TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/16 I422 2243229-1

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Veröffentlicht am 16.06.2021
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Entscheidungsdatum

16.06.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I422 2243229-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Deutschland, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2021, Zl. 1218736203/210288955, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Abschlussberichtes vom 25.02.2021, GZ: XXXX informierte die Landespolizeidirektion Niederösterreich die Staatsanwaltschaft St. Pölten betreffend den Beschwerdeführer vom Verdacht des Vorliegens des gewerbsmäßigen Betruges. Infolge dessen leitete die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein.

Einer für 23.03.2021 anberaumten niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde kam der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht nach.

Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer in weiterer Folge ein Parteiengehör, welches ihm nachweislich am 05.04.2021 durch Organe der Polizeiinspektion V[...] persönlich ausgehändigt wurde. Zur Beibringung erforderlicher Unterlagen ersuchte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde telefonisch um Fristerstreckung bis zum 30.04.2021 an, die ihm seitens der belangten Behörde eingeräumt wurde. Eine Stellungnahme auf das Parteiengehör erfolgte durch den Beschwerdeführer nicht.

In weiterer Folge erließ die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 04.05.2021, Zl. 1218736203/210288955, auf Grund des vom Beschwerdeführer in Österreich gezeigten Verhaltens – nämlich einer Strafanzeige vom 13.04.2021 bei der Polizeiinspektion H[...] wegen des Verdachtes des Betruges, einem von der Staatsanwaltschaft St. Pölten bereits eingestellten Ermittlungserfahren wegen des Verdachtes des Betruges, Außenständen bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sowie der mehrfachen Straffälligkeit des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat – über ihn ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren (Spruchpunkt I.), erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot zugleich die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 04.06.2021 fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde. Begründend wurde die Beschwerde im Wesentlichen mit dem Vorliegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens. Die belangte Behörde habe die Entscheidung ohne Durchführung einer vorherigen niederschriftlichen Einvernahme erlassen und hätte sie für die Beurteilung der Erwägungsgründe nach § 9 BFA-VG den Sachverhalt genauer ermitteln und sich vom Beschwerdeführer einen persönlichen Eindruck verschaffe müssen. Ebenso mangle es der Entscheidung der belangten Behörde an den wesentlichen Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben und liege im gegenständlichen Fall auch nicht das laut § 67 FPG kumulativ erforderliche Tatbestandselement der „Gegenwärtigkeit“ vor. Des Weiteren habe die belangte Behörde vom Beschwerdeführer auch kein ausreichendes Persönlichkeitsbild erstellt. Der Beschwerdeführer bereue seine Taten und habe sich mittlerweile ein neues Leben aufgebaut, weswegen von ihm keine weitere Gefährdung mehr ausgehe.

Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.06.2021 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2018 in das Bundesgebiet ein und weist in den Zeiträumen von 03.12.2018 bis 09.12.2019 und von 05.02.2020 bis dato eine melderechtliche Erfassung mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Anmeldebescheinigung als Selbständiger.

Der Beschwerdeführer betrieb vom 10.05.2019 bis zum 31.12.2020 eine Werbeagentur, die aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten eingestellt wurde. Daneben befand sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 07.10.2019 bis zum 14.11.2019 in einem Angestelltenverhältnis zur G[...] Hausverwaltung Ges.m.b.H. und vom 01.10.2020 bis zum 30.11.2020 in einem Angestelltenverhältnis zum Unternehmen des Hugo E[...]. Seit 01.01.2021 ist der Beschwerdeführer als Diplomaromapraktiker tätig.

Aus der selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers hafteten mit Stichtag 05.03.2021 für den Zeitraum 01.05.2019 bis 31.03.2021 offene Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen in Höhe von EUR 3.837,81 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen aus. Am 10.05.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Rückerstattung seiner aushaftenden Beiträge mittels Ratenvereinbarung und wurde ihm dies seitens der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen mit Schriftsatz vom 11.05.2021 bewilligt. Am 27.05.2021 leistete der Beschwerdeführer die erste Rate.

Es liegen keine maßgeblichen familiären Bindungen und keine nennenswerten privaten Anbindungen an das Bundesgebiet vor.

Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet bislang strafgerichtlich unbescholten. Das unter der GZ: XXXX geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges nach §§ 146, 148 StGB stellte die Staatsanwaltschaft St. Pölten nach § 190 Z 2 StPO ein. Das unter der GZ: XXXX geführte Ermittlungsverfahren behängt unter der GZ: 10 U 29/21d derzeit beim Bezirksgericht Korneuburg.

Demgegenüber weist der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

?        Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 21.04.2010, zu AZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Deliktes der fahrlässigen Körperverletzung nach den nationalen Bestimmungen des § 223 Abs. 1, § 229, § 230 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.800,-- (40 Tagessätze zu je EUR 70,--) verurteilt.

