TE Bvwg Beschluss 2021/6/23 W112 2137441-1

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Veröffentlicht am 23.06.2021
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Entscheidungsdatum

23.06.2021

Norm

VwGG §30 Abs2

Spruch


W112 2137441-1/76E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2021, W112 2137441-1/58E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 22.06.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:
„Ein Vollzug der Abschiebung würde unwiederbringlichen Schaden verursachen, dem kein öffentliches Interesse entgegen steht“.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer
Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Als Begründung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bringt der Beschwerdeführer vor, dass ein Vollzug der Abschiebung unwiederbringlichen Schaden verursachen würde, dem kein öffentliches Interesse entgegenstehe.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG setzt die Abschiebung voraus, dass gegen den Fremden, eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29.01.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe ab, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt wurde, behob Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos, wies die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe ab, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht nach § 8 Absatz 3a iVm § 9 Absatz 2 AsylG 2005, sondern nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wurde und behob den Abspruch, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach der RUSSISCHEN FÖDERATION gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, ersatzlos; die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Eine Rückkehrentscheidung wurde mit diesem Erkenntnis nicht erlassen.

Mit seinem Vorbringen legt der Revisionswerber daher im Hinblick darauf, dass die angefochtene Entscheidung keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung darstellt (vgl. VwGH 29.6.2020, Ra 2020/18/0232; 18.09.2020, Ra 2020/01/0338), keinen unverhältnismäßigen Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VwGG dar.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht Folge zu geben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall außerordentliche Revision VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W112.2137441.1.02

Im RIS seit

14.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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