Entscheidungsdatum
17.06.2021Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G314 2238495-3/10E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 01.06.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit ungeklärt, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer (BF) wird (nach einer Anhaltung in Schubhaft für drei Monate und sieben Tage bis XXXX ) nunmehr seit XXXX wieder in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angehalten. Die Schubhaftvoraussetzungen sind nach wie vor gegeben.
Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Er hat in Österreich keine gesicherte Wohnmöglichkeit und kaum eigene finanzielle Mittel. Es bestehen keine nennenswerten familiären oder sozialen Anknüpfungen.
Die Identität des BF ist ungeklärt, zumal er selbst angibt, israelischer Staatsangehöriger zu sein, die dortigen Behörden aber auch nach Übermittlung eines neuen Fingerabdruckblattes eine Identifizierung als israelischer Staatsangehöriger abgelehnt haben. Ein gelinderes Mittel ist angesichts seines bisherigen Verhaltens nicht angezeigt, zumal er nach der Enthaftung aus der Schubhaft am XXXX in Österreich Straftaten beging. Die Behörde hat das Vorliegen von Fluchtgefahr zu Recht bejaht.
Die Anhaltung des BF in Schubhaft ist weiterhin verhältnismäßig. Es gibt keine Hinweise für eine mittlerweile eingetretene Haftunfähigkeit des BF. Ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats mit Algerien wird von der Behörde intensiv betrieben. Bei einer Identifizierung als algerischer Staatsangehöriger kann der BF voraussichtlich innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer rückgeführt werden, zumal mit einer Wiederaufnahme des Flugbetriebs nach Algerien innerhalb der nächsten Wochen zu rechnen ist. Auch bei Berücksichtigung der vorangegangenen, aufgrund des im Wesentlichen gleichen Sachverhalts verhängten Schubhaft stehen dafür noch ca. zehn Monate zur Verfügung, zumal gemäß § 80 Abs 4 Z 1 und 2 FPG von einer Schubhafthöchstdauer von insgesamt 18 Monaten auszugehen ist.
Die Schubhaft ist daher im Ergebnis nach wie vor verhältnismäßig; die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung sind erfüllt.
Mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist die Revision nicht zuzulassen.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.06.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G314.2238495.3.00Im RIS seit
15.09.2021Zuletzt aktualisiert am
15.09.2021