?        Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 07.03.2013, zu AZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Deliktes des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz nach den nationalen Bestimmungen des § 53, § 52 StGB, § 6 Abs. 1, § 1 PflVG, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 6.300,-- (90 Tagessätze zu je EUR 70,--) verurteilt.

?        Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 08.05.2015, zu AZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Deliktes des gemeinschaftlichen Betruges nach den nationalen Bestimmungen des § 263 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,-- (60 Tagessätze zu je EUR 10,--) verurteilt.

?        Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 28.05.2015, zu AZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Deliktes des Betruges nach den nationalen Bestimmungen des § 263 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.800,-- (60 Tagessätze zu je EUR 30,--) verurteilt.

?        Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 03.06.2015, zu AZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Deliktes des Betruges in zwei Fällen nach den nationalen Bestimmungen des § 263 Abs. 1, § 53 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.800,-- (160 Tagessätze zu je EUR 30,--) verurteilt.

?        Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 24.07.2015, zu AZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Delikte der Insolvenzverschleppung, des Bankrotts in drei Fällen sowie des Betrugs nach den nationalen Bestimmungen des § 283 Abs. 1 Nr. 7b und Abs. 6, § 263 Abs. 1, § 53 StGB, § 15a Abs. 4 InsO zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.700,-- (170 Tagessätze zu je EUR 10,--) verurteilt.

?        Mit Beschluss des Amtsgerichtes XXXX vom 22.06.2016, zu AZ: XXXX wurde über den Beschwerdeführer eine nachträglich gebildete Gesamtstrafe in der Höhe von EUR 11.400,-- (380 Tagessätze zu je EUR 30) ausgesprochen.

?        Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 04.07.2017, zu AZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Delikte der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung, des vorsätzlichen Bankrotts in fünf Fällen, des Betrugs in 21 Fällen sowie der vorsätzlich falschen Versicherung in Eides statt nach den nationalen Bestimmungen des § 283 Abs. 1 Nr. 7b und Abs. 6., § 263 Abs. 1 und Abs. 3, § 156, § 53, § 25 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie § 15a Abs. 4 InsO zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

?        Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 18.07.2017, zu AZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Deliktes des veruntreuenden Unterschlagung nach den nationalen Bestimmungen des § 246 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.350,-- (90 Tagessätze zu je EUR 15,--) verurteilt.

?        Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 23.08.2018, zu AZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Deliktes des Betruges in zwei Fällen nach den nationalen Bestimmungen des § 263 Abs. 1, § 73d, § 73c und § 53 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.800,-- (120 Tagessätze zu je EUR 15,--) verurteilt.

?        Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 28.08.2018, zu AZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Deliktes des Betruges in drei Fällen nach den nationalen Bestimmungen des § 263 Abs. 1, § 73 Abs. 1, § 73c, § 73d und § 53 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.800,-- (90 Tagessätze zu je EUR 20,--) verurteilt.

?        Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 13.05.2019, zu AZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Deliktes des Diebstahls nach den nationalen Bestimmungen des § 246 Abs. 1 und Abs. 2 und § 73 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- (150 Tagessätze zu je EUR 20,--) verurteilt.

?        Mit Beschluss des Amtsgerichtes XXXX vom 31.03.2020, zu AZ: XXXX wurde über den Beschwerdeführer eine nachträglich gebildete Gesamtstrafe in der Höhe von EUR 3.060,-- (180 Tagessätze zu je EUR 17) ausgesprochen.

Auf Grundlage des vollstreckbaren Urteils des Amtsgerichtes XXXX vom 04.07.2017, zu AZ: XXXX , mit dem der der Beschwerdeführer wegen der Delikte der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung, des vorsätzlichen Bankrotts in fünf Fällen, des Betrugs in 21 Fällen sowie der vorsätzlich falschen Versicherung in Eides statt verurteilt wurde, erließ das Amtsgericht XXXX am 15.04.2021 über den Beschwerdeführer einen Europäischen Haftbefehl. Ein Übergabeverfahren wurde eingeleitet.

2. Beweiswürdigung:

Der zuvor unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführers. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA), des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und des Strafregisters eingeholt.

Die Feststellungen zur Person und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und einer dort einliegenden Auskunft des Zentralen Führerscheinregisters.

Auf den Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz sowie der Einsichtnahme in einen aktuellen ZMR-Auszug gründen die Feststellungen zu Einreise des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet und dessen melderechtliche Erfassung. Seine Anmeldebescheinigung als Selbständiger lässt sich dem IZR entnehmen.

