.2018 XXXX , geb. am XXXX , eine ebenfalls russische Staatsangehörige, die in Österreich über einen Daueraufenthaltstitel verfügt, geheiratet. Die Ehefrau des BF hielt sich zu diesem Zeitpunkt etwa ein Monat in der Russischen Föderation auf, dann kehrte sie nach Österreich zurück. Mit seiner Ehefrau hat der BF drei in Österreich geborene Kinder: XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX , und XXXX , geb. am XXXX , allesamt russische Staatsangehörige. Der BF lebt von seiner Ehefrau getrennt und besteht seit seiner Wiedereinreise nach Österreich im Juni 2019, weder ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Ehefrau, noch mit den gemeinsamen Kindern. Die Ehefrau des BF wohnt mit den drei gemeinsamen Kindern in einer Wohnung in der XXXX in XXXX . Der BF sieht seine Kinder regelmäßig, indem er beispielsweise mit ihnen in den Park geht. Die Kinder des BF sind gesund.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs. 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.)

Die gegenständliche Beschwerde wurde ausdrücklich lediglich gegen die Spruchpunkte IV. bis VII erhoben, weshalb die Spruchpunkte I. bis III. am 11.05.2021 in Rechtskraft erwuchsen.

Der BF verfügt in Österreich noch über einen Bruder, der seit 2005 in Österreich aufhältig und anerkannter Flüchtling ist. Mit ihm besteht weder ein gemeinsamer Haushalt, noch ist ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis hervorgekommen. Der BF wird von seinem Bruder finanziell im Bundesgebiet unterstützt. Der BF befindet sich in einer neuen Lebensgemeinschaft mit XXXX , geb. am XXXX , einer ukrainischen Staatsangehörigen. Mit ihr besteht seit 21.05.2021 ein gemeinsamer Haushalt.

Der Beschwerdeführer hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, geht keiner Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung und ist weder Mitglied in einem Verein, noch ist einer sonstigen Aus-, Fort-, oder Weiterbildung im Bundesgebiet nachgegangen. Der BF spricht gut Deutsch.

Der BF hat in der Russischen Föderation die Grundschule besucht und Programmierer gelernt. Er verfügt im Herkunftsstaat noch über familiäre Anknüpfungspunkte. Seine Mutter lebt in XXXX , bei ihr hat er zuletzt bei seinem Aufenthalt in der Russischen Föderation im Jahr 2018 bzw. 2019 auch gewohnt. Mit seiner Mutter steht er 4-6 Mal im Monat in Kontakt. Auch der Bruder des BF lebt in der Russischen Föderation im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter des BF, zu ihm hat der BF ebenfalls regelmäßig Kontakt. Der Vater des BF lebt ebenfalls in der Russischen Föderation und hat der BF regelmäßigen Kontakt zu ihm. Der BF hat eine weitere mj. Tochter, XXXX , geb. am XXXX , die bei ihrer Mutter in XXXX , der Russischen Föderation lebt. Von der Mutter seiner in der Russischen Föderation lebenden Tochter ist der BF seit 2012 geschieden und verfügt diese über die alleinige Obsorge der gemeinsamen Tochter. Der BF spricht muttersprachlich Tschetschenisch und sehr gut Russisch.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Hinsichtlich der aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird auf die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ins Verfahren eingeführten und von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestrittenen Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Weiters durch Einsichtnahme in die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderberichte zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Russischen Föderation. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch ist der Beschwerdeführer dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Zur Aktualität der Quellen wird darauf hingewiesen, dass sich die dargestellte Informationslage unter Berücksichtigung aktualisierter Quellen in Zusammenschau mit aktueller medialer Berichtserstattung in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten im Wesentlichen unverändert darstellt.

Dass der BF am 05.06.2019 in das Bundesgebiet eingereist ist, beruht auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des BF in Zusammenschau mit einem von 01.06.2019 bis 01.12.2019 gültigen Visum C, das aus einer VIS-Abfrage hervorgeht.

Der Ablauf der bisher negativ entschiedenen Asylverfahren des BF, sowie seiner Ausreise im Jahr 2013 ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und einem IFA-Auszug.

