TE Bvwg Beschluss 2021/6/16 I413 2199342-2

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Veröffentlicht am 16.06.2021
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Entscheidungsdatum

16.06.2021

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §32 Abs1 Z2
VwGVG §32 Abs2

Spruch


I413 2199342-2/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über den Antrag von XXXX alias XXXX , vertreten durch RA Dr Helmut BLUM, auf Wiederaufnahme des Verfahrens I4132199342-1, betreffend das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des BFA RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt (BFA-N-ASt Wr. Neustadt) vom 06.08.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2021 beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird wegen Verspätung gemäß § 32 Abs 2 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis vom 11.02.2021, I4132199342-1/18E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid des Bundsamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.08.2018, Zl XXXX , erhobene Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, § 10 Abs 1 Z 3 und § 57 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9, § 46 und § 55 Abs 1 bis 3 FPG als unbegründet ab.

2. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Wiederaufnahmewerber eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

3. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Wiederaufnahmewerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieses zu E 1147/2021 protokollierte Verfahren ist beim Verfassungsgerichtshof noch anhängig.

4. Mit Schriftsatz vom 20.04.2021 begehrte der Wiederaufnahmewerber (gestützt auf § 32 VwGVG) die Wiederaufnahme des zu Zl I413 2199342-1 rechtskräftig erledigten Verfahrens und brachte dazu vor, er sei mittlerweile in den Besitz verschiedener eidesstattlicher Erklärungen und Bestätigungen aus seinem Heimatland gekommen, die ihm gegen die von ihm geltend gemachten Bedrohungen geholfen hätten. Durch diese Zeugenaussagen werde sein Fluchtvorbringen bestätigt. Es sei ihm nicht möglich gewesen, diese Beweismittel früher beizubringen. Diese Beweismittel seien ihm per MPS Express am 07.04.2021 zugestellt worden und seien geeignet, sein Fluchtvorbringen zu bestätigen und in Zusammenschau mit den sonstigen Beweisergebnissen einen für ihn positiven Ausgang seines Asylverfahrens zu bewirken. Es lägen daher taugliche Wiederaufnahmegründe vor. Auch sei die Frist für die Einbringung des Wiederaufnahmeantrags gewahrt. Darüber hinaus brachte er 13 fremdsprachige Urkunden in Kopie zur Vorlage.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 22.04.2021, dem rechtfreundlichen Wiederaufnahmewerber am 22.04.2021 per ERV zugestellt, erging die Aufforderung zur Mängelbehebung an ihn, Übersetzungen in die deutsche Sprache der zur Vorlage gelangten fremdsprachigen Urkunden binnen 14 Tagen vorzulegen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde der Antrag gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden.

6. Mit Eingabe vom 03.05.2021 ersuchte der rechtsfreundlich vertretende Wiederaufnahmewerber um Fristerstreckung bis 31.05.2021, da es ihm nicht möglich sei, beglaubigte Übersetzungen innerhalb der gesetzten Frist vorzulegen.

7. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 10.05.2021, dem rechtsfreundlich vertretenden Wiederaufnahmewerber 10.04.2021 per ERV zugestellt, erging die Aufforderung an ihn, die zur Vorlage gelangten fremdsprachige Urkunden bis längstens 18.05.2021 (Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht) vorzulegen.

8. Mit Schriftsatz vom 15.05.2021, eingelangt per ERV am 18.05.2021, in Farbkopie postalisch eingelangt am 20.05.2021, legte der rechtsfreundlich vertretene Wiederaufnahmewerber die fremdsprachigen Urkunden samt Übersetzung in die deutsche Sprache vor.

9. Am 11.06.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht die auf den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages und seinen Voraussetzungen beschränkte mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Wideraufnahmeantrag eingehend befragt und die Sach- und Rechtslage erörtert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte das Ermittlungsverfahren sodann für geschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:

1. Feststellungen:

1. Das zu I413 2199342-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachte Beschwerdeverfahren ist rechtskräftig erledigt.