Die vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet bislang ausgeübten selbständigen und unselbständigen Tätigkeiten basieren auf den Angaben im Beschwerdeschriftsatz, der Einsichtnahme ins GISA und einem Auszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

Dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Beitragsrückstände aushaften, lässt sich aus einem im Verwaltungsakt befindlichen Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 05.03.2021 entnehmen. Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten und diesbezüglich die Kopie eines Formularvordrucks vom 10.05.2021 betreffend das Ansuchen auf eine Rückstandsvereinbarung, die Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen über die Bewilligung einer Zahlungsvereinbarung vom 11.05.2021 sowie der Nachweis der Leistung der ersten Ratenzahlung vorgelegt.

Die Feststellung, dass keine maßgeblichen familiären Bindungen und keine nennenswerten privaten Anbindungen an das Bundesgebiet vorliegen, gründet einerseits auf der kurzen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und andererseits auf seinen diesbezüglichen Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Darin wird unsubstantiiert darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Freundeskreis hat. Angaben oder sonstige Hinweise zu familiäre Anbindungen an das Bundesgebiet bleiben im der Beschwerdeschriftsatz vollkommen ausgespart.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründet auf einem aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen zum eingestellten, unter der GZ: XXXX geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges nach §§ 146, 148 StGB fußt auf einem im Verwaltungsakt befindlichen Schreiben der Staatsanwaltschaft St. Pölten vom 05.03.2021. Die Feststellungen zu dem unter der GZ: XXXX geführten Ermittlungsverfahren ergeben sich aus der Auskunft der Staatsanwaltschaft Korneuburg bzw. des Bezirksgerichts Korneuburg.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Deutschland lassen sich einer im Verwaltungsakt einliegenden ECRIS-Abfrage entnehmen.

Die Feststellungen betreffend des Europäischen Haftbefehl und dem darauf beruhenden Übergabeverfahren basieren auf der sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie des Europäischen Haftbefehls und einem Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 29.05.2021, zu XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Eingangs ist zu der in der Beschwerde behaupteten Vorliegens eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens festzuhalten, dass die belangte Behörde nicht zwingend eine niederschriftliche Einvernahme durchzuführen hat (vgl. VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0144). Wie im Sachverhalt dargelegt, wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs – nämlich in Form einer niederschriftlichen Einvernahme als auch eines Parteiengehörs – eingeräumt. Von diesen Möglichkeiten hat der Beschwerdeführer nachweislich keinen Gebrauch genommen. Des Weiteren stellt die Tatsache, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer keine weitere Möglichkeit zu einer niederschriftlichen Einvernahme eingeräumt hat, kein mangelhaftes Ermittlungsverfahren dar, zumal die belangte Behörde seinem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entsprochen hat. Der Beschwerdeführer hatte im gegenständlichen Verfahren mehrfach Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Letztlich ist auch aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt und seine Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Berücksichtigung finden (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104; 16.12.2020, Ro 2020/07/0005).

3.1. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

§ 67 Abs. 3 FPG sieht hingegen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So kann es gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 FPG insbesondere erlassen werden, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Deutschland EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG.

Nachdem dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall mangels Erfüllung der Voraussetzungen das Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG nicht zukommt und auch keine Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren vorliegt, kommt der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine aktuelle, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Dem stehen allerdings insgesamt elf strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers in Deutschland gegenüber. Dahingehend ist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach eine für die allfällige Erlassung eines Aufenthaltsverbotes relevante Verurteilung auch dann vorliegt, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0244). Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall erfüllt.

Sein in Deutschland gesetztes und strafrechtlich relevantes Verhalten berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentums- und Vermögenskriminalität sowie der Hintanhaltung der Gefährdung von Gläubigerinteressen besteht (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 24.06.2009, 2007/09/0116; ua.).

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).

Aber auch nach Würdigung seines durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag.

