TE Bvwg Beschluss 2021/6/17 W128 2243339-1

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Veröffentlicht am 17.06.2021
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Entscheidungsdatum

17.06.2021

Norm

SchUG §71 Abs2 litc
SchUG §71 Abs4
SchUG §71 Abs5

Spruch


W128 2243339-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN beschlossen:

I. Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 25.05.2021, Zl. I-26346/-2021, wird gemäß § 71 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) unterbrochen.

II. Der Schüler XXXX , geboren am XXXX , ist im Pflichtgegenstand Spanisch (Zweite lebende Fremdsprache) zu einer kommissionellen Prüfung über den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe der 8. Klasse des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung zuzulassen.

III. Die Bildungsdirektion für Niederösterreich wird gemäß § 71 Abs. 5 SchUG mit der Bildung der Prüfungskommission durch Betrauung eines dazu geeigneten Schulaufsichtsbeamten als Vorsitzenden und der administrativen Durchführung der kommissionellen Prüfung im Rahmen der Amtshilfe ersucht.

IV. Um eine allenfalls vorliegende Befangenheit der Prüfungskommission auszuschließen, wird die Durchführung, anstelle der unterrichtenden Lehrperson, mit einer anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand lehrbefähigten Lehrperson als Prüfer und einer weiteren Lehrperson als Beisitzer zu erfolgen haben.

V. Die Bildungsdirektion für Niederösterreich hat den Ort und Termin der kommissionellen Prüfung so rechtzeitig bekannt zu geben, dass dem Beschwerdeführer zumindest die Möglichkeit gegeben ist, die zum Antritt notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen.


Text


Begründung:

Die vorhandenen bzw. von den Parteien vorgelegten Unterlagen reichen insgesamt nicht zur Feststellung aus, ob die auf „Nicht Genügend“ lautende Beurteilung im Pflichtgegenstand Spanisch unrichtig oder richtig war.

Dies aus folgenden Gründen:

Eine kommissionelle Prüfung ist dann anzusetzen, wenn die der Behörde vorliegenden Unterlagen eine sichere Einschätzung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer negativen Jahresbeurteilung nicht zulassen. Ein solcher Sachverhalt ist etwa bei massiver Verletzung der für eine mündliche Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO vorgesehenen Prüfungszeit gegeben (siehe Jonak-Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, Anm. 17 zu § 71 SchUG, S. 732). Im Hochschulrecht nennt der Verwaltungsgerichtshof auch die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) neben der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (z.B. unzureichende Prüfungszeit) als Beispiele für massive Verletzungen (Exzesse) der einschlägigen Vorschriften (vgl. VwGH vom 31.03.2009, 2007/10/0187).

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren behauptet, dass die mündliche Prüfung im Pflichtgegenstand Spanisch am 22.04.2021 nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die Behörde selbst hat dazu in der Begründung des bekämpften Bescheides – im Übrigen aus der Aktenlage heraus nachvollziehbar – festgestellt, dass aufgrund der Verletzung der Verfahrensvorschriften gemäß § 5 Abs. 3 LBVO – die Prüfung wurde außerhalb der Unterrichtszeit vorgenommen und anstelle eines Einzelprüfers wurde die Prüfung von einer Kommission abgenommen – die bei der mündlichen Prüfung gezeigten Leistungen nicht in die Gesamtbeurteilung miteinfließen können.

Auf Grund dieser Darlegungen ist bereits davon ausgehen, dass eine zweifelsfreie Feststellung, ob die aus den bis zu dieser Prüfung vorliegenden Leistungsbeurteilungen und der diese Prüfung betreffenden Leistungsbeurteilung ermittelte Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Spanisch unrichtig oder richtig war, nicht möglich ist. Somit sind die Voraussetzungen für die Durchführung einer kommissionellen Prüfung gegeben (vgl. VwGH vom 15.02.1999, 98/10/0377).

Aufgrund der vom Beschwerdeführer mehrfach ins Treffen geführten Befangenheit der unterrichtenden Lehrperson, die aufgrund der Vorgehensweise bei der Prüfung am 22.04.2021 nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann, sind andere Lehrkräfte mit der Durchführung der kommissionellen Prüfung zu betrauen, um eine allenfalls vorliegende Befangenheit auszuschließen (siehe dazu ebenso VwGH vom 15.02.1999, 98/10/0377).

Da das SchUG keine (Mindest-)Frist vorsieht, die zwischen der Verständigung von der Durchführung einer kommissionellen Prüfung und dem Prüfungstermin zu liegen hätte, hat ungeachtet dessen die Frist zwischen Bekanntgabe und Prüfungstermin in dem Sinn angemessen zu sein, dass dem Schüler ausreichend Zeit für die notwendigen organisatorischen Vorbereitungen verbleibt (siehe VwGH vom 10.06.1985, 84/10/0272).

Schlagworte

Amtshilfe kommissionelle Prüfung Leistungsbeurteilung negative Beurteilung Pflichtgegenstand Prüfungskommission Prüfungszulassung Unterbrechung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W128.2243339.1.00

Im RIS seit

16.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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