2. Mit seinem Wiederaufnahmeantrag brachte der Wiederaufnahmewerber insgesamt 12 undatierte, sich nur hinsichtlich der angeführten Person, deren Geburts- und Ausweisdaten unterscheidende Urkunden vor, welche laut deutscher Übersetzung folgenden, gleichlautenden Wortlaut haben: 
"Muhammad Abdulla         
< Name des angeführten Zeugen > ist einer der Zeugen, die bezeugen, dass Hardi Elli in einen Ehrenfall verwickelt ist.         
Unterschrift Muhammad Abdulla         
Name: [Vor- und Nachname des angeführten Zeugen]         
Geburtsdatum: [Geburtsdatum des angeführten Zeugen]         
Ausweisnummer: [Ausweisnummer des angeführten Zeugen]         
Wohnort: Qaladeze         
Ich heiße [Name des angeführten Zeugen], Ich bezeuge, dass Hardi Elli in einen Ehrenfall verwickelt war. Und sie fordern ihn zu töten und suchen ih, um ihn zu töten.         
Unterschrift von [Name des angeführten Zeugen]"         
Ferner legte er eine weitere fremdsprachige Urkunde mit folgendem Inhalt vor:         
"Muhammad Abdulla         
Trifa Abdulla ist eine der Zeugen, die bezeugen, dass Hardi Elli in einen Ehrenfall verwickelt ist.
Unterschrift Muhammad Abdulla         
Name: Trifa Abulla         
Geburtsdatum: 01.12.1999         
Ausweisnummer: 0088534         
Wohnort. Qualadeze         
Ich heiße Trifa Abdulla, eine von Sakars Freunden, die in Hardi Elli verliebt war. Ich wusste von dieser Liebesbeziehung. Nach der Ermordung von Sakar durch ihre Familie veruschen sie auch Hadri Elli zu töten, Aus diesem grund verließ Harid Elli das Land und floh ins Ausland.
Unterschrift von Trifa Abdulla"

3. Dem Wiederaufnahmewerber war während der gesamten Zeit des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren bekannt, dass es Personen gibt, die von seiner Fluchtgeschichte Kenntnis hatten. Er hielt es aber nicht für notwendig, sich während des ca drei Jahre dauernden Beschwerdeverfahrens Urkunden, wie die nunmehr vorgelegten, zu beschaffen, da er die Möglichkeit eines negativen Ausgangs des Beschwerdeverfahrens nicht wahrhaben wollte. Der Wiederaufnahmewerber hatte gleichzeitig Kenntnis von der seinen Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich wegen mangelnder Glaubhaftigkeit abweisenden Bescheid des BFA. Dennoch hielt er es nicht für erforderlich, die nunmehr vorgelegten Bescheinigungen im Beschwerdeverfahren vorzulegen, obwohl es ihm über seinen im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht im wiederaufzunehmenden Verfahrens verheimlichten ständigen Kontakt zu Muhammad Abdulla jederzeit möglich gewesen wäre, solche Urkunden vorzulegen.

4. Der Wideraufnahmewerber erteilte Ende Feber 2021, wenige Tage nach Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2021, seinem im Irak lebenden Freund Muhammad Abdulla den Auftrag, Betätigungen seiner Fluchtgeschichte durch Zeugen einzuholen, um solche Bestätigungen zur Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens verwenden zu können. Dem Wiederaufnahmewerber war bereits zu diesem Zeitpunkt bewusst und bekannt, dass es Bescheinigungsmittel (Zeugen) gibt, die seine Fluchtgeschichte bestätigten könnten. Ihm sind diese Bescheinigungsmittel nicht erst mit Zustellung der fremdsprachigen Urkunden am 07.04.2021, sondern spätestens bereits Ende Feber 2021 bekannt geworden.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die vom Wiederaufnahmewerber vorgelegten fremdsprachigen Urkunden und deren Übersetzung, den verfahrenseinleitenden Schriftsatz und durch Befragung des Wiederaufnahmewerbers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Gerichtsakt des Verfahrens I413 2199342-1 und des gegenständlichen Verfahrens. Er steht unzweifelhaft fest und ist auch nicht strittig.