So ist im gegenständlichen Fall zunächst die hohe Anzahl an strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland hervorzuheben. Über den Beschwerdeführer sind im deutschen Strafregister für den Zeitraum April 2010 bis März 2020 insgesamt 13 strafgerichtliche Eintragungen vermerkt, wovon zwei Eintragungen Beschlüsse über die Bildung einer Gesamtstrafe bilden. In diesem Zusammenhang bleibt auch zu berücksichtigen, dass die letzten beiden Eintragungen zu einem Zeitpunkt erfolgten, als sich der Beschwerdeführer bereits in Österreich aufhielt. Augenscheinlich ist im gegenständlichen Fall das breitgefächerte Deliktsspektrum des Beschwerdeführers. Dieses reicht von fahrlässiger Körperverletzung, vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, über unterschiedlichen Betrugsdelikten, Bankrott, Insolvenzverschleppung und der vorsätzlichen Abgabe einer falschen Versicherung in Eides statt hinzu veruntreuende Unterschlagung bis hin zu Diebstahl. Im gegenständlichen Fall wird dahingehend auch nicht außer Acht gelassen, dass seit seiner Einreise in das Bundesgebiet gegen den Beschwerdeführer zudem bereits zwei Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft erfolgten. Davon wurde ein Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt und zur Klärung auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird und betreffend die zweite Mitteilung wurde seitens der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Betrugs Strafanzeige erhoben und behängt der Fall beim Bezirksgericht Korneuburg. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang des Weiteren, dass der Beschwerdeführer seine erste selbständige Tätigkeit mangels Erfolg einstellen musste und aus dieser selbständigen Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen offene Beiträge für den Zeitraum Mai 2019 bis Mai 2020 bestehen, lässt sich darin eine frappierende Ähnlichkeit zu seinem strafrechtlich relevanten Verhalten in Deutschland erkennen und besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer sein delinquentes Verhalten nunmehr in Österreich fortsetzt. Durchaus lässt das erkennende Gericht nicht unberücksichtigt, dass beim überwiegenden Teil eine Verurteilung zu einer Geldstrafe erfolgte und er lediglich in einem Fall eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monate ausgesprochen wurde. Die enorme Anzahl seiner strafgerichtlichen Verurteilungen zeigt jedoch, dass die (bloße) Verhängung einer Geldstrafe den Beschwerdeführer nicht zu einem Umdenken in seinem Verhalten bewegen vermochte. Somit weist das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers eindeutig auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber den geltenden Rechtsordnungen hin und bringt er dadurch seine Gleichgültigkeit gegenüber den jeweils rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck.

Sofern im Beschwerdeschriftsatz das Mangeln der Gegenwärtigkeit eine Gefahr moniert wird, kann dem nicht beigetreten werden. In diesem Zusammenhang bleibt im Hinblick auf die vorzunehmende Gefährdungsprognose anzumerken, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491; 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Im gegenständlichen Fall befindet sich der Beschwerdeführer nicht in Strafhaft und wird sein Beschwerdevorbringen – wonach er seine Taten bereut und er einen neuen Lebensweg eingeschlagen habe – für sich gesehen positiv berücksichtigt. Allerdings steht dem gegenüber, dass der Beschwerdeführer beginnend mit März 2010 folglich in den Jahren 2013, 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 in Deutschlang regelmäßig strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist. Er wurde immer wieder rückfällig und gab es kaum längerfristige Phasen des Wohlverhaltens. Zu seinem im Verfahren ansatzweise dargelegten positiven Gesinnungswandel in Form der Rückzahlungsvereinbarung ist anzumerken, dass diese ebenfalls erst nach Erlass des angefochtenen Bescheides vereinbart wurde. Zudem liegt über den Beschwerdeführer ein Europäischer Haftbefehl vor und behängt über den Beschwerdeführer diesbezüglich gegenwärtig ein Übergabeverfahren an Deutschland. Eine positive Zukunftsprognose vermag dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall somit nicht ausgesprochen werden.

Sofern des Weiteren im Beschwerdeschriftsatz im Hinblick auf Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft auf die Einstellung und die Unschuldsvermutung verwiesen wird, ist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach es bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit geht, sondern um das Gesamtverhalten des Fremden (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071). Somit erweist sich die Berücksichtigung der erhobenen und (zum Teil) eingestellten Strafanzeigen als zulässig.

In weiterer Folge bleibt zu prüfen, ob die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende gewichtigte Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.

Schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer seit seiner Einreise im Dezember 2018 von rund zweieinhalb Jahren erweist sich der Eingriff in sein Privat- und Familienleben als gerechtfertigt und wurde auch im Rahmen der Beschwerde das Bestehen eines schutzwürdigen Privat- und Familienlebens nicht substantiiert behauptet oder dargelegt.

Ebensowenig ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer, der in Deutschland geboren wurden und dort aufwuchs, eine vollkommene Entwurzelung vorliegt und er sich im Falle der Rückkehr seine Existenz dort nicht sichern könnte.

Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen sie erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig und zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) auch dringend geboten ist.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten, als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl. VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437).

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Was die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, ist diese auch angesichts der Anzahl und des Deliktsspektrums seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Deutschland in Verbindung mit dem Verhalten des Beschwerdeführers sowie seinem kaum ausgeprägten Privat- und Familienleben nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat aus seinem Fehlverhalten in Deutschland offenbar nichts gelernt und führt er sein Verhalten nunmehr im Bundesgebiet fort. Im gegenständlichen Fall erscheint die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes angesichts des konkreten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und seiner mehrfach und regelmäßig ausgesprochenen Vorstrafen in Deutschland angemessen und erforderlich, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist.

Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck des Beschwerdeführers bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367; ua.).

Dabei weicht die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I422.2243229.1.00

Im RIS seit

13.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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