TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/15 I404 2224787-2

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Veröffentlicht am 15.06.2021
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Entscheidungsdatum

15.06.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §92 Abs1 Z3
FPG §93
FPG §93 Abs1 Z1
FPG §94 Abs1
FPG §94 Abs5
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I404 2224787-2/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.06.2021 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 16.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2011 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

2.       Auf dieser Grundlage wurde dem Beschwerdeführer zuletzt von der belangen Behörde am 17.10.2017 ein Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX , gültig bis zum 16.10.2022, ausgestellt.

3.       Aufgrund mehrfacher Reisen in den Irak und der dortigen Ausstellung eines irakischen Reisepasses leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten und zum Entzug des Konventionsreisepasses ein und vernahm den Beschwerdeführer am 29.07.2019 niederschriftlich ein.

4.        Mit Bescheid vom 18.09.2019 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Zudem erließ die belangte Behörde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot.

5.       Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner damaligen Rechtsvertretung vom 17.10.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

6.       Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 06.02.2020 entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Konventionsreisepass gemäß §§ 94 Abs 5 iVm 93 Abs 1 Z 1 iVm 92 Abs 1 Z 3 FPG (erster Spruchteil) und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (zweiter Spruchteil). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Übertretungen des Suchtmittelgesetzes durch den Beschwerdeführer die Annahme gerechtfertigt sei, dass er das Dokument für weitere Übertretungen nutzen werden.

7.       Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin aus, dass es sich bei der Feststellung, der Beschwerdeführer würde das Reisedokument für Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz benutzen, um eine reine Mutmaßung handle, welche durch nichts bewiesen sei.

8.       Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.02.2021 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung I404 neu zugewiesen.

9.       Im Verfahren zu I404 2224787-1 (Aberkennungsverfahren) wurde gemeinsam mit dem gegenständlichen Verfahren am 01.06.2021 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten. Der Beschwerdeführer ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung nicht erschienen. Die Vertreterin gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekannt, dass der Beschwerdeführer mit einem Freund gegen 03:30 von XXXX im Auto nach Innsbruck hätte fahren sollen. Im Rahmen einer Kontrolle durch die Polizei noch in XXXX seien jedoch bei diesem Freund rezeptpflichtige Medikamente gefunden worden, ohne dass dieser ein Rezept dafür habe vorlegen können. Der Freund sei in der Folge an der Weiterfahrt gehindert worden. Nicht dargelegt wurde, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen ist, umgehend den nächsten Zug zu nehmen, um rechtzeitig zur Verhandlung zu erscheinen. Die Verhandlung wurde daher in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit ho. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. I404 2224787-1/31E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.09.2019, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten; die getroffene Feststellung zur Asylaberkennung ist aus dem ho. Gerichtsakt zu GZ I404 2224787-1 ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 94 Abs 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

Gemäß § 94 Abs 5 FPG gelten die §§ 88 Abs 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

Gemäß § 93 Abs 1 Z 1 FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.

Gemäß § 92 Abs 1 Z 3 FPG ist die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18.09.2019 den Status des Asylberechtigten aberkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. I404 2224787-1/31E, als unbegründet abgewiesen und ist der Bescheid damit in Rechtskraft erwachsen, weshalb dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht mehr zukommt.

Durch die Aberkennung von Asyl sind nachträglich Tatsachen eingetreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden, da gemäß § 94 Abs 1 FPG Konventionsreisepässe lediglich Fremden auszustellen sind, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt. Die Voraussetzungen des § 94 Abs 1 FPG sind somit nicht mehr gegeben, weshalb der Tatbestand des § 93 Abs 1 Z 1 FPG erfüllt ist.

Da bereits aus diesem Grund feststeht, dass dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass zu entziehen ist, kann eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 92 Abs 1 Z 3 FPG („wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen“) unterbleiben.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer daher richtigerweise den Konventionsreisepass entzogen und war die Beschwerde gegen den ersten Spruchteil des angefochtenen Bescheides somit als unbegründet abzuweisen. Eine Entscheidung über die Anregung, der Beschwerde eine die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigt sich mit dem gegenständlichen Erkenntnis.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufschiebende Wirkung - Entfall Entziehung Entziehungsbescheid Entziehungsgrund Fremdenpass Gefährdung der Sicherheit Konventionsreisepass mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Reisedokument Straffälligkeit Suchtmitteldelikt Versagungsgrund Wiederholungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I404.2224787.2.00

Im RIS seit

14.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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