Dass das Verfahren I413 2199342-1 rechtskräftig abgeschlossen ist, ergibt sich aus dem Gerichtsakt dieses Verfahrens. Es wurde am 15.02.2021 dem zustellbevollmächtigen Rechtsanwalt des Wiederaufnahmewerbers zugestellt und erlangte mit Zustellung gegenüber dem Wiederaufnahmewerber Rechtskraft. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ändert an der formellen Rechtskraft des Erkenntnisses nichts.

Die Feststellungen zu den vorgelegten Urkunden ergeben sich aus dem Inhalt dieser per ERV und hernach als Farbkopien vorgelegten fremdsprachigen Urkunden samt jeweiliger Übersetzung. 12 dieser Urkunden enthalten denselben Text. Einziger Unterschied ist der jeweils angeführte Zeuge, sein Geburts- und Ausweisdatum. Im Übrigen sind diese 12 Urkunden wortident. Der festgestellte Wortlaut dieser Urkunden entspricht ihrer deutschen Übersetzung und ist wörtlich in den Feststellungen wiedergegeben. Die 13. Urkunde weist einen abweichenden Inhalt auf Die diesbezüglich getroffene Feststellung ist mit der deutschen Übersetzung wortident.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.06.2021 bestätigt der Wiederaufnahmewerber, dass die ganze Stadt seine Geschichte kenne und dies auch bereits zum Zeitpunkt des anhängigen Beschwerdeverfahrens der Fall gewesen sei. Die an ihn gestellte Frage, weshalb er nicht bereits im Beschwerdeverfahren solche Urkunden vorgelegt habe, beantwortet er (ausweichend) damit, dass er nicht daran gedacht habe, dass ihm das Bundesverwaltungsgericht nicht Glauben schenken werde. Über Hinweis des erkennenden Richters auf das bereits negativ erledigte Verwaltungsverfahren, wiederholte er lediglich nochmals, dass er nicht auf die Idee gekommen wäre, dass man seiner Geschichte nicht Glauben schenken könne. Damit zeigt der Wiederaufnahmewerber auf, dass er von möglichen Bescheinigungsmitteln zur Glaubhaftmachung seiner Darstellung der Fluchtgründe wusste und es ihm auch möglich gewesen wäre, diese während des Beschwerdeverfahrens zu erhalten, zumal er - was er im Beschwerdeverfahren allerdings trotz ausdrücklicher Frage nach Kontakten zu Freunden und Verwandten im Irak verheimlichte - nach nunmehriger Aussage im steten Kontakt zu seinem Freund Mohammad Abdulla stand und ihm dieser auch postwendend die fremdsprachigen Urkunden, deren inhaltliche Richtigkeit und deren Wahrheitsgehalt hier nicht zu beurteilen sind, besorgte. Somit vertraute der Wiederaufnahmewerber - aus welchen Gründen immer - vor dem Hintergrund der negativen Entscheidung des BFA grob fahrlässig darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht seiner Darstellung der Fluchtgeschichte Glauben schenken werde, ohne alle ihm zur Verfügung stehenden, zumutbaren und möglichen Bescheinigungsmittel im Beschwerdeverfahren vorzulegen. Da der Wiederaufnahmewerber während des Beschwerdeverfahrens rechtsfreundlich vertreten war, ist eine diesbezügliche Fehlbeurteilung durch den Wiederaufnahmewerber gemessen an seinem laienhaften Verständnis von seiner Pflicht an der Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung und seiner Pflicht, initiativ alles vorzubringen oder vorzulegen, was seine Fluchtgeschichte bescheinigen könnte, nicht gegeben und von einem grob fahrlässigen Unterlassen der Vorlage der nunmehr vorgelegten Bescheinigungsmittel auszugehen.