Dass sich der BF von zumindest Juli 2018 bis Juni 2019 in der Russischen Föderation aufgehalten hat, beruht auf der vorgelegten Heiratsurkunde mit seiner Ehefrau, wonach deren Ehe am 11.07.2018 in Tschetschenien geschlossen wurde. Nach eigenen Angaben ist der BF erst im Juni 2019 wieder nach Österreich eingereist, weil er zuvor versucht hat seinen Aufenthalt in Österreich von der Russischen Föderation aus durch das NAG zu legalisieren. Die Feststellungen zu seinen in Österreich lebenden mj. Kindern, fußen auf deren vorgelegten Geburtsurkunden und den Angaben des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, wonach er seit seiner Wiedereinreise, weder mit seiner Ehefrau, noch mit seinen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Dies ergibt sich überdies ebenso aus aktuell eingeholten ZMR-Auszügen, wonach die Ehefrau und die Kinder des BF an der Adresse in der XXXX gemeldet sind. Der BF und seine neue Lebensgefährtin sind aktuellen ZMR-Auszügen zufolge an einer Adresse in der XXXX gemeldet, wobei sich die Lebensgefährtin des BF dort erst am 21.05.2021 angemeldet hat.

Dem beschwerdeseitig erstatteten Vorbringen, wonach der BF nun mit seinen 3 mj. Kindern und seiner Lebensgefährtin gemeinsam an der Adresse in der XXXX wohnt sowie allein für die Pflege und Erziehung seiner Kinder verantwortlich ist, kann nicht gefolgt werden, da diesbezüglich keinerlei Unterlagen vorgelegt wurden. Überdies sind sowohl die Kindesmutter als auch die mj. Kinder des BF nach wie vor an deren gemeinsamen Adresse in der XXXX gemeldet und nicht in der XXXX , wie der BF und seine Lebensgefährtin. Dass die Kindesmutter nach XXXX verzogen ist und die Kinder beim BF leben würden, kann demnach nicht festgestellt werden, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung handelt, um seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Aus diesem Grund ist auch insbesondere dem Beweisantrag nicht Folge zu geben die Lebensgefährtin des BF einzuvernehmen, weil nicht zu erwarten ist, dass sich daraus neue entscheidungsrelevante Tatsachen ergeben. Festzuhalten bleibt, dass überdies im Beschwerdeschriftsatz eine falsche Adresse, nämlich die der Kindesmutter und der mj. Kinder des BF, angegeben wurde.

Die Feststellungen zum in Österreich lebenden Bruder des BF ergeben sich aus seinen eigenen glaubhaften Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme. Dass der BF gut Deutsch spricht, beruht auf der Tatsache, dass eine Unterhaltung auf Deutsch mit ihm vor dem BFA gut möglich war.

Sämtliche Feststellungen zu den in der Russischen Föderation lebenden Verwandten des BF, beruhen auf seinen eigenen glaubhaften Angaben vor dem BFA.

Im gesamten Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in seinem Herkunftsstaat einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit erleiden würde oder aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht in der Lage wäre, die notdürftigsten Existenzmittel aus eigenem zu bestreiten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden volljährigen Mann ohne besonderen Schutzbedarf, welcher im Herkunftsstaat aufgewachsen und mit den dortigen Lebensumständen vertraut ist sowie zwei Landessprachen spricht. Er hat familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und auch zuvor bei seinem Aufenthalt in der Russischen Föderation 2018 bzw. 2019 bei seiner Mutter gewohnt. Der BF hat im Verfahren vor dem Bundesamt, wie auch in der Beschwerde, keine auf seinen Herkunftsstaat bezogenen Rückkehrbefürchtungen geäußert.

Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt (zu den aktuellen Zahlen vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1112838/umfrage/erkrankungs-und-todesfaelle-aufgrund-des-coronavirus-in-russland/). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion zu einer Hoch-Risikogruppe zählen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Da die vorliegende zulässige und rechtzeigte Beschwerde Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden war, sowie ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wurde, ausdrücklich vom Umfang der Anfechtung ausgenommen hat, erwuchsen diese Aussprüche in Rechtskraft und ist nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§ 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:

3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Dem entsprechend bestimmt § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, dass das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels ist gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 "im verfahrensabschließenden Bescheid" abzusprechen. Mit § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 korrespondiert § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, wonach das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen "unter einem (§ 10 AsylG 2005)" mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation Drittstaatsangehöriger und wurde sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Diese Spruchpunkte erwuchsen, samt Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, am 11.05.2021 in Rechtskraft.

3.2.2. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. grundlegend etwa VfGH 29.9.2007, B328/07, VfSlg 18223; sowie aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074, VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; VwGH 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; ebenso Ra 2016/19/0032 Ra 2016/19/0034 Ra 2016/19/0033 unter Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265 sowie VwGH 28.4.2014, Ra 2014/18/0146-0149 und 22.7.2011, 2009/22/0183; siehe auch Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9 BFA-VG, K15 bis K30.; Ecker/Ziegelbecker, Die Rückkehrentscheidung in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Jahrbuch Asyl- und Fremdenrecht 2017, 151 bis 215).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Im Rahmen der so gebotenen Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; siehe darauf bezugnehmend etwa auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ferner judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0004, Rn. 12, mwN; 22.8.2019, Ra 2019/21/0026-8).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191, mwN; 10.4.2019; Ra 2019/18/0049).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH vom 15.01.2020, Ra 2017/22/0047).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).

3.2.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im Rahmen der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht davon aus, dass im vorliegenden Fall keine schützenwerten familiären oder privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet erkannt werden können. Doch fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und verfügt im Bundesgebiet mit seiner Ehefrau über drei mj. Kinder, wobei mit ihnen kein gemeinsamer Haushalt besteht. Dennoch besteht ein schützenswertes Familienleben mit mj. Kindern auch dann, wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Mit der Lebensgefährtin des BF besteht zwar ein gemeinsamer Haushalt, jedoch erst sehr kurzer Zeit, nämlich seit 21.05.2021 und besteht ihre Beziehung auch erst seit einem kurzen Zeitraum, zumal der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 27.11.2020 noch nichts von seiner Beziehung mit ihr zu berichten wusste, weshalb die geforderte Beziehungsintensität zu ihr nicht vorliegt. Mit dem in Österreich asylberechtigen Bruder des BF besteht weder ein gemeinsamer Haushalt, noch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, weshalb mit diesem kein schützenswertes Familienleben vorliegt. Ein schützenswertes Familienleben des BF iSd Art. 8 ERMK liegt lediglich mit seinen drei mj. Kindern vor.

Der BF ist erstmalig im November 2011 nach Österreich eingereist, doch befand er sich mehrfach zwischenzeitig in der Russischen Föderation, zuletzt sogar etwa ein Jahr, nämlich von Juli 2018 bis Juni 2019. Bereits zuvor reiste der BF im Jahr 2013 zurück in die Russische Föderation. Von einem 10-jährigen durchgehenden Inlandsaufenthalt des BF, kann demnach nicht gesprochen werden und sind auch gerechnet von November 2011, noch keine 10 Jahre verstrichen.

Im Übrigen ist langjährige Aufenthalt des BF auf mittlerweile fünf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen, wobei der BF auch zweimal nach Italien überstellt wurde, weshalb das Gewicht seiner Integration wesentlich gemindert ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Auch ist sein Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden, in welchem er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste, zumal er seine Ehefrau im Juli 2018 in der Russischen Föderation geehelicht hat und seine Kinder im Jahr 2015, 2016 und 2018 geboren wurden. Im Jahr 2015, bei der Geburt seiner Tochter, lagen bereits drei rechtskräftig negativ entschiedene Asylentscheidungen gegen den BF vor und verblieb dieser dennoch beharrlich illegal im Bundesgebiet bzw. reiste er immer wieder erneut nach Österreich ein.

Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN; VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

Darüber hinaus lebte der BF auch seit der Ausreise seiner Ehefrau aus der Russischen Föderation, spätestens seit August 2018 bis Juni 2019 von seinen Kindern getrennt und besteht seit seiner Rückkehr kein gemeinsamer Haushalt mehr, weshalb die Intensität des Familienlebens auch maßgeblich geschwächt ist.

Zu den Gunsten des BF sind seine guten Deutschkenntnisse und seine doch erhebliche Aufenthaltsdauer zu werten. Zu seinen Lasten wiegt jedoch, dass er nicht selbsterhaltungsfähig und nicht erwerbstätig ist, seinen Lebensunterhalt durch die staatliche Grundversorgung bestreitet, weder Mitglied in einem Verein, noch einer sonstigen Organisation in Österreich ist, oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgeht.

Dennoch ist das Familienleben des BF mit seinen minderjährigen Kindern zu berücksichtigen, zumal bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auch auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteils und seines Kindes, sowie auf die im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbaren zukünftigen Entwicklungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0420). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 19.362/2011; VfGH 25.2.2013, U 2241/2012; 19.6.2015, E 426/2015; 9.6.2016, E 2617/2015; 12.10.2016, E 1349/2016; 14.3.2018, E 3964/2017; 11.6.2018, E 343/2018, E 345/2018; 11.6.2018, E 435/2018).

Zweifellos haben auch die mj. Kinder des BF ein berechtigtes Interesse an der Fortführung des Familienlebens, zumal es ihnen auch ermöglicht werden soll, die Beziehung zu ihrem Vater zu sichern. Die Ehefrau des BF und deren gemeinsame Kinder sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, weshalb ihnen ein gemeinsamer Umzug in die Russische Föderation grundsätzlich freistünde. Auch Besuche der mj. Kinder des BF in der Russischen Föderation wären möglich und zumutbar, weil sie keine in Österreich anerkannten Konventionsflüchtlinge sind. Da die mj. Kinder des BF ihren Vater auch bereits in der Vergangenheit bedingt durch den eingeschränkten Kontakt durch seinen Aufenthalt in der Russischen Föderation und den nicht bestehenden gemeinsamen Haushalt nur eingeschränkt gesehen haben und sich vorwiegend die Kindesmutter um die Kinder des BF kümmert, ist es dem BF und seinen Kindern auch zumutbar, das Familienleben durch regelmäßige Besuche in der Russischen Föderation oder des BF unter Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen in Österreich weiterhin aufrechtzuerhalten und kann der Kontakt während der vorübergehenden Trennung im Wege moderner Kommunikationsmittel (zB Skype, E-Mail, etc.) fortbestehen.

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem BF nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).

Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat und verfügt über Kenntnisse der Landessprache, nämlich Tschetschenisch und Russisch, weshalb es ihm daher als volljährigem, gesundem Mann ohne besonderen Schutzbedarf auch problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen. Darüber hinaus leben seine Mutter und sein Bruder noch in Tschetschenien, mit denen er zuvor auch im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Er verfügt außerdem über seinen Vater und eine weitere Tochter im Herkunftsstaat, weshalb der BF über maßgebliche Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation verfügt und keine Entwurzelung von seinem Herkunftsstaat, insbesondere aufgrund seines dortigen Aufenthalts im Jahr 2018 bzw. 2019, zu ersehen ist.

3.2.3. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

3.2.4. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

3.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Im Rahmen der Erläuternden Bemerkungen zur Novellierung des § 52 Abs. 9 FPG im Rahmen des FrÄG 2017 mit BGBl. I Nr. 145/2017 (1523 der Beilagen XXV. GP) wurde klargestellt, dass das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes oder Abschiebungshindernisses nicht mehr die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn es nachträglich festgestellt wird, deren Außerkrafttreten zur Folge hat, sondern Gegenstand eines eigenen Spruchpunktes im Bescheid über die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist. Ergibt zB. die Gefährdungsprognose nach Art. 3 EMRK, dass dem – ausreisepflichtigen – Drittstaatsangehörigen im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat die Gefahr lebensbedrohender Verhältnisse drohen würde, ist künftig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und in einem eigenen Spruchpunkt die Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 50 Abs. 1 FPG festzustellen sowie die Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG auszusprechen.

3.3.1. Fallgegenständlich ist festzuhalten, dass der BF während des gegenständlichen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation geäußert hat. In der Russischen Föderation besteht angesichts der vorliegenden Länderberichte in Zusammenschau mit der laufenden Medienbeobachtung keine dermaßen prekäre Sicherheits- oder Versorgungslage, welche eine Abschiebung per se als Verletzung von Artikel 3 EMRK erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer hat auch weder ein ausreichend substantiiertes Vorbringen in diese Richtung geäußert, noch sind notorische gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sprechende Umstände erkennbar (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101). Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erfolgte demnach zu Recht.

3.3.2. Spruchpunkt V. war insofern mit der Maßgabe zu berichtigen, als diesem nicht zu entnehmen war, wohin die Abschiebung des BF zulässig sei. Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und bezog sich die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Abschiebung eindeutig auf die Russische Föderation, indem sie dort wörtlich festhielt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig sei. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 4 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn der Asylwerber keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat. Der BF brachte gegenständlich keine Fluchtgründe vor, sondern gab an, lediglich bei seiner Familie bleiben zu wollen und aus diesem Grund einen Asylantrag zu stellen, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgt ist und die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG erfolgt sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Nachdem dies in der gegenständlichen Beschwerdesache der Fall war, wurde zu Recht keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.

3.5.1 Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.5.2. Die genannten Vorschriften sehen kein Antragsrecht eines Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden. Ausgehend davon kam dem Beschwerdeführer auch im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Ihr Antrag ist daher zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.02.2017, Fr 2016/18/0024; dass über die aufschiebende Wirkung „von Amts wegen“ zu entscheiden ist, hat der Gesetzgeber mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, in § 17 Abs. 1 BFA-VG ausdrücklich klargestellt).

3.6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständ

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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