Dass dem Wiederaufnahmewerber bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bekannt war, dass es Bescheinigungsmittel, wie die nunmehr vorgelegten, gäbe, ergibt sich zweifelsfrei aus seinen diesbezüglichen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus diesen ergibt sich klar, dass der Wiederaufnahmewerber - alarmiert durch die negative Entscheidung und bestärkt durch seinen in Österreich lebenden Freund - Muhammad Abdulla damit beauftragte, eidesstattliche Erklärungen von Zeugen seiner Fluchtgeschichte einzuholen und ihm zu schicken. Er wusste somit spätestens anlässlich dieses Telefonats und auch der weiteren mit Mohammad Abdulla und nicht erst mit der Zustellung der fremdsprachigen Urkunden an ihn, dass es Bescheinigungsmittel gibt, die ja bewusst zur Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens eingeholt wurden. Damit hatte der Wiederaufnahmewerber jedenfalls bereits Ende Feber 2021 Kenntnis von diesen Bescheinigungsmitteln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens

3.1. Der Wiederaufnahmeantrag stützt sich auf § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG.

Gemäß § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Gemäß § 32 Abs 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen

3.2. Wie aus dem Wortlaut des § 32 Abs 2 Satz 2 VwGVG klar zu entnehmen ist, ist der Wiederaufnahmeantrag nur rechtzeitig, wenn dieser binnen 14 Tagen ab Kenntnis des Wiederaufnahmewerbers vom Wiederaufnahmegrund schriftlich eingebracht wurde. Auf das Datum der Zustellung von Bescheinigungsmitteln, worauf der Wiederaufnahmeantrag erkennbar abstellt, kommt es nicht an.

Die in § 32 Abs 2 VwGVG geregelte subjektive Frist beginnt bereits mit Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll, zu laufen; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist (vgl VwGH 20.09.2018, Ra 2018/09/0050 und 01.07.2019, Ra 2019/14/0261). Dies gilt auch dann, wenn die in Rede stehenden Tatsachen der Partei noch vor Abschluss des Verfahrens bekannt geworden sind (vgl VwGH 20.09.2018, Ra 2018/09/0050; VwSlg 5035 A/1959).

Im gegenständlichen Fall wusste der Wiederaufnahmewerber jedenfalls bereits zum Zeitpunkt Ende Feber 2021, dass es entsprechende Bescheinigungsmittel gibt, die allenfalls geeignet sein könnten, ein anderes Ergebnis des wiederaufzunehmenden Verfahrens herbeizuführen. Tatsächlich wusste er hiervon bereits während des gesamten Beschwerdeverfahrens. Damit kommt es nicht (mehr) darauf an, wann dem Wiederaufnahmewerber die entsprechenden Bescheinigungsmittel tatsächlich zugestellt wurden. Würde es in einem solchen Fall auf das physische Vorliegen von Bescheinigungsmitteln – trotz Kenntnis ihrer Existenz zu einem früheren Zeitpunkt – ankommen, hätte es der Wiederaufnahmewerber selbst in der Hand, über die Auslösung der Frist nach § 32 Abs 2 VwGVG zu bestimmen. Es kommt aber auf die Kenntnis des Wiederaufnahmewerbers vom Wiederaufnahmegrund an, der im gegenständlichen Fall zumindest einen Monat früher anzusetzen ist, als das Datum des tatsächlichen Zugangs der Bescheinigungsmittel am 07.04.2021.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt in der mündlichen Verhandlung seine diesbezüglichen Bedenken im Hinblick auf die Verspätung dem rechtsfreundlich vertretenen Wiederaufnahmswerber vor, der jedoch diese Bedenken nicht durch substantiiertes Vorbringen zerstreuen konnte.

Der Antrag erweist sich daher als verspätet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der gegenständliche Einzelfall war auf Basis der eindeutigen Gesetzesbestimmung des § 32 Abs 2 VwGVG zu lösen, weicht nicht von der hierzu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab und wirft auch keine Rechtsfrage von Bedeutung auf, weshalb die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war.

Schlagworte

Asylverfahren Bescheinigungsmittel Beweismittel Eignung Fluchtgründe Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Kenntnis mündliche Verhandlung Rechtskraft der Entscheidung Sachverhalt subjektive Präklusivfrist Urkundenvorlage Verschulden verspäteter Antrag Verspätung Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund Zeugenbeweis Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I413.2199342.2.00

Im RIS seit

